Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Das Berufungsgericht geht von der Rechtsprechung aus, nach der schon mit dem Versuch des Diebstahls durch einen Arbeitnehmer gewöhnlich der Verlust dessen Vertrauenswürdigkeit einhergeht (9 ObA 258/91; 9 ObA 66/95, jeweils in RIS-Justiz RS0060336; RS0060332 [T3]). Soweit das Berufungsgericht hier das Vorliegen einer - an sich möglichen (RIS-Justiz RS0029329; RS0060332) - Ausnahme von diesem Grundsatz verneint hat, liegt darin eine ausführlich begründete (S 18, 19 in ON 29) und jedenfalls vertretbare Rechtsauffassung.
Die Meinung des Revisionswerbers, die ihm vorgeworfene Handlung, nämlich der Versuch, Humus im Wert von ca 200 EUR von einer Baustelle zu verbringen, sei nur als das geringfügige Delikt einer versuchten Entwendung zu betrachten, geht an der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs vorbei, die derzeit die Geringwertigkeitsgrenze des § 141 StGB bei 100 EUR ansetzt (RIS-Justiz RS0120079). Soweit der Revisionswerber die festgestellten Tatumstände in Frage stellt, handelt es sich um eine im Revisionsverfahren unzulässige und damit unbeachtliche Tatsachenrüge.
Mangels einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO erweist sich die Revision daher als unzulässig.
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