OGH 9Ob901/90 (RS0035500)

OGH9Ob901/9025.4.1990

Rechtssatz

Der Antrag einer der Prozessparteien auf Zurückweisung des Nebenintervenienten (§ 18 Abs 2 ZPO) ist zwar nicht fristgebunden, muss aber jedenfalls gestellt werden, bevor sich die Partei in Kenntnis des Zurückweisungsgrundes in die Verhandlung in der Hauptsache mit dem Nebenintervenienten einlässt.

Normen

ZPO §18 Abs2

9 Ob 901/90OGH25.04.1990

Veröff: ZAS 1990,191 (Fink)

2 Ob 584/92OGH16.12.1992
6 Ob 598/94OGH30.06.1994
9 ObA 2301/96iOGH28.05.1997
1 Ob 66/99hOGH23.03.1999

Beisatz: Durch ein solche Einlassung wird auf das Bestreitungsrecht verzichtet. (T1)

8 ObS 295/98kOGH07.06.1999

Auch

7 Ob 251/99hOGH20.10.1999

Beis wie T1; Beisatz: Macht ein derartiger Zurückweisungswerber den (angeblich oder auch tatsächlich vorliegenden) Mangel eines Interventionsinteresses erst nach Erlöschen des Rechts geltend, ist dessen Zurückweisungsantrag abzuweisen. (T2)

5 Ob 329/99iOGH11.01.2000
9 Ob 5/04gOGH25.02.2004
3 Ob 51/05dOGH30.06.2005

Auch

1 Ob 109/16kOGH30.08.2016

Vgl; Beis wie T1; Veröff SZ 2016/78

Dokumentnummer

JJR_19900425_OGH0002_0090OB00901_9000000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)