OGH 9ObA129/14g

OGH9ObA129/14g27.11.2014

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.

Hopf als Vorsitzenden, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Hon.‑Prof. Dr. Kuras und Mag. Ziegelbauer sowie die fachkundigen Laienrichter Mag. Andreas Mörk und Dr. Peter Schnöller als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei A*****, gegen die beklagte Partei D*****, vertreten durch Dr. Martin Holzer, Rechtsanwalt in Bruck an der Mur, wegen 17.446,48 EUR sA, über die außerordentliche Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Graz als Berufungsgericht in Arbeits‑ und Sozialrechtssachen vom 11. September 2014, GZ 6 Ra 53/14g‑36, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:009OBA00129.14G.1127.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Der Beklagte macht geltend, dass das Berufungsgericht unberechtigt dem Einwand der Verfristung des Austritts der Klägerin entgegen gehalten habe, dass dieser Einwand eine unzulässige Neuerung sei. Die Klägerin hat ihren Anspruch auf eine Beendigung des Dienstverhältnisses mit 6. 4. 2011 und einen berechtigten vorzeitigen Austritt gestützt. Der Beklagte hat im erstgerichtlichen Verfahren nur eingewendet, dass der Austritt nicht berechtigt gewesen sei. Nach ständiger Rechtsprechung ist aber die Verfristung eines Austritts (oder einer Entlassung) nicht von Amts wegen, sondern nur über entsprechenden Einwand wahrzunehmen (vgl RIS-Justiz RS0029249).

Die darüber hinaus relevierte Frage, inwieweit die Klägerin nach Unterbrechung des Verfahrens wegen des gegen den Beklagten anhängigen Strafverfahrens das Verfahren gehörig fortgesetzt hat, kann nur nach den konkreten Umständen des Einzellfalls beurteilt werden und stellt dementsprechend regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO dar (RIS‑Justiz RS0034710 [T16, T19]).

Die Revision des Beklagten bekämpft die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die Klägerin aufgrund des konkreten Unterbrechungsbeschlusses auch davon hätte ausgehen können, dass das Verfahren amtswegig fortgesetzt werde, mit dem bloßen Hinweis darauf, dass im Zivilverfahren die Parteienmaxime gelte und der Beschluss des Erstgerichts „alles offen“ gelassen habe.

Nach § 191 Abs 3 ZPO ist nach rechtskräftiger Erledigung des Strafverfahrens das unterbrochene Verfahren „auf Antrag oder von Amts wegen aufzunehmen“. Wenn also die Fortsetzung des Verfahrens auch dem Prozessgericht obliegt und daher dem Kläger nur vorgeworfen werden kann, die ausstehende Prozesshandlung beim säumigen Gericht nicht betrieben zu haben, wird in der Regel ein großzügiger Maßstab angelegt (RIS‑Justiz RS0109334 mwN [insbesondere T2]). Entscheidend ist immer, ob insgesamt der Eindruck entsteht, dass eine ungewöhnliche Untätigkeit (RIS‑Justiz RS0034765) an den Tag gelegt wird.

Die Entscheidung des Berufungsgerichts, die einen derartigen Eindruck bei einer etwa viermonatigen Periode der Untätigkeit, in die im Übrigen noch die Weihnachtszeit fiel, bei einem Unterbrechungsbeschluss, der nicht festlegte, dass die Fortsetzung über Antrag zu erfolgen hat, verneinte, bewegt sich im Rahmen dieser Rechtsprechung. Der Beklagte vermag insoweit keine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung aufzuzeigen.

Die vom Beklagten herangezogenen Entscheidungen des Obersten Gerichtshofs, in denen auf das Verstreichenlassen einer dreimonatigen Frist bzw einer zweimonatigen Frist (1 Ob 281/03k und 1 Ob 564/94 = ecolex 1994, 752) abgestellt wurde, erfassten andere Konstellationen. Es ging damals ‑ anders als hier ‑ um die Frage der Fortsetzung des Verfahrens nach gescheiterten Vergleichsverhandlungen. In der Entscheidung zu 1 Ob 564/94 wurde die Rechtzeitigkeit der Klagserhebung bei Scheitern der Vergleichsverhandlung und einer zwei Monate danach erfolgten Klagseinbringung bejaht. Der Entscheidung 1 Ob 281/03k lag zugrunde, dass ebenfalls eine Vergleichsverhandlung bzw ein Schlichtungsverfahren scheiterten und die Einbringung in der Klage um mehr als ein Jahr danach als verspätet angesehen wurde.

Insgesamt vermag es die Revision also nicht, eine vom Obersten Gerichtshof aufzugreifende Fehlbeurteilung darzustellen.

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