Rechtssatz
Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages gemessen an der Parteienabsicht am besten entspricht.
9 ObA 172/90 | OGH | 24.10.1990 |
Veröff: SZ 63/191 = WBl 1991,101 = ecolex 1991,115 |
2 Ob 577/91 | OGH | 11.12.1991 |
nur: Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht. (T1) |
6 Ob 157/05i | OGH | 25.08.2005 |
Vgl auch; Beisatz: Ungeachtet der Unredlichkeit aller Beteiligten bei der Steuerhinterziehung kommt es auf die fiktive Absicht redlicher Parteien an, was sie für den nicht vorbedachten Fall vereinbart hätten. (T2) |
8 ObA 23/09d | OGH | 29.09.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Ergänzende Auslegung einer Altersteilzeitvereinbarung („geblockte" Altersteilzeit). (T3); Veröff: SZ 2009/128 |
1 Ob 37/14v | OGH | 18.09.2014 |
Beisatz: Ein unsachliches Ergebnis ohne angemessenen Interessenausgleich der beteiligten Vertragsparteien lässt sich über eine ergänzende Vertragsauslegung nicht erzielen, weil es nicht der hypothetischen Absicht vernünftiger Parteien entsprechen kann. (T4)<br/>Veröff: SZ 2014/84<br/> |
8 Ob 121/15z | OGH | 25.11.2015 |
Auch; nur T1; Beisatz: In erster Linie ist dabei auf den Vertragszweck Bedacht zu nehmen. (T5) |
4 Ob 3/22b | OGH | 24.05.2022 |
Vgl; Beisatz: Hier: planwidrig unvollständiger Fremdwährungskreditvertrag. (T6) |
Dokumentnummer
JJR_19901024_OGH0002_009OBA00172_9000000_001
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