Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die Kläger sind schuldig, den Beklagten die mit 1.724,68 EUR bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten 287,44 EUR USt binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Zu 1.:
Als Kläger trat bisher im Verfahren gemäß § 54 Abs 1 ASGG der gemäß § 19 B-BVG (BGBl I Nr 66/1997) gebildete „Zentralausschuss der Österreichischen Bundesbahnen" auf.
Art 7 Abs 1 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 (BGBl I Nr 138/2003) bestimmt, dass mit Ablauf des 31. Dezember 2003 das Bahn-Betriebsverfassungsgesetz - B-BVG, BGBl I Nr 66/1997, zuletzt geändert durch das Bundesgesetz BGBl I Nr 98/2001, außer Kraft tritt. Gemäß den in Art 7 Abs 2 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 festgelegten Übergangsbestimmungen bleiben die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Organe der Arbeitnehmerschaft bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes, längstens aber bis 31. Dezember 2005, bestehen. Hinsichtlich der ihnen zukommenden Rechte und Pflichten gelten die Bestimmungen des Arbeitsverfassungsgesetzes. Die am 31. Dezember 2003 bestehenden, nach den Bestimmungen des B-BVG errichteten Vertrauenspersonenausschüsse übernehmen die Aufgaben von Betriebsräten im Sinne des § 40 Abs 3 Z 3 ArbVG und die Zentralausschüsse die Aufgaben von Zentralbetriebsräten im Sinne des § 40 Abs 4 Z 2 ArbVG. Soweit es sich um Angelegenheiten handelt, die bis zum Außerkrafttreten des B-BVG in die Zuständigkeit der Personalausschüsse gefallen sind, bleiben diese bis zur Neuwahl der Organe der Arbeitnehmerschaft nach den Bestimmungen des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 zuständig. Gemäß Art 7 Abs 2 Z 3 des Bundesbahnstrukturgesetzes 2003 gelten bis zur Neuwahl von Betriebsräten im Sinne des ArbVG, längstens aber bis 31. Dezember 2005 die aufgrund des B-BVG als Betriebe oder Unternehmen definierten Organisationseinheiten als Betriebe oder Unternehmen im Sinn des ArbVG. Die am 31. Dezember 2003 gemäß § 17 B-BVG festgelegten Wirkungsbereiche der Personalausschüsse bleiben im selben Zeitraum bestehen.
Nach dem übereinstimmenden Vorbringen der Parteien im Revisionsverfahren ist nunmehr in sämtlichen der vom Klagebegehren umfassten Betriebe der Beklagten die Konstituierung von (Zentral)Betriebsräten erfolgt. Damit ist die ursprünglich klagende Partei nicht mehr existent. Ihre Kompetenzen sind auf die nun konstituierten (Zentral)Betriebsräte übergegangen. Es hatte daher eine auch im Revisionsverfahren zulässige (RIS-Justiz RS0039685) Berichtigung der Parteienbezeichnung der Kläger zu erfolgen.
Zu 2.:
Die nunmehrige Kläger (das ursprünglich auch gegen die B***** GmbH eingeleitete Verfahren ist durch rechtskräftige Klageabweisung erledigt) begehren die Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001, geändert durch die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87/2002, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119/2002, die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003, das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, BGBl I Nr 106/2004, das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, BGBl I Nr 134/2004 sowie die Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr 176/2004 bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen:
Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 71/2003, Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr 142/2004.
Das Eventualbegehren lautet auf Feststellung, dass sich der Pensionsanspruch der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, nach diesem Gesetz in der Fassung des Pensionsreformgesetzes 2001, BGBl I Nr 86/2001 geändert durch
die Dienstrechts-Novelle 2002, BGBl I Nr 87/2002
das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, BGBl I Nr 119/2002 die zweite Dienstrechts-Novelle 2003, BGBl I Nr 130/2003 das Bundesgesetz, mit dem das Bundesbahngesetz, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Allgemeine Sozialvesicherungsgesetz und das Eisenbahngesetz 1957 geändert werden, BGBl I Nr 106/2004 das Bundesgesetz, mit dem das Pensionsgesetz 1965, das Bundesbahn-Pensionsgesetz, das Bezügegesetz und das Bundestheaterpensionsgesetz geändert werden, BGBl I Nr 134/1004 die Dienstrechts-Novelle 2004, BGBl I Nr 176/2004 Budgetbegleitgesetz 2003, BGBl I Nr 72/2003, Pensionsharmonisierungsgesetz BGBl I Nr 142/2004;
bestimme, jedoch ohne Berücksichtigung der mit folgenden Gesetzen erfolgten Änderungen bzw Ergänzungen; stattdessen bleibe es bei den Bestimmungen des Bundesbahn-Pensionsgesetzes idF BGBl I Nr 95/2000:
- des erweiterten Durchrechnungszeitraumes auf 480 Beitragsgrundlagen gemäß § 4 Z 3 BB-PG sowie der in § 53a (2) BB-PG geregelten Übergangsbestimmungen, jeweils idF des Art 18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003;
- der auf 1,229 % ab dem 11. Dienstjahr reduzierten Steigerungsmonate gem. § 8 (1) BB-PG iVm den Übergangsbestimmungen gem. § 65 (1) BB-PG, jeweils idF des Art 18 des Budgetbegleitgesetzes 2003, BGBl I Nr 71/2003;
- der Abschlagsbeträge gem. § 5 (2) (3) idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004;
- der Sonderbestimmungen für nach dem 31. Dezember 1954 geborene Beamte gem. §§ 61 bis 71 BB-PB idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004;
- der Wortfolge „des Dienststandes" in § 38 (1) BB-PG, sowie des aufgehobenen § 38 (1) lit c BB-PG, jeweils idF BGBl I Nr 130/2003;
- § 52 (5) Z 5 BB-PG 1992 idF des Art 17 des Pensionsharmonisierungsgesetzes, BGBl I Nr 142/2004
Die Kläger bringen dazu zusammengefasst vor, dass mit der Klage die Feststellung der Verfassungswidrigkeit von gesetzlichen Eingriffen in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten angestrebt werde. Ziel der Klage sei eine Antragstellung beim Verfassungsgerichtshof durch das Berufungs- oder Revisionsgericht. Die Klage sei notwendig, weil der Verfassungsgerichtshof in einem gleichgelagerten Fall die Zulässigkeit einer Individualbeschwerde verneint habe. Fragen der betrieblichen Altersvorsorge stellten Arbeitsrechtssachen nach § 50 Abs 1 ASGG dar und seien gemäß § 54 Abs 1 ASGG feststellungsfähig. Die ÖBB sei mit dem Bundesbahn-Strukturgesetz 2003 gesellschaftsrechtlich neu organisiert worden. Neben einer Holding bestünden mehrere Tochtergesellschaften, darunter die Beklagten.
Der Verfassungsgerichtshof habe die Ablöse und Verschlechterung der ursprünglich einzelvertraglich vereinbarten Bundesbahn-Pensionsordnung durch das Bundesbahn-Pensionsgesetz für verfassungskonform erachtet. Seit dieser gesetzlichen Regelung der Pensionsansprüche der ÖBB-Bediensteten sei das Gesetz in der Folge mehrfach novelliert worden. Die Klage verweist in diesem Zusammenhang auf die Dienstrechts-Novelle 2002, das Deregulierungsgesetz-Öffentlicher Dienst 2002, das Budgetbegleitgesetz 2003, eine Dienstrechts-Novelle 2003, eine Änderung des Bundesbahn-Pensionsgesetzes durch BGBl I Nr 106/2004 und durch BGBl I Nr 134/2004, das Pensionsharmonisierungsgesetz und eine Dienstrechts-Novelle 2004. Die dadurch bedingten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten bestünden in einer Anhebung des Pensionsantrittsalters mit einer Staffelung für die Jahrgänge 1946 bis 1956 sowie einer Übergangsregelung von 2004 bis 2014, in einer Senkung der jährlichen Steigerungsprozentsätze, einer Erhöhung der Durchrechnungszeiträume für die Pensionsbemessungsgrundlage, einer Abschlagsregelung für den Fall eines vorzeitigen Pensionsantritts und in einer Erhöhung der Pensionssicherungsbeiträge. Die seit dem Pensionsreformgesetz 2001 erfolgten gesetzlichen Verschlechterungen des Pensionsrechtes der Bediensteten der ÖBB seien insgesamt verfassungswidrig. Die Klage stellt in der Folge drei „Beispielsfälle" dar, wie sich die Pensionsansprüche bestimmter Mitarbeiter (Geburtsjahrgänge 1957, 1958 und 1959) unter Anwendung der derzeit geltenden Regelungen errechnen, wobei zwischen verschiedenen Pensionsantrittsfällen („Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen zum frühesten Zeitpunkt", „Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen krankheitsbedingt fünf Jahre früher", „Ruhestandsversetzung über § 2.2.5 BB-PG vier Jahre früher") unterschieden wurde. In der Klage erfolgt sodann eine überaus ausführliche Darstellung, warum die Eingriffe in das Pensionsrecht der ÖBB-Bediensteten verfassungswidrig erscheinen.
In der Klage wird behauptet, dass von der Frage, ob die durch die gesetzgeberischen Maßnahmen seit 2001 verfügten Verschlechterungen des Pensionsrechtes der ÖBB-Bediensteten rechtlich zulässig im Sinne ihrer Verfassungskonformität seien, in jeder der beklagten Parteien mehr als drei Dienstnehmer betroffen seien.
Die Beklagten wenden insbesondere ein, die begehrten Feststellungen würden sich nicht auf ein Rechtsverhältnis beziehen. Es sei kein Feststellungsinteresse gegeben. Im Übrigen seien die Pensionsregelungen verfassungskonform.
Das Erstgericht wies die Klage zunächst wegen Unzulässigkeit des Rechtsweges mit der Begründung zurück, dass kein zivilrechtlicher Anspruch geltend gemacht werde, sondern die Feststellung der Verfassungswidrigkeit bestimmter gesetzlicher Regelungen begehrt werde.
Über Rekurs des früheren Klägers hob das Rekursgericht diesen Beschluss auf und trug dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens unter Abstandnahme vom gebrauchten Zurückweisungsgrund auf. Es vertrat die Auffassung, dass nach dem maßgeblichen Klagevorbringen der Rechtsweg zulässig sei.
Nach Durchführung einer mündlichen Streitverhandlung wies das Erstgericht das Klagebegehren ab. Die Voraussetzungen für die Zulässigkeit einer Feststellungsklage im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG iVm § 228 ZPO lägen nicht vor.
Das Berufungsgericht gab der dagegen erhobenen Berufung des früheren Klägers nicht Folge und erklärte die Revision für zulässig, weil höchstgerichtliche Rechtsprechung zur Frage der Zulässigkeit einer auf Feststellung der Anwendbarkeit bzw Nichtanwendbarkeit einzelner gesetzlicher Regelungen bei Bestimmung gesetzlicher Pensionsansprüche gerichteten Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG fehle. Rechtlich ging das Berufungsgericht davon aus, dass de-facto die Feststellung begehrt werde, dass sich die Pensionsansprüche der Bediensteten der beklagten Parteien, die dem Bundesbahn-Pensionsgesetz unterliegen, unter Nichtanwendung bestimmter gesetzlicher Bestimmungen errechneten, weil diese Bestimmungen verfassungswidrig seien. Damit fehle es am Erfordernis der Feststellungsfähigkeit im Sinn der §§ 228 ZPO, 54 Abs 1 ASGG. Welche gesetzlichen Bestimmungen bei Bestimmung eines Pensionsanspruches Anwendung fänden, stelle schon begrifflich kein Recht oder Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO dar. Insofern unterscheide sich der vorliegende Fall von der Entscheidung 9 ObA 173/02k. Gegenstand dieses Verfahrens sei die Feststellung gewesen, dass sich der Pensionsanspruch der Kläger weiterhin nach der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 bestimme sowie dass die mit der 27. Novelle der Bundesbahn-Pensionsordnung 1966 sowie die mit dem Bundesbahn-Pensionsgesetz BGBl I 95/2001 eingeführten neuen Regelungen nicht zum Vertragsinhalt der zwischen den Streitteilen vereinbarten Pensionszusage geworden seien bzw keine verschlechternde Wirkung entfalteten. Der Oberste Gerichtshof habe das Vorliegen der Voraussetzungen des § 228 ZPO in diesem Fall bejaht, weil es sich um den strittigen Fortbestand einzelvertraglicher Ansprüche infolge behaupteter Nichtanwendbarkeit eingreifender gesetzlicher Regelungen handle. Hier handle es sich dagegen nicht um eine einzelvertragliche Pensionszusage, sondern um einen gesetzlichen Pensionsanspruch gegen den Dienstgeber. Von einem Rechtsverhältnis könne nicht gesprochen werden.
Prozessökonomischer Zweck der Feststellungsklage sei es, die Rechtslage dort zu klären, wo ein von der Rechtsordnung anerkanntes Bedürfnis zur Klärung streitiger Rechtsbeziehungen bestehe, sei es, um weitere Streitigkeiten zu vermeiden, sei es, um eine brauchbare Grundlage für weitere Entscheidungen zu schaffen. Ein Bedürfnis nach Zulassung einer Feststellungsklage bestehe nur dann, wenn das Feststellungsurteil tatsächlich den Zweck erfülle, denn Streitfall bindend zu klären, sodass es aus aktuellem Anlass geeignet sei, einen künftigen weiteren Rechtsstreit zu vermeiden. Prozessuale Vorteile genügten dafür ebenso wenig wie die Feststellung von bloßen „Rechtslagen".
Auch die besondere Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG setze ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung voraus. Das rechtliche Interesse müsse sich unmittelbar aus dem streitigen Rechtsverhältnis ergeben. Es sei nur zu bejahen, wenn das Rechtsverhältnis durch eine ernsthafte Unsicherheit gefährdet erscheine, etwa, wenn der Beklagte ein Recht des Klägers hartnäckig bestreite. Auch eine Feststellungsklage nach § 54 Abs 1 ASGG müsse der Prävention und der Prozessökonomie dienen. Dazu komme, dass es nicht genüge, dass zumindest drei Arbeitnehmer von der Feststellung betroffen seien. Es müsse vielmehr bei wenigstens drei Arbeitnehmern ein aktueller Anlass zur Klageführung gegeben sein. Abstrakte Rechtsfragen hingegen seien nicht feststellungsfähig. Es sei nur behauptet worden, dass von den gesetzgeberischen Maßnahmen jeweils mehr als drei Personen betroffen seien. Ein Vorbringen dahin, dass jeweils bei drei Arbeitnehmern der beklagten Parteien bereits ein aktueller Anlass zur Klageführung bestehe, sei nicht erstattet worden.
Rechtliche Beurteilung
Die dagegen von den Klägern erhobene Revision ist aus dem vom Berufungsgericht genannten Grund zulässig, jedoch nicht berechtigt. Gegenstand der besonderen Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG ist eine auf Feststellung des Bestehens oder Nichtbestehens von Rechten oder Rechtsverhältnissen gerichtete Klage im Sinne des § 228 ZPO. Voraussetzung des Feststellungsanspruches ist daher, dass - wie das Berufungsgericht zutreffend erkannte - der Kläger ein rechtliches Interesse an der alsbaldigen Feststellung eines näher bezeichneten Rechts oder Rechtsverhältnisses durch eine gerichtliche Entscheidung hat (RIS-Justiz RS0085572; Eypeltauer, Das besondere Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG, JBl 1987, 490). Ebenso richtig hat das Berufungsgericht erkannt, dass es für die Klage nach § 54 Abs 1 ASGG nicht genügt, dass mindestens drei Dienstnehmer betroffen sein könnten. Es muss vielmehr bei wenigstens drei Dienstnehmern ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung gegeben sein (RIS-Justiz RS0085568; 9 ObA 240/01m).
Ein Rechtsverhältnis ist die bestimmte, durch den vorgetragenen Sachverhalt gegebene und konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung von Personen untereinander oder von einer Person zu einem Gegenstand; ferner auch einzelne rechtliche Folgen einer solchen Rechtsbeziehung (Fasching in Fasching/Konecny² III § 228 ZPO Rz 38; RIS-Justiz RS0085596). Diesem Erfordernis entspricht ein Klagebegehren, das sich in der Behauptung erschöpft, näher bezeichnete gesetzliche Novellierungen des Pensionsrechtes seien insgesamt für sämtliche ÖBB-Bedienstete unanwendbar, weil sie verfassungswidrig seien, nicht:
Allein die einzelnen „Berechnungsbeispiele" in der Klage betreffen nicht nur unterschiedliche Mitarbeitergruppen, sondern beziehen sich auf eine Reihe einander ausschließender Pensionsantrittstatbestände („Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen zum frühesten Zeitpunkt", „Ruhestandsversetzung über eigenes Ansuchen krankheitsbedingt", „Ruhestandsversetzung über § 2.2.5 BB-PG vier Jahre früher"). Es mangelt daher schon an einem bestimmten und individualisierten Sachverhalt, an den eine konkretisierte rechtlich geregelte Beziehung anknüpfen könnte. Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 228 ZPO liegt im Zusammenhang mit in weiter Zukunft (in der Klage wird ausdrücklich vorgebracht, dass sich die verschlechternden Regelungen im Wesentlichen auf Mitarbeiter ab dem Geburtsdatum 1. 1. 1955 beziehen) möglicherweise entstehenden Pensionsansprüchen, die überdies je nach Pensionsantrittstatbestand variieren, nicht vor, weil nicht ein ganz konkret umschriebener Sachverhalt behauptet wird, der eine konkrete Rechtsfolge (Entstehung eines bestimmten oder zumindest bestimmbaren Pensionsanspruches) für einen bestimmten Personenkreis auslöst. Auch für das Feststellungsverfahren nach § 54 Abs 1 ASGG ist zu fordern, dass ein in Zukunft entstehender Pensionsanspruch nur dann als feststellungsfähiges Rechtsverhältnis zu beurteilen ist, wenn eine Konkretisierung jener Sachverhaltselemente vorgenommen wird, die Grund und Höhe des behaupteten Anspruchs beurteilen lassen. So wurde bereits ausgesprochen, dass die Anwartschaft auf eine Pension nicht in der Form eines Leistungsurteils, sondern nur in der eines Feststellungsurteiles geltend gemacht werden kann, allerdings nur dann, wenn alle die Anwartschaft begründenden Tatsachen konkretisiert sind (RIS-Justiz RS0021396). Der begehrten generellen Feststellung, für sämtliche aktive ÖBB-Bedienstete seien bezüglich ihrer zukünftig möglicherweise entstehenden Pensionsansprüche bestimmte gesetzliche Regelungen nicht anwendbar, steht daher schon der Umstand der mangelnden Konkretisierung und Individualisierung des behaupteten Rechtsverhältnisses entgegen. Welche der als verfassungswidrig beanstandeten gesetzlichen Regelungen welche Pensionsansprüche welcher Dienstnehmer berühren, für die ein unmittelbarer Anlass zur Klageführung besteht und die somit „unmittelbar betroffen" im Sinne des § 54 Abs 1 ASGG sind, bliebe auch bei einer Stattgebung des Feststellungsbegehrens völlig offen. Es fehlt daher auch der bei wenigstens drei Dienstnehmern vorauszusetzende unmittelbare Anlass zur Klageführung (RIS-Justiz RS0085568). In Wahrheit zielt somit sowohl das Haupt- als auch das Eventualbegehren nicht auf die Feststellung eines in in Zukunft entstehenden, bereits konkretisierten Pensionsanspruches schon jetzt unmittelbar betroffener zumindest dreier Dienstnehmer ab, sondern nur auf die Lösung der abstrakten Rechtsfrage, ob bestimmte gesetzliche Regelungen verfassungswidrig sind.
Schon aus diesem Grund hat das Berufungsgericht sowohl das Haupt- wie das Eventualbegehren zu Recht abgewiesen.
Diesem Ergebnis steht auch der Umstand nicht entgegen, dass nach den Behauptungen in der Klage der VfGH in einem vergleichbaren Fall einen Individualantrag eines ÖBB-Bediensteten zurückgewiesen habe: Das in der Klage zitierte Erkenntnis des VfGH G 306/01 betraf einen im Aktivstand der ÖBB befindlichen Bediensteten, der mit seinem auf Art 140 Abs 1 B-VG gestützten Antrag die Aufhebung des letzten Satzes des § 1 Abs 1 Bundesbahn-PensionsG (BB-PG) idF des PensionsreformG 2001 beantragte. Mit diesem Erkenntnis wies der VfGH den Antrag mit der Begründung zurück, dass die vom Antragsteller bekämpfte Regelung für sich allein keinerlei Änderung des zwischen dem Antragsteller und den ÖBB bestehenden privatrechtlichen Dienstverhältnisses bewirke. Dass die Zurückweisung des Antrages deshalb erfolgte, weil dem Antragsteller ein anderer zumutbarer Weg zur Abwehr des nach seinen Behauptungen rechtswidrigen Eingriffs zur Verfügung stehe (etwa Einbringung einer Klage), ist hingegen der Begründung des Zurückweisungsbeschlusses des VfGH, der im Übrigen auch nicht die behauptete Verfassungswidrigkeit der hier beanstandeten gesetzlichen Regelungen betraf, nicht zu entnehmen.
Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO.
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