OGH 9Ob84/14i

OGH9Ob84/14i25.2.2015

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Hopf als Vorsitzenden sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Dehn, den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Hargassner und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Mag. Korn als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei M***** R*****, vertreten durch Mag. German Bertsch, Rechtsanwalt in Feldkirch, gegen die beklagte Partei R***** A*****, vertreten durch Fischer, Walla & Matt Rechtsanwälte OG in Dornbirn, wegen 35.000 EUR sA, über die außerordentliche Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 21. Oktober 2014, GZ 1 R 124/14s‑30, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2015:0090OB00084.14I.0225.000

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Nach ständiger Rechtsprechung muss der Wille, im Namen eines anderen zu handeln, ausdrücklich erklärt werden oder aus den Umständen erkennbar sein (RIS‑Justiz RS0088884). Legt der Vertreter nicht offen, dass er im Namen eines anderen handeln will, kommt das Geschäft im Zweifel mit ihm selbst zustande (RIS‑Justiz RS0019540). Im Hinblick auf diesen Offenlegungsgrundsatz bedarf es in jedem Einzelfall, in dem ein ausdrückliches Handeln im fremden Namen nicht vorliegt, sorgfältiger Prüfung, wie der Dritte von seinem Erkenntnishorizont aus gesehen das Auftreten des Handelnden verstehen musste (RIS‑Justiz RS0019516; RS0019500). Für den Geschäftspartner muss das Handeln im fremden Namen nach der Verkehrssitte ohne weiteres oder zumindest aus den besonderen Umständen eindeutig erkennbar sein (RIS‑Justiz RS0014156).

Die Vorinstanzen sind von diesen Grundsätzen nicht abgewichen. Ob nach den konkreten Umständen des Einzelfalls auch eine andere Lösung der Frage, ob ein Rechtssubjekt im eigenen oder fremden Namen gehandelt hat, vertretbar wäre, bildet im Allgemeinen keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO (RIS‑Justiz RS0108494). Die Ansicht der Vorinstanzen, die Fremdbezogenheit des Geschäfts sei für den Kläger mit hinreichender Deutlichkeit aus den gegebenen Umständen ersichtlich gewesen, ist aufgrund der ‑ im Revisionsverfahren nicht mehr bekämpfbaren ‑ Feststellungen des Erstgerichts jedenfalls vertretbar. Der Kläger nahm ein schriftliches Angebot der R***** AG an. Dieses Unternehmen führte auch die Arbeiten durch und erstellte die vom Kläger bezahlte Rechnung. Der Beklagte legte gegenüber dem Kläger auch offen, die R***** AG als Geschäftsführer zu vertreten. Eine Verpflichtung zur Nachforschung oder Erkundigungspflicht über die tatsächlichen Verhältnisse wurde dem Kläger ohnedies nicht auferlegt.

Mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO ist die außerordentliche Revision des Klägers zurückzuweisen.

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