OGH 9ObA83/98s

OGH9ObA83/98s20.5.1998

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Steinbauer und Dr.Hradil sowie die fachkundigen Laienrichter Mag.Werner Dietschy und Dr.Gerhard Dengscherz als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Walter E*****, Pensionist, ***** vertreten durch Dr.Gustav Teicht und Dr.Gerhard Jöchl, Rechtsanwälte in Wien, wider die beklagte Partei V***** GesmbH, ***** vertreten durch Binder, Grösswang & Partner, Rechtsanwälte in Wien, wegen S 241.877,70 und Feststellung (Streitwert im Revisionsverfahren S 1,161.763,20; Gesamtstreitwert daher S 1,403.640,93) infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 21.November 1997, GZ 9 Ra 227/97m-15, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 10.März 1997, GZ 14 Cga 200/96z-9, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S

23.535 (darin S 3.922,50 Umsatzsteuer) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Der Kläger war Angestellter der Rechtsvorgängerin der beklagten Partei, nämlich der W***** GesmbH. Mit dieser schloß er am 10.12.1987 einen Pensionszuschußvertrag nachstehenden wesentlichen Inhalts:

"I.

Die W***** Gesellschaft mbH, ***** sichert Herrn Prok.Walter E*****, geb. 8.8.1931, ***** einen Zuschuß zur Pension beziehungsweise Invaliditätsrente sowie zur Witwen- und Waisenrente unter nachstehenden Voraussetzungen zu:

A. PENSIONSZUSCHUSS

II.

1. Geschäftsgrundlage für diesen Vertrag ist das österreichische Sozialversicherungsrecht nach dem Stand vom 1.3.1987. Unter diesem Gesichtspunkt erklärt der Dienstgeber seinen Willen, Herrn Prok. Walter E***** einen monatlichen Pensionszuschuß im Ausmaß der Differenz zwischen

a) 80 % seines letzten - ausschließlich auf die Tätigkeit für die W***** GesmbH beschränkten - Bruttomonatsgehaltes und

b) der Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung monatlich im nachhinein auszubezahlen, wenn er am Tag der Beendigung des Dienstverhältnisses das 65.Lebensjahr bereits vollendet hat. Entspricht jedoch - aus welchen Gründen immer - das Verhältnis zwischen

a) 80 % des - ausschließlich auf seine Tätigkeit für die W***** GesmbH beschränkten Bruttomonatsgehaltes und

b) der höchstmöglichen Pension aus der gesetzlichen Sozialversicherung (ohne Berücksichtigung eines allfälligen Kinder- und Hilflosenzuschusses sowie allfälliger Steigerungsbeträge aus einer freiwilligen Höherversicherung)

im Zeitpunkt des tatsächlichen Pensionsanfalles nicht mehr dem, was vergleichsweise zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden hätte, darf eine Verschlechterung nicht zu Lasten des Pensionszuschusses gehen. Es gebührt dann vielmehr der Pensionszuschuß in jenem prozentuellen Verhältnis zu 80 % des letzten - oben definierten - Bruttomonatsgehaltes, das dem im obigen Sinn ermittelten Verhältnis zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses entspricht. Hat darüberhinaus der Dienstnehmer Anspruch auf eine Pension von einer Versicherungsgesellschaft, an welche die Prämien oder Beiträge vom Dienstgeber bezahlt wurden, ist dies bei den obigen Berechnungen als im vollen Umfang pensionszuschußmindernd zu berücksichtigen:

Unter Bruttomonatsgehalt ist das ausschließlich auf die Tätigkeit des Dienstnehmers für die W***** GesmbH beschränkte Gehalt (also nicht auch der Entgeltsanteil seiner Tätigkeit für die M*****) zu verstehen, wobei Tantiemen, Sonderzulagen, wie Überstunden-, Entschädigungspauschale, Taggelder, Bilanz und dergleichen außer Betracht bleiben.

Der Pensionszuschuß kommt so oft zur Auszahlung, als die Gehälter der aktiven Angestellten ausbezahlt werden.

...

4. Auf einen Herrn Prok.Walter E*****zustehenden Abfertigungsanspruch wird der zugesagte Pensionszuschuß bis zu dessen Erschöpfung angerechnet, sodaß eine Doppelzahlung nicht stattfindet. Stirbt Herr Prok.Walter E***** vor Erschöpfung des Abfertigungsanspruches, steht der verbliebene Abfertigungsrest den Erben zu, sofern nicht auch diese nach den folgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Rentenzuschüsse haben.

5. Wird das Dienstverhältnis vor Vollendung des 65.Lebensjahres beendet, ohne daß Gründe nach Absatz 3 vorliegen, verringert sich die Berechnungsgrundlage für den Pensionszuschuß (Abs 1 lit a) für jedes volle, auf 65 fehlende Lebensjahr um 1 %.

...

VII.

Subsidiär gelten für diesen Vertrag die Bestimmungen des Angestelltengesetzes, BGBl Nr 292 vom 11.5.1921, in der jeweils geltenden Fassung.

VIII.

Es wird ausdrücklich Wertbeständigkeit dieses Pensionszuschusses vereinbart. Als Maß zur Berechnung der Wertbeständigkeit dient der vom Österreichischen Institut für Wirtschaftsforschung errechnete Verbraucherpreisindex II oder ein an seine Stelle tretender Index. Ausgangsbasis ist der Index des Monats, in dem zum ersten Mal der Pensionszuschuß gewährt wird (aus Anlaß eines derzeit geführten Rechtsstreites wird nochmals klargestellt, daß in der W***** GesmbH seit dem Abschluß von Pensionszuschußverträgen der Begriff des "Gewährens von Pensionszuschüssen" ausschließlich im Sinne des "tatsächlichen Auszahlens" verstanden wurde und wird).

Schwankungen der Indexzahl nach oben oder nach unten bis einschließlich 5 % bleiben unberücksichtigt. Dieser Spielraum ist erstmals von der Indexzahl des oben angeführten Monats und sodann bei jedem Überschreiten des jeweils geltenden Spielraumes nach oben oder nach unten zu berechnen, wobei stets die erste außerhalb des jeweils geltenden Spielraumes geltende Indexzahl die Grundlage für die Berechnung der neuen Indexzahl zu bilden hat."

Der Kläger stand vom 2.5.1970 bis 30.9.1989 in einem Angestelltenverhältnis zur W***** GmbH. Er wurde am 27.9.1989, somit vor Erreichung des gesetzlichen Pensionsalters, entlassen. Im Verfahren 13 Cga 575/89 des ASG Wien machte der Kläger Ansprüche auf Abfertigung und Kündigungsentschädigung samt aliquoten Sonderzahlungen geltend. In der mündlichen Streitverhandlung vom 24.2.1992 erstattete die beklagte Partei ein Vergleichsanbot, welches einen Kapitalsbetrag an Abfertigung, einen Kostenbeitrag sowie die Zahlung eines Pensionszuschusses ab dem 65.Lebensjahr umfaßte. Der Vertreter der beklagten Partei wies mehrfach darauf hin, daß für die beklagte Partei die Voraussetzung für einen Vergleichsabschluß sei, daß das Pensionsanfallsalter des Klägers mit 65 Jahren festgelegt werde. Da der Kläger dem zunächst nicht zustimmen wollte, scheiterten vorerst die Vergleichsverhandlungen. In der Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vom 30.4.1992 kam es wiederum zu Vergleichsgesprächen. Der vorsitzende Richter teilte dem Kläger und dessen Vertreter die Auffassung der beklagten Partei mit, wonach für den Zeitraum der gewährten Abfertigung selbst bei Annahme eines Pensionsalters mit dem 65.Lebensjahr der Pensionszuschuß für den Zeitraum der gewährten Abfertigung ruhen würde. Dieser Auffassung trat der Kläger mit der Begründung entgegen, daß er durch Akzeptieren des Anspruches eines Pensionszuschusses erst mit Vollendung des 65. Lebensjahres ohnehin nachgegeben habe und weitere Zugeständnisse nicht in Frage kommen würden. Zwischen den Parteien konnte dann lediglich dahingehend Einigung erzielt werden, daß die Frage des Ruhens des Pensionszuschusses infolge gezahlter Abfertigung für den Zeitraum der gewährten Abfertigung nicht in den Vergleich aufgenommen werde. Tatsächlich schlossen die Parteien noch in dieser Tagsatzung einen Vergleich nachstehenden Inhalts:

"1.) Festgestellt wird, daß das Dienstverhältnis zwischen der klagenden Partei und der beklagten Partei einvernehmlich mit dem 30.9.1989 aufgelöst wird. 2.) Die beklagte Partei verpflichtet sich, der klagenden Partei zu Handen des Klagevertreters den Betrag von S 443.100,- brutto an gesetzlicher Abfertigung sowie Kosten in Höhe von

S 248.755,80 (darin S 10.200,- Barauslagen und S 39.759,30 USt) binnen 14 Tagen ab Rechtswirksamkeit des Vergleiches zu bezahlen. 3.)

Die Parteien vereinbaren im Verfahren 7 Cga 1532/90 des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien ewiges Ruhen. 4.) Die beklagte Partei verpflichtet sich zur Gewährung eines Pensionszuschusses gemäß den Bestimmungen des Pensionszuschußvertrages vom 10.12.1987, wobei der Pensionsanfall die Vollendung des 65.Lebensjahres des Klägers ist".

Im Verfahren 19 Cga 95/93s des ASG Wien begehrte der Kläger noch vor Erreichen seines 65.Lebensjahres die Zahlung von S 649.026 an Pensionszuschüssen, die seit Erreichen seines 60.Lebensjahres fällig geworden sein sollen sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei ungeachtet des Antritts der vorzeitigen Alterspension gemäß § 270 ASVG durch den Kläger am 1.9.1991 verpflichtet sei, diesem den Pensionszuschuß gemäß dem Pensionszuschußvertrag vom 10.12.1987 zu zahlen. Mit Urteil vom 25.1.1994 wurde das Klagebegehren rechtskräftig mit der wesentlichen Begründung abgewiesen, daß aufgrund des abgeschlossenen Vergleichs im Zusammenhalt mit den Vergleichsgesprächen davon auszugehen sei, daß dem Kläger ein Pensionszuschuß jedenfalls erst nach Vollendung des 65.Lebensjahres zustehe.

Mit seiner nunmehr am 18.9.1996 eingebrachten Klage begehrt der Kläger zuletzt die Zahlung von S 242.024,57 sowie die Feststellung, daß er Anspruch auf Zahlung eines nach dem Verbraucherpreisindex II wertgesicherten monatlichen, im nachhinein zahlbaren Pensionszuschusses im derzeitigen Ausmaß von S 32.293,09 habe. Aufgrund des Pensionszuschußvertrages vom 10.12.1987 gebühre ihm ein Pensionszuschuß in der vorgenannten Höhe, der sich wie folgt errechne: Bei Beendigung seines Dienstverhältnisses habe das Brutto-Monatsgehalt S 63.300 14 x jährlich betragen. Im Juli 1996 sei dieser Betrag infolge der vereinbarten Wertsicherugsklausel auf S 78.214,58 angewachsen. Infolge der vor Erreichen des 65.Lebensjahres des Klägers erfolgten Vertragsauflösung seien von 80 % dieses Betrages weitere 6 % abzuziehen. 74 % von S 78.214,58 ergäben S 57.878,79, davon sei die ASVG-Bruttopension in Höhe von S 25.585,70 abzuziehen, so daß die monatliche Differenz zwischen Meßbetrag und gesetzlicher Pension S 32.293,09 betrage. Für 22 Tage im August 1996 gebührten daher S 22.917,67 brutto, für die Zeit vom 1.9. bis 31.12.1996 S 129.172,36 brutto und für die Zeit vom 1.1.1997 bis 28.2.1997 weitere S 64.586,18 brutto. Dazu kämen noch die Sonderzahlungsanteile von zusammen S 25.348,36. Daraus folge der Klagebetrag von S 242.024,57. Die Bemessungsgrundlage sei deshalb in der vom Kläger genannten Form zu valorisieren, weil der Pensionsvertrag für den Fall, daß das Dienstverhältnis vor Vollendung des 65.Lebensjahres ende, nur rudimentäre Regelungen treffe. Eine ergänzende Vertragsauslegung führe dazu, daß über die prozentmäßige Verringerung der Bemessungsgrundlage hinaus eine weitere Schmälerung nicht gewollt sei, sodaß als Basismonat derjenige der Auflösung des Dienstverhältnisses, somit September 1989, heranzuziehen sei. Nach dem Pensionszuschußvertrag sollte auf einen Abfertigungsanspruch des Klägers der Pensionszuschuß solange angerechnet werden, bis die Abfertigung bezahlt ist. Eine vertragliche Klausel, wonach umgekehrt die gezahlte Abfertigung auch auf den Pensionszuschuß anzurechnen sei, bestehe nicht. Der später abgeschlossene Prozeßvergleich habe nun eine Änderung in der Form herbeigeführt, daß eine eigene Abfertigung zu zahlen sei. Die Bereinigungswirkung des Vergleiches führe dazu, daß die Anrechnungsklausel obsolet geworden sei und der Kläger einen Anspruch auf ungekürzte Auszahlung des Pensionszuschusses seit Erreichung seines 65.Lebensjahres habe.

Die beklagte Partei beantragte die Abweisung sowohl des Leistungsals auch des Feststellungsbegehrens mit dem Vorbringen, daß gemäß Punkt II 4 des Pensionszuschußvertrages eine Anrechnung des Pensionszuschusses auf den Abfertigungsanspruch zu erfolgen habe und ausdrücklich vereinbart sei, daß keinesfalls eine Doppelzahlung stattfinden solle. Gehe man von den Kriterien des Bewertungsgesetzes aus, wonach als Kapitalwert der Rente der siebenfache Jahreswert anzusetzen sei und der monatliche Pensionzuschuß sich mit S 21.256,30 errechne, ergebe sich, daß auf sieben Jahre hochgerechnete Zuschüsse jedenfalls über dem Abfertigungsbetrag von S 443.100 lägen. Ein Pensionsanspruch sei daher derzeit nicht fällig. Selbst wenn man von einem sofortigen Anspruch auf Auszahlung des Pensionszuschusses ausgehe, sei dieser nicht richtig berechnet, weil als Bemessungsgrundlage der letzte Aktivbezug von S 63.300 anzusehen sei, woraus sich unter Anrechnung der ASVG-Pension von S 25.585,70 ein Pensionszuschuß von nur S 21.256,30 ergebe. Aus Punkt VIII des Pensionszuschußvertrages ergebe sich eindeutig, daß eine Wertsicherung lediglich ab jenem Monat ihren Ausgang nehmen sollte, in dem der Pensionszuschuß zum ersten Mal gewährt, das heißt ausgezahlt werde. Für eine ergänzende Vertragsauslegung sei kein Platz. Es sei ausdrücklich vereinbart, daß keinesfalls eine Doppelzahlung bezüglich Abfertigung und Pensionszahlung stattfinden solle. Es sei daher unerheblich, ob die Abfertigung auf die Pensionszahlung oder umgekehrt die Pensionszahlung auf die Abfertigung anzurechnen sei. Wenn das Dienstverhältnis bis zur Erreichung der ASVG-Pension dauere, dann finde nach dem Vertrag die Anrechnung der Abfertigung auf die Pension statt. Ende aber das Dienstverhältnis vor der Erreichung des Pensionsalters, dann wäre nach dem Standpunkt der klagenden Partei keine Anrechnung vorzunehmen, sodaß in diesem Fall der vorzeitige Alterspensionist bevorzugt wäre. Dies sei keinesfalls die Absicht der Parteien gewesen.

Dem entgegnete der Kläger, daß die Anrechnungsklauseln einen Doppelbezug während eines bestimmten Zeitraumes verhindern wollten, ein Doppelbezug liege also nicht vor. Überdies stehe dem Kläger derzeit kein aktueller Abfertigungsanspruch mehr zu.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab. Ausgehend vom eingangs wiedergegebenen, unstrittigen Sachverhalt vertrat es die Rechtsauffassung, daß im Zusammenhang mit dem Abschluß des Prozeßvergleiches die Frage einer Anrechnung von Abfertigung bzw Pensionszuschuß nicht geregelt, sondern klar und eindeutig auf die Bestimmungen des Pensionszuschußvertrages verwiesen worden sei. Durch die Formulierung "sodaß eine Doppelzahlung nicht staffinde" (Punkt II 4 des Pensionszuschußvertrages) sei ein Parteiwille in der Richtung zu erkennen, daß ein Anspruch auf Pensionszuschuß erst nach Erschöpfung der Höhe des Abfertigungsanspruches zustehe. Es könne den Parteien nicht unterstellt werden, daß sie mit dieser Vertragsbestimmung die zwingend vorgesehene gesetzliche Abfertigung hätten beseitigen wollen. Es bleibe unerheblich, ob der Abfertigungsanspruch bereits zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt worden sei und daher keine zeitliche Überdeckung des Pensionsanfalls mit der Fälligkeit der Abfertigung gegeben sei. Jedes andere Ergebnis würde dazu führen, daß die Beklagte eine nicht gewollte Doppelzahlung zu leisten habe.

Das Berufungsgericht änderte das Ersturteil dahin ab, daß es 1. die Beklagte für schuldig erkannte, dem Kläger S 241.877,70 samt 4 % Zinsen aus S 20.746,80 ab 1.9.1996, aus S 49.980,94 ab 1.10.1996, aus S 79.215,08 ab 1.11.1996, aus S 108.449,22 ab 1.12.1996, aus S 166.090,67 ab 1.1.1997, aus S 198.383,76 ab 1.2.1997 und aus S 241.877,70 ab 1.3.1997 zu zahlen und das Mehrbegehren auf Zahlung weiterer S 146,87 samt 4 % Zinsen ab 1.3.1997 abwies; 2. zwischen den Streitteilen feststellte, daß der Kläger Anspruch auf Zahlung eines nach dem Verbraucherpreisindex II wertgesicherten monatlichen, im nachhinein zahlbaren Pensionszuschusses im derzeitigen Ausmaß von S 32.271,20 habe; das darüber hinausgehende Feststellungsbegehren auf weitere S 12,89 monatlich wies es ab. Es vertrat die Rechtsauffassung, daß nach ständiger Rechtsprechung eine Pensionszulage Entgelt aus dem Arbeitsverhältnis darstelle. Auch aus dem zwischen den Streitteilen abgeschlossenen Pensionszuschußvertrag gehe eindeutig das Ziel einer Betriebspension hervor, nämlich die Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Dauer des Ruhestandes. Diesem Ziel werde durch die Wertsicherung im Punkt VIII des Vertrages Rechnung getragen. Auch die Zusage von Witwen- und Waisenpension (Punkt III und IV) diene dem Zweck der langfristigen Sicherung des Lebensstandards. Der vorliegende Pensionsvertrag gehe offensichtlich davon aus, daß das Dienstverhältnis zum 65.Lebensjahr ende und der Dienstnehmer aus dem Versicherungsfall des Alters eine Pension nach dem ASVG in Anspruch nehme. Dies wäre auch daraus ersichtlich, daß eine Beendigung des Dienstverhältnisses durch Dienstnehmerkündigung ohne hinreichenden Grund im Sinne des § 36 AngG keinen Pensionsanspruch auslöse. Für den Fall der Beendigung des Dienstverhältnisses vor dem 65.Lebensjahr (denkbar durch Inanspruchnahme einer Invaliditätspension oder bei jeder anderen Beendigungsart, wie Dienstgeberkündigung oder einvernehmlicher Lösung) komme es zu einer Pensionsleistung, allerdings im verminderten Umfang gemäß Punkt II 5. Offenbar ausgehend von einer im Zeitpunkt der Vertragserrichtung (1987) vom Kläger bereits erworbenen Anwartschaft auf einen Abfertigungsanspruch, sehe Punkt II 4 eine Anrechnung des Pensionszuschusses auf den Abfertigungsanspruch vor. Entsprechend dem im Arbeitsrecht geltenden Günstigkeitsvergleich könne nur eine solche Vereinbarung getroffen werden, die den Arbeitnehmer günstiger stelle, als dies bei Bezug der Abfertigung der Fall gewesen wäre (Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 32). Dabei sei insbesondere auf die zeitlich gestaffelte Fälligkeit der Abfertigung gemäß § 23 Abs 4 AngG Bedacht zu nehmen. Aus § 23a Abs 6 AngG ergebe sich die Zulässigkeit von Anrechnungen von Versorgungsleistungen auf Abfertigungsansprüche, wobei der Gesetzgeber nicht den Pensionsanspruch als solchen, sondern nur die einzelnen Pensionsraten im Auge habe. Das bedeute, daß mit dem Günstigkeitsprinzip nur eine solche Regelung vereinbar sei, daß nicht der Pensionsanspruch an sich in die Abfertigung einzurechnen sei, sondern bloß diejenigen Pensionsbezüge, die während der Zeit, für die die Abfertigung bestimmungsgemäß reiche, fällig werden. Bei Fälligkeit von sechs Monatsbezügen an Abfertigung gemäß § 3 Abs 4 AngG beträfe dies sechs Monatsbezüge an Pension. Diese Form der Einrechnung sei mit dem Günstigkeitsprinzip deshalb vereinbar, weil dem Arbeitnehmer der Differenzanspruch auf die Abfertigung jeweils erhalten bleibe. Zu einer solchen Anrechnung sei es allerdings bei Abschluß des Vergleiches im Verfahren 13 Cga 575/89 nicht gekommen. Die Parteien hätten entgegen dem Pensionsvertrag das Pensionsanfallsalter erst mit dem 65.Lebensjahr vereinbart. Die wörtliche Auslegung der strittigen Bestimmung des Pensionszuschußvertrages ergebe ohnedies, daß die Parteien eine Anrechnung von Versorgungsleistungen auf den Abfertigungsanspruch vereinbart hätten. Eine solche Anrechnung führe auch nicht zu einer Doppelzahlung. Allerdings könne aus der Wendung allein, daß eine Doppelzahlung nicht stattzufinden habe, zur Frage, ob die Parteien mit dieser Vertragsbestimmung die Einrechnung der Abfertigung in die Pensionsleistung regeln wollten, ohnedies nichts gewonnen werden. Gegen die Auffassung einer Anrechnung der Abfertigung auf Pensionsleistungen spreche schon die wörtliche Auslegung des Punktes II.4. Die Vertragsparteien seien offensichtlich von jenem Normfall ausgegangen, daß gleichzeitig mit der Beendigung des Dienstverhältnisses und dem sich daraus ergebenden Abfertigungsanspruch auch die Fälligkeit des Pensionszuschusses aufgrund des Pensionsvertrages eintrete und hätten jenen Fall nicht im Auge gehabt, daß dies zeitlich auseinanderfalle. Dieses zeitliche Auseinanderfallen sei durch den Vergleich im Verfahren 13 Cga 575/89 eingetreten. Auch eine ergänzende Vertragsauslegung des Punktes II 4 des Pensionsvertrages könne nicht dazu führen, daß die Parteien die Einrechnung der aufgrund des Vergleiches ausgezahlten Abfertigung in die Pensionsleistung beabsichtigt hätten. Damit stehe dem Kläger ab Erreichen des 65.Lebensjahres die Betriebspension aufgrund des Betriebspensionszu- schußvertrages zu. Der Vertragszweck bei Sicherung des Lebensstandards des früheren Dienstnehmers gebiete eine ergänzende Vertragsauslegung dahin, wie der Oberste Gerichtshof in einem vergleichbaren Fall bereits ausgesprochen habe (ZAS 1989/9 = JBl 1988, 467), daß für die Berechnung der Betriebspension das letzte valorisierte Bruttogehalt zugrundezulegen und von diesem die ebenfalls valorisierte Pension nach dem ASVG in Abzug zu bringen sei. Als Basismonat sei der September 1989 als jener heranzuziehen, in dem das letzte Mal ein Bruttogehalt in Höhe von S 63.300 angefallen sei. Der Verbraucherpreisindex II habe im September 1989 372,1, im Juni 1996 459,6 betragen, daraus resultiere eine Erhöhung auf S 78.185,10. 74 % davon (Punkt II 5 des Pensionsvertrages) ergäben S 57.856,90, davon sei die monatliche ASVG-Pension des Klägers in Höhe von S 25.585,70 in Abzug zu bringen, sodaß der monatliche Bruttopensionszuschuß S 32.271,20 betrage. Für August 1996 betrage der anteilige Zuschuß S 22.902,14, für die Monate September 1996 bis einschließlich Februar 1997 S 193.626, zuzüglich aliquoter Sonderzahlungen von (rechnerisch S 25.458,38, geltend gemacht jedoch nur) S 25.348,36 folge ein Anspruch von S 241.877,70 brutto.

Gegen dieses Urteil richtet sich die Revision der beklagten Partei aus dem Grunde der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Antrag, das angefochtene Urteil dahin abzuändern, daß das Klagebegehren abgewiesen werde; hilfsweise, das Urteil dahin abzuändern, daß die Betriebspension nach dem letzten Bruttobezug des Klägers zu berechnen und eine Valorisierung erst mit dem erstmaligen tatsächlichen Auszahlen der Betriebspension vorzunehmen sei; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.

Der Kläger beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.

Die Revision ist nicht berechtigt.

Rechtliche Beurteilung

Den Erwägungen ist zunächst voranzustellen, daß die Vorinstanzen eine vom Text des Pensionszuschußvertrages abweichende Parteienabsicht nicht feststellen konnten, sodaß bei der Auslegung vom Wortsinn in seiner gewöhnlichen Bedeutung auszugehen ist (EvBl 1992/112 BankArch 1992, 745 ua). Die Formulierung des Punktes II 4 "Auf einen Herrn Prokurist Walter E***** zustehenden Abfertigungsanspruch wird der zugesagte Pensionszuschuß bis zu dessen Erschöpfung angerechnet, so daß eine Doppelzahlung nicht stattfindet," läßt im Zusammenhalt mit dem Folgesatz "Stirbt der Prokurist Walter E***** vor Erschöpfung des Abfertigungsanspruches, steht der verbliebene Abfertigungsrest den Erben zu, soferne nicht auch diese nach den folgenden Bestimmungen einen Anspruch auf Rentenzuschüsse haben" eine Interpretation nur in der Richtung zu, daß nach dem Willen der Vertragsparteien bei Zahlung einer Versorgungsleistung (Pensionszuschuß) die Abfertigung durch Anrechnung der Pensionszuschußzahlungen wegfallen sollte (vgl Martinek/M.Schwarz/W.Schwarz, AngG7 § 23 Erl 32 Beispiel 3 b). Hätten die Parteien nämlich auch umgekehrt die Anrechnung eines ausgezahlten Abfertigungsbetrages auf die Pensionszuschußbeträge gewollt, wäre wohl die Formulierung einer dann gar nicht möglichen "Erschöpfung des Abfertigungsanspruches" unterblieben. Die Wortfolge "bis zu dessen Erschöpfung" im ersten Satz bezieht sich demnach nicht auf den "zugesagten Pensionszuschuß", sondern auf den "zustehenden Abfertigungsanspruch". Dem Berufungsgericht ist auch dahin beizupflichten, daß die Vertragsparteien grundsätzlich nur den Fall eines Zusammenfallens vom Erwerb des Abfertigungsanspruches und Entstehen eines gesetzlichen Pensionsanspruches des Klägers und damit auch des gleichzeitigen Entstehens des vertraglichen Pensionszuschusses vor Augen hatten, hingegen den Fall des Auseinanderfallens dieser Zeitpunkte nicht bedacht haben. Haben die vertragsschließenden Parteien den eingetretenen Problemfall nicht geregelt, so ist der Vertrag ergänzend auszulegen (RIS-Justiz RS0017899). Als Mittel der ergänzenden Vertragsauslegung kommen der hypothetische Parteiwille, die Übung des redlichen Verkehrs, der Grundsatz von Treu und Glauben sowie die Verkehrsauffassung in Betracht, wobei unter diesen Aspekten keine feste Rangfolge besteht, sondern unter Berücksichtigung aller Möglichkeiten die Lücke so zu schließen ist, wie es der Gesamtregelung des Vertrages, gemessen an der Parteienabsicht, am besten entspricht (RIS-Justiz RS0017832, insbesondere SZ 63/191 = WBl 1991, 101 = ecolex 1991, 115). Eine Regelungslücke des Pensionszuschußvertrages ist im vorliegenden Fall dadurch entstanden, daß die Auflösung des Dienstverhältnisses zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Kläger noch keinen Anspruch auf Alterspension und damit auch nicht auf einen davon abhängigen Pensionszuschuß hatte. Nun haben aber die Parteien mit dem Prozeßvergleich vom 30.4.1992, der am 1.6.1992 wirksam wurde, diese Lücke wieder dadurch geschlossen, daß dem Kläger die (gesetzliche) Abfertigung ausgezahlt werden sollte. Der Parteienabsicht, eine Doppelauszahlung hintanzuhalten, wurde aber dadurch Rechnung getragen, daß dem Kläger ein Anspruch auf Pensionszuschußzahlungen nicht ebenfalls rückwirkend (mit Erreichen des Mindestpensionsalters von 60 Jahren), sondern - entgegen dem Pensionszuschußvertrag - erst für den in der Zukunft liegenden Zeitpunkt der Erreichung des 65. Lebensjahres zukommen sollte. Wollte man hingegen, wie es die beklagte Partei im Rahmen ihrer Interpretation versucht, den ausgezahlten Abfertigungsbetrag auf die erst ab Erreichung des 65. Lebensjahrs des Klägers anfallenden Pensionsbeträge anrechnen (was sich entgegen der Ansicht der beklagten Partei aus dem Wortsinn keineswegs ergibt), würde dies bedeuten, daß der Zeitraum zwischen Auflösung des Dienstverhältnisses und Beginn der Pensionszuschußzahlungen ab dem 65.Lebensjahr nur unvollständig abgedeckt wäre: Bei einer Aufteilung der Abfertigung auf Monatsbeträge im Sinne des § 23 Abs 4 AngG würden sechs Monate Deckung finden, bei einer Aufteilung entsprechend den monatlichen Pensionszuschußbeträgen (auf Basis der von der beklagten Partei behaupteten, nicht zu valorisierenden Differenz von S 21.256,30) ca 21 Monate. Wenngleich die Parteien im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses eine Anrechnung der Abfertigung mangels Einigung offenließen, kann auch eine ergänzende Vertragsauslegung zu keinem anderen Ergebnis als dem führen, daß die Parteien mit dem Vergleich der ursprünglichen Absicht entsprochen haben, eine Doppelzahlung zu vermeiden. Daß der Wille der beklagten Partei auf ein anderes Ergebnis gerichtet sein mag, ist insofern unerheblich, als nach § 914 ABGB nicht der Parteiwille, sondern die Absicht der Parteien (der Geschäftszweck) zu erforschen ist (RIS-Justiz RS0000406). Schließlich vermag auch das Argument der Revisionswerberin, eine Valorisierung könne frühestens mit der ersten Auszahlung eines Pensionszuschußbetrages (als Basis) ihren Ausgang nehmen, nicht zu überzeugen. Wie schon oben dargelegt wurde, war der ursprüngliche Parteiwille der, eine Auszahlung von Pensionszuschußbeträgen nahtlos mit der Beendigung des Dienstverhältnisses, die ja erst nach Erreichen des Pensionsalters des Klägers erfolgen sollte, einsetzen zu lassen. Auch ein "tatsächliches Auszahlen" des Pensionszuschusses im Sinne des Punktes VIII des Pensionszuschußvertrages würde demnach in dem von den Parteien vorhergesehenen Fall dazu führen, daß durch gleichzeitigen Beginn der Valorisierung dem Sinn einer Betriebspension, nämlich der Sicherung eines gehobenen Lebensstandards für die gesamte Ruhestandsdauer (ZAS 1989/9 [Kerschner]) entsprochen würde. Diesem - auch hier von den Parteien gewollten - Zweck würde es aber zuwiderlaufen, wenn durch das Auseinanderfallen von Beendigung des Dienstverhältnisses und Einsetzen der Pensionszuschußzahlungen der letzte Bruttogehalt als Berechnungsbasis auf einen längeren Zeitraum (hier: sechs Jahre und zehn Monate) "eingefroren" würde. Zutreffend kommt das Berufungsgericht durch ergänzende Vertragsauslegung zum Ergebnis, daß die Vertragsparteien, wenn sie den konkreten Fall vorhergesehen hätten, eine Valorisierung vereinbart hätten, die bereits mit Beendigung des Dienstverhältnisses ihren Ausgang genommen hätte. Es reicht daher diesbezüglich aus, auf die zutreffende, durch Rechtsprechung gesicherte (ZAS 1989/9 = JBl 1988, 467 ua) Begründung des Berufungsgerichtes hinzuweisen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Der Revision war daher ein Erfolg zu versagen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf die §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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