Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO). Die beklagte Partei hat die Kosten ihrer als Revisionsbeantwortung zu wertenden „Äußerung" selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die grundsätzliche Zulässigkeit der Übertragung von Direktpensionszusagen in beitragsbezogene Pensionskassenzusagen hat der Oberste Gerichtshof schon in zahlreichen Entscheidungen bejaht (RIS-Justiz RS0119228 mwN insbes 8 ObA 52/03k, 8 ObA 112/03h oder zuletzt 9 ObA 6/06g).
Der Kläger releviert die Frage, ob die Übertragung der Betriebspensionsansprüche auch ohne Pensionskassenbetriebsvereinbarung möglich sei. Der Kläger erblickt dabei einen Widerspruch zwischen der Entscheidung des Erstgerichtes und des Berufungsgerichtes. Dazu ist vorerst darauf zu verweisen, dass das Berufungsgericht die rechtliche Beurteilung des Erstgerichtes übernommen hat (vgl § 500a ZPO). Die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichtes können nur als zusätzliche Überlegungen angesehen werden.
Der Kläger und die Vorinstanzen sind - wofür auch wesentliche Argumente sprechen - übereinstimmend der Ansicht, dass es bei vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmern einer Betriebsvereinbarung bedarf und nur zusätzlich die Zustimmung des früheren Einzelvertragsinhabers erforderlich ist (in diesem Sinne auch Schrammel, Aktuelle Fragen des Betriebspensions- und Pensionskassenrechts, DRdA 2004, 211 [218]; Schwarz, Rechtswirkungen von Betriebsvereinbarungen im Pensionskassenrecht, DRdA 2003, 240 [240 zur Unmöglichkeit des Beitritts ohne BV]; Petrovic, Pensionskassen-Betriebsvereinbarung und Vertragsmuster, ZAS 1991, 90 [91 f]; Binder, Rechtsprobleme des Dreiecksverhältnisses zwischen Unternehmer, Pensionsbegünstigten und Pensionskasse, ZAS 1991, 106 ff; [111 zu „Sanierungsversuchen"]; Gerlach, Ausgewählte betriebsvereinbarungsrechtliche Probleme bei der Auslagerung von Direktzusagen, ZAS 2009/9; RV 387 BlgNR 20. GP, 12; auch Stupar, Die Übertragung von Betriebspensionen auf Pensionskassen [123, 135; zum zusätzlichen einzelvertraglichen Zustimmungserfordernis 149], hält grundsätzlich das Erfordernis des Abschlusses einer Betriebsvereinbarung für alle vom Betriebsrat vertretenen Arbeitnehmer fest; relevante Aspekte könnten dabei wohl die Verstärkung des besonderen Gleichbehandlungsgebotes nach § 18 Abs 2 BPG, die Schaffung der organisationsrechtlichen Struktur der „Mitverwaltung", die Erhaltung der steuerrechtlichen Sonderbehandlung, aufsichtsrechtliche Wertungen uva sein). Der Meinungsunterschied zwischen dem Kläger und den Vorinstanzen besteht im Ergebnis in der Beurteilung der Konsequenzen der mangelnden Aufnahme des Klägers in die Betriebsvereinbarung, die von den Vorinstanzen dahin vorgenommen wurde, dass dieser Umstand nicht dazu führen kann, dass der Kläger weiterhin seine Ansprüche aus dem danach zweimal geänderten Einzelvertrag aus dem Jahre 1998 hat. Seinen Wunsch, wieder so gestellt zu werden, wie er nach der ursprünglichen Fassung seines Einzelvertrages gestanden wäre, stützt der Kläger im Revisionsverfahren im Wesentlichen nur mehr auf § 3 Abs 2 BPG, wonach nur vom Betriebsrat nicht vertretene Arbeitnehmer mittels Vertragsmusters der Pensionskasse beitreten können. Hiebei negiert er die Änderung seines Sonder-(dienst-)vertrages durch die Vereinbarung über die Änderung der Pensionsregelung vom 26. 5. 2000, mit der er sich ausdrücklich der Auslagerungs-Vereinbarung über den Beitritt zur Pensionskasse unterworfen hat, sodass jedenfalls die bisher in Geltung gestandenen Pensionsregelungen hinfällig wurden. Die Annahme der Vorinstanzen, die Nichtaufnahme des Klägers in die Pensionskassenbetriebsvereinbarung könne nicht ohne weiters dazu führen, die Abänderung des Sonder-(dienst-)vertrages rückgängig zu machen, ist angesichts des auch durch die Fertigung des Vertragsmusters klar zu Tage tretenden Parteiwillens gut vertretbar. Dass der Kläger meinte, dass Arbeitnehmer, die unzulässigerweise Pensionskassenbetriebspensionen auf Basis von Musterverträgen im Sinne des § 3 Abs 2 BPG vereinbarten - etwa weil sie von der Pensionskassenbetriebsvereinbarung ausgenommen wurden, weil man davon ausging, dass sie als leitende Angestellte im Sinne des § 36 Abs 2 Z 3 ArbVG nicht erfasst seien - trotz Bestehens einer Pensionskassenbetriebsvereinbarung für andere Arbeitnehmer des Betriebes überhaupt keine Ansprüche hätten, ist seinen Ausführungen nicht zu entnehmen, ebenso wenig, warum dies im Zusammenhang mit der Übertragung bereits bestehender Ansprüche anders sein sollte. Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der ebenfalls gut vertretbaren Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass hier jedenfalls zuerst ein Behebungsversuch aufgrund eines durch die Aufsichtsbehörde zu erteilenden Verbesserungsauftrages zu erfolgen gehabt hätte, findet sich im Rechtsmittel nicht. Auch auf die alternative Begründung, dass eine Integration in die Betriebsvereinbarung aufgrund des Gleichbehandlungsgrundsatzes des § 18 Abs 2 BPG zu erfolgen hätte, wird nicht substantiiert eingegangen, sondern abermals auf die Unzulässigkeit der Übertragung mit Mustervereinbarung verwiesen, ohne darzulegen, inwieweit dadurch die vertraglichen Vereinbarungen, die den Vertrag aus 1998 abänderten, zur Gänze oder zum Teil nichtig, anfechtbar oder anzupassen wären. Es wurde bereits wiederholt ausgesprochen, dass selbst dann, wenn sich die Entscheidung auf eine selbständig tragfähige Hilfsbegründung stützt, auch diese mit der außerordentlichen Revision bekämpft werden muss (RIS-Justiz RS0118709 mwN). Der Kläger nimmt im Übrigen in seiner Revision wiederholt auch selbst auf die kollektiven Rechtsquellen Bezug.
Die Anwendung des vom Kläger in Anspruch genommenen § 255n der BV 69 setzte voraus, dass der Kläger im „Einzelvertrag" verblieben wäre (in seinem Arbeitsvertrag 1998 hat er sich jedoch grundsätzlich der BV 69 unterworfen) und dass dies „anlässlich der Eingliederung eines Betriebes oder Betriebsteiles" des Kreditinstitutes erfolgte. Die für die anderen Angestellten maßgebliche Übergangsbestimmung des § 255k der BV 69 ist wiederum nicht von der Ausnahmebestimmung bei den Übertragungsbetriebsvereinbarungen erfasst, soweit es sich nicht um „Einzelvertragsinhaber" handelt, die in ihrem alten „Pensionsstatut" blieben (dass die einzelvertraglichen Pensionsregelungen des Klägers ein „Pensionsstatut" des eingegliederten Kreditinstituts gewesen wären, behauptet er nicht), sodass dann ohnehin die Übertragungsbetriebsvereinbarungen zur Anwendung gelangen könnten. Im Hinblick auf die schon wegen der unbekämpften Folgen mangelnde Relevanz kann dies dahingestellt bleiben, ebenso wie die Frage, ob nicht auch durch § 255n der BV 69, der wieder auf verschiedene Betriebsvereinbarungen des früheren Kreditinstitutes verweist (darunter auch Pensionskassenbetriebsvereinbarungen) nicht ohnehin eine Grundlage auf Basis einer Betriebsvereinbarung vorläge. Auf diese kollektiven Rechtsgrundlagen ist jedoch schon deshalb nicht näher einzugehen, weil nicht ersichtlich ist, wie aus diesen kollektiven Rechtsquellen die konkreten Begehren auf Feststellung eines einzelvertraglichen Pensionsanspruchs (auf § 255k der BV 69, der einen Verweis vorsieht, bezieht sich der Kläger ja gerade nicht) sowie die aus einer Zinsendifferenz begehrten „Nachschusspflichten" abgeleitet werden könnten. Im Übrigen beziehen sich die vom Kläger im Zusammenhang mit der Verweisungsbestimmung des § 255n der BV 69 herangezogene Pensionskassenbetriebsvereinbarung aus 1996 (Beil ./1 - BV 96) betreffend den früheren Arbeitgeber und der dazu abgeschlossene Pensionskassenvertrag (Beil ./FF) bloß auf die „Finanzierung" von Pensionszusagen und legen ausdrücklich fest, dass es bloß um die „Verrentung des Guthabens" geht („Beitragsprimat" vgl etwa §§ 6a und 6b des Pensionskassenvertrages; im Übrigen so auch § 6 des Pensionskassen-Kollektivvertrages - PR 97). Der im Pensionskassenvertrag genannte „technische Zinssatz" von 3,5 % bezieht sich dort nur auf die „Valorisierung und Auszahlung" (vgl § 7 des Pensionskassenvertrags).
Im Hinblick auf die konkreten Begehren des Klägers bedarf es auch keines näheren Eingehens darauf, ob durch die Regelungen der Rahmen-Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung die Geltungsanordnung des § 255n der BV 69 - soweit diese überhaupt zur Anwendung kommen sollte - durchbrochen wurde, bzw inwieweit diese Geltungsanordnung auch dort greifen sollte, wo die Dienstnehmer vorweg von den dort zitierten Rechtsquellen gar nicht erfasst waren (vgl § 1 Anwendungsbereich der PR 61/97 - Verweis auf den KV 49, der in § 1 definierte „Sondervertragsinhaber" ausnimmt und Pkt C 2 des Vertrags des Klägers Beil ./A, der diesen als solchen Vertragsinhaber anspricht). Eine Aufzählung der vom früheren Kreditinstitut im Jahre 2000 geschlossenen BV (2000) über die Auslagerung, auf die sich der Kläger ebenfalls bezieht, findet sich in § 255n der BV 69 nicht. Soweit sich der Kläger auf die Beilagen ./1 und ./2 (BV 96 und 2000 des früheren Instituts) bezieht, um nachzuweisen, dass bei ihm statt von einem rechnungsmäßigen Überschuss von 7,5 % von einem solchen von 5,5 % auszugehen wäre, ist ihm entgegenzuhalten, dass die BV 2000 genauso wie die Pensionskassenbetriebsvereinbarung der Beklagten ebenfalls einen rechnungsmäßigen Überschuss von 7,5 % annimmt (vgl deren § 3). Dass eine Veränderung des Rechnungszinssatzes im Wesentlichen nur eine Veränderung der auszuzahlenden Rente bewirkt, hat der Oberste Gerichtshof bereits in seiner Entscheidung zu 9 ObA 6/06g ausgeführt. Wodurch - wie der Kläger behauptet - nicht näher definierte „Barwerte" gekürzt worden sein sollten, ist nicht ersichtlich. Im Übrigen ist ja schon in § 255n der BV 69 vorgesehen, dass die Vermögenswerte von der Pensionskasse der früheren Arbeitgeberin des Klägers auf die Beklagte übertragen werden. Die Ausführungen der Revision zur mangelnden Aufklärung und der Bedeutung der mangelnden Information betreffend die Bildung der Schwankungsrückstellung gehen nicht vom festgestellten Sachverhalt aus und können insoweit einer weiteren rechtlichen Beurteilung nicht zugeführt werden (Kodek in Rechberger ZPO3 § 503 Rz 22; RIS-Justiz RS0043312 mwN uva).
Dass die gestellten Urteilsbegehren jedenfalls nicht aus dem Vorbringen abgeleitet werden können, wurde schon im erstinstanzlichen Verfahren eingewendet (Band II AS 6). Es ist dem Kläger zuzubilligen, dass auch das Vorbringen der Beklagten oft in grundlegenden Fragestellungen (Einordnung nach „Pensionsstatut" - Band I AS 459; Einordnung nach § 255 ia der BV 69 - Band II AS 3; Übertragung auf Grundlage der Einzelvereinbarung Band I AS 459; nunmehr in der „Äußerung" doch aufgrund der BV - die daraus wohl im Sinne der E 8 ObA 52/03k-14 Punkt II 1 und der E 9 ObA 193/05f 1 bis 3 ableitbaren Ansprüche sind hier nicht gegenständlich) nicht widerspruchsfrei ist. Der Umstand allein, dass zahlreiche einander abwechselnde, teilweise durch Übergangsbestimmungen weitergetragene, aber durch Ausnahmebestimmungen in KVs und BVs für „Einzelvertragsinhaber" in vielfacher Weise zersplitterte, Pensionsregelungen vorliegen, vermag ohne für die konkreten Begehren relevante, erhebliche und auch dargestellte Rechtsfragen noch nicht die Voraussetzungen des § 502 Abs 2 ZPO darzutun.
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