OGH 9ObA6/06g

OGH9ObA6/06g2.3.2007

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Rohrer als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Spenling und Dr. Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Robert Hauser als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, Gewerkschaft der Privatangestellten, 1013 Wien, Deutschmeisterplatz 2, vertreten durch Grießer Gerlach Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, gegen den Antragsgegner Verband österreichischer Banken und Bankiers, 1010 Wien, Börsegasse 11, vertreten durch CMS Reich-Rohrwig Hainz Rechtsanwälte GmbH in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der Antrag auf Feststellung, dass die Angestellten oder ehemaligen Angestellten der B***** AG, für die eine Übertragung von Anwartschaften auf betriebliche Alterspension gemäß der Rahmen-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 und der Übertragungs-Betriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 samt dem Technischen Anhang 1 (definitive Mitarbeiter und Mitarbeiter auf der Warteliste) erfolgte, gegenüber der B***** AG Anspruch darauf haben, dass diese in die Pensionskasse, an die die genannten Anwartschaften übertragen wurden,

einen Nachschuss leistet, aufgrund dessen die Pensionskasse in der Lage ist, die im genannten Technischen Anhang 1 gemäß Z 5 ermittelte fiktive Differenzpension zu leisten,

in eventu (für den Fall der Abweisung des Begehrens laut vorangegangenem Absatz)

einen Nachschuss auf das gemäß Z 8 des genannten Technischen Anhangs 1 ermittelte Zielübertragungs-/Deckungserfordernis leistet, der sich wegen zu niedriger Bewertung von Anwartschaften aus der Berechnungsdifferenz ergibt, dass

1. für die nach dem 31. 12. 1999 - in eventu: ab 1. 1. 2004 - liegenden Anwartschaften anstelle des Rechnungszinses von 5 % und des angenommenen rechnungsmäßigen Überschusses von 7 % allfällige niedrigere Prozentsätze aufgrund der Rechnungsparameterverordnung (BGBl II 597/2003) heranzuziehen sind,

2. für die unter die Betriebsvereinbarung über eine (vorzeitige) Alters-/Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge durch Beitritt zur Vereinigten Pensionskasse AG fallenden Anwartschaften vom 31. 1. 1995 für Zeiträume vom 1. 1. 1995 bis 30. 12. 1999 anstelle des Rechnungszinses von 5 % ein solcher von 3,5 % pa heranzuziehen ist und

3. für die bis zum jeweiligen fiktiven Pensionszahlungsbeginn als pensionsanrechenbar heranzuziehenden Entgelte (Lohnarten) in die Berechnung der Gesamtpension jedenfalls und ertragsunabhängig eine Kollektivvertrags-Erhöhung von jährlich 2 % einzustellen ist und ferner eine Abzinsung mit dem Veranlagungsüberschuss der Pensionskasse bis zum Pensionszahlungsbeginn in dem Ausmaß zu unterbleiben hat, als dieser unter 5 % p.a. liegt,

wird abgewiesen.

Text

Begründung

Ende 1999 wurden von der Rechtsvorgängerin des hier betroffenen Kreditinstituts sämtliche auf Grund der Betriebsvereinbarung vom 12. 12. 1968 (BV 69) zustehenden Pensionsanwartschaften, die über die gesetzliche Pension hinausgehen, einschließlich jener, die vor dem Inkrafttreten des BPG am 1. 7. 1990 erworben wurden, auf ein Pensionskassensystem übertragen und in eine Pensionskasse ausgelagert. Die Neuordnung basiert auf der Rahmenbetriebsvereinbarung vom 30. 12. 1999 (im Folgenden „Rahmen-BV") auf Grundlage des Sparkassen-Kollektivvertrages (Sparkassen-KV) sowie auf der Pensionskassen-Betriebsvereinbarung (Pensionskassen-BV). Die Umsetzung der Auslagerung erfolgte gemäß der „Betriebsvereinbarung betreffend die Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung und Übertragung der Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse vom 30. 12. 1999" (im Folgenden „Übertragungs-BV"). Der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 wurde ein Rechnungszins von 5 % und ein angenommener Ertrag von 7 % p.a. zugrundegelegt. Als sich in weiterer Folge die der Kalkulation zu Grunde liegenden Erwartungen nicht erfüllten, sodass Pensionsverluste eintraten bzw zu erwarten waren, wurde am 31. 5. 2002 eine „Abfederungsbetriebsvereinbarung" (Abfederungs-BV) geschlossen, in der zu Gunsten der Mitarbeiter, die bis spätestens 31. 12. 2002 ihr Dienstverhältnis wegen Eintritts in den Ruhestand beenden, eine Abfederung vorgesehen wurde, die durch eine Zusatzdotation den Verlust degressiv fallend bis zu einem Pensionszahlungsbeginn 2006 minderte.

A. Zum Vorverfahren 8 ObA 52/03k:

Zwischen dem Antragsteller und dem Österreichischen Sparkassenverband waren aus Anlass dieser „Pensionsreform 1999" bereits mehrere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 2 ASGG anhängig. Hier von Interesse ist das Verfahren 8 ObA 52/03k, das die Pensionsansprüche von ehemaligen Angestellten des Kreditinstituts betraf, die zumindest seit 1. 7. 1974 bei dieser bzw deren Rechtsvorgängerin in einem definitiven Dienstverhältnis beschäftigt waren und in der Zeit vom 31. 12. 1999 bis 31. 12. 2002 ausgeschieden sind und auf die noch die BV 69 samt Pensionsordnung als definitive Angestellte Anwendung gefunden hat. In diesem Feststellungsverfahren hatte der Antragsteller eine Vielzahl von Haupt- bzw Eventualanträgen gestellt, deren Zielrichtung - soweit für das nun zu beurteilende Verfahren von Relevanz - wie folgt zusammengefasst werden kann:

Der Antragsteller machte primär geltend, dass die Auslagerungsbetriebsvereinbarungen unwirksam bzw nicht anwendbar seien, und leitete daraus eine Verpflichtung des Kreditinstituts zur Direktleistung unter Heranziehung der BV 69 ab. Sollten nur bestimmte Regelungen der mit der Übertragungs-BV in Kraft gesetzten Betriebsvereinbarungen unanwendbar sein, so werde die Feststellung einer Verpflichtung zur Ergänzung der Pensionskassenleistung begehrt. Sei davon auszugehen, dass eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung vorliege, so sei eine Nachschussverpflichtung und bei Weigerung ein Direktanspruch gemäß § 48 Pensionskassengesetz bzw ein Schadenersatzanspruch gegeben. Als ein Unterfall des Eventualbegehrens werde auch die Feststellung begehrt, dass sich die Leistungsorientiertheit nur auf Anwartschaften vor dem 30. 12. 1999 (Übertragungsstichtag) bzw vor dem 1. 7. 1990 (Inkrafttreten des BPG) beziehe.

Der Oberste Gerichtshof gab dem Feststellungsantrag nur in einem Teilpunkt statt. Dieser Teilstattgebung lag der Umstand zu Grunde, dass die Übertragungs-BV von dem im Sparkassen-KV vorgesehenen System der „Arbeitgeberreserve" abwich, ohne für die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter eine gleichwertige Absicherung vorzusehen. Zwar sei diese Abweichung im Gegenzug zur Wahl von für die Arbeitnehmer gegenüber dem Kollektivvertrag günstigeren Zinssätzen erfolgt; dies reiche jedoch zur Abfederung des Risikos der knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter nicht aus. Der Oberste Gerichtshof stellte daher die Verpflichtung des Kreditinstituts fest, eine Arbeitgeber-Reserve iSd § 98h des Sparkassen-KV in einem Volumen von 10 % des insgesamt erforderlichen Deckungserfordernisses (§ 98d Abs 1 lit a) in die Pensionskasse einzubringen, allerdings unter Anrechnung der ohnedies bereits erfolgten Zusatzdotation auf Grund der Abfederungs-BV.

Alle übrigen Haupt- bzw Eventualbegehren des Antragstellers wurden hingegen abgewiesen.

Seine umfangreichen Rechtsausführungen fasste der Oberste Gerichtshof am Ende seiner Entscheidung - soweit hier von Interesse - wie folgt zusammen:

„Die Pensionsansprüche der hier betroffenen Arbeitnehmer haben nie auf von ihnen selbst vereinbarten Einzelverträgen, sondern immer auf einem von den Kollektivvertragparteien und den Betriebsvereinbarungsparteien durch Kollektivvertrag und Betriebsvereinbarung geschaffenen kollektiven Regelungswerk beruht. Dieses wirkt wie ein Gesetz normativ auf die einzelnen Arbeitsverhältnisse ein und kann vom "Gesetzgeber (KV/BV-Parteien gemeinsam)" innerhalb gewisser Grenzen (insbes "Vertrauensschutz" - ähnlich etwa dem ASVG) wieder abgeändert und auch verschlechtert werden. Grundsätzlich steht es dem "Gesetzgeber" auch frei, die Wirkung von ihm geschaffener bisheriger "Günstigkeitsklauseln" einzuschränken. Auch die mit der Pensionsreform 99 durch die Kollektivvertrags-Betriebsvereinbarungsparteien vorgenommene Auslagerung der bisher direkt gegen das Kreditinstitut bestehenden Ansprüche in eine Pensionskasse ist von ihrer Regelungsbefugnis grundsätzlich erfasst. Dabei können sie nunmehr auch die Übertragung vor dem Inkrafttreten des BPG und PKG erworbener Anwartschaftszeiten vorsehen. Weiters ist es grundsätzlich möglich, auch eine Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage zu vereinbaren.

...........

Die wesentlichen Grenzen für diese Änderungen liegen vielmehr in der mittelbaren Wirkung der Grundrechte (Vertrauensschutz etc), die den Gestaltungsrahmen der Betriebsvereinbarungs - und Kollektivvertragsparteien bilden. Vorweg ist aber der konkrete Inhalt der Änderungen zu beurteilen.

Die Regelungen des PKG zum rechnungsmäßigen Überschuss (längerfristig erwarteter Veranlagungsertrag ) und der Nachschusspflicht definieren bei letzterer nur den Begriff, sagen aber nichts über die zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer bestehenden Verpflichtungen zur Leistung eines Nachschusses für den Fall aus, dass die Erwartungen hinsichtlich des Veranlagungsertrages nicht zutreffen sollten. Es kann nur aus der jeweiligen Pensionskassen-BV bzw dem Pensionskassenvertrag abgeleitet werden, ob sich die Beiträge an definierten Leistungen oder die Leistungen an definierten Beiträgen zu orientieren haben. Sind nur die Beiträge bestimmt und kommen damit dem Anwartschaftsberechtigten auch die Vorteile aus besonders guten Veranlagungserträgen zu, so spricht dies gegen die geltend gemachte Nachschusspflicht.

Die Pension selbst ergibt sich hier nach den klaren Regeln der BV im Leistungsfall aus der Verrentung des in der "Ansparphase" angesparten Kapitals unter Anwendung des Rechnungszinssatzes. Es wird ausdrücklich auf den Geschäftsplan der Pensionskasse verwiesen, der von dieser "autonom", aber unter Aufsicht zu erstellen ist. Zur Feststellung dieser Pension wird also allein auf das - faktisch - angesparte Kapital, also die Beiträge bzw die Zielübertragung und den Veranlagungserfolg abgestellt. Vorteile und Nachteile aus der von der Pensionskasse im Interesse der Arbeitnehmer vorzunehmenden Veranlagung gehen also zur Gänze in die Bestimmung dieses "Kapitals" der Arbeitnehmer ein. Die BV/KV-Parteien legen für diese Ansparphase auch keinen bestimmten Veranlagungserfolg fest. Ein Ansatzpunkt für eine Nachschusspflicht des Arbeitgebers findet sich hier nicht. Die Frage eines allfälligen Überschreitens des den KV/BV-Parteien zustehenden Gestaltungsrahmens durch die vorgenommene Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ist ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen. Sie umfasst auch die Annahme des "rechnungsmäßigen Überschusses", der zur Bewertung der erworbenen Anwartschaften und damit zur Bestimmung der zur ihrer "Abgeltung" (Umwandlung) in die Pensionskasse einzubringenden "Zielübertragung" herangezogen wurde. Es sind aber vorweg die allgemeinen rechtlichen Vorteile der Arbeitnehmer aus Pensionskassenzusagen zu beachten, die offenbar auch dazu geführt haben, dass der Gesetzgeber diesen Umstieg besonders gefördert hat. Das neugewählte System einer beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbessert die rechtliche Position der Mitarbeiter sowohl in der Bestandfestigkeit von deren Anwartschaften als auch in der Absicherung gegen weitere Veränderungen und stärkt die Mobilität der Mitarbeiter. Die vom Kreditinstitut geleisteten Beiträge sind den betroffenen Mitarbeitern etwa anders als bei der früheren direkten Leistungszusage auch im Fall einer Arbeitnehmerkündigung oder berechtigten Entlassung sicher. Die Veränderungsmöglichkeiten hinsichtlich der erworbenen Anwartschaften sind gegenüber Direktzusagen beschränkter. Unter Beachtung dieser erheblichen rechtlichen Vorteile ist den BV/KV-Parteien auch ein dementsprechend großer Gestaltungsspielraum bei der Bewertung der Vor- und Nachteile aus Änderungen und der inhaltlichen Ausgestaltung einzuräumen. Es kann im vorliegenden Fall bezogen auf den Zeitpunkt der Umstellung auch in der Annahme eines rechnungsmäßigen Überschusses bzw eines Abzinsungszinssatzes von 7 % bzw 7,5 %, der im Wesentlichen dem Zinssatz entspricht, den das Betriebspensionsgesetz etwa bei der Berechnung des Unverfallbarkeitsbetrages für bereits erworbene Anwartschaften heranzieht, keine Überschreitung der Gestaltungsbefugnisse der KVbzw BV-Parteien gesehen werden.

Eine solche Überschreitung des Gestaltungsspielraumes ist aber bei der Gestaltung der Betriebsvereinbarungen insoweit festzustellen, als diese spezifisch die knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter benachteiligende Abweichungen von der im Kollektivvertrag zur Abdeckung des Einstiegsrisikos in den Kapitalmarkt vorgesehenen "Arbeitgeberreserve" enthalten.

Konkrete Verletzungen von "Fürsorgepflichten" durch das Kreditinstitut sind nicht ersichtlich.

Insgesamt ist daher den Feststellungsbegehren insoweit stattzugeben als die erfassten, im Zeitpunkt der Umstellung schon knapp vor der Pension stehenden Mitarbeiter einen Anspruch auf Leistung der Arbeitgeberreserve im Sinne des Kollektivvertrages, allerdings unter Anrechnung der durch die "Abfederungsbetriebsvereinbarung" bereits zuerkannten Dotierungen, haben.

........ Im Übrigen ist von der Wirksamkeit der abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen auszugehen; ob sich aus deren Auslegung für die vom Antragsteller geltend gemachten Ansprüche etwas ableiten ließe war mangels eines dazu erstatteten Vorbringens (siehe SZ 65/163) nicht zu prüfen."

B. Der nunmehrige Feststellungsantrag:

Der nunmehrige Feststellungsantrag des Antragstellers ist infolge des Wechsels des Kreditinstituts vom Österreichischen Sparkassenverband in den Verband Österreichischer Banken und Bankiers (Antragsgegner) gegen diesen gerichtet (zum Verbands - und dem damit verbundenen Kollektivvertragswechsel: 9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w; zur dadurch bewirkten Passivlegitimation des Antragsgegners: 9 ObA 193/05f). Der Antragsteller stellt darin die im Spruch ersichtlichen Anträge und erstattet dazu umfangreiches Vorbringen, das in als „Sachverhalt" und als „Rechtsausführungen" bezeichnete Teile gegliedert ist. Der als „Sachverhalt" bezeichnete Teil erschöpft sich in der Wiedergabe von Bestimmungen und Mechanismen der Rechtsgrundlage der Pensionsreform

99. Aber auch die „Rechtsausführungen" des Antragstellers sind mit der Wiedergabe derartiger Bestimmungen durchsetzt, sodass eine sinnvoll gegliederte Wiedergabe des (sonst nicht strukturierten) Antragsvorbringens nur zusammenfassend möglich ist.

Im Wesentlichen bringt der Antragsteller Folgendes vor:

1. Sachverhalt:

Für die vom Antrag betroffenen Arbeitnehmer - aktive und ehemalige Arbeitnehmer, auf die die Übertragungs-BV und deren Technischer Anhang (TA) anwendbar ist - bestand bereits eine BV über eine (vorzeitige) Alters-/Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenvorsorge durch Beitritt zur Pensionskasse vom 31. 1. 1995 (B***** PK-BV/Pensionen I). Diese sah vor, dass durch laufende Beiträge eine Pensionskassenleistung aufgebaut werde, die auf die Direktleistung gemäß der BV 69 angerechnet wird. Durch Änderung der genannten BV in die B***** PK-BV/Pensionen II zugleich mit der Übertragungs-BV erfolgte zum Auslagerungsstichtag 30. 12. 1999 folgende Neuregelung:

Das Kreditinstitut verpflichtete sich, die Anwartschaften auf Alterspension auf Basis der derzeitigen innerbetrieblichen Pensionsregelungen der BV 69 in die Pensionskasse zu übertragen (§ 1 Abs 1). Die Übertragung sollte für alle Anwartschaften vom Eintritt bis zu einem fiktiv angenommenen Pensionsantritt (Männer 60/Frauen 55 Jahre) erfolgen.

Der in der BV B*****-PK/Pensionen I vorgesehene Rechnungszins wurde von 3,5 % auf 5 % angehoben. Dies hatte zur Folge, dass die Übertragung der Anwartschaften einschließlich jener bis zum fiktiven Pensionsantrittsalter wesentlich „billiger" wurde. Es trat dadurch eine Ersparnis am erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernis von etwa einem Drittel ein. Hingegen ergab sich daraus ein erhöhtes Veranlagungsrisiko (Pensionskürzung bei Unterschreitung des Rechnungszinses von 5 % pa) für die Anwartschaftsberechtigten.

Die Alters-Pensionsanwartschaften der am 31. 12. 1999 im aktiven Dienstverhältnis stehenden Anwartschaftsberechtigten (AWB) wurden zum 30. 12. 1999 gemäß § 48 PKG nach den Modalitäten des jeweiligen Technischen Anhangs (TA 1) nach jenem Pensionsmodell, das für sie am Auslagerungsstichtag jeweils in Geltung stand, in die Pensionskasse übertragen (Zielübertragung). Das sich für jeden AWB individuell errechnende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis ergibt sich aus dem jeweiligen TA.

Das Kreditinstitut brachte ein Zielübertragungs-/Deckungserfordernis für Anwartschaften ab Eintritt bis zum fiktiven Pensionsantritt (Männer 60/Frauen 55 Jahre) unter Abzug eines bereits vorhandenen Pensionskassenkapitals in die Pensionskasse ein. Bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zum fiktiven Alterspensionsantritt (Zielpensionsstichtag [ZPS]), sollten nur mehr die Grundbeiträge (Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers) geleistet werden. Es erfolgte die Übertragung vergangener und zukünftiger (ab 31. 12. 1999 bis zum fiktiven Pensionsantritt anfallender) Anwartschaften.

Die Errechnung des für die Pensionsbestimmung erforderlichen Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses erfolgte aufgrund des TA 1, der gemäß § 9 der Übertragungs-BV einen integrierten Bestandteil derselben darstellt. Die Basis für die Pensionsbemessung wurde in der Anlage gemäß § 9 (Lohnartenübersicht), Teil A, bestimmt. Darin ist festgehalten, ob und in welchem Ausmaß zum Zeitpunkt des ZPS das Entgelt für die Pensionsbemessung heranzuziehen ist. In Anlage 3 gemäß § 9 Übertragungs-BV (Teil A) werden hiezu detailliert Modalitäten festgehalten.

Der TA 1 nimmt eine Berechnung der zum Pensionsantritt zustehenden Pensionskassenpension vor. Es handelt sich um eine der Höhe nach bestimmbare Leistung, für die das erforderliche Kapital ermittelt wird.

Die Berechnungen basieren auf den Bestimmungen der Übertragungs-BV. Im TA 1 zu dieser Betriebsvereinbarung werden die Einzelschritte zur Ermittlung des Zielübertragungsbetrages zur Übertragung der Pensionsanwartschaften in die Pensionskasse wie folgt beschrieben:

Es wird das zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter notwendige Kapital für eine Pensionsleistung auf Basis der alten Betriebsvereinbarung (direkte Leistungszusage - leistungsorientiert) ermittelt. Dieses Kapital wird auf den Übertragungsstichtag mit einem Zinssatz von 7,0 % abgezinst. Diesem wird ein in der Pensionskasse ebenfalls im Zeitraum bis zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter erwartetes Deckungskapital (bestehend aus dem zum Übertragungsstichtag bereits vorhandenen Deckungskapital aus bereits bestehender Pensionskassenzusage [BV PK-BV/Pensionen I] zuzüglich des Barwertes, d.h. des mit 7,0 % abgezinsten Erwartungswertes der künftigen Pensionskassenbeiträge des Arbeitgebers) gegenübergestellt. Die Differenz dieser beiden zum Übertragungsstichtag abgezinsten Kapitalbeträge stellt den Zielübertragungsbetrag dar. In Punkt 1. zum TA 1 werden die gesamten pensionsfähigen Dienstzeiten (GDZ) sowie die ab dem Übertragungsstichtag bis zum kalkulatorischen Pensionsanfall noch zurückzulegenden Dienstzeiten (NDZ) ermittelt. Als kalkulatorisches Pensionsalter wird für Männer die Vollendung des 60. Lebensjahres und für Frauen bis zum Geburtsjahrgang 1963 die Vollendung des 55. Lebensjahres zu Grunde gelegt. Für Frauen ab dem Geburtsjahrgang 1964 werden die Bestimmungen des Strukturanpassungsgesetzes 1996 (Anhebung des Frauenpensionsalters) angewandt.

Gemäß Punkt 2. des TA 1 wird die Basis für die Pensionsbemessung (Anlage 2, Teil A) zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter ermittelt. Ausgehend von der Gehaltseinstufung zum Übertragungsstichtag werden entsprechend dem Gehaltsschema die Vorrückungen bis zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter berücksichtigt. Darüber hinaus werden die Gehälter mit 2,0 % p.a. über den Zeitraum der noch zurückzulegenden Dienstzeit (NDZ) valorisiert.

In Punkt 3. des TA 1 wird die fiktive Gesamtpension ermittelt. Diese fiktive Gesamtpension ergibt sich aus der Multiplikation der zum kalkulatorischen Pensionsantritt hochgerechneten Pensionsbemessungsgrundlage und dem unter Berücksichtigung der gesamten pensionsfähigen Dienstzeit (GDZ) errechneten Steigerungsprozentsatz zuzüglich allfälliger Zulagen. Dieser Gesamtpension ist eine synthetische ASVG-Pension gegenzurechnen, wie sie im Punkt 4. ermittelt wird. Entsprechend der Entwicklung im Gehaltsschema wird die für die Sozialversicherungspension relevante Basisgrundlage für die synthetische ASVG-Pension ebenfalls unter Berücksichtigung der jährlichen Anpassung von 2,0 % dargestellt. Die ASVG-Höchstbeitragsgrundlage wird mit 3,0 % pa aufgewertet. Aus Tabelle 1 ist ein Prozentsatz zu entnehmen, mit dem das Verhältnis zwischen ASVG-Beitragsgrundlage und ASVG-Bemessungsgrundlage in Abhängigkeit vom Jahr des Pensionsantritts berücksichtigt wird. Mit diesen Zahlen kann die Bemessungsgrundlage für die Sozialversicherungspension zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter ermittelt werden. Durch Multiplikation dieser Bemessungsgrundlage mit dem Steigerungsprozentsatz (ermittelt auf Basis der Gesamtdienstzeit) ergibt sich die synthetische ASVG-Pension zur Gegenrechnung für die Ermittlung der Zielpension.

Die fiktive Differenzpension ergibt sich entsprechend Punkt 5. des TA 1 aus der Differenz der fiktiven Gesamtpension und der synthetischen ASVG-Pension. Die so ermittelte Pension unterliegt während des Ruhens im Abfertigungszeitraum einer weiteren Anpassung mit 2,0 % pa, sofern der tatsächliche Pensionszahlungsbeginn und das Erreichen des kalkulatorischen Pensionsantrittsalters nicht in ein Jahr fallen. Durch Multiplikation mit einem versicherungsmathematischen Barwertfaktor (= Erwartungswert für die künftigen Pensionszahlungen; Rechnungszinssatz: 5,0 %) ergibt sich nach Punkt 6. des TA 1 das zum kalkulatorischen Pensionsantrittsalter notwendige Kapital für die Finanzierung der fiktiven Differenzpension.

In Punkt 7. des TA 1 wird die Ermittlung des in Anrechnung zu bringenden Pensionskassenkapitals beschrieben. Dieses Kapital ergibt sich aus dem eventuell zum Berechnungsstichtag bereits vorhandenen Pensionskassenkapital zuzüglich des Erwartungswertes der aufgrund der Gehaltsvorrückungen und Gehaltsanpassungen zu erwartenden Pensionskassenbeiträge. Diese ermitteln sich aus der Anlage 2, Teil C (Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge"). Dieser Erwartungswert wird unter Zugrundelegung des rechnungsmäßigen Überschusses von 7,0 % für die Abzinsung errechnet.

Das Zielübertragungs-/Deckungserfordernis entsprechend Punkt 8. des TA 1 ergibt sich aus der Differenz des auf den Berechnungsstichtag mit einem Zinssatz von 7,0 % abgezinsten notwendigen Kapitals für die Finanzierung der fiktiven Differenzpension und des zu erwartenden Kapitals aus der Pensionskasse gemäß Punkt 7. des TA 1. In den nachfolgenden Punkten 9. bis 12. des TA 1 werden notwendige Berechnungsschritte für nachträgliche Berechnungen zB aufgrund einer geänderten Karriereentwicklung (Entgeltentwicklung außerhalb des Gehaltsschemas) angesprochen.

Diese Berechnung wurde in einer „Blicktabelle Gesamtpension" individuell ausgewiesen. Daraus ergibt sich das fiktive Pensionsantrittsalter (Mann 60/Frau 55 Jahre), die Gesamtpension, die synthetische ASVG Pension, die Differenzpension (Pensionskassenleistung) bei Pensionsbeginn, das mit dem versicherungsmathematischen Barwertfaktor zum (unterschiedlichen) Pensionsantritt ermittelte Kapital bei Pensionszahlungsbeginn und schließlich das auf den 31. 12. 1999 abgezinste erforderliche Kapital. Hievon werden die noch erwarteten laufenden Beiträge (abgezinst auf den 31. 12. 1999) und das bereits angesparte PK-Kapital abgezogen.

2. Rechtsausführungen des Antragstellers:

Die vom Obersten Gerichtshof in 8 ObA 52/03k vertretene Auffassung, dass mit 30. 12. 1999 ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem begründet worden sei, habe sich auf das damals erstattete Vorbringen des Antragstellers bezogen, der die Unwirksamkeit der Übertragung geltend gemacht und daraus den Anspruch auf eine leistungsorientierte Pensionskassenleistung in Höhe der Direktzusage abgeleitet hatte. Der Oberste Gerichtshof habe damals aber ausdrücklich offen gelassen, ob sich aus den zur Umsetzung der Neustrukturierung der Pensionsfinanzierung am 30. 12. 1999 abgeschlossenen Betriebsvereinbarungen für die geltend gemachten Ansprüche etwas anderes ableiten lasse. Ferner habe er darauf hingewiesen, dass ein Vorbringen zu einem bestimmten Wert der Pensionsansprüche vor und nach der Übertragung, jeweils berechnet zum Zeitpunkt der Übertragung, nicht erstattet worden sei. Zudem sei der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k offenbar nicht davon ausgegangen, dass durch die drei Jahre nach der Neustrukturierung des Pensionsrechts erfolgte Außerkraftsetzung des Gehaltsschemas der BV 69 (9 ObA 127/04y) der darauf fußenden Pensionsberechnung teilweise der Boden entzogen worden sei.

Eine Pensionskassenzusage weise dann Elemente der Leistungsorientiertheit auf, wenn zumindest teilweise auch die „Leistung" zur Definition der Beiträge heranzuziehen sei. Das Gegenteil sei dann der Fall, wenn die Beiträge unabhängig von der sich daraus „versicherungsmathematisch" ergebende Leistung definiert werden (beitragsorientierte Zusage). Es komme also darauf an, ob sich die Leistung nach den Beiträgen oder ob sich die Beiträge nach der Leistung bestimmen. Die Übertragungs-BV gehe, was die im TA behandelte Basis für die Pensionsbemessung angeht, von einem leistungsorientierten Prinzip aus. Wie der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k hervorhebe, gebe es auch Mischformen beider Systeme. Es bestehe die Möglichkeit, dass im beitragsorientierten System bestimmte Berechnungsgrößen oder Parameter fixiert werden. Die vorliegende Regelung lege sich nicht auf ein von vornherein betraglich bestimmtes Deckungskapital (Beitragsaufkommen) fest, mache sie doch dessen Ermittlung von einer zukünftigen (fiktiven) Pensionsbemessung zum Zielpensionsstichtag abhängig. Folgerichtig seien bei Änderungen dieser fiktiven Annahmen - so etwa unter der Bezeichnung „Karrieresprung" - auch Nachschüsse vorgesehen. Damit werde einer von dem Gehaltsschema abweichenden Entgeltentwicklung Rechnung getragen.

Aus Punkt 2. des TA 1 ergebe sich, dass für die Leistung die Pensionsbemessungsgrundlage laut Aufstellung in Anlage 2, Teil A, heranzuziehen sei. Basis für die Pensionsbemessung seien alle nach der Rechtslage zum 30. 12. 1999 fiktiv festzustellenden pensionsanrechenbaren Lohnarten eines Mitarbeiters zum ZPS sowie die schematische Einstufung zu diesem Zeitpunkt. Es handle sich um eine Pensionsbemessung, die zum 30. 12. 1999 - bezogen auf den ZPS - zu erfolgen habe. Aus der Anlage 2 Teil A (Lohnartenübersicht) zum TA 1 sei jeweils ersichtlich, mit welchem pensionsfähigen Prozentsatz dieser fiktiv angenommene Wert für die Pensionsbemessung zum ZPS heranzuziehen sei. Es handle sich hiebei um eine zum Pensionsantritt bestimmbare Größe: Die für diesen Zeitpunkt ermittelte Zielpension berechne sich aus einem Grundbetrag (32 % für die ersten fünf Dienstjahre), sodann aus einem Steigerungsbetrag von 1,6 % pro Jahr, und sei mit 80 % der Pensionsbemessungsgrundlage gedeckelt. Daraus ergebe sich eine Leistung in bestimmter Höhe. Von dieser Gesamtpension werde sodann eine ebenfalls in bestimmter Höhe errechnete synthetische einrechenbare ASVG-Pension in Abzug gebracht Daraus ergebe sich die fiktive Differenzpension zum ZPS. In weiterer Folge werde ein Kapital zur Finanzierung der fiktiven Differenzpension ermittelt. Diesem werden zum einen die bereits aus der Zeit vor 30. 12. 1999 angesparten Pensionskassenbeiträge und zum anderen die noch zu leistenden Pensionskassenbeiträge (einrechenbarer Barwert) gegenüber gestellt. Die Pensionskassenbeiträge werden nicht auf Basis des tatsächlichen Verdienstes, sondern nach einer in Anlage 2 Teil C festgehaltenen Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge" ermittelt. Die Summe aus dem Pensionskassenkapital zum Berechnungsstichtag und dem Barwert der zukünftigen Beiträge stelle den gesamten einrechenbaren Barwert dar. Die sich ergebende Differenz aus dem erforderlichen Kapital zum Gesamtbarwert der Beitragszahlungen ergebe unter Abzinsung mit einem erwarteten Veranlagungsüberschuss von 7 % bis zum Berechnungsstichtag das in die Pensionskasse zu entrichtende Zielübertragungs-/Deckungserfordernis. Für den Fall, dass der Angestellte nach der Zielübertragung eine pensionswirksame Bezugserhöhung erfahre, also eine Abweichung von der zum ZPS ermittelten Pension eintrete, werde zum Zeitpunkt dieses „Karriereschritts" eine weitere Zielübertragung in die Pensionskasse eingezahlt. Details für diese Berechnungsmodalität sollten „nachgeliefert" (TA 1 Z 9) werden, was aber bislang nicht erfolgt sei.

Die Übertragungs-BV weiche von einem rein beitragsorientierten Pensionskassensystem, aber auch von den in § 48 PKG normierten Voraussetzungen, in wesentlichen Belangen ab:

Ein beitragsorientiertes System sei dadurch gekennzeichnet, dass prozentuelle oder fixe Beiträge vom „laufenden Entgelt" abgeführt werden und sich aus dem angesparten Kapital samt Erträgen durch dessen Verrentung eine im Vorhinein ungewisse Pensionsleistung ergibt. Vorliegend sei es das erklärte Ziel der Übertragungs-BV (TA 1), eine definierte Pensionshöhe zu erreichen. Dies sei dadurch geschehen, dass ein aus verschiedenen Komponenten (Beiträge und Zielübertragungs-/Deckungserfordernis) gebildetes Kapital errechnet worden sei, aufgrund dessen die Ausschüttung einer höhenmäßig bestimmten Differenzleistung (Gesamtleistung abzüglich ASVG) sichergestellt sei. Einer Pensionskassenregelung, die eine bestimmte Pensionshöhe ergeben solle, sei eine Nachschusspflicht immanent, und zwar unabhängig davon, ob sie in der Grundvereinbarung ausdrücklich vereinbart worden sei. Vor allem sei auf TA 1 Z 9 zu verweisen, wonach dann, wenn eine pensionswirksame Bezugserhöhung eintritt (Karriereschritt), eine weitere Zielübertragung (Nachschuss) in die Pensionskasse zu leisten sei. Diese Regelung stelle unter Beweis, dass unter sich ändernden Umständen die definierte Pensionshöhe erreicht werden solle. Die Übertragungs-BV gehe davon aus, dass durch die angenommenen Parameter die festgesetzte Pensionshöhe gewährleistet werde und behandle daher nur für den Fall des Verlassens der vorgezeichneten Lohnartenübersicht - also eines „Karriereschritts" - die Nachschussverpflichtung. Hiefür spreche vor allem die Definition des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses in TA 1 Z 8, die wie folgt laute:

„Der erforderliche einmalige Überweisungsbetrag per Stichtag wird aus der Differenz des erforderlichen Kapitals zum Stichtag und dem Gesamtwert der Beitragszahlungen ermittelt."

Unter „erforderlichem Kapital" könne nur jene variable Größe verstanden werden, um die in Punkt 5. des TA 1 ermittelte fiktive Differenzpension erbringen zu können. Stelle sich heraus, dass das tatsächlich überwiesene Kapital nicht ausreiche, sondern ein höheres erforderlich sei, werde dieses aufzustocken und nachzuschießen sein. Der Übertragungsbetrag werde in der Übertragungs-BV stets unter der Voraussetzung definiert, dass es sich um jenes Kapital handle, das erforderlich sei, um eine Zahlung der Zielpension zu gewährleisten. Der Gebrauch des Begriffs „Einmalbetrag" besage angesichts der übrigen Bestimmungen im TA 1 nicht mit hinreichender Deutlichkeit, dass jegliche Nachschusspflicht zu entfallen habe. Es handle sich um den zur Verfügung zu stellenden Betrag, der die Pensionszahlung gewährleiste.

Gegen eine reine Beitragsorientiertheit spreche außerdem, dass ein fiktiver hinkünftiger Beschäftigungsverlauf und fiktive Anwartschaftswerte für die Zeit ab dem Übertragungsstichtag angenommen werden. Der Wert dieser zukünftigen Anwartschaften und der diesen repräsentierenden Beiträge richte sich nicht nach dem tatsächlichen Einkommensverlauf, sondern baue auf fiktiven Bemessungsgrundlagen auf. Infolge des Außerkrafttretens der Lohnordnung der BV 69 mit 12. 10. 2004 (9 ObA 127/04y) und der einseitigen Einführung eines Dienstrechts 2005 durch das Kreditinstitut gebe es die in der Lohnartenübersicht angeführten Entgelte in dieser Form nicht mehr. Die hiezu in Relation gesetzten Pensionskassenbeiträge seien nicht mehr anhand einer Pensionskassen-BV bestimmbar, zumal es auch keine Zuordnung mehr gebe, welche Entgelte pensionsanrechenbar seien und welche nicht. Der Verfassungsgerichtshof habe erst kürzlich mit einem aus dem Betriebspensionsrecht entlehnten Argument (Pensionsleistung ist eine Zusage auf Arbeitsentgelt) die Kürzung von „Beamtenpensionen" durch gesetzliche Ruhensbestimmungen abgelehnt. Diese Überlegungen des Vertrauensschutzes müssten auch für die auf einem Gehalts- und Pensionsschema aufbauende Übertragungs-BV Anwendung finden, zumal das Kreditinstitut kein Defizit, sondern 2005 einen Gewinn von einer Milliarde Euro erwirtschaftet habe. Der vom Obersten Gerichtshof als zulässig erachtete Kollektivvertragswechsel habe pensionsrechtlich die Wirkung, als ob der Gesetzgeber darangegangen wäre, nicht nur Ruhensbestimmungen einzuführen, sondern mit einem Schlag das geltende Bezugsschema - auf diesem baue das Pensionsrecht gemäß dem Pensionsgesetz auf - abzuschaffen. Durch das Vorgehen des Kreditinstituts werde deutlich, dass es kein durch Betriebsvereinbarung definiertes Leistungsrecht für eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage gebe, da die Lohnartenaufstellung auf die Gehaltsordnung der BV 69 verweise, diese aber nach 9 ObA 127/04y für den Arbeitgeber einseitig disponibel gewesen sei. Er habe diese Berechnungs- und Beitragsgrundlage durch einfache Erklärung zum 12. 10. 2004 außer Kraft setzen können. Bei der Regelung des TA 1 handle es sich um eine Berechnung sui generis, zu der die Besonderheit hinzutrete, dass den Berechnungsmodalitäten durch den Kollektivvertragswechsel im Hinblick auf bestimmte zukünftige Beitragsleistungen die kollektive Rechtsgrundlage entziehbar gewesen sei. Nachvollziehbar - und nicht im Bereich des Fiktiven liegend - an der Pensionsberechnung sei und bleibe lediglich, dass diese auf die rechnerische Festsetzung einer bestimmten Pension, zu deren Finanzierung auch zukünftige (fiktive) Anwartschaften herangezogen werden, abgestellt sei. Es werden bestimmte Bemessungsgrundlagen (auch für die Zukunft) der Berechnung zu Grunde gelegt, damit sich daraus die Pensionskassenleistung in einer definierten Höhe ergebe. Die Berücksichtigung der zukünftigen Anwartschaften sowie deren fiktive Einbeziehung und Bemessung in das Rechenwerk habe nur den Zweck, die Zahlung eine bestimmte Pensionsleistung zu gewährleisten. Die Berechnung für die ab 30. 12. 1999 übertragenen Anwartschaften löse sich völlig von jener, wie sie § 48 PKG vorsehe. Dies gelte vor allem für die Bewertung der zukünftigen Anwartschaften. Die Berechnung im TA 1 erweise sich als Fiktion, die mit einer die Direktansprüche ablösenden Anwartschaftsberechnung gemäß § 48 PKG nicht in Einklang stehe. Auch die synthetische ASVG Pension erweise sich als fiktive Annahme. Sie baue auf einem nicht existenten Gehaltsschema auf. Um diese werde die Differenzpension gekürzt. Da durch den Kollektivvertragswechsel auch keine Pensionskassenbeiträge nach dem Gehaltsschema in Anlage 2 C anfallen, diese jedoch von dem erforderlichen Überweisungskapital abgezogen worden seien, liege auch hier eine auf fiktiver Berechnung beruhende Kürzung zu Lasten der Anwartschaftsberechtigten vor. Die nicht zwischen erworbenen und zukünftigen Anwartschaften unterscheidende Berechnung im TA 1 erweise sich als abstrakte, nicht mit der Entgeltsituation und nicht mit § 48 PKG in Einklang stehende Formel. Diese entspreche nicht der in § 7 BPG definierten Bewertung von unverfallbaren Anwartschaften. Es lasse sich daraus keine Berechnung für den Wert der bis 30. 12. 1999 entstandenen und übertragbaren Anwartschaften ableiten, werde dieser doch ein Teil zukünftiger und ungewisser Rechnungsannahmen. Es handle sich hiebei um eine variable und unbestimmte Bewertungsgröße. Damit gerate die Berechnung ebenso mit § 1 Abs 2 der Rahmen-BV in Widerspruch, wonach nur eine Übertragung erworbener Anwartschaften normiert worden sei. Das Rechenwerk könne am besten mit der Kurzformel „nix ist fix" umschrieben werden. Da aber nicht davon ausgegangen werden könne, dass die Ansprüche der Berechtigten in jede Richtung (beitragsseitig [keine bestimmten Beiträge] und leistungsseitig [keine bestimmte Pension]) fiktiv seien, sei zu fragen, was angesichts dieser Ungereimtheiten noch am ehesten als bestimmter oder bestimmbarer Anspruch gewertet werden könne. Es könne nicht angenommen werden, dass nur fiktive Ansprüche eingeräumt wurden, weil dies § 48 PKG und dem Eigentumsschutz zuwiderlaufen würde. Als fixer Anhaltspunkt verbleibe lediglich, dass eine bestimmte Pensionsbemessungsgrundlage zugesagt worden sei. Diese ergebe sich daraus, dass eine Berechnung im TA 1 angestellt werde, die sich auf einen zum Übertragungsstichtag notwendigen Kapitalbedarf beziehe, um zum fiktiven Pensionsantrittsalter eine von vornherein in ihrer Bemessungsgrundlage definierte Pensionskassenleistung zu erreichen. Besonders dann, wenn die Regelung mit kollektiven Rechtsnormen vollzogen werde, sei aus Gründen des Vertrauens- und Eigentumsschutzes zu beachten, dass nur dann eine „Entschuldung" des Arbeitgebers (gesetzlich normierter Schuldeintritt der Pensionskasse) erfolgen könne, wenn sich die für die Übertragung angestellte Berechnung im Rahmen des BPG und des PKG bewege. Zumindest ab dem Kollektivvertragswechsel verbleibe lediglich eine bestimmbare Pensionsbemessungsgrundlage. Die anderen Berechnungselemente könnten keine Grundlage für ein beitragsorientiertes System hergeben. Damit stelle sich die Frage, ob die Berechnung unter Heranziehung von Parametern erfolgen könne, die sich - bezogen auf diese zukünftigen Anwartschaftszeiträume - als unzulässig herausstellen. Dies sei aus folgenden Gründen zu verneinen: Die im TA 1 definierten Einzahlungen zum Stichtag 30. 12. 1999 seien keine Übertragung von in direkter Leistungszusage ab 31. 12. 1999 erworbenen Anwartschaften. Es sei am 30. 12. 1999 ungewiss, für welche Zeit solche Anwartschaften anfallen werden. Der Zeitpunkt des Pensionsantritts sei keineswegs festgestanden und stehe nicht fest. Dies spreche zunächst dafür, dass für eine bestimmte Pensionsleistung - und nicht für zu bewertende Anwartschaften - vom Kreditinstitut Gewähr geleistet werden sollte. Es handle sich im TA 1 um eine Berechnung, die nicht zwischen erworbenen und hinkünftigen (fiktiven) Anwartschaften unterscheide. Sie laufe darauf hinaus, dass ein „Gesamtkapital" eingezahlt werde, aufgrund dessen eine Leistung in definierter Höhe erbracht werden könne. § 48 PKG sehe nur die Übertragung von bereits entstandenen Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen vor. Das nach § 48 PKG zu ermittelnde Deckungserfordernis sei aus dem Wert der unverfallbaren Anwartschaften, die zum Übertragungsstichtag bereits entstanden seien, zu bilden. In diesem Sinne bestimme die Rahmen-BV in § 1 Abs 2, dass bestehende Anwartschaften auf Alterspension übertragen werden und durch Pensionskassenbeiträge (laufende Arbeitgeberbeiträge und allfälliges Zielübertragungs-Deckungskapital) durch das Kreditinstitut finanziert werden. Nach § 48 PKG sei nur die Übertragung bereits entstandener Anwartschaften möglich. Überweise der Arbeitgeber das Deckungskapital nicht, verbleibe er hinsichtlich dieses Anwartschaftsteils in der direkten Leistungszusage. Es müsse sich also um Ansprüche aus existenten Anwartschaften handeln. In den Erläuterungen zur Novelle BGBl Nr. 20/1992 werde ausdrücklich auf Ansprüche aus den gemäß § 48 Abs 3 PKG entstandenen direkten Leistungsverpflichtung und dem daraus zu errechnenden Unverfallbarkeitsbetrag Bezug genommen. Ebenso beziehe sich § 48 Abs 5 PKG auf den nach den Vorschriften des § 7 Abs 3 Z 1 BPG für die direkte Leistungszusage errechneten Unverfallbarkeitsbetrag. Diese Bestimmung setze voraus, dass die Anwartschaften bereits erworben und somit entstanden seien. Dem TA 1 fehle hingegen eine § 48 PKG entsprechende Berechnung des Deckungskapitals hinsichtlich der aus direkter Leistungszusage erworbenen Anwartschaften. Es handle sich um ein Rechnungswerk, das insgesamt darauf hinauslaufe, zum ZPS eine sich aus einer bestimmten Pensionsbemessungsgrundlage höhenmäßig ableitende Pension zu finanzieren. Dieser Umstand spreche dafür, dass in diesem Sinne eine Leistungsbestimmung vorliege. Selbst wenn dem aber nicht so ist, sei es jedenfalls unzulässig, die Übertragungsparameter für zukünftig entstehende Anwartschaften vorweg zu fixieren.

Wenn eine „vorgezogene" Übertragung zukünftiger Anwartschaften aus einer Direktzusage überhaupt zulässig sei, werde zu berücksichtigen sein, dass diese nur unter den Bedingungen erfolgen könne, wie sie zum Zeitpunkt des Entstehens dieser Anwartschaften rechtens seien. Ansonsten würden sich die hiefür zum Schutz der AWB aufgestellten rechtlichen Rahmenbedingungen leerlaufen. Somit werde davon auszugehen sein, dass der jeweils zulässige Rechnungszins oder rechnungsmäßige Überschuss zu beachten sei. Die Anwartschaften könnten und dürften nicht aus dem Grund unterbewertet werden, dass ihre Übertragung zu einem Zeitpunkt beschlossen worden sei, als Parameter Anwendung gefunden haben, die sich - bezogen auf die zeitliche Lagerung des hinkünftigen Entstehens der Anwartschaften - als unzulässig herausstellten. Dies treffe hier zu: Das Kreditinstitut habe sich zum 30. 12. 1999 für die Vergangenheit und Zukunft Prozentsätze gesichert, wie sie nicht mehr so bald wiederkommen werden. Da sich die angewendeten Zinssätze als überhöht herausgestellt haben, sei der Gesetzgeber mit der PKG-Novelle 2003 eingeschritten, die in § 20 Abs 2a PKG eine Rechnungsparameter-VO für neu abzuschließende Pensionskassenverträge vorsehe. Für diese sei der Rechnungszins mit 3,5 % und der angenommene Ertrag mit 5,5 % pa begrenzt worden (BGBl II 597/2003). Dies sei damit begründet worden, dass es infolge des Zurückbleibens des angenommen Ertrags unter dem tatsächlich erzielbaren zu einem stetigen Absinken des Deckungskapitals und damit der Alterspension komme. Das für die Pensionsleistung erforderliche Deckungskapital sei bisher um rund 31 % verfehlt. Dies bedeute bei einem durchschnittlichen Ertrag von 5 % (anstelle 7 %) pa unter Berücksichtigung des Zinseszinseneffekts in etwa 20 Jahren ein Zurückbleiben des Deckungskapital um 40 bis 50 %. Dazu komme, dass höhere Erträge zunächst einmal in die erst aufzubauende Schwankungsreserve fließen, die infolge der PKG-Novelle 2005 auf 25 % erhöht werden könne. Eine Verbesserung dieser Situation sei nicht zu erwarten.

Wenngleich § 20 Abs 2a PKG bestimme, dass die Verordnung der Finanzmarktaufsicht über höchstzulässige Prozentsätze nur für neu abzuschließende Pensionskassenverträge gelte, würde es eine Umgehung der gesetzgeberischen Absicht darstellen, wenn im Pensionskassenvertrag durch eine Vorziehung der Parameter für hinkünftige - also nicht bereits entstandene, aber schon zuvor gemäß § 48 PKG übertragene - Anwartschaften die beabsichtigte Schutzfunktion zunichte gemacht werden könnte. Dieses Vorgehen liefe außerdem Art 15 Abs 4 lit b der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates über die Tätigkeiten und Beaufsichtigungen von Einrichtungen der betrieblichen Altersversorgung (RL 2003/41/EG) vom 3. 6. 2003 zuwider. Diese Richtlinie sei bis 23. 9. 2005 in das innerstaatliche Recht umzusetzen gewesen. Der damit angestrebte Schutz der Anwartschaften solle der jeweiligen Kapitalmarktsituation entsprechen, wie sie zum Übertragungszeitpunkt gegeben sei. Auch nach innerstaatlicher Rechtslage sei die Übertragung von in direkter Leistungszusage erworbenen Anwartschaften als Beitritt zur Pensionskasse zu sehen, der einer jeweils konkreten „Beitrittsregelung" bedürfe. Eine unter Vorwegnahme der jeweiligen Verhältnisse geschlossene „Rahmenvereinbarung" bewirke, dass mit den zu diesem Zeitpunkt festgesetzten Parametern eine laufende Anwartschaftsübertragung gleich einem „Anwachsungsprinzip" stattfinde. Es komme durch die „Vorziehung" der Übertragung dazu, dass künftig entstehende Anwartschaften zu Bedingungen in die Pensionskasse gelangten, die der aktuellen Rechtslage nicht entsprechen. Soweit hier nicht überhaupt von einer einheitlichen Regelung auszugehen sei, die eine höhenmäßig bestimmte Differenzleistung mit Pensionsantritt gewährleisten solle, seien die ab 1. 1. 2004 zur Anwendung kommenden Zinssätze (Inkrafttreten der Rechnungsparameter VO) überhöht. Es werde die Schutzfunktion des § 20 Abs 2a PKG ebenso wie der durch das Gemeinschaftsrecht verbürgte Schutz umgangen, indem für die Bewertung zukünftiger Anwartschaftsansprüche die Anwendung dieser Bestimmungen ausgeschaltet werde.

Die Regelung widerspreche außerdem Art 15 Abs 4 lit a der RL 2003/41/EG . § 20 Abs 2 lit a PKG sei gemeinschaftsrechtskonform und damit dieser RL entsprechend auszulegen. Die gemäß Art 15 Abs 4 lit a der RL zu bildende versicherungstechnische Rückstellung habe sich nach einem Mindestbetrag zu richten, der so zu bemessen sei, dass die Verpflichtungen in Bezug auf die von Versicherungsanwärtern erworbenen Rentenanwartschaften abgedeckt werden. Dies bedeute, dass für die zeitlich nach Inkrafttreten der RL anfallenden Rentenanwartschaften die neue Rechtslage anzuwenden sei. Dies könne nicht dadurch umgangen werden, dass die zukünftigen Anwartschaften unter Anwendung von Zinssätzen vorgezogen „abgefunden" werden, durch die die für diese Zeiträume geltende Mindestdeckung unterlaufen werde. Dazu komme, dass speziell zum Übertragungsstichtag der Rechnungszins auf 5 % pa hinaufgesetzt worden sei, um die Übertragung für das Kreditinstitut günstiger zu gestalten.

Dass für eine nachträgliche Anwartschaftsübertragung die neue Rechtslage anzuwenden sein werde, sei gleichheitswidrig. Diese Anwartschaften stünden außerdem, ebenso wie die ab 12. 10. 2004 entstehenden (Entfall des Gehaltsschemas der BV 69), in keiner Weise fest. Es gebe dafür in der Übertragungs-BV nicht einmal eine „vorweggenommene" Regelung. Es handle sich um „neue" Anwartschaften, die zum 30. 12. 1999 weder dem Grund noch der Höhe nach festgestanden seien. Diese könnten nur nach der Rechtslage ab 1. 1. 2004 (derzeit Rechnungszins 3,5 % und angenommener Überschuss 5,5 % pa) übertragen werden. Tatsächlich berechne das Kreditinstitut Nachschüsse, die sich infolge Abweichung vom Gehaltsschema ergeben (Karrieresprünge gemäß Z 9 des TA 1) mit den Parametern 5 % bzw 7 % pa. Vorausgesetzt, dass die gewählte Form der Übertragung zulässig sei, käme es zu einer gegen § 18 Abs 2 BPG verstoßenden Ungleichbehandlung der Teilnahme am Pensionskassensystem. Die Anwartschaftsberechtigten, die eine „Normalkarriere", vergleichbar dem außer Kraft gesetzten Gehaltsschema der BV 69, bis zu ihrer Pension zurücklegen, erhalten eine ungünstiger berechnete Kapitaldeckung, jene die „Karrieresprünge" ab 1. 1. 2004 vollziehen, haben - trotz bisher gegenteiliger Berechnung durch das Kreditinstitut - für diese neuen Anwartschaften Anspruch auf eine Bewertung gemäß der Rechnungsparameter-VO. Durch den Kollektivvertragswechsel gewinne die unterschiedliche Anwartschaftsbewertung zusätzlich an Willkür und Gleichheitswidrigkeit, fehle es doch an einer sachlich gerechtfertigten Unterscheidung in Bezug auf ein tätigkeitsbezogen anzuwendendes Gehaltsschema. Zudem entstünden ungleiche Pensionsleistungen, die von den laufenden Entgelten „abgekoppelt" und mit § 18 Abs 2 BPG nicht in Einklang zu bringen seien. Die Verwendung unterschiedlicher Zinssätze verstoße aber - zumindest für die Anwartschaftszeiten ab 1. 1. 2004 - gegen § 18 Abs 2 BPG. Die Anwartschaftsberechtigten, deren Ansprüche zu ungünstigeren Bedingungen (Parametern) übertragen werden, hätten daher ein Recht auf Angleichung, indem die niedrigeren Zinssätze Anwendung finden. Die sich aus dieser Rechtslage ableitenden Ansprüche seien Gegenstand des ersten Eventualbegehrens.

Wie sich aus Punkt 7. des TA 1 und der Blicktabelle (Punkt 25) ergebe, sei das zum 30. 12. 1999 vorhandene Pensionskassenkapital vom erforderlichen Kapital in Abzug gebracht worden. Allerdings habe es sich bei diesem „Abzug" um (unverfallbare) Pensionskassenanwartschaften gehandelt. Diese seien aufgrund der BV B*****-PK/Pensionen I vom 1. 1. 1995 bis 31. 12. 1999 bereits erworben worden. Diese Anwartschaften stellten einen Vermögenswert dar, hinsichtlich dessen durch die BV B*****-PK/Pensionen II und die Übertragungs-BV (TA 1) eine teilweise Enteignung erfolgt sei. Der Wert dieser bis 31. 12. 1999 erworbenen Anwartschaften errechne sich nach der zum Zeitpunkt ihres Erwerbs in Geltung gestandenen BV B*****-PK/Pensionen I aus einem Rechnungszins von 3,5 %. Mit der Neustrukturierung seien diese in der Pensionskasse befindlichen Vermögenswerte (Anwartschaften) faktisch nochmals an diese übertragen und hiebei gekürzt worden. Es sei nämlich auch auf diese bereits erworbene Anwartschaften rückwirkend der erhöhte Rechnungszins von 5 % pa angewendet worden, sodass sie eine niedrigere Bewertung erfahren haben. Der dadurch erzielte „Überschuss" sei den erst in die Pensionskasse zu übertragenden Anwartschaften zugute gekommen. Dies ergebe sich daraus, dass sämtliche Anwartschaften mit den erhöhten Parametern berechnet sowie abgezinst worden seien und hievon das bereits vorhandene PK-Kapital pauschal in Abzug gebracht worden sei. Eine sachliche Rechtfertigung für diesen Eingriff in erworbene Anwartschaften bestehe nicht. Zudem sei es gemäß § 48 PKG nicht möglich, bereits erworbene Pensionskassenanwartschaften in die Pensionskasse, die dieses Anwartschaftsvermögen bereits verwalte, nochmals zu anderen (schlechteren) Bedingungen zu übertragen. Nur bestehende Anwartschaften aus direkten Leistungszusagen könnten übertragen werden. Mit Punkt 2 des Eventualbegehrens werde deshalb der Nachschuss dieser Differenz in die Pensionskasse begehrt. Durch die Abzinsung des zum fiktiven Leistungsbeginn erforderlichen Kapitals mit 7 % pa stehe bei Verfehlung des erwarteten Veranlagungserfolges zu diesem Zeitpunkt bereits ein dezimiertes Kapital bei Pensionszahlungsbeginn zur Verfügung. Da aber der Barwert der bis 30. 12. 1999 erworbenen und zukünftig entstehenden Anwartschaften vorhanden sein müsse, um den für die Pensionsleistungen kalkulierten Barwert in die Berechnung einzustellen, ergebe sich von Beginn an eine Unterdeckung. Besonders treffe dies auf zukünftige Anwartschaften zu, die bereits in der Zeitspanne bis zu ihrem Entstehen unterbewertet seien. Eine solche Form der Übertragung verstoße gegen § 48 PKG: Diese Bestimmung wolle sicherstellen, dass das Deckungskapital zu dem Zeitpunkt zur Verfügung stehe, zu dem die in der Direktzusage erworbenen Anwartschaften abgefunden und übertragen werden. Die Abzinsung könne erst danach bei Anwendung des versicherungsmathematischen Barwertfaktors in die Berechnung einfließen. § 48 Abs 1 Z 1 PKG normiere, dass für Zeiträume einer späteren Zahlung an die Pensionskasse das offene Deckungserfordernis mit dem Rechnungszins zu verzinsen sei. Dadurch werde erreicht, dass der Unverfallbarkeitsbetrag ex tunx (unabhängig vom Veranlagungserfolg der VRG) zur Verfügung stehe. Hier sei der umgekehrte Weg beschritten worden: Nach der Übertragungs-BV (TA 1) sollten die Anwartschaften mit ihrem Wert zum Zeitpunkt des fiktiven Pensionsantritts berechnet werden und betraglich zur Verfügung stehen. Eine andere Berechnungsart sei insbesondere für noch nicht entstandene Anwartschaften unzulässig. Ungeachtet dessen sei der Anwartschaftsbarwert zum 30. 12. 1999 vorzeitig in die Pensionskasse eingezahlt worden. Eine Ausnahme ergebe sich lediglich durch die nachträgliche Dotierung bei Verlassen des vorgezeichneten Gehaltsschemas durch den Dienstnehmer („Karrieresprung"). Im Grunde handle es sich bei der vorzeitigen Zahlung um eine Akontierung auf den Unverfallbarkeitsbetrag zum fiktiven Pensionsantritt. Allerdings sei dies in der Annahme geschehen, dass die vorzeitige Zahlung sich mit 7 % pa verzinse. Dies sei aber nicht der Fall; vielmehr sei der Kapitalzuwachs mit rund 31 % hinter seinem Soll zurück. Damit widerfahre den in Pension tretenden AWB der Nachteil, dass durch die vorgezogene Zahlung des Anwartschaftsbarwerts die Pensionskasse einen Teil des Werts der Anwartschaften, insbesonders der zum 30. 12. 1999 nicht einmal entstandenen und übertragbaren Anwartschaften, verspekuliert habe. Diese Regelung sei unzulässig, da sich damit ein von vornherein geschmälter Anwartschaftsbarwert ergebe. Die AWB hätten durch die Abzinsung überdies einen Verlust der ihnen zugesagten 2 %igen jährlichen Wertsicherung, bezogen auf die zum Pensionszahlungsbeginn zu ermittelnde Bemessungsgrundlage, hinnehmen müssen. Es sei zu einem gänzlichen Entfall der Wertsicherung gekommen, da nicht einmal die in § 2 Abs 2 PKG vorgesehene Mindestperformance (ca 1,5 % pA) im Fünfjahresschnitt nach der Übertragung erreicht worden sei. Die bis zum Pensionszahlungsbeginn zugesagte Valorisierung sei auf diese Weise zu einem „Glücksgeschäft" geworden, das von der (nicht erreichten) Veranlagung abhänge. Weitere Ausführungen des Antragstellers betreffen die Frage einer von ihm in der Pensionsregelung erblickten geschlechtlichen Diskriminierung. Da er jedoch ausdrücklich erklärt, diese Ausführungen nicht zum Gegenstand dieses Verfahrens zu machen, ist darauf nicht einzugehen.

C. Ergänzender Schriftsatz des Antragstellers vom 1. 3. 2006

In diesem Schriftsatz beruft sich der Antragsteller auf einen ihm nunmehr bekannt gewordenen Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. 5. 2001, mit dem ein Antrag der Pensionskasse vom 9. 11. 2000 auf Übertragung weiterer Anwartschaften gemäß B***** PK-BV/Pensionen II und die Erhöhung der Zinsparameter gegenüber der B***** PK-BV/Pensionen I bewilligt wurde. In diesem Bescheid habe die Behörde die Auflage erteilt, dass bei Eintritt einer wesentlichen Änderung für die Wahl der Rechnungsgrundlagen unverzüglich ein Antrag auf Änderung des Geschäftsplans einzubringen ist. Diese Auflage sei erfolgt, um bei Änderung dieser Grundlagen und Erfahrungswerte den Belangen der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten gemäß § 20 Abs 4 PKG Rechnung tragen zu können und sicherzustellen, dass in ihrem Interesse solche Änderungen auch tatsächlich vorgenommen werden. Durch die in der Übertragungs-BV vom 30. 12. 1999 vollzogene Auslagerung zukünftiger Anwartschaften bis zu einem fiktiven Pensionsantritt (Frauen 55 und Männer 60 Jahre) sei daher die Erfüllung dieser Auflage vereitelt worden, da von Vornherein mit einem Rechnungszins von 5 % pa und einem angenommenen rechnungsmäßigen Überschuss von 7 % pa überhöhte Rechnungsgrundlagen festgelegt worden seien. Dadurch sei die Erfüllung des Behördenauftrags sowie von Bestimmungen der RL 2003/41 EG unmöglich gemacht worden.

Dieses Vorbringen sei zulässig, weil der zitierte Bescheid eine kollektivrechtliche Norm sei und der Inhalt derartiger Normen von Amts wegen zu ermitteln sei. Der Antragsteller habe sich schon im Feststellungsantrag auf die Übertragungs-BV und BA PK-BV/Pensionen II berufen, als deren Ergänzung der Geschäftsplan (und somit auch der diesen bedingende und mit Auflagen versehende Bewilligungsbescheid) zu sehen sei.

D. Die Stellungnahme des Antragsgegners

Der Antrag sei ein unzulässiger Versuch, den Beschluss des Obersten Gerichtshofes 8 ObA 52/03k und die dort festgehaltenen Begründungen unter dem Vorwand zu unterlaufen, durch den Kollektivvertragswechsel und die Außerkraftsetzung des Gehaltsschemas der BV 69 sei der darauf fußenden Pensionsberechnung der Boden entzogen. Er strebe eine Wiederholung des Verfahrens zu 8 ObA 52/03k und der dort abgehandelten Thematik an. Die im Antrag angesprochenen Betriebsvereinbarungen seien bereits im Vorverfahren Gegenstand einer in jeder Hinsicht erschöpfenden Argumentation durch den (identen) Antragsteller gewesen und vom Obersten Gerichtshof geprüft worden. Es handle sich um den Versuch einer Wiederaufnahme und Revision von Entscheidungsergebnissen, die dem Antragsteller nicht genehm seien. Dem stehe der im Verfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG zumindest analog anzuwendende „res iudicata"-Grundsatz entgegen. Es sei daher unzulässig, die bereits im Vorverfahren entschiedenen Rechtsfragen neu aufzurollen. Insofern fehle es auch am notwendigen Rechtsschutzbedürfnis, das durch die bloße Unzufriedenheit mit einer höchstgerichtlichen Entscheidung nicht begründet werden könne. Für den Fall, dass der Antrag dennoch als zulässig erachtet werden sollte, macht der Antragsgegner zunächst geltend, dass er nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche, weil darin Rechtsausführungen mit Sachverhaltsbehauptungen vermengt seien, wobei der Tatsachenvortrag nicht den Grad an Konkretisiertheit und Vollständigkeit aufweise, der für einen Sachverhalt iSd § 54 Abs 2 ASGG erforderlich sei. Er beschränke sich über weite Teile auf die Wiedergabe des TA der Übertragungs-BV, verschweige aber für das Verständnis des Sachverhalts notwendige Sachverhaltselemente. Der Antrag sei daher als nicht gesetzmäßig ausgeführt zurückzuweisen, jedenfalls aber zur Verbesserung zurückzustellen.

In der Sache selbst trägt der Antragsgegner im Wesentlichen vor wie folgt:

Gemäß § 4 Übertragungs-BV haben die (ehemaligen) Arbeitnehmer des Kreditinstituts gemäß den Modalitäten des jeweiligen TA zur Übertragungs-BV eine so genannte „Zielübertragung" ihrer Alterspensions-Anwartschaften in die Pensionskasse erhalten. Das für jeden Anwartschaftsberechtigten individuell errechnete Zielübertragungs-/Deckungserfordernis habe sich aus dem jeweiligen TA ergeben, in dem die gesamte pensionsanrechenbare Zeit bis zum Zielpensionsstichtag errechnet worden sei. Nach der Auslagerung seien vom Kreditinstitut nur noch die Arbeitgeber-Pensionskassenbeiträge (Grundbeiträge) gemäß den Bestimmungen der jeweils anzuwendenden Pensionskassen-BV bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses, längstens bis zum Zielpensionsstichtag, sowie gegebenenfalls Beiträge gemäß §§ 7 und 8 der Übertragungs-BV zu leisten.

Die nach § 48 PKG vorgeschriebene Berechnung der Anwartschaften sei versicherungsmathematisch exakt auf der Basis von Anwartschaften vorgenommen worden, die sich aus den jeweiligen Pensionsrechten im Übertragungszeitpunkt ergeben haben. Sie habe darüber hinaus auch Verbesserungen gegenüber dem damals geltenden Recht umfasst. Diese besondere Bemühung, alle Anwartschaften und ihre weitere, abschätzbare Entwicklung bis zum fiktiven Pensionsfall korrekt zu erfassen, habe zu einer gewissen Komplexität des Anhangs zur Betriebsvereinbarung geführt, doch sei es der besondere Wunsch der Arbeitnehmervertreter gewesen, jeden denkbaren Bestandteil der bestehenden Anwartschaften mit zu erfassen. Die im Anhang der Übertragungs-BV enthaltenen Formeln seien im Übrigen für Versicherungsmathematiker einsichtig und bedeuteten bloß eine zusätzliche „Serviceleistung" der Vertragspartner, die als Ergänzung zur verbalen Beschreibung zu verstehen sei, aber keine selbständige von dieser verbalen Beschreibung abweichende normative Bedeutung habe.

Die Auslagerung auf die Pensionskasse sei - bezogen auf den Zeitpunkt der Auslagerung (ex ante-Betrachtung) - unter Anwendung sachlich völlig vertretbarer Parameter erfolgt, insbesondere was den Rechnungszinssatz und den rechnungsmäßigen Überschuss in Höhe von 5 % und von 7 % betreffe. Der gewählte Rechnungszinssatz sei erheblich unter dem langjährigen, durchschnittlichen Kapitalmarktertrag gelegen, sodass die Betriebsvereinbarungspartner im Zeitpunkt der Auslagerung (1999) legitimerweise der Ansicht sein hätten dürfen, dass durch die Wahl des Rechnungszinssatzes und die daraus resultierende Ausstattung des Deckungserfordernisses sogar die realistische Chance auf die Erzielung höherer Erträge als leistungsorientiert zugesagt, bestanden habe. Dies und auch den Umstand, dass durch die Auslagerung der Pensionsansprüche an die Pensionskasse ein zulässiger und ordnungsgemäßer Wechsel von einem bislang leistungsorientierten in ein beitragsorientiertes System erfolgt sei, habe der Oberste Gerichtshof bereits im Vorverfahren ausgesprochen.

Im Vorverfahren habe der Oberste Gerichtshof nur einem einzigen Antrag stattgegeben. Der insofern ausgesprochenen Verpflichtung (siehe dazu die oben erfolgte Wiedergabe der Ergebnisse des Vorverfahrens) sei das Kreditinstitut bereits nachgekommen, wobei es deutlich über den Wortlaut der Entscheidung 8 ObA 52/03k hinausgegangen sei und auch nicht erfasste Arbeitnehmer einbezogen habe.

Die Behauptungen des Antragstellers, beim 1999 eingeführten Pensionskassensystem handle es sich nicht um ein beitragsorientiertes sondern um ein leistungsorientiertes System bzw um ein Mischsystem, verstoße nicht nur gegen die ausführliche Vorentscheidung des Obersten Gerichtshof, sondern sei auch inhaltlich unrichtig. Der Antragsteller lasse außer Acht, dass die Rechenregeln im TA nur beschreiben, wie aus den vorgegebenen Werten das Zielübertragungs-/Deckungserfordernis zu ermitteln sei, das zusätzlich zu den laufenden Pensionskassen-Beiträgen geleistet werde. Die unter Hinweis auf den TA erhobene Behauptung des Antragstellers, es sei das erklärte Ziel der Übertragungs-BV gewesen, eine „definierte Pensionshöhe" zu erreichen, stehe ebenfalls mit der Entscheidung 8 ObA 52/03k und mit den der Auslagerung zugrundeliegenden Betriebsvereinbarungen in Widerspruch. Bei einem beitragsorientierten Pensionskassensystem gebe es begrifflich keine definierte Pensionshöhe im Sinne eines bestimmten Leistungsanspruches. Daher sei auch die der Ermittlung des Deckungserfordernisses zugrundegelegte Zielpension kein definierter Leistungsanspruch, sondern lediglich eine von den Betriebsvereinbarungspartnern ausverhandelte Berechnungsgrundlage für die Ermittlung jenes Kapitalbetrages, der der künftigen Veranlagung dienen sollte.

Im Übrigen reiche der Hauptteil der Übertragungs-BV auch ohne den TA vollständig zur exakten Ermittlung der Ansprüche der Anwartschafts- und Leistungsberechtigten aus; der TA sei nur eine versicherungsmathematische Darstellung des Inhalts der Betriebsvereinbarung, aber keine selbständige Rechtsgrundlage. Er ziele bloß darauf ab, durch entsprechende versicherungsmathematische Formeln berechenbar zu machen und durch Zahlenbeispiele und Formel zu erläutern, was im Hauptteil geregelt worden sei. Es handle sich somit nur um die Festlegung der konkreten versicherungsmathematischen Parameter, um Zweifels- und Auslegungsfragen hintanzuhalten. Die Vorschriften des TA dienten aber in keiner Weise der Ermittlung einer Zielpension in bestimmter Höhe.

Der Begriff „Einmalbetrag" besage im Übrigen angesichts der Bestimmungen im TA 1 der Übertragungs-BV mit hinreichender Deutlichkeit, dass jegliche Nachschusspflicht zu entfallen habe. Der Antragsteller ignoriere beharrlich, dass das Kreditinstitut nach Übertragung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses nur noch die laufenden Pensionskassen-Beiträge zu leisten habe und dass eine Nachschusspflicht nur in den in der Übertragungs-BV taxativ aufgezählten Anlassfällen (zB anlässlich eines Karriereschritts, welcher eine Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage bewirke) bestehe.

Die Annahme eines „fiktiven hinkünftigen Beschäftigungsverlaufs und fiktiver Anwartschaftswerte" für die Zeit ab dem Übertragungsstichtag spreche nicht gegen die reine Beitragsorientiertheit des Ende 1999 eingeführten Pensionskassensystems, sondern dafür. Ein leistungsorientiertes System würde nicht auf den fiktiven künftigen, sondern auf den tatsächlichen Beschäftigungsverlauf abstellen. Das Abstellen auf „fiktive hinkünftige Beschäftigungsverläufe und fiktive Anwartschaftswerte" sei im Rahmen der Auslagerung von Pensionsanwartschaften in eine Pensionskasse unter gleichzeitiger Umstellung einer direkten Leistungszusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem geradezu typisch. Dass es in der Praxis der Pensionskassensysteme Mischsysteme zwischen beitrags- und leistungsorientierten Systemen gibt, sei zwar richtig; im gegenständlichen Fall liegt aber kein solches Mischsystem vor, sondern - wie der Oberste Gerichtshof in 8 ObA 52/03k geklärt habe - ein rein beitragsorientiertes System.

Aus den Bestimmungen der Übertragungs-BV, nach denen anwartschaftsberechtigte Arbeitnehmer bei einem Karriereschritt - ausgenommen automatische, tourliche pensionswirksame Vorrückungen innerhalb der Schemagruppen - in Form einer pensionswirksamen Bezugserhöhung nach bereits erfolgter Zielübertragung einen gemäß TA ermittelten „Zielübertragungs-Nachschuss" für jenen Entgeltteil erhalten, der eine Erhöhung der Pensionsbemessungsgrundlage bedingt habe, lasse sich ebenfalls die vom Antragsteller behauptete Leistungsorientiertheit der Pensionskassenzusage nicht ableiten:

Daraus folge nämlich nicht, dass den Anwartschaftsberechtigten im Rahmen der Auslagerung ihrer Anwartschaften Ende 1999 eine bestimmte Höhe der Differenzpension zugesagt worden wäre. Vielmehr sei damit nur eine Anpassung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses bei einem Karriereschritt an den dadurch wesentlich höher gewordenen pensionsfähigen Bezug und damit die (pensionswirksame) Bemessungsbasis (nicht aber im Falle bloß tourlicher pensionswirksamer Vorrückungen innerhalb der Schemagruppen) vorgesehen worden. In diesem Sinne sei für jenen Teil des pensionsfähigen Bezuges, der das vor dem Karrieresprung bezogene pensionsfähige Entgelt übersteige, eine analog den Bestimmungen der Übertragungs-BV entsprechende Berechnung des diesen Bezugsteil betreffenden Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses vorgesehen. Sofern ein derartiger Karrieresprung eines Anwartschaftsberechtigten eintrete, sei der „Zielübertragungs-Nachschuss" daher nach den Regelungen der Übertragungs-BV, des Pensionskassenvertrags und des Sparkassen-KV vorzunehmen. Ein allgemeiner Grundsatz, dass unter sich ändernden Umständen die angeblich „definierte Pensionshöhe" erreicht werden solle, sei daraus nicht ableitbar. Zudem verkenne der Antragsteller, dass eine Leistungsorientiertheit nur dann argumentiert werden könnte, wenn die Anpassung im Falle eines Karrieresprungs darauf gezielt hätte, für eine Pension in bestimmter Höhe Gewähr zu leisten. Tatsächlich stelle die Regelung der Übertragungs-BV aber darauf ab, ein entsprechendes ergänzendes Zielübertragungs-/Deckungserfordernis zu berechnen und in die Pensionskasse einzubringen. Dies ändere aber nichts daran, dass - wie für ein beitragsorientiertes System typisch - die AWB das Kapitalmarktrisiko zu tragen haben. Der Antragsteller verkenne den Unterschied zwischen einem Zielübertragungs-Nachschuss im Rahmen der Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses - wie er im gegenständlichen Fall in der Übertragungs-BV vorgesehen sei - und einem solchen Nachschuss, der zu leisten sei, um für eine Pensionsleistung in zugesagter Höhe Gewähr zu leisten. Nur letzterer sei kennzeichnend für ein leistungsorientiertes System. Die vom Antragsteller vermisste „Nachlieferung" der Berechnungsmodalitäten für den Zielübertragungs-Nachschuss sei nicht erforderlich, weil mit einem ergänzenden Schluss das Auslangen zu finden ist. Der Ermittlung des Zielübertragungs-Nachschusses seien im Falle eines „Karriereschritts" einfach die selben in der Übertragungs-BV determinierten Rahmenbedingungen zugrund zu legen, wie bei der Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses im Jahre 1999. Lediglich der Stichtag sei individuell zu ermitteln. Die Behauptung des Antragstellers, wonach sich die Berechnung für das Ende 1999 in die Pensionskasse übertragene Zielübertragungs-/Deckungserfordernis von der in § 48 PKG vorgesehenen Berechnung „löse", gehe ins Leere, weil die von den Betriebsvereinbarungsparteien in der Übertragungs-BV definierte Berechnungsmethode - entgegen der Behauptung des Antragstellers - auf ordnungsgemäßen versicherungsmathematischen Grundsätzen basiere. Die Berechnung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses sei in Übereinstimmung mit den gesetzlichen Vorschriften und nach eingehenden und langwierigen Verhandlungen zwischen dem Kreditinstitut und dessen Betriebsrat und unter beidseitiger Beiziehung fachkundiger Experten unter sorgfältiger Berücksichtigung und Abwägung der damals bekannten Verhältnisse erfolgt und von den Kontrollbehörden der Pensionskassenaufsicht ausdrücklich genehmigt worden. Daher habe die vollständige Einzahlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses gemäß § 48 Abs 3 PKG einen vollständigen Schuldnerwechsel und damit eine gänzliche Haftungsbefreiung des Kreditinstituts bewirkt, das damit von der Verpflichtung zur Zahlung der Betriebspension befreit worden sei. § 48 PKG spreche nur von der Übertragung von Anwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen und von Ansprüchen aus dem Bezügegesetz in eine Pensionskasse, enthalte aber keine Regelung dahingehend, dass die Übertragung noch nicht erworbener, zukünftiger Anwartschaften ungültig sei. Es entbehre jeglicher Grundlage, die Mitübertragung noch nicht erworbener, zukünftiger Anwartschaften als unzulässig zu qualifizieren. Dass die Mitübertragung noch nicht erworbener, zukünftiger Anwartschaften im Rahmen des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses darauf abgezielt habe, die Zahlung einer Pension in bestimmter Höhe zu gewährleisten, sei unrichtig. Dafür fehle in den Grundlagen der Pensionsreform 99 jeder Hinweis. Vielmehr bestimme die Rahmen-BV unmissverständlich, dass „von der bisherigen direkten Leistungszusage auf ein beitragsorientiertes Pensionskassenmodell umgestellt" werde. Die Übertragung erst zukünftig entstehender, noch nicht erworbener Anwartschaften bedeute auch keinen Nachteil der AWB, sondern sei zu deren Vorteil erfolgt. Denn die Übertragung erst zukünftig entstehender Anwartschaften verbessere die rechtliche Position der AWB ganz klar. Ein Vorteil für die AWB im Falle einer Mitübertragung erst zukünftig entstehender, noch nicht erworbener Anwartschaften liege schon in der höheren rechtlichen Bestandfestigkeit, zumal die noch gar nicht erworbenen Anwartschaften mit der Übertragung in die Pensionskasse unverfallbar werden, womit eine Stärkung der Mobilität der AWB einhergehe. Durch die hier gewählte Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses sei nicht nur sichergestellt worden, dass bereits erworbene Anwartschaften im Falle einer Dienstnehmerkündigung nicht verfallen, sondern darüber hinaus auch erst zukünftig entstehende, noch nicht erworbene Anwartschaften erhalten bleiben, und dies selbst dann, wenn der Arbeitnehmer selbst kündige und daher die Dienstzeit, auf die sich die übertragenen Anwartschaften beziehen, zum Teil gar nicht ableiste. Zudem seien auch die Vorteile der Risikostreuung durch eine Pensionskasse und der Abkoppelung vom wirtschaftlichen Wohlergehen des Arbeitgebers in Rechnung zu stellen. Schließlich seien die erst zukünftig entstehenden, noch nicht erworbenen Anwartschaften mit ihrer Übertragung in die Pensionskasse dem Zugriff des Kreditinstituts entzogen.

Die Argumentation des Antragstellers würde bedeuten, dass für Anwartschaften in den ersten zehn Jahren (nach zehn Jahren hätten die vom Feststellungsantrag umfassten definitiven Mitarbeiter einen Anspruch auf 32 % der Pensionsbemessungsgrundlage erworben) gar kein Anspruch auf eine Zielübertragung bestanden hätte und damit auch nichts zu übertragen gewesen wäre.

Für den Zeitpunkt ab erfolgter Zielübertragung seien für die Zukunft (nur noch) die laufenden Pensionskassen-Beiträge zu leisten. Folge man der Argumentation des Antragstellers, wäre die vom Kreditinstitut Ende 1999 geleistete Zielübertragung als überhöht zu qualifizieren. Deshalb sei nicht klar, warum das Kreditinstitut auf Grund dieser Argumentation zu einem Nachschuss verpflichtet sein solle. Da die Mitübertragung erst zukünftig entstehender, noch nicht erworbener Anwartschaften eine Besserstellung der AWB bedeute, weil sie das im Rahmen der Zielübertragung Ende 1999 übertragene Kapital erhöht habe, sei die vom Antragsteller aufgeworfene Frage, ob die Berechnung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses unter „Heranziehung von Parametern erfolgen kann, die sich - bezogen auf diese zukünftigen Anwartschaftszeiträume - als unzulässig herausstellen", irrelevant. Zudem verkenne der Antragsteller, dass - wie in 8 ObA 52/03k ausgesprochen - die Frage eines allfälligen Überschreitens des den Kollektiv- und den Betriebsvereinbarungsparteien zustehenden Gestaltungsspielraumes im Falle einer Umwandlung einer direkten Leistungszusage in eine Pensionskassenzusage ausgehend vom Zeitpunkt der Umstellung zu beurteilen sei. Das umfasse nach Ansicht des Obersten Gerichtshofs auch die Annahme des rechnungsmäßigen Überschusses, der zur Bewertung der bereits erworbenen Anwartschaften und damit zur Bestimmung der zu ihrer „Abgeltung" (Umwandlung) in die Pensionskasse einzubringenden Zielübertragung herangezogen worden sei. Damit habe der Oberste Gerichtshof klar gestellt, dass die Angemessenheit und Realitätsbezogenheit der Parameter (Rechnungszinssatz und rechnungsmäßiger Überschuss), die der Auslagerung der Anwartschaften in die Pensionskasse zugrundegelegt wurden, ex ante zu beurteilen sei. Da von der damaligen Warte im Jahre 1999 aus betrachtet die nachhaltigen Einbrüche des Kapitalmarktes in den Jahren 2000, 2001 und 2002 nicht prognostizierbar gewesen seien, könne die damalige Annahme eines Veranlagungserfolges von 7 % nicht als Fehleinschätzung gewertet werden. Deshalb sei der Oberste Gerichtshof in der zitierten Entscheidung zu dem Ergebnis gelangt, dass die Kollektiv- und die Betriebsvereinbarungsparteien im gegenständlichen Fall ihre Gestaltungsbefugnisse nicht überschritten haben.

Wenn sogar hinsichtlich der Bewertung bereits erworbener Anwartschaften und damit zur Bestimmung der zu ihrer „Abgeltung" (Umwandlung) in die Pensionskasse einzubringenden Zielübertragung ein ex ante-Maßstab maßgeblich und zulässig sei, dann müsse ein solcher Maßstab erst recht im Hinblick auf erst zukünftig entstehende, noch nicht erworbene Anwartschaften zulässig sein. Das ergebe sich daraus, dass der Vertrauensschutz in Bezug auf bereits erworbene Anwartschaften, für die der Anwartschaftsberechtigte seine Leistung bereits erbracht und die dafür gebührende Pensionskassenleistung sozusagen bereits verdient habe, stärker ausgeprägt sei, als in Bezug auf erst zukünftig entstehende, noch nicht erworbene Anwartschaften. Es sei daher nicht einzusehen, dass - wie der Antragsteller meine - hinsichtlich der weniger geschützten, erst zukünftig entstehenden Anwartschaften eine ex post-Betrachtung angezeigt sein solle. Der Wunsch des Antragstellers auf einen (über die laufenden Pensionskassen-Beiträge hinausgehenden) Nachschuss zur Ende 1999 vom Kreditinstitut geleisteten Zielübertragung widerspreche dem Wesen von Pensionskassenverträgen, die langfristig ausgerichtet seien. Wenn man die Richtigkeit des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses - so wie das der Antragsteller offenbar gerne hätte - den geänderten Verhältnissen nach dem Zeitpunkt der Übertragung anpassen müsste, würden die AWB die Vorteile der Auslagerung (Unabhängigkeit vom Schicksal des Unternehmens und des Dienstverhältnisses) mit den Vorteilen der leistungsorientierten Direktzusage (Unabhängigkeit von Veranlagungsergebnissen) kombinieren („Rosinenpicken"). Zudem wolle der Antragsteller bei seiner Argumentation offenbar nur jene nachträglich eingetretenen Veränderungen heranziehen, die allenfalls zu Lasten der von der Antragstellung betroffenen Arbeitnehmer gehen, nicht aber andere Änderungen, die für sie vorteilhaft wären. So verschweige der Antragsteller, dass die Berechnung der Deckungserfordernisse im Jahr 1999 noch auf Basis der damaligen pensionsrechtlichen Bestimmungen (Pensionsantrittsalter 55 für Frauen, 60 für Männer, 35 pensionsanrechenbare Dienstjahre) erfolgt sei und dass die durch die ASVG-Pensionsreform im Jahr 2000 erfolgte Hinaufsetzung des Früh-Pensionsantrittsalters auf zunächst 56,5 Jahre für Frauen bzw 61,5 Jahre für Männer, sowie die Inhalte der Pensionsreform 2003 (Hinaufsetzung des Pensionsalters auf 60 bzw 65 Jahre bzw sogar auf einheitlich 65 Jahre für entsprechend junge weibliche Jahrgänge) für die von der Antragstellung betroffenen Dienstnehmer nicht nachvollzogen worden sei. Würde man diese nachträglichen Änderungen berücksichtigen, ergäbe sich im Hinblick auf die durch die Pensionsreformen 2000 und 2003 um fünf Jahre späteren Pensionsantrittszeitpunkte eine um fünf Jahre (bzw bei jungen Jahren sogar um bis zu zehn Jahre) verkürzte Pensionsdauer, sodass auch das Deckungserfordernis, das ja bei den versicherungsmathematischen Berechnungen wesentlich auch auf die Pensionsdauer abstelle, bei heutiger Betrachtungsweise erheblich zu hoch ermittelt worden sei. Dieser Effekt könne mit mindestens 10 % (!) vom Übertragungsbetrag pro Jahr Pensionsantritts-Differenz angesetzt werden.

Dass der Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses in der Übertragungs-BV eine „abstrakte, ... nicht mit § 48 PKG im Einklang stehende Formel" zugrundegelegt worden sei, sei schon deshalb unrichtig, weil § 48 PKG keine Formel enthalte, nach der ein allfälliges Zielübertragungs-/Deckungserfordernis zu ermitteln ist. Mit seinem Hinweis, die Ermittlungsmethode der Übertragungs-BV entspreche nicht der in § 7 BPG „definierten Bewertung von unverfallbaren Anwartschaften", lasse der Antragsteller außer Acht, dass § 48 PKG nicht auf § 7 BPG Bezug nimmt.

Der Antragsteller verkenne, dass es weder notwendig sei, den rechnungsmäßigen Überschuss noch das Deckungskapital betragsmäßig festzulegen, weil es nach der Entscheidung 9 ObA 92/04a ausreiche, wenn der rechnungsmäßige Überschuss und das Deckungskapital „bestimmbar" seien und durch Auslegung des Kollektivvertrages oder der Pensionskassen-BV ermittelt werden könnten.

Der vom Antragsteller zitierten Bestimmung des Art 15 Abs 4 lit b der RL 2003/41/EG vom 3. 6. 2003 sei kein Hinweis zu entnehmen, dass die Übertragung erst zukünftig entstehender, noch nicht erworbener Anwartschaften unzulässig sei. Selbst wenn dem so wäre, hätte das keine Auswirkungen auf die Ende 1999 vorgenommene Auslagerung der Pensionsanwartschaften. Die Rechtsmeinung des Antragstellers würde zu einem nicht handhabbaren Wirrwarr von zunächst zulässigen, dann (teil-)nichtig werdenden und später vielleicht wieder wirksamen Vereinbarungen und der Notwendigkeit einer permanenten Vertragsanpassung führen. Für bereits übertragene Anwartschaften - unabhängig davon, ob es sich um bereits erworbene oder um erst zukünftig entstehende, noch nicht erworbene Anwartschaften handle - könne immer nur jene Rechtslage maßgeblich sein, die im Zeitpunkt der Übertragung gegolten habe.

Obwohl die Übertragung einer direkten Leistungszusage auf eine Pensionskasse unter gleichzeitiger Umwandlung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem nicht verschlechternd in die Rechtsposition der AWB eingreife, sondern als für diese günstiger zu qualifizieren sei, unterliege es keinem Zweifel, dass bei einer Übertragung leistungsorientierter und auf Betriebsvereinbarung beruhender Direktzusagen mittels Betriebsvereinbarung in ein beitragsorientiertes Pensionskassensystem die Übertragungs-BV vom Grundsatz her auch Verschlechterungen des Leistungsrechts (aus der Sicht der AWB) anordnen könne. Die nach versicherungsmathematischen Grundsätzen erfolgende Berechnung des Deckungserfordernisses (§ 48 PKG), bei der die Berücksichtigung erst zukünftiger entstehender, noch nicht erworbener Anwartschaften zulässig sei, müsse daher nicht zwingend das bisherige Leistungsrecht abbilden, weil (selbstverständlich) das Leistungsrecht auf der Grundlage der neuen Betriebsvereinbarung maßgebend sei. Die Umwandlung leistungsorientierter und auf Betriebsvereinbarung beruhender Direktzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen sei daher jedenfalls dann unter dem Blickwinkel des „grundrechtlichen Verschlechterungsschutzes" unbedenklich, wenn die bisherigen Leistungen bei einer ex ante noch realistischen (wenngleich ehrgeizigen) Rendite des eingesetzten Kapitals erzielbar seien oder nur geringfügig unterschritten werden. Das gelte unabhängig davon, ob es sich bei den Anwartschaften, die übertragen werden, um bereits erworbene oder erst zukünftig entstehende, noch nicht erworbene Anwartschaften handle. Daraus ergebe sich, dass die Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses lege artis erfolgt sei und aufgrund der ordnungsgemäßen Auslagerung gemäß § 48 PKG keine weitere Verpflichtung des Kreditinstituts zu Nachschussleistungen bestehe. Unrichtig sei auch die Behauptung des Antragstellers, wonach infolge des Außerkrafttretens der Lohnordnung der BV 69 mit 12. 10. 2004 (9 ObA 127/04y) die in Relation zur BV 69 gesetzten Pensionskassenbeiträge ihre rechtliche Grundlage verloren hätten, sodass die Pensionskassenbeiträge nicht mehr anhand einer Pensionskassen-Betriebsvereinbarung bestimmbar seien. Jene Bestimmungen der BV 69, auf die in den Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen verwiesen worden sei, seien zwar durch den Entfall der BV 69 als solche entfallen. Die verweisenden Normen der Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen könnten sich jedoch auf den gesetzlichen Ermächtigungstatbestand des § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG stützen. Daher werde die verweisende Norm der Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen vom Entfall des Sparkassen-KV in keiner Weise berührt. Da die verweisenden Normen der Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen bloß aus Vereinfachungsgründen auf durch den KV-Wechsel erloschene Normen der BV 69 verwiesen haben, bleibe der Verweis - natürlich nur statisch - aufrecht. Darüber hinaus sei im „Dienstrecht 2005" in Kapitel VI. (Pensionsrecht) klargestellt worden, dass die der Einführung des beitragsorientierten Pensionskassensystems Ende 1999 zugrunde gelegten Pensionskassen-Betriebsvereinbarungen unverändert weiter gelten. Im Kapitel III. (Entgelt) des „Dienstrechts 2005" werde das weitere rechtliche Schicksal der einzelnen Entgeltbestandteile - so auch der in der Lohnartenübersicht angeführten Teile - eingehend geregelt, indem für jeden einzelnen Entgeltbestandteil klargestellt werde, ob er künftig valorisierbar und/oder pensionswirksam sei. Die grundsätzliche Regelung laute dahingehend, dass sich hinsichtlich der Pensionskassenfähigkeit des Gehalts keine Änderungen ergeben. Damit sei vom Kreditinstitut eine Überleitung der Entgeltbestandteile vorgenommen, sodass - entgegen der Behauptung des Antragstellers - die betriebsvereinbarungsrechtliche Bemessungsgrundlage für die laufenden Pensionskassen-Beiträge nicht entfallen sei. Es treffe auch nicht zu, dass durch den Kollektivvertragswechsel keine Pensionskassen-Beiträge nach dem Gehaltsschema in der Anlage 2 Teil C (Lohnartenübersicht „Basis für PK-Beiträge") der Übertragungs-BV mehr anfallen. Der Antragsteller verkenne die Funktion dieser Lohnartenübersicht, die nur für die Berechnung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses maßgeblich gewesen sei. Zudem ignoriere er, dass im Dienstrechts 2005 normiert sei, dass vor dem 1. 4. 2005 gewährte regelmäßige (monatliche) Zulagen und Pauschalen für bereits Beschäftigte grundsätzlich unverändert aufrecht bleiben, sofern und solange die bisherigen, vor dem 12. 10. 2004 geltenden Anspruchsvoraussetzungen erfüllt seien. Das bedeute, dass auch die bisherigen Bedingungen für die Zulagen nach der BV 69 in der Fassung vor dem 12. 10. 2004 unverändert weiter gelten. Die Behauptungen des Antragstellers, wonach durch den Kollektivvertragswechsels das Gehaltsschema Anlage 2 Teil C der Übertragungs-BV entfallen sei und die Übertragungs-BV damit auf einem nicht existenten Gehaltsschema aufbaue, seien daher falsch. Der Antragsteller verkenne, dass das am 30. 12. 1999 aufgrund der Betriebsvereinbarung über eine zusätzliche (vorzeitige) Alters-, Berufsunfähigkeits- und Hinterbliebenenversorgung durch den Beitritt zur Pensionskasse vorhandene Pensionskassenkapital nur im Rahmen der Ermittlung des Zielübertragungs-/Deckungserfordernisses gemäß § 4 Abs 3 der Übertragungs-BV berücksichtigt, nicht aber „vom erforderlichen Kapital in Abzug gebracht" wurde. Dabei handle es sich nicht um Anwartschaften, die gegen andere Anwartschaften gegengerechnet werden, sondern es werde aus dem ermittelten Kapital der Zielübertragung das am 30. 12. 1999 vorhandene Kapital in der Pensionskasse in Abzug gebracht. Wie das Kapital nun nach den neuen Rechenregeln gemäß Übertragungs-BV verrentet werde, führe für den einzelnen Anwartschaftsberechtigten zu keinerlei Vor- oder Nachteilen oder gar zu der vom Antragsteller behaupteten „Enteignung", weil unabhängig von der Verrentung in beiden Fällen derselbe Kapitalbetrag in Rentenform zur Auszahlung komme. Im Falle einer niedrigeren Verrentung werde mit einer deutlich niedrigeren Pension gestartet, während im Falle einer höheren Verrentung mit einer höheren Pension gestartet werde. Ob nun die erste Methode oder die zweite für den AWB günstiger sei, hänge davon ab, wie lange der Leistungsberechtigte tatsächlich lebe. Erreiche der Leistungsberechtigte ein hohes Alter, so werde die erste Methode mit der niedrigeren Verrentung für ihn als günstiger zu qualifizieren sein. Erreiche der Leistungsberechtigte hingegen kein hohes Alter, so sei die Methode zwei, die ja mit einer höheren Pensionsleistung starte, für ihn günstiger. Das am 30. 12. 1999 vorhandene Pensionskapital sei nicht pauschal, sondern für jeden einzelnen Anwartschafts- und Leistungsberechtigten auf individueller Basis in Abzug gebracht worden. Ein Eingriff in erworbene Anwartschaften sei schon deshalb nicht erfolgt, weil das vorhandene Kapital in der Pensionskasse ohne Schmälerung zur Gänze vom Zielübertragungs-/Deckungserfordernis in Abzug gebracht werde. Der Antragsteller interpretiere die angeblich bis zur Auslagerung der gegenständlichen Anwartschaften zugesagte 2 %ige jährliche Wertsicherung gemäß § 11 Abs 4 der BV B*****-PK/Pensionen I, die in der Folge von der BV B*****-PK/Pensionen II im Jahre 1999 abgelöst worden sei, falsch. Dort sei nämlich gar nicht von einer 2 %igen Wertsicherung, sondern von einer Differenz zwischen dem Rechnungszins (3,5 %) und dem rechnungsmäßigen Überschuss die Rede. Der Antragsteller übersehe den zweiten Halbsatz, der wie folgt laute:

„.... soferne die gesetzlich vorgeschriebene Dotierung der Schwankungsrückstellung nicht einen davon abweichenden Valorisierungssatz notwendig macht". Das sei immer dann der Fall, wenn der Veranlagungsertrag einschließlich der versicherungstechnischen Gewinne und Verluste den rechnungsmäßigen Überschuss in Höhe von 5,5 % unterschreite. In diesem Fall werde die Differenz zwischen dem tatsächlichen Veranlagungsertrag (einschließlich versicherungstechnischer Gewinne und Verluste) und dem rechnungsmäßigen Überschuss von 5,5 % von den zugeteilten Gewinnen wieder in Abzug gebracht. Die verkürzte Darstellung des Antragstellers, es wäre eine 2 %ige jährliche Wertsicherung zugesagt, entbehre daher jeder Grundlage.

Das ergänzende Vorbringen des Antragstellers in der Bekanntgabe vom 1. 3. 2006 sei - soweit darin ein neuer Sachverhalt behauptet werde - als unzulässige Änderung des ursprünglichen Antrages, an den der Oberste Gerichtshof in seiner Beurteilung gebunden sei, zurückzuweisen. Im Übrigen sei dieses Vorbringen auch inhaltlich verfehlt, da die im Bewilligungsbescheid enthaltende Auflage nur auf Änderungen in den Rechnungsgrundlagen, nicht aber auf veranlagungstypische Schwankungen des Kapitalmarktes abstelle. Gemeint seien dabei in erster Linie nachträgliche Änderungen bei den Sterbetafeln aufgrund veränderter (dh verlängerter) Lebenserwartung. In solchen Fällen solle die Pensionskasse angehalten werden, eigeninitiativ eine Änderung des Geschäftsplanes bei der Aufsichtsbehörde zu beantragen. Es sei grotesk, zu unterstellen, die Aufsichtsbehörde habe mit dem Hinweis auf geänderte Rechnungsgrundlagen (auch) gemeint, die Pensionskasse müsse eine Änderung des Geschäftsplanes dann erwirken, wenn in einem (?) Jahr oder in mehreren Jahren der bei der Wahl der Zinssätze zugrundegelegte Veranlagungsertrag nicht erreicht werde oder auch aufgrund nachhaltiger Änderungen an den Kapitalmärkten die langfristigen Prognosen nach unten zu revidieren seien. Für solche Ereignisse kenne das Gesetz bei beitragsorientierten Pensionskassensystemen ganz spezifische Mechanismen, wie die Ausgleichsfunktion der Schwankungsrückstellung und letztlich eben die Kürzung von Pensionsleistungen. Müsste dagegen ein Pensionskassenunternehmen bei jeder Verfehlung der erwarteten Veranlagungserträge den Geschäftsplan für bestehende Verträge in einer Weise abändern, dass Zinssätze nachträglich herabgesetzt und gar Nachschüsse geleistet werden, dann gäbe es überhaupt kein beitragsorientiertes Pensionskassensystem.

Änderungen in den Rechnungsgrundlagen zB in den Formeln oder den Sterbetafeln, die dem technischen Anhang zugrundeliegen, seien nicht eingetreten. Daher sei auch aus dem vorliegenden Bewilligungsbescheid für die Antragstellerin nichts zu gewinnen.

Rechtliche Beurteilung

D. Der Oberste Gerichtshof hat dazu erwogen:

1) Zum Antrag auf Zurückweisung des Feststellungsantrags:

Dass der Feststellungsantrag - wie der Antragsgegner ausführt - nicht gesetzmäßig ausgeführt worden sei, trifft nicht zu. Die in der Äußerung des Antragsgegners angesprochenen Systemwidrigkeiten und auch der Hinweis des Antragsgegners auf den Umstand, dass der Antragsteller mitunter die von ihm ins Treffen geführten Regelungen der maßgebenden Betriebsvereinbarungen bzw des TA nur unvollständig zitiert hat, ändern nichts daran, dass letztlich erkennbar ist, welchen Sachverhalt der Antragsteller vorbringt und welche Feststellung er beantragt.

Ob es trotz der mangelnden Parteiidentität auf Antragsgegnerseite unter den hier gegebenen besonderen Umständen denkbar ist, dass die Vorentscheidung 8 ObA 52/03k für das nunmehrige Feststellungsverfahren bindende Wirkung entfaltet, braucht nicht näher erörtert zu werden, weil im nunmehrigen Verfahren andere Feststellungsbegehren als im Vorverfahren erhoben wurden und auch - zumindest teilweise - das dazu erstattete Vorbringen nicht ident ist. Der Antrag ist daher inhaltlich zu prüfen, was aber nichts daran ändert, dass der Oberste Gerichtshof an seinen Rechtsauffassungen, die er im Vorverfahren zum dort beurteilten Sachverhalt und zu den dort vorgebrachten rechtlichen Aspekten vertreten hat, vollinhaltlich festhält. Vor diesem Hintergrund sind im Folgenden die nunmehr erhobenen Begehren und insbesondere auch die Frage zu prüfen, ob das nunmehr vom Antragsteller vorgetragene Vorbringen Änderungen der in der Vorentscheidung vertretenen Standpunkte erfordert.

2) Zum Hauptbegehren des Antragstellers

Diesem Begehren liegt der - von der im Vorverfahren vertretenen Rechtsauffassung des Obersten Gerichtshofs abweichende - Standpunkt des Antragstellers zu Grunde, dass durch die Pensionsreform 99 ein leistungsorientiertes Pensionssystem geschaffen worden sei und das Kreditinstitut eine Nachschusspflicht treffe. Das dazu erstattete Vorbringen veranlasst den Obersten Gerichtshof jedoch nicht, seine im Vorverfahren nach ausführlicher Prüfung der Rechtsgrundlagen der Pensionsreform 99 vertretene Auffassung, dass für eine derartige Nachschusspflicht keine Grundlage besteht, zu revidieren. Der Antragsteller versucht mit umfangreichen Zitaten aus dem TA und der Erörterung der dort normierten Berechnungsschritte darzulegen, dass die zu ermittelnde „fiktive Differenzpension zum ZPS" iS der Zusage einer bestimmten Pensionshöhe zu interpretieren sei, woraus sich - auch wenn keine Nachschusspflicht ausdrücklich vereinbart worden sei - eine Nachschusspflicht des Kreditinstituts ergebe. Hiefür spreche auch die Definition des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses, in der ausgeführt werde, dass „der erforderliche einmalige Überweisungsbetrag.... aus der Differenz des erforderlichen Kapitals (Hervorhebung durch den Antragsteller) ....ermittelt" werde.

Diese Argumentation verkennt Funktion und Inhalt des TA, dessen komplexe Bestimmungen dazu dienen, die Berechnungsschritte zur Ermittlung des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses darzustellen. Dies steht mit der Tatsache, dass - wie im Vorverfahren ausführlich dargelegt - nach Wortlaut und Sinn der maßgebenden Betriebsvereinbarungen ein beitragsorientiertes Pensionssystem vereinbart wurde, in keinerlei Widerspruch. Dem Versuch des Antragstellers, aus dem technischen Anhang einer dieser Betriebsvereinbarungen, der die Berechnungsschritte zur Ermittlung des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses darstellt, einen von Wortlaut und Sinn der Betriebsvereinbarungen abweichenden Inhalt des Pensionssystem zu erschließen, muss daher von vornherein ein Erfolg versagt bleiben. Es kann keine Rede davon sein, dass der TA „nur den Zweck" habe, eine bestimmte Pensionsleistung zu gewährleisten. Damit würde dieser „technische Anhang" von den eigentlichen Betriebsvereinbarungen in unvereinbarer Weise abweichen. Zudem spricht schon die Bezeichnung „fiktive Differenzpension" gegen die Argumentation, in dieser Rechnungsgröße einen fix zugesagten Pensionsbetrag zu sehen. Ebenso wenig ist es überzeugend, wenn der Antragsteller das zur Ermittlung des „einmaligen" Überweisungsbetrags „erforderliche Kapital" als variable Größe verstanden wissen und daraus eine Pflicht zu nachträgliche Erhöhungen des „einmaligen Überweisungsbetrags" ableiten will.

Auch der Hinweis auf den Umstand, dass den Berechnungen ein „fiktiver hinkünftiger Beschäftigungsverlauf und fiktive Anwartschaftswerte" zugrunde gelegt werden, ist aus den eben dargelegten Gründen nicht geeignet, den Standpunkt des Antragstellers zu stützen. Die aufgezeigten Berechnungsschritte dienen der Ermittlung der vom Kreditinstitut an die Pensionskasse zu erbringenden Leistungen und können zum Berechnungszeitpunkt - soweit sie den zukünftigen Beschäftigungsverlauf betreffen - begrifflich nur fiktiv sein. Die Ausführungen des Antragstellers, die Berechnung im TA 1 sei eine „abstrakte, nicht mit der Entgeltsituation und nicht mit § 48 PKG in Einklang stehende Formel" ist nicht nachvollziehbar. Dass die Berechnung des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses auch auf Annahmen über den voraussichtlichen zukünftigen Beschäftigungsverlauf aufbaut, ist für sich nicht gesetzwidrig. Abgesehen davon wurde für besondere, über die üblichen Schemaerhöhungen hinausgehende Karrieresprünge ohnedies eine Nachschusspflicht des Kreditinstituts vereinbart (was überdies ein klarer Hinweis ist, dass die Betriebsparteien nicht von einer ganz allgemein bestehenden Nachschusspflicht des Kreditinstituts bei Nichterreichen der „fiktiven Differenzpension" ausgingen). Jedenfalls kann aus dem Umstand, dass Annahmen über den zukünftigen Beschäftigungsverlauf getroffen wurden, nicht abgeleitet werden, dass die gesamte Vereinbarung nur „fiktiv" sei und daher als „fixer Anhaltspunkt" nur die in ihrer Bemessungsgrundlage definierte Pensionskassenleistung verbleibe (?), die daher als garantiert anzusehen sei. Der mittlerweile erfolgte Verbands- bzw Kollektivvertragswechsel durch des Kreditinstitut und der dadurch bedingte Wegfall der normativen Wirkung der BV 69 ändert an alledem nichts. Es trifft nicht zu, dass dadurch die Berechnungs- und Beitragsgrundlagen außer Kraft gesetzt wurden. Richtig ist lediglich, dass mit dem durch den Verbandswechsel bewirkten Wegfall des Sparkassen-KV die auf Grund einer in diesem KV enthaltenen Ermächtigung abgeschlossenen Teile der BV 69 als solche ohne Nachwirkung weggefallen sind (9 ObA 127/04y; 9 ObA 128/04w). Dies ändert aber nichts daran, dass der in den der Pensionsreform 99 zugrunde liegenden Betriebsvereinbarungen enthaltene (statische) Verweis auf den Inhalt der BV 69 seine Wirksamkeit nicht verloren hat. Mit diesem Verweis wurde der Inhalt der BV 69 zum Inhalt der hier zu beurteilenden Betriebsvereinbarungen, die sich auf den Ermächtigungstatbestand des § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG stützen können und deren Bestand und Anwendbarkeit demgemäß nicht in Frage steht.

Da somit die zur Begründung des Hauptbegehrens vorgebrachten Argumente keinen Anlass bieten, entgegen der in 8 ObA 52/03k vertretenen Auffassung eine Nachschusspflicht des Kreditinstituts anzunehmen, war dieses auf die Feststellung einer solchen Nachschusspflicht gerichtete Begehren abzuweisen.

3) Zum ersten Eventualbegehren:

Die dazu vorgebrachten Ausführungen des Antragstellers beruhen auf der Annahme, dass die Übertragung „künftiger Anwartschaften" unzulässig sein soll. Diese Auffassung ist nicht nachvollziehbar. Mit der Übertragung der bisher direkten Pensionszusage an die Pensionskasse haben die Betriebsvereinbarungspartner den Inhalt des Betriebspensionsverhältnisses dahin verändert, dass der Arbeitgeber nicht mehr entsprechend der bisherigen Zusage die Betriebspension selbst, sondern nur noch nach der Übertragungs-BV und der Pensionskassen-BV die Beitragsleistung (Zielübertragung) schuldet (vgl in diesem Sinne § 1 Abs 1 und 2 der Rahmen-BV; die Präambel der Übertragungs-BV sowie deren § 5; § 1 der Pensionskassen-BV). Soweit er diese leistet, wird er auch von der direkten Leistungsverpflichtung befreit (8 ObA 53/03k). Dass eine solche Auslagerung/Umwandlung nur hinsichtlich der bereits erworbenen Anwartschaften erfolgen kann, folgert der Antragsteller offenbar daraus, dass der Arbeitgeber dann und soweit, als er die von ihm zu leistenden Beiträge nicht erbringt, in der direkten Leistungszusage verbleibt. Warum dies bedeuten soll, dass bei der Auslagerung/Umwandlung nur zum Auslagerungsstichtag bereits erworbene Anwartschaften übertragen werden können, ist unerfindlich Vielmehr kann daraus nur abgeleitet werden, dass der Arbeitgeber, soweit er seine Beiträge nicht erbringt, von seiner Leistungsverpflichtung aus der direkten Zusage nicht befreit wird.

Soweit der Antragsteller in diesem Zusammenhang dem Kreditinstitut vorwirft, es habe sich mit der Übertragung der künftigen Anwartschaften in unzulässiger Weise die damals als angemessen erachteten - tatsächlich aber unangemessenen - Rechnungsparameter „gesichert", macht er inhaltlich abermals die Unangemessenheit des Rechnungszinses und des angenommenen Ertrags geltend. Dazu kann auf die ausführliche Begründung der Vorentscheidung 8 ObA 52/03k verwiesen werden, in der dieser Einwand als unbegründet erachtet wurde. Von dieser Rechtsauffassung abzugehen, bieten die nunmehrigen Ausführungen des Antragstellers keinerlei Veranlassung. Dass sich einmal getroffene Zinsannahmen in der Zukunft als unrichtig erweisen können, liegt in der Natur der Sache. Die Forderung, zum Nachteil der Arbeitnehmer unrichtige Annahmen müssten immer zu ihren Gunsten durch Nachschüsse ausgeglichen werden, läuft darauf hinaus, die Zulässigkeit eines beitragsorientierten Systems überhaupt zu verneinen.

Aus der von ihm zitierten RL 2003/41/EG ist für den Standpunkt des Antragstellers schon deshalb nichts zu gewinnen, weil sie zum Zeitpunkt der Pensionsreform 99 noch nicht existierte und erst bis zum 23. 9. 2005 umzusetzen war. Bestimmungen dieser RL, die es notwendig erscheinen lassen könnten, in lange vorher getroffene Vereinbarungen einzugreifen, vermag der Antragsteller nicht aufzuzeigen.

Als gleichheitswidrig bezeichnet der Antragsteller den Umstand, dass das Kreditinstitut bei der Berechnung von Nachschüssen aus Anlass von Karrieresprüngen richtigerweise die für die Arbeitnehmer günstigere Bewertung nach der Rechnungsparamterverordnung BGBl II 597/2003 anwenden müsse, wodurch es zu einer Ungleichbehandlung im Verhältnis zu den Arbeitnehmer käme, die eine „Normalkarriere" machten; dass das Kreditinstitut für die genannten Nachschüsse die Rechnungsparameterverordnung derzeit unberechtigterweise nicht anwende, ändere daran nichts, weil es jedenfalls dazu verpflichtet sei. Damit verkennt der Antragsteller aber, dass es sich um Nachschüsse aus einem 1999 geschlossenen Pensionskassenvertrag handelt, während die Rechnungsparameterverordnung nach ihrem § 1 auf Pensionskassenverträge anzuwenden ist, die nach dem 31. Dezember 2003 neu abgeschlossen werden.

An dieser Stelle ist auch auf das Vorbringen des Antragstellers in seinem ergänzenden Schriftsatz vom 1. 3. 2006 und auf den mit diesem Schriftsatz vorgelegten Bescheid des Bundesministers für Finanzen vom 15. 5. 2001 einzugehen. Dieser Schriftsatz ist inhaltlich zu behandeln. Zum einen wird damit das schon im ursprünglichen Feststellungsantrag erstattete Vorbringen zum ersten Eventualbegehren (Unzulässigkeit der Übertragung künftiger Anwartschaften) nicht überschritten; zum anderen hat der Antragsgegner Gelegenheit gehabt (und diese Gelegenheit auch genützt), in seiner Stellungnahme zum Feststellungsantrag auch zum ergänzenden Vorbringen des Antragstellers Stellung zu nehmen, sodass der vom Obersten Gerichtshof wiederholt zur Zurückweisung ergänzender Behauptungen herangezogene Grund - nämlich die Notwendigkeit, eine weitere Stellungnahme des Antragsgegners einzuholen (8 ObA 95/05m; 8 ObA 52/03k-8), hier nicht vorliegt. Es schadet daher auch nichts, dass die Behauptung des Antragstellers, der mit dem ergänzenden Schriftsatz vorgelegte Bescheid des Bundesministers für Finanzen sei eine „kollektivrechtliche Rechtsnorm", jeglicher Grundlage entbehrt. Inhaltlich ist aus diesem Bescheid und dem dazu erstatteten Vorbringen für den Standpunkt des Antragstellers allerdings nichts zu gewinnen. Auf die eineinhalb Jahre früher geschlossenen Betriebsvereinbarungen zur Pensionsreform 99 hat er keinerlei Einfluss. Letztlich gewinnt auch die Bezugnahme auf diesen Bescheid nur vor dem Hintergrund der (schon oben als unrichtigen erkannten) Behauptung des Antragstellers Sinn, dass die Übertragung künftiger Anwartschaften unzulässig gewesen sei. Dazu kann auf die obigen Ausführungen verwiesen werden. Auf das umfangreiche Vorbringen des Antragsgegners, der darzulegen versucht, dass der Antragsteller auch den Inhalt des Bescheides missverstanden hat, braucht daher gar nicht eingegangen zu werden.

Auch die zur Untermauerung des ersten Eventualbegehrens vorgebrachten Argumente sind daher nicht berechtigt, sodass auch dieses Begehren abzuweisen ist.

4. Zum zweiten Eventualbegehren:

Der Antragsteller begründet dieses Begehren mit der Behauptung, dass das zum 31. 12. 1999 aufgrund der BV B*****-PK/Pensionen I vorhandene Pensionskapital vom „erforderlichen Kapital" iSd Übertragungs-BV in Abzug gebracht worden sei, was im Ergebnis zur teilweisen Enteignung der Betroffenen geführt habe. Der Wert der bis 31. 12. 1999 erworbenen Anwartschaften errechne sich nach der zum Zeitpunkt ihres Erwerbs in Geltung gestandenen BV B*****-PK/Pensionen I aus einem Rechnungszins von 3,5%. Dennoch sei im Zuge der Neustrukturierung auf diese bereits erworbenen Anwartschaften rückwirkend der erhöhte Rechnungszins von 5 % pa angewendet worden, sodass sie eine niedrigere Bewertung erfahren hätten.

Dem ist nicht beizupflichten. Nach dem Wortlaut der Übertragungs-BV (§ 4 Abs 3) und des TA (Punkt 7.) wurde das zum Zeitpunkt der Auslagerung vorhandene Pensionskapital nicht „vom erforderlichen Kapital" abgezogen, sondern bei der Ermittlung des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses „berücksichtigt" bzw „eingerechnet". Diese Berücksichtigung erfolgte ohne Kürzung des vorhandenen Kapitals. Dass nunmehr ein anderer Rechnungszins angewendet wurde, wirkt sich - wie der Antragsgegner richtig ausführt - auf die Verrentung des Kapitals aus, führt aber nicht zu einer Kürzung des Kapitals bzw zu einer Enteignung der Arbeitnehmer. Auch das zweite Eventualbegehren ist daher abzuweisen.

5. Zum dritten Eventualbegehren:

In Wahrheit handelt es sich dabei um zwei voneinander unabhängige Begehren:

Mit dem ersten strebt der Antragsteller die Feststellung einer Nachschusspflicht des Kreditinstituts an, die sich „wegen zu niedriger Bewertung von Anwartschaften aus der Berechnungsdifferenz ergibt, dass für die bis zum jeweiligen fiktiven Pensionszahlungsbeginn als pensionsanrechenbar heranzuziehenden Entgelte (Lohnarten) in die Berechnung der Gesamtpension jedenfalls und ertragsunabhängig eine Kollektivvertragserhöhung von jährlich 2 % einzustellen ist".

Damit zielt der Antragsteller - wie sein Vorbringen deutlich macht - auf Punkt 2. des TA 1 ab, in dem von einer kollektivvertraglichen Erhöhung von 2 % die Rede ist. Allerdings verkennt der Antragsteller den Sinn dieser Bestimmung und ihre Bedeutung im System des TA. Sie hat die Ermittlung der Pensionsbemessungsgrundlage zum Gegenstand, die für die weiteren umfangreichen Berechnungen zur Ermittlung des Zielübertragungs/Deckungserfordernisses erforderlich ist. Dabei wird den Berechnungen über die hochgerechnete Bemessungsgrundlage ua eine kollektivvertragliche Erhöhung von 2 % zugrunde gelegt. Dass im Zuge der weiteren Berechnungsschritte das zur Finanzierung der Zielpension erforderliche Kapital per Pensionszahlungsbeginn iS des Punktes 8. des TA 1 abgezinst wird, hat damit nicht das geringste zu tun. Das dazu gestellte Begehren des Antragstellers ist daher ebenfalls nicht berechtigt.

Im zweiten Teil des 3. Eventualbegehrens strebt der Antragsteller das Unterbleiben einer „Abzinsung mit dem Veranlagungsüberschuss der Pensionskasse bis zum Pensionszahlungsbeginn in dem Ausmaß" an, „als dieser unter 5 % pa liegt". Das nur sehr schwer verständliche Vorbringen, das diesem Begehren zugrunde liegt, beruht offenbar auf der bereits oben widerlegten Annahme, dass das durch die Auslagerung geschaffene Pensionssystem doch als leistungsorientiert zu beurteilen ist bzw leistungsorientierte Elemente enthält. Nur unter dieser Voraussetzung ist es möglich, im Hinblick auf die in Punkt 8. des TA 1 vereinbarte Abzinsung von einer von vornherein gegebenen Unterdeckung zu sprechen. Dazu kann auf die umfangreichen Ausführungen der Vorentscheidung 8 ObA 52/03k und auf die oben angestellten Überlegungen verwiesen werden. Auch zum abermals wiederholten Gedanke der Unzulässigkeit der Abtretung künftiger Anwartschaften wurde bereits oben Stellung genommen. Auch dieses Begehren des Antragstellers erweist sich daher als nicht berechtigt.

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