Normen
AngG §27 Z1 E1c
BAG §15 Abs3 lita
GewO §82 litd
14 Ob 132/86 | OGH | 16.09.1986 |
9 ObA 368/93 | OGH | 23.02.1994 |
nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. (T1) |
9 ObA 198/95 | OGH | 17.01.1996 |
Auch; Beisatz: Hier: Croupier, der im bewussten und gewollten Zusammenwirken mit einem Spielgast, der ihm ein Darlehen gewährt hatte, diesem beim Wechseln von Jetons um 10 Hunderter-Jetons zuviel herausgegeben und später anstelle eines Spielgewinnes von S 200,-- einen solchen von S 250,-- in Jetons ausbezahlt hat. - Entlassungsgerechtfertigt (§ 48 ASGG). (T2) |
9 ObA 219/99t | OGH | 01.09.1999 |
nur: Grundsätzlich kommt es bei der Beurteilung der Tatbestandsmäßigkeit einer auf einen Diebstahl gestützten Entlassung auf den Wert des Deliktsobjekts nicht an. Für das Fehlen dieser Unzumutbarkeit können im besonderen die Schuldintensität, die näheren Umstände, unter denen die Tat begangen wurde, wie etwa eine Zwangslage oder eine Anstiftung, der Kontrast zu dem sonstigen Verhalten des Arbeitnehmers oder dessen Alter und Einsichtsfähigkeit von Bedeutung sein. (T3); Beisatz: Kommt bei einem strafgesetzwidrigen Verhalten des Dienstnehmers aus dem Bereich der Eigentumsdelikte nicht auf den Wert der Sache an, auf den sich das verpönte Verhalten bezogen hat, sofern das Verhalten des Arbeitnehmers vom Standpunkt vernünftigen kaufmännischen Ermessens aus als so schwerwiegend angesehen werden muss, dass das Vertrauen des Dienstgebers derart erschüttert wird, dass ihm eine Fortsetzung des Dienstverhältnisses nicht mehr zugemutet werden kann. (T4) |
9 ObA 227/00y | OGH | 20.12.2000 |
nur T1; nur: Nach Lage der Umstände des Einzelfalles kann aber bei einer nahezu wertlosen Sache das Tatbestandsmerkmal der Unzumutbarkeit der Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers fehlen. (T5) |
9 ObA 256/00p | OGH | 08.11.2000 |
nur T1; nur T5 |
9 ObA 212/02w | OGH | 02.10.2002 |
Vgl auch; nur T1; nur T5 |
9 ObA 33/08f | OGH | 03.03.2008 |
Vgl auch |
8 ObA 25/10z | OGH | 22.04.2010 |
Auch; nur T1; Beisatz: Für die begründete Annahme, dass dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung ausnahmsweise dennoch nicht unzumutbar ist, müssen besondere Umstände vorliegen. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19860916_OGH0002_0140OB00132_8600000_001
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