OGH 9ObA34/91 (RS0085568)

OGH9ObA34/9110.4.1991

Rechtssatz

Für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG genügt es nicht, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten; es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein.

Arbeitnehmer

 

Normen

ASGG §54 Abs1

9 ObA 34/91OGH10.04.1991

Veröff: EvBl 1991/148 S 634 = RdW 1991,299

9 ObA 298/92OGH16.12.1992

Veröff: DRdA 1992,362 (A Burgstaller) = WBl 1993,124

8 ObA 248/94OGH15.12.1994
8 ObA 253/94OGH27.04.1995

Vgl auch

9 ObA 392/97fOGH15.04.1998
9 ObA 314/99pOGH15.03.2000
9 ObA 240/01mOGH14.11.2001
8 ObA 18/07sOGH11.10.2007

Beisatz: Hier: Klagebegehren zielte nicht auf die Feststellung eines in in Zukunft entstehenden, bereits konkretisierten Pensionsanspruches schon jetzt unmittelbar betroffener zumindest dreier Dienstnehmer ab, sondern nur auf die Lösung der abstrakten Rechtsfrage, ob bestimmte gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sind, sodass der unmittelbare Anlass zur Klageführung fehlte. (T1)

8 ObA 3/16yOGH25.10.2016
9 ObA 112/18pOGH17.12.2018

Beisatz: Aufgrund der Beendigung einer allenfalls in der Vergangenheit bestandenen betrieblichen Übung durch Zustimmung der betroffenen Arbeitnehmer besteht ein solcher Anlass nicht. Das Recht, Individualvereinbarungen wegen Willensmangels anzufechten, lässt sich aus der Konzeption des § 54 Abs 1 ASGG nicht ableiten, handelt es sich dabei doch um kein Feststellungs-, sondern um ein Rechtsgestaltungsrecht. (T2)

8 ObA 75/20tOGH25.03.2021

Vgl; Beisatz: Hier: Ein Feststellungsinteresse ist zu verneinen und die Klage abzuweisen, wenn nicht mindestens drei Arbeitnehmer konkret betroffen sind, die einen unmittelbaren, aktuellen Anlass zur Klagsführung hätten. (T3)<br/>Beisatz: Arbeitnehmer sind dann nicht (mehr) vom Klagebegehren betroffen, wenn die objektive Ungewissheit über den Bestand des strittigen Rechts bereits vor Klagseinbringung durch eine Individualvereinbarung mit dem Arbeitgeber bereinigt wurde. Die lediglich theoretische Möglichkeit der Anfechtung einer solchen Vereinbarung wegen Willensmängeln begründet kein Feststellungsinteresse im Sinn des § 54 Abs 1 ASGG. Dem Betriebsrat selbst steht nach dieser Bestimmung das Recht, Individualvereinbarungen anzufechten, nicht zu. (T4)

8 ObA 80/21dOGH29.11.2021

Dokumentnummer

JJR_19910410_OGH0002_009OBA00034_9100000_001

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