OGH 8ObA253/94

OGH8ObA253/9427.4.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Huber als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Langer und die fachkundigen Laienrichter Hofrat Robert List und Reg.Rat Robert Letz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Angestelltenbetriebsrat der Sozialversicherungsanstalt der B*****, vertreten durch Dr.Karl und Michael Pacher, Rechtsanwälte in Graz, wider die beklagte Partei Sozialversicherungsanstalt der B*****, vertreten durch Dr.Vera Kremslehner ua, Rechtsanwälte in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 1 ASGG (Streitwert S 51.000,-), infolge Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.Jänner 1994, GZ 8 Ra 93, 94/93-20, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Graz als Arbeits- und Sozialgericht vom 15. Juni 1993, GZ 35 Cga 249/92-16, abgeändert wurde,

1.) zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird hinsichtlich der Abweisung des Hauptbegehrens, es

werde festgestellt, daß die Außendienstzulage gemäß § 74 DO.A als

ständiger Bezug iS des Überstundenpauschales gem. § 35 Abs 2 Z

10 DO.A zu behandeln ist, nicht Folge gegeben;

2.) den

Beschluß

gefaßt:

Im übrigen wird die Revision zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 4.071,04 (einschließlich S 811,84 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten der Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Die Dienstordnung der Angestellten bei den Sozialversicherungsträgern Österreichs (DO.A) enthielt in ihrem § 73 Abs 4 eine Regelung, die eine Überstundenentlohnung ua für Reisezeiten ausschloß. Sie lautete nämlich:

"Neben dem Taggeld gebührt eine Überstundenentlohnung (§ 59) für die Zeit der effektiven Dienstleistung (ausgenommen Reise- und Nächtigungszeit), die vor Dienstbeginn oder nach Dienstschluß des betreffenden Tages liegt. Diese Überstundenentlohnung gebührt nicht, wenn dem Angestellten eine Leitungszulage, eine Überstundenpauschale oder eine Funktionszulage gewährt wird."

§ 74 DO.A sah jedoch bereits damals - ebenso wie gegenwärtig - die Möglichkeit der Gewährung einer "Außendienstzulage" für einen regelmäßig im Außendienst verwendeten Angestellten vor. Die Regelung lautet:

"Dem regelmäßig im Außendienst verwendeten Angestellten kann - auch neben den Reisegebühren (§ 71) - eine Außendienstzulage, abgestuft nach der Dauer der Verwendung im Außendienst, nach der Verwendung am Dienstort oder außerhalb desselben, gewährt werden."

Ein Angestellter der beklagten Partei behauptete in einem später durch die E vom 8.11.1989, 9 Ob A 281/89, Arb 10.829, beendeten Verfahren, die Vereinbarung der Unentgeltlichkeit von außerhalb der Normalarbeitszeit zurückgelegten Dienstreisen verstoße gegen die guten Sitten. Bei diesen Dienstreisen handle es sich nämlich um Arbeitszeit im engeren Sinn. Die beklagte Partei berief sich demgegenüber auf § 73 Abs 4 DO.A und wendete unter anderem ein, die Reisezeiten seien durch die gewährte Außendienstzulage ohnedies abgegolten.

Der Oberste Gerichtshof erkannte in der vorgenannten Entscheidung, daß, soweit die Reisetätigkeit zum ständigen Aufgabenkreis eines Arbeitnehmers gehöre, die Reisezeit stets "Arbeitszeit im engeren Sinn" sei. In einem solchen Fall verdränge die zwingende Bestimmung

des § 10 Abs 1 AZG allfällige ungünstigere kollektivvertragliche

Regelungen und daher auch jene des erwähnten § 73 Abs 4 DO.A.

Diesfalls sei die Reisezeit mit dem Normallohn zuzüglich Überstundenzuschlag zu honorieren. Davon sei aber die für die Außendiensttätigkeit gewährte, nicht als Aufwandersatz, sondern als Entgelt zu qualifizierende Außendienstzulage in Abzug zu bringen, sodaß dem Kläger lediglich die Differenz zuzuerkennen sei.

Die bis dahin in § 73 Abs 4 DO.A enthaltene Regelung wurde

daraufhin mit Wirkung vom 1.1.1991 - unter Eliminierung der

genannten Regelungen aus § 73 DO.A - in § 59c DO.A neu

gestaltet. Unter dem Titel "Abgeltung zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen" findet sich dort nun folgender Text:

"(1) Für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9 Abs 1

erster Satz und Abs 2) gelegene Zeit der effektiven Dienstleistung

gebührt Überstundenentgelt (§ 59 Abs 1 und 2).

(2) Für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9 Abs 1 und

2) gelegene Zeit der Reisebewegung gebührt anstelle einer

Überstundenentschädigung eine gesonderte Abgeltung. Diese betrug für

jede Stunde der Reisebewegung ... 0,50 v. H. des Gehaltes nach

Gehaltsgruppe B, Dienstklasse II, Bezugsstufe c.

(3) Für die außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit (§ 9 Abs 1 und

2) gelegene sonstige Zeit (z.B. Aufenthalt, Nächtigung) gebührt kein Entgelt.

(4) Das Überstundentgelt gemäß Abs 1 sowie die gesonderte Abgeltung gemäß Abs 2 gebühren nicht, wenn dem Angestellten eine Leitungszulage, eine Funktionszulage oder eine Überstundenpauschale gewährt wird.

(5) § 59 Abs 4 gilt sinngemäß."

Bei der beklagten Partei gibt es mindestens drei Arbeitnehmer, die

ständig Außendienst versehen und regelmäßig nicht nur Zuschläge gemäß

§ 59c DO.A, sondern auch eine Außendienstzulage nach § 74 DO.A

erhalten. Zwei Mitarbeiter beziehen ein Überstundenpauschale. Mit

diesem wird die Außendienstzulage aufgerechnet, was zum Entfall des

Zuschlages gemäß § 59 Abs c DO.A (richtig offenbar: § 59c DO.A)

führt.

Die Abgeltung der Reisebewegung bei Dienstreisen im Sinne von § 59c

DO.A ist in § 35 Abs 3 Z 10 DO.A ausdrücklich als "nicht

ständiger Bezug" deklariert.

Der klagende Betriebsrat begehrte in einer besonderen

Feststellungsklage gemäß § 54 Abs 1 ASGG zunächst die

Feststellung, "daß die Außendienstzulage gemäß § 74 DO.A als

ständiger Bezug iS des Überstundenpauschales gemäß § 35 Abs 2 Z 10

DO.A zu behandeln ist, und für die Entgeltdifferenzen, welche durch

die Nichtbehandlung der Außendienstzulage als ständiger Bezug

entstanden sind, ein Nachzahlungsanspruch von 3 Jahren seit

Klagseinbringung für die betroffenen Dienstnehmer besteht".

Die aus der genannten Entscheidung des Obersten Gerichtshofes zu entnehmende Entgeltdefinition sowie die Aufrechenbarkeit der Außendienstzulage auf geleistete Überstunden lasse den Schluß zu, daß die Außendienstzulage einem Überstundenpauschale gleichzusetzen sei. Behandle man die Außendienstzulage als ständigen Bezug, sei sie in die Bemessungsgrundlage der Sonderzahlungen, der Entgeltfortzahlung während des Urlaubs und bei Erkrankungen und der "Dienstordnungspension" einzurechnen.

In der Folge stellte der klagende Betriebsrat das Eventualbegehren, es werde festgestellt, "daß eine Aufrechnung von Überstundenentgelt auf die Außendienstzulage nicht zulässig sei und die Dienstnehmer für Reisetätigkeiten außerhalb der Normalarbeitszeit Anspruch auf Überstundenentgelt iSd § 10 Abs 1 AZG haben, weiters, daß hinsichtlich der Entgeltdifferenzen, welche durch die Aufrechnung von Überstundenentgelt auf die Außendienstzulage bzw. die zu geringe Entlohnung der Überstunden für Reisetätigkeiten entstanden sind, für die betroffenen Dienstnehmer ein Nachzahlungsanspruch von 3 Jahren seit Klagseinbringung besteht."

Die Berechtigung des Eventualbegehrens wäre gegeben, wenn die Außendienstzulage, wie von der beklagten Partei behauptet, als reine Aufwandsentschädigung anzusehen wäre.

Die beklagte Sozialversicherungsanstalt beantragt die Klagsabweisung.

Die obengenannte Entscheidung des Obersten Gerichtshofes sei durch

diese seit 1.1.1991 eingeführte Änderung der Sach- und Rechtslage

nicht mehr anwendbar. Die Reisezeiten würden seither ausreichend

abgegolten. Die Außendienstzulage werde nicht angerechnet, weil sie

als Aufwandsentschädigung - nämlich für den Aufwand an Kleidern und

Schuhen - gewährt werde. Einer Qualifizierung der Außendienstzulage

gemäß § 74 DO.A als "ständiger Bezug" stehe der taxative Charakter

der Aufzählung im § 35 Abs 2 DO.A entgegen, wo diese

Außendienstzulage nicht genannt sei. Einem Überstundenpauschale sei

diese Zulage auch deshalb nicht vergleichbar, weil sie unabhängig von

der geleisteten Überstundenanzahl festgestellt werde. Die Abgeltung

der Reisezeit dagegen sei im § 35 DO.A ausdrücklich genannt, wenn

auch unter den "nicht ständigen Bezügen" des Abs 3 (Z 10). Die

gesonderte Geltendmachung eigener Nachzahlungsansprüche von 3 Jahren

für die Entgeltdifferenz "betroffener" Arbeitnehmer sei wegen

fehlender Bestimmtheit unzulässig. Eine fristwahrende Geltendmachung

habe nicht stattgefunden. Zum Eventualbegehren bringt sie vor, die

kollektivvertragliche Abgeltung der außerhalb der regelmäßigen

Arbeitsstunden gelegenen Zeit der Reisebewegung sei wegen der oftmals

geringeren Intensität der Arbeitnehmerinanspruchnahme rechtswirksam.

Eine Verrechnung von Überstundenpauschale und Außendienstzulage finde nur bei zwei Arbeitnehmern statt; das Eventualbegehren sei deshalb unzulässig.

Das Erstgericht gab dem Hauptbegehren teilweise statt, indem es

feststellte, daß die Außendienstzulage (§ 74 DO.A) als ständiger

Bezug im Sinn eines Überstundenpauschales nach § 35 Abs 2 Z 10

DO.A zu behandeln sei; das übrige Hauptbegehren sowie das Eventualbegehren wies es ab.

Die klagende Partei erhob keine Berufung, die beklagte Partei bekämpfte den klagsstattgebenden Urteilsspruch.

Das Berufungsgericht gab der Berufung Folge und wies auch das restliche Hauptbegehren ab. Es führte hiezu in rechtlicher Hinsicht im wesentlichen aus:

Wie die Ausführungen des Obersten Gerichtshofes zu 9 ObA 281/89 (Arb 10.829) zeigten, sei die Annahme, es handle sich bei der Außendienstzulage um eine Abgeltung von außerhalb der Normalarbeitszeit gelegenen Reisezeiten, eine Folge der im damaligen Rechtsstreit erstatteten Parteienerklärungen gewesen. Die beklagte Partei habe eine Aufrechenbarkeit der Außendienstzulage auf die eingeklagten Entgeltansprüche aus zeitlichen Mehrleistungen behauptet und der Kläger habe dem nicht die Behauptung entgegengesetzt, die Außendienstzulage gebühre (unter anderem auch) für den Außendienst innerhalb der Normalarbeitszeit.

Schon für die Rechtslage vor dem 1.1.1991 dürfe das daraus gewonnene Ergebnis nicht verallgemeinert werden. Da die Außendienstzulage damals wie heute nach dem Wortlaut der DO.A nicht davon abhängig sei, ob der abzugeltende Außendienst innerhalb oder außerhalb der Normalarbeitszeit geleistet werde, und die zeitliche Komponente ("Dauer der Verwendung im Außendienst") nur eines von mehreren Kriterien ihrer Bemessung bilde, scheine eine von den Parteienerklärungen unabhängige Auslegung schon für die Zeit vor dem 1.1.1991 eher für eine Abgeltung der mit dem Außendienst verbundenen Unbequemlichkeiten und weniger für jene einer bestimmten Zeitmenge zu sprechen, also eher für die Abgeltung einer besonderen Qualität der Dienstleistung als die ihrer zeitlichen Quantität.

Vollends bestätigt werde diese Ansicht über den qualitativen Entgeltcharakter der Außendienstzulage für die Zeit ab 1.1.1991. Der neueingeführte § 59c DO.A behandle die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes durch Dienstreisen offenkundig erschöpfend. Behandelt würden alle denkmöglichen Varianten des Zeitaufwandes bei Dienstreisen, der außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit gelegen sei.

Für eine weitere Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes der

Dienstreisen (außerhalb dieser Regelung) sei nach dem

Textzusammenhang der DO.A offenbar kein Raum. Wenn bei dieser

Sachlage § 35 Abs 2 DO.A in seiner taxativen Aufzählung der

ständigen Bezüge die Außendienstzulage nicht anführe, könne darin

keine Regelungslücke erblickt werden, die durch ein Ausdehnen des

Verständnisses des Begriffes "Überstundenpauschale" in § 35 Abs 2

Z 10 DO.A, welches auch die Außendienstzulage umfasse, geschlossen

werden müßte.

Diese Erwägungen führten zu einer Abweisung des Hauptbegehrens, die folgerichtig aber auch das Begehren einer Feststellung der Zahlungspflicht aus dreijährigen Gehaltsdifferenzen wegen der angeblich unrichtigen Bewertung der Außendienstzulage erfassen habe müssen.

Im übrigen meinte das Berufungsgericht, es dürfe das Eventualbegehren nicht behandeln. Zwar sei dieses nur für den Fall der Abweisung des Hauptbegehrens gestellt worden und dieser Fall sei erst infolge seiner Entscheidung eingetreten. Habe das Erstgericht über das Eventualbegehren aber bereits - wenn auch unrichtigerweise - im abweisenden Sinn entschieden und sei diese Entscheidung unbekämpft geblieben, so sei sie in Rechtskraft erwachsen und es sei daher insoweit nicht mehr zu entscheiden.

Gegen dieses klagsabweisende Berufungsurteil richtet sich die Revision der klagenden Partei wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung, Nichtigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens mit dem Antrag, dem Hauptbegehren vollinhaltlich, in eventu dem Eventualbegehren vollinhaltlich stattzugeben.

Die beklagte Partei beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Rechtliche Beurteilung

Die Revision ist nicht berechtigt.

1. Die klagende Partei übersieht bei ihrem Revisionsantrag, daß sie nicht nur die Abweisung des Eventualbegehrens, sondern auch die Abweisung eines Teiles des Hauptbegehrens (nämlich, es werde festgestellt, daß für die Entgeltdifferenzen, welche durch die Nichtbehandlung der Außendienstzulage als ständiger Bezug entstanden sind, ein Nachzahlungsanspruch von 3 Jahren seit Klagseinbringung für die betroffenen Dienstnehmer besteht) in Rechtskraft erwachsen ließ. Diesen Teil des Klagebegehrens kann sie in der Revision keinesfalls wieder aufgreifen; insofern ist die Revision jedenfalls unzulässig.

2. Es ist der klagenden Partei aber auch nicht in ihren (im übrigen

in sich widersprüchlichen) Argumenten dahin zu folgen, daß die

erstinstanzliche Entscheidung, soweit über das Eventualbegehren

entschieden wurde, nichtig sei und das Berufungsgericht über das

Eventualbegehren der klagenden Partei hätte entscheiden müssen: Im

Fall der Abweisung des Hauptbegehrens ist über das Eventualbegehren

zu entscheiden. Es kann hier dahingestellt bleiben, ob im Fall einer

Teilabweisung des Hauptbegehrens über das Eventualbegehren zur Gänze

(8 Ob 54/64) oder gar nicht (2 Ob 4/80) oder teilweise zu

entscheiden ist, und ob dies vom Inhalt der Teilabweisung und des

Eventualbegehrens im konkreten Fall abhängt, sowie ob eine

diesbezüglich fehlerhafte Entscheidung des Erstgerichtes Nichtigkeit

(1 Ob 85, 86/57) oder Mangelhaftigkeit (10 Ob S 177/90)

begründet, weil die klagende Partei, als mit ihrem Hauptbegehren teilweise unterlegen, jedenfalls eine Berufungsgmöglichkeit gehabt hätte, die sie aber nicht genützt hat, in deren Rahmen sie auch die Abweisung des Eventualbegehrens hätte bekämpfen können. Die klagende Partei hat nicht einmal in ihrer ohnedies erstatteten Berufungsbeantwortung darauf hingewiesen, daß im Fall der Stattgebung der Berufung der beklagten Partei über ihren Eventualantrag sachlich entschieden werden müsse. Die klagende Partei kann daher auch die Abweisung des Eventualbegehrens nicht mehr in der Revision aufgreifen.

Hinzu kommt - dies sei nur vollständigkeitshalber erwähnt - daß

hinsichtlich des Eventualbegehrens nach dem insoweit außer Streit

gestellten Sachverhalt (ON 15 S 2) jedenfalls nicht die nach § 54

Abs 1 ASGG notwendigen Voraussetzungen vorliegen: Von der

Feststellung, daß die Aufrechnung nicht zulässig sei, sind nämlich

nicht mindestens drei, sondern nur zwei Dienstnehmer konkret

betroffen (EvBl 1991/148; 9 ObA 298/92).

3. Im übrigen, also hinsichtlich der Bestätigung der Abweisung des

Hauptbegehrens, es werde festgestellt, daß die Außendienstzulage

gemäß § 74 DO.A als ständiger Bezug iS des Überstundenpauschales

gemäß § 35 Abs 2 Z 10 DO.A zu behandeln ist, genügt es, auf die

jedenfalls die Ansprüche für die Zeit ab dem 1.1.1991 zutreffenden

Ausführungen des Berufungsgerichtes, die oben zusammenfassend

wiedergegeben wurden, zu verweisen (§ 48 ASGG).

Zusammenfassend und in Erwiderung der Revisionsausführungen ist

festzuhalten:

Die Abgeltung des zeitlichen Mehraufwandes bei Dienstreisen ist seit

1.1.1991 abschließend durch § 59c DO.A geregelt und wird auch als

nicht ständiger Bezug in § 35 Abs 3 Z 10 DO.A teilweise

berücksichtigt, sodaß für eine Bewertung der Außendienstzulage nach

§ 74 DO.A als Abgeltung von Mehrarbeit kein Raum ist; sie kann daher

begrifflich kein Überstundenpauschale sein und daher auch nicht als

ständiger Bezug iSd § 35 Abs 2 Z 10 DO.A gewertet werden. Sie

fällt auch nicht unter andere in § 35 Abs 2 und 3 DO.A genannte

Bezüge, sondern ist eine Zulage eigener Art, der im Sinne der Ansicht des Berufungsgerichtes durchaus vornehmlich Entgeltcharakter, nämlich Abgeltung für die mit dem Außendienst verbundenen Unbequemlichkeiten, zuerkannt werden kann.

Es stand und steht den Vertragspartnern frei zu vereinbaren, nur

bestimmte und nicht sämtliche Zahlungen an Dienstnehmer als

"Dienstbezüge" iSd § 35 DO.A zu werten (vgl die "Erläuterungen" der

Vertragspartner, es handle sich um eine taxative Aufzählung), mag

diese Wertung auch im Hinblick auf ähnliche Zulagen, die von § 35

DO.A erfaßt sind, etwas willkürlich anmuten. Dieser Eindruck wird

aber dadurch wieder weitgehend ausgeglichen, daß nicht sämtliche in §

35 Abs 2 und 3 DO.A genannten Bezüge bei der Bemessung für

Sonderzahlungen, Entgeltfortzahlungen und Pensionen berücksichtigt

werden (vgl §§ 49, 60, 87 DO.A).

Die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens beruht auf den §§ 41, 50 ZPO.

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