Normen
9 ObA 141/89 | OGH | 24.05.1989 |
Veröff: RdW 1989,343 = Arb 10785 |
9 ObA 228/90 | OGH | 10.10.1990 |
9 ObA 226/91 | OGH | 20.11.1991 |
Beisatz: § 48 ASGG. (T1)<br/>Beisatz: Zuwarten bis zur Erhärtung von Verdachtsmomenten gerechtfertigt. Ob das Betriebsratsmitglied von den gegen es geführten Ermittlungen des Arbeitgebers Kenntnis hatte, ist allerdings für die Beurteilung der Rechtzeitigkeit der Klagseinbringung ohne Bedeutung. (T2)<br/>Veröff: RdW 1992,218 |
9 ObA 138/91 | OGH | 06.11.1991 |
Vgl auch; Beisatz: Bei einem solchen, für den Betriebsinhaber ungewöhnlichen und sehr bedeutsamen Schritt wie der Entlassung eines Betriebsratsmitgliedes muss dem Betriebsleiter auch Zeit zur Einholung eines juristischen Rates zugebilligt werden. (T3)<br/>Veröff: ecolex 1992,113 |
8 ObA 240/98x | OGH | 18.03.1999 |
Beis wie T3 |
8 ObA 78/99z | OGH | 18.05.1999 |
Ähnlich; Beisatz: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. Die Rechtsprechung zur Notwendigkeit der ehebaldigsten Klagseinbringung zu § 122 ArbVG kann daher auf das MuttSchG übertragen werden. (T4) |
8 ObA 306/99d | OGH | 22.12.1999 |
Ähnlich; Beis wie T4 nur: Die Klage auf nachträgliche Zustimmung zur Entlassung einer schwangeren Dienstnehmerin ist ehebaldigst einzubringen. (T5) <br/>Beisatz: Zuwarten von 10 Tagen zwecks Besprechung mit Steuerberater und Klagevertreter zu lange. (T6) |
8 ObA 226/00v | OGH | 25.01.2001 |
8 ObA 38/19z | OGH | 24.07.2019 |
Vgl; Beisatz: Die Klage des Betriebsinhabers auf Zustimmung zur Kündigung eines Betriebsratsmitglieds muss unverzüglich erfolgen, nachdem dem Arbeitgeber der Grund, der zur Kündigung berechtigt, bekannt geworden ist. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Zuwarten von drei Wochen ohne ausreichend konkrete Gründe für eine Rechtfertigung der Verzögerung verletzt die Obliegenheit zur unverzüglichen Geltendmachung des Entlassungsgrundes. (T8) |
8 ObA 73/23b | OGH | 13.12.2023 |
Beisatz: Dass die Rechtsprechung die unverzügliche Klage auf nachträgliche gerichtliche Zustimmung verlangt, beruht auf der Erwägung, dass der Arbeitgeber alles zu tun hat, um den Schwebezustand so kurz wie möglich zu halten. Es gilt eine der Funktion der Belegschaftsvertretung äußerst abträgliche Rechtsunsicherheit tunlichst hintanzuhalten. (T9)<br/>Beisatz: Ob die Klage auf gerichtliche Zustimmung rechtzeitig erhoben wurde, ist eine Frage des Einzelfalls, der grundsätzlich keine erhebliche Bedeutung iSd § 502 Abs 1 ZPO zukommt. (T10)<br/>Beisatz: Hier: Verspätung, wenn die Klage erst rund 2 Wochen nach der Entlassung bei Gericht einlangt (T11) |
9 ObA 97/23i | OGH | 19.09.2024 |
Beisatz wie T6 |
Dokumentnummer
JJR_19890524_OGH0002_009OBA00141_8900000_001
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