OGH 10Ob41/12w

OGH10Ob41/12w20.11.2012

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Dr. Hradil als Vorsitzenden sowie die Hofräte Dr. Fellinger, Dr. Hoch, Dr. Schramm und die Hofrätin Dr. Fichtenau als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei F*****, vertreten durch Dr. Gerhard Schatzlmayr, Rechtsanwalt in Schwanenstadt, gegen die beklagte Partei K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Götschhofer, Rechtsanwalt in Vorchdorf, wegen Unterfertigung eines Vertrags und eines Rangordnungsgesuchs (Streitwert 23.000 EUR), über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 30. August 2012, GZ 2 R 85/12a-13, den

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Auslegung eines Vergleichs bildet grundsätzlich keine Rechtsfrage, deren Entscheidung zur Wahrung der Rechtseinheit, Rechtssicherheit oder Rechtsentwicklung erhebliche Bedeutung zukommen würde, es sei denn, die Entscheidung des Berufungsgerichts beruhte auf einer wesentlichen Verkennung der Rechtslage oder einer krassen Fehlbeurteilung, sodass die Revision aus Gründen der Einzelfallgerechtigkeit für zulässig zu erachten wäre (RIS-Justiz RS0113785 ua). Dies gilt auch für eine ergänzende Vertragsauslegung (7 Ob 251/09a mwN). Als deren Mittel kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrags, gemessen an der Parteienabsicht, am besten entspricht (RIS-Justiz RS0017832).

Ausgehend von diesen Grundsätzen ist das vom Berufungsgericht im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung erzielte Ergebnis und die darin zum Ausdruck kommende Rechtsansicht, die Vereinbarung der Erzielung eines „bestmöglichen“ Verkaufspreises der gemeinsamen Liegenschaft durch die Streitteile setze beiderseitige Verkaufsbemühungen voraus, wozu auch die Betrauung eines Immobilienmaklers mit dem Verkauf der Liegenschaft und/oder die Schaltung von Inseraten in (verschiedenen) Zeitungen zähle, jedenfalls vertretbar. Diese Rechtsansicht des Berufungsgerichts steht auch im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs, dass dadurch die beabsichtigte Veräußerung der gemeinsamen Liegenschaft einem breiten Interessentenkreis zur Kenntnis gebracht wird, was alleine die Gewähr für eine „bestmögliche“ Veräußerung im Sinne der getroffenen Vereinbarung bieten kann (vgl NZ 1975, 31). Die weitere Rechtsansicht des Berufungsgerichts, die vom Kläger bisher verweigerte, nach den Feststellungen in der Praxis aber notwendige Zustimmung zu einer entsprechenden Auftragserteilung an einen Immobilienmakler sowie die mangelnden Verkaufsbemühungen des Klägers stünden der von ihm vertretenen Rechtsansicht, der von seiner Lebensgefährtin angebotene Kaufpreis sei der „bestmögliche“ Preis, entgegen, ist unter den festgestellten Umständen ebenfalls vertretbar. Damit ist aber auch die Abweisung der vom Kläger in seinem Klagebegehren von der Beklagten begehrten Unterfertigung eines Kaufvertrags mit seiner Lebensgefährtin sowie eines Rangordnungsgesuchs durch die Vorinstanzen nicht zu beanstanden.

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