OGH 9Ob7/06d

OGH9Ob7/06d7.6.2006

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Rohrer als Vorsitzenden und die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling, Dr. Hradil, Dr. Hopf sowie Univ. Doz. Dr. Bydlinski als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. Johannes F*****, Angestellter, *****, 2. Susanne F*****, Kindergärtnerin, ebenda, beide vertreten durch Dr. Harald Schwendinger, Rechtsanwalt in Salzburg, und des Nebenintervenienten auf Seite der klagenden Parteien Ing. Christian Z*****, Bau- und Zimmermeister, *****, vertreten durch Dr. Thomas Wagner, Rechtsanwalt in Mattighofen, gegen die beklagte Partei E***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Alfred Berger, Rechtsanwalt in Hallein, und den Nebenintervenienten auf Seite der beklagten Partei Ing. Georg P*****, Kaufmann, *****, vertreten durch Dr. Peter Heigenhauser, Rechtsanwalt in Bad Ischl, wegen EUR 62.320,80 sA und Feststellung (Streitwert EUR 7.267,28), über die außerordentliche Revision der klagenden Parteien (Revisionsinteresse EUR 7.267,28) gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgericht vom 9. November 2005, GZ 2 R 73/05a-93, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die außerordentliche Revision der Kläger richtet sich nur gegen Punkt

4) b) der Berufungsentscheidung, worin in Bestätigung des Ersturteils das Feststellungsbegehren der Kläger mangels rechtlichen Interesses an der begehrten Feststellung der Schadenersatz- und Gewährleistungspflicht der Beklagten abgewiesen wurde. Nach § 228 ZPO kann auf Feststellung des Bestehens eines Rechtsverhältnisses oder Rechts nur dann Klage erhoben werden, wenn der Kläger ein rechtliches Interesse daran hat, dass jenes Rechtsverhältnis oder Recht durch eine gerichtliche Entscheidung alsbald festgestellt wird. Dieses Feststellungsinteresse ist dann gegeben, wenn ein aktueller Anlass zur präventiven Klärung des strittigen Rechtsverhältnisses besteht. Das Feststellungsurteil muss für den Kläger von „rechtlich-praktischer Bedeutung" sein (7 Ob 68/00a; 1 Ob 58/01p; 7 Ob 310/01s; RIS-Justiz RS0039007, RS0039265 ua). Das Feststellungsinteresse ist in jeder Lage des Verfahrens auch von Amts wegen zu prüfen und zu beachten. Es muss schon bei Einlangen der Klage vorliegen, jedenfalls aber in dem Zeitpunkt, in dem die mündliche Verhandlung erster Instanz über die Klage geschlossen wird (RIS-Justiz RS0039204 ua). Der nachträgliche Fortfall des Feststellungsinteresses nach Klageeinbringung ist zu beachten (7 Ob 68/00a; 1 Ob 58/01p ua). Nach ständiger Rechtsprechung handelt es sich beim Feststellungsinteresse nach § 228 ZPO um eine Erfolgsvoraussetzung; fehlt sie, dann ist das Feststellungsbegehren mit Urteil abzuweisen und nicht mit Beschluss zurückzuweisen (RIS-Justiz RS0039201 ua). Die Feststellungsklage ist nur subsidiär zulässig, wenn keine anderen oder nur wesentlich unökonomischere Mittel zur Rechtsverfolgung zur Verfügung stehen (5 Ob 536/89 ua). In der Regel ist eine Feststellungsklage daher dann unzulässig, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (7 Ob 310/01s; RIS-Justiz RS0038817 ua); die Möglichkeit der Leistungsklage verdrängt somit bei gleichem Rechtsschutzeffekt die Feststellungsklage (1 Ob 58/01p; RIS-Justiz RS0038849 ua).

Ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung ist hier

schon deshalb zu verneinen, weil die Formulierung des Begehrens, „es

wird festgestellt, dass die beklagte Partei ... für sämtliche Mängel

und Schäden schadenersatz- und gewährleistungspflichtig ist, die auf

die verspätete Erfüllung, die Nichterfüllung und nicht ordnungsgemäße

Erfüllung des ... Werkvertrags vom 14. 11. 1996 zurückzuführen sind",

nichts anderes als die bereits im Gesetz festgelegten Rechtsfolgen für Verzug, Nicht- oder Schlechterfüllung enthält. Bestreitet ein Werkunternehmer das Vorliegen von Mängeln, so besteht in der Regel kein rechtliches Interesse an der ganz allgemein begehrten Feststellung seiner Haftung für verursachte Schäden. Vielmehr hat der Kläger in seinem Feststellungsbegehren konkrete Tatsachen (vorliegende Mängel bzw bereits vorhandene Ursachen für zukünftige Schäden) anzuführen. Nur eine derart konkrete Formulierung des Feststellungsbegehrens ist dann auch geeignet, Unsicherheiten über die Reichweite eines Feststellungsurteils zu vermeiden, zumal in solchen Fällen über die einzelnen Teilbegehren auch mit unterschiedlichem Ergebnis abgesprochen werden kann (1 Ob 302/03y ua). Eine Verbesserung des gegenständlichen Begehrens war hier aber entbehrlich, weil die Begründung, die die Kläger für ihr Feststellungsbegehren gaben, ohnehin nicht stichhältig ist. Konkret stützten sie sich in erster Instanz auf zwei Argumente, nämlich dass

1. zum jetzigen Zeitpunkt (Klageeinbringung im Juli 2000) der tatsächliche Sanierungsaufwand und die Höhe der Preisminderung und Folgeschäden nicht feststellbar seien, weil diese Positionen weitgehend von der Ausmittlung eines Sachverständigen abhängig seien, und 2. Folgeschäden nicht auszuschließen seien, weil das Haus noch nicht bezugsfertig sei und die Kläger nicht in der Lage seien, die Sanierungskosten vorzufinanzieren.

Beide Argumente erachtete das Berufungsgericht als unbegründet. Dem ersten Argument hielt es entgegen, dass den Klägern die für die einzelnen Mängel ausgewiesenen Sanierungskosten und Wertminderungsbeträge jedenfalls bekannt seien, seit der gerichtliche Sachverständige sein Gutachten erstattet und erörtert habe. Wenn die Kläger erwidern, dass das Berufungsgericht selbst das Ersturteil teilweise aufgehoben und zur Verfahrensergänzung durch Einholung weiterer Sachverständigengutachten an das Erstgericht zurückverwiesen habe, und im Übrigen auf 7 Ob 211/97y verweisen, wonach ein Interesse an der Feststellung von Gewährleistungsansprüchen insbesondere dann zu bejahen sei, wenn der Berechtigte einen bestimmten Gewährleistungsanspruch noch nicht mit Leistungsklage verfolgen könne, weil er entweder die Beschaffenheit (Ursache) von Mängeln noch nicht genau kenne oder die Möglichkeit der Mängelbehebung noch nicht beurteilen könne, lassen sie ihrerseits unbeachtet, dass die Teilaufhebung nur einen Mangel (Brandschutzklasse der Geschoßdecken) aus der Mängelliste der Kläger betrifft, den sie schon in der Klage dahin spezifizierten, dass für die Decken die vereinbarte Brandschutzklasse F60 nicht erreicht werde, und die Kosten der Ersatzvornahme (zusammen mit der Ersatzvornahme für weitere Mängel) mit ATS 400.000 (EUR 29.069,13) einklagten. Aus 7 Ob 211/97y ist für den Standpunkt der Kläger nichts zu gewinnen. Auch dort wurde das rechtliche Interesse an der begehrten Feststellung verneint und ausgesprochen, dass der Gewährleistungsberechtigte, der Preisminderung geltend mache, den Minderungsbetrag auf Grund eigener Einschätzung zu fordern habe. Für die Kläger, die die Kosten der Verbesserung fordern, hat grundsätzlich nichts anderes zu gelten. Auf allfällige künftige Folgeschäden aus der Sanierung des Mangels einer nicht ausreichenden Brandschutzklasse, die die Kläger in der Revision betonen, wurde das Feststellungsinteresse in erster Instanz nicht gestützt.

Dem zweiten Argument der Kläger, dass Folgeschäden nicht auszuschließen seien, weil das Haus (wegen behaupteten Verzugs der Beklagten) noch nicht bezugsfertig sei, hielt das Berufungsgericht entgegen, dass die Kläger das Haus ohnehin seit 2002 ständig bewohnen. Dieser Aspekt wird in der außerordentlichen Revision nicht mehr aufgegriffen.

Da die Kläger weder eine unvertretbare Beurteilung des Berufungsgerichts noch sonst eine über den konkreten Einzelfall hinausgehende erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO aufzeigen, ist ihre außerordentliche Revision zurückzuweisen.

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