OGH 9ObA295/90 (RS0060332)

OGH9ObA295/9021.11.1990

Rechtssatz

Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. Da der Unrechtsgehalt und Schuldgehalt der Tat im konkreten Fall nicht wesentlich hinter dem für derartige Delikte typischen Ausmaß zurückbleibt, führt auch der Umstand, dass es sich um relativ geringwertige Waren handelte, nicht dazu, Vertrauensunwürdigkeit nicht anzunehmen und dem Arbeitgeber die Weiterbeschäftigung der Klägerin zuzumuten.

Normen

GewO 1859 §82 litd

9 ObA 295/90OGH21.11.1990

Veröff: SZ 63/207 = EvBl 1991/35 S 167 = RdW 1991,184 = ecolex 1991,339 = WBl 1991,169

9 ObA 368/93OGH23.02.1994

nur: Geht man davon aus, dass nach dem Gesetz im Falle eines Diebstahls die dadurch hervorgerufene Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert wird, müssen besondere Umstände vorliegen, die dem Arbeitgeber ausnahmsweise die Weiterbeschäftigung nicht unzumutbar machen. (T1); Beisatz: Dabei ist auch das bisherige Verhalten des Arbeitnehmers zu berücksichtigen. (T2)

9 ObA 66/95OGH06.06.1995

nur T1

9 ObA 219/99tOGH01.09.1999

nur T1

9 ObA 328/99xOGH26.01.2000

Vgl auch; Beisatz: Bei Diebstahl oder Veruntreuung, mag es auch nur beim Versuch geblieben sein, ist Vertrauensunwürdigkeit subintellegiert. (T3)

9 ObA 227/00yOGH20.12.2000

nur T1

9 ObA 256/00pOGH08.11.2000

nur T1

9 ObA 212/02wOGH02.10.2002

Vgl auch; nur T1

9 ObA 33/08fOGH03.03.2008

Vgl auch; Beis wie T3

8 ObA 25/10zOGH22.04.2010

Auch; nur T1; Beis ähnlich wie T3

Dokumentnummer

JJR_19901121_OGH0002_009OBA00295_9000000_001

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