OGH 9Ob61/23w

OGH9Ob61/23w18.12.2023

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch die Senatspräsidentin des Obersten Gerichtshofs Dr. Fichtenau als Vorsitzende, die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Mag. Ziegelbauer, Dr. Hargassner, Mag. Korn und Mag. Waldstätten in der Rechtssache der klagenden Parteien 1. H*, und 2. A*, beide vertreten durch Summer Schertler Kaufmann Rechtsanwälte GmbH in Bregenz, gegen die beklagte Partei k* GmbH, * vertreten durch Geistwert Kletzner Messner Mosing Schnider Schultes Rechtsanwälte OG in Wien, wegen Beseitigung und Unterlassung (Streitwert: je 15.000 EUR), über die Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 17. August 2023, GZ 1 R 65/23b‑36, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Landesgerichts Feldkirch vom 21. Februar 2023, GZ 9 Cg 92/21w‑30, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00061.23W.1218.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die beklagte Partei ist schuldig, den klagenden Parteien die mit 2.487,23 EUR (darin 414,54 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Die Kläger sind Eigentümer von Liegenschaften, die teilweise aus landwirtschaftlich genutzten Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) und Wald (Forststraßen) bestehen.

[2] Die Beklagte betreibt die Onlineplattform k*, auf der registrierte Nutzer (Wander- und Radfahr-)Routen einpflegen und online stellen können. Dazu besteht die passende Smartphone-App. Die der Plattform und der App zugrunde liegenden digitalen Landkarten bezieht die Beklagte aus der frei zugänglichen Open Street Map (OSM). Wenn ein User bestimmte Routen „online“ stellt und kommentiert, so geschieht dies zunächst, ohne dass die Beklagte diese Informationen auf ihre Richtigkeit überprüft. User haben auf der Plattform der Beklagten auch die Möglichkeit, diverse Symbole, zB Radfahrer oder Fußgänger darstellend, anzubringen. Die Symbole und Ortsbeschreibungen, welche User anbringen, werden von der Beklagten automatisiert mit zusätzlichen Angaben versehen.

[3] Ein User stellte folgende (in grün ersichtlich gemachte) Route online:

[4] Diese Route führt über die Grundstücke der Kläger. Eine öffentliche, asphaltierte Straße führt zum Gasthaus Moose*. Direkt dahinter beginnt ein Waldweg, der von Radfahrern, Fußgängern und auch Reitern benützt wird. Etwa ab dem eingezeichneten Punkt „Blick auf den Bo*“ teilt sich der Weg. Einer führt zu einem offiziellen Weg und ein anderer über eine Wiese zum eingezeichneten Punkt „Tolle Aussicht“. Der letztgenannte Weg, der Land- und Forstwirten als Ziehweg dient, ist ca 6 bis 8 Wochen im Herbst nicht zugänglich, weil in dieser Zeit Kühe auf der Wiese weiden und die Kläger daher um die Wiese einen Weidezaun, bestehend aus einem mit Strom geladenen Draht mit farbiger Ummantelung, anbringen. Zwei bis drei mal jährlich wird die Wiese gemäht. Etwa am Ende dieses Wiesenwegs findet sich ein nicht markierter Weg bis zum Waldweg der Kläger von S1 zu S1.

[5] Darüber hinaus stellte das Erstgericht fest, dass die Beklagte erst nach Klagseinbringung auf ihrer Onlineplattform diesen Wiesenweg auf der Liegenschaft der Kläger als „privat“ kennzeichnete, sodass für den Fall, dass Routen von Usern in diesem Bereich geplant werden, die „App“ und die Onlineplattform den „Wiesenweg“ nicht mehr zur Benutzung vorschlagen. Der Wiesenweg ist aber nach wie vor ausgewiesen und für die User – wenn auch mit dem Zusatz „privat“ – erkennbar und er wird daher von ihnen weiter benützt. Weiters stellte das Erstgericht fest, dass der Erstkläger seit ca zwei Jahren im Bereich des „Wiesenwegs“ Wanderern und Bikern begegnet, die ihm berichteten, einem Weg zu folgen, der auf der App der Beklagten eingetragen sei.

[6] Vor Klagseinbringung hatte der Erstkläger die Beklagte schriftlich aufgefordert, den Wanderweg sowohl von der Homepage als auch der App zu löschen und eine (beiliegende) Verpflichtungs- und Unterlassungserklärung abzugeben.

[7] Mit der vorliegenden Klage begehrten die Kläger – gestützt auf ihr Eigentumsrecht –(zusammengefasst)

1. die Entfernung der auf der Homepage/Onlineplattform sowie auf der Smartphone-App der Beklagten veröffentlichten Routen (laut Skizze oben), und zwar den Weg von 'Gasthaus Moose…' zum 'Blick auf den Bo…' nach 'Tolle Aussicht' und den nach links ausscherenden Weg vom 'Blick auf den Bo…' (hin zum offiziellen Weg) sowie den Weg von S1 zu S1 sowie

2. die Unterlassung jeglicher Veröffentlichung dieser Routen sowie sonstiger über die Liegenschaften der Kläger führender Routen auf ihrer Homepage/Onlineplattform sowie auf ihrer Smartphone-App.

[8] Die Beklagte bestritt und beantragte Klagsabweisung.

[9] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren zur Gänze statt. Die Kläger hätten gegen die Beklagte als mittelbare Störerin einen Anspruch nach § 523 ABGB auf Löschung und Unterlassung. § 33 ForstG gestatte zwar die Betretung eines Waldes zu Erholungszwecken, nicht jedoch das Befahren oder Reiten. In Ermangelung des Haftungsprivilegs von § 16 ECG und im Hinblick auf die technischen Möglichkeiten der Beklagten sei diese verpflichtet, nicht nur den Wiesenweg als „Privatweg“ zu markieren, sondern für die Entfernung von der Onlineplattform und App zu sorgen, um eine weitere rechtswidrige Nutzung durch deren User zu unterbinden.

[10] Das Berufungsgericht gab der Berufung der Beklagten teilweise Folge. Es bestätigte die Entscheidung des Erstgerichts mit der Maßgabe, dass die Beklagte verpflichtet sei, den veröffentlichten Routenvorschlag zu entfernen. Die Entscheidung über das Unterlassungsbegehren änderte es hingegen dahin ab, dass die Beklagte verpflichtet sei, künftig jegliche Veröffentlichung des zu entfernenden Routenvorschlags sowie sonstiger über die Liegenschaften der Kläger führenden Routenvorschläge zu unterlassen, sofern sie teilweise auch über landwirtschaftlich genutzte Grundflächen (Äcker, Wiesen oder Weiden) der Kläger führen. Das Mehrbegehren, die Beklagte möge künftig auch jegliche Veröffentlichung von Routenvorschlägen mit Fußgängersymbolen unterlassen, die über die Liegenschaften der Kläger führen und ausschließlich Waldgrundstücke und Forststraßen betreffen, wies es ab.

[11] Rechtlich folgte es der Beurteilung des Erstgerichts, dass die Beklagte mittelbare Störerin nach § 523 ABGB sei. Die Benützung des Wiesenwegs sei rechtswidrig, weil sich das Betretungsrecht nach § 33 Abs 1 ForstG nur auf den Wald beziehe. Hinsichtlich der nur mit einem „Fußgängersymbol“ gekennzeichneten Waldwege habe die Beklagte aber nicht dafür einzustehen, wenn diese auch von Radfahrern oder Reitern benutzt würden. Bei „symbollosen“ Wegen könne für einen User allerdings durchaus der Schluss gezogen werden, dass sie für alle möglichen Nutzungsarten geeignet seien. Der Hinweis „privat“ führe den Nutzern nicht ausreichend deutlich vor Augen, dass der Wiesenweg nicht benützt werden dürfe. Die Präzisierung des Beseitigungsbegehrens in Form einer Maßgabebestätigung sei darin begründet, dass es der Beklagten nicht möglich sei, „Wege“ zu entfernen, die sie aus dem OSM übernehme.

[12] Das Berufungsgericht sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands insgesamt 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt und ließ die ordentliche Revision zu den Fragen zu, ob die Kennzeichnung eines Teils des Weges auf der Onlineplattform mit „privat“ als ausreichend anzusehen sei, um ein verbotenes Verhalten ihrer Nutzer hintanzustellen, und ob dem Internetprovider, der eine mit entsprechenden Symbolen für Wanderer vorgeschlagene Route veröffentliche, zurechenbar sei, dass diese Route auch von Radfahrern oder Reitern benützt werde.

[13] Erkennbar gegen den klagestattgebenden Teil richtet sich die Revision der Beklagten aus den Revisionsgründen der Aktenwidrigkeit, der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und der unrichtigen rechtlichen Beurteilung mit dem Abänderungsantrag, das Klagebegehren zur Gänze abzuweisen. In eventu wird ein Aufhebungsantrag gestellt. In ihrem Rechtsmittel bezieht sich die Beklagte auf die vom Berufungsgericht als erheblich bezeichneten Rechtsfragen und macht darüber hinaus geltend, dass es zu den §§ 34 f des Vorarlberger Straßengesetzes, welches Fußgängern erlaube, auch Wiesen ohne Genehmigung des Liegenschaftseigentümers zu benützen, keine höchstgerichtliche Rechtsprechung gebe.

[14] Die Beklagte beantragt in ihrer Revisionsbeantwortung zwar (nur), der Revision keine Folge zu geben, macht aber (auch) ausdrücklich geltend, dass keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vorliegt.

Rechtliche Beurteilung

[15] Der Oberste Gerichtshof ist bei der Prüfung der Zulässigkeit der Revision an den Ausspruch des Berufungsgerichts nach § 500 Abs 2 Z 3 ZPO nicht gebunden (§ 508a Abs 1 ZPO). Gegen das Urteil des Berufungsgerichts ist die Revision nach § 502 Abs 1 ZPO nur dann zulässig, wenn die Entscheidung von der Lösung einer erheblichen, in ihrer Bedeutung über den Einzelfall hinausgehenden Rechtsfrage des materiellen Rechts oder des Verfahrensrechts abhängt. Dies ist hier nicht der Fall. Die Zurückweisung der ordentlichen Revision kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 Satz 4 ZPO):

[16] 1.1. Die in der Revision der Beklagten gemeinsam ausgeführten Revisionsgründe der Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens liegen nicht vor: Die Revisionswerberin rügt darin, dass das Berufungsgericht Teilen ihrer Beweisrüge nicht Folge gegeben habe, weil es den bekämpften Sachverhalt und die begehrten Ersatzfeststellungen für rechtlich nicht relevant erachtet habe. Damit macht sie aber inhaltlich eine Rechtsrüge geltend. Diese ist aber nicht berechtigt:

[17] 1.2. Feststellungen im Zusammenhang mit Radfahrern (Bikern) und Reitern sind nicht entscheidungsrelevant, weil die Beklagte nach der Entscheidung des Berufungsgerichts für die allfällige Benützung der im Eigentum der Kläger stehenden Wege durch Radfahrer und Reiter ohnehin nicht einzustehen hat.

[18] 1.3. Die Frage, ob die Beklagte auf ihrer Onlineplattform und ihrer App vor oder erst nach Klagseinbringung den Wiesenweg als „privat“ gekennzeichnet hat, ist ebenfalls nicht entscheidend, weil diese Kennzeichnung jedenfalls, wie in der Folge näher ausgeführt wird, nicht die Abweisung der Klagebegehren begründen kann. Damit ist aber die Wiederholungsgefahr nicht weggefallen.

[19] 2. Die allgemeinen Grundsätze der Haftung des mittelbaren Störers nach § 523 ABGB wurden vom Berufungsgericht zutreffend dargestellt. Sie entsprechen der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs (1 Ob 625/94 lit a); 2 Ob 134/01x; 7 Ob 80/17s Pkt. 2.1. mwN; 7 Ob 241/08d; RS0012110; RS0103058; RS0011737 [T17]). Diese werden auch in der Revision nicht in Frage gestellt.

[20] 3. Unerlaubt kann das Verhalten der Beklagten nur sein, wenn die Nutzung der Wege (Routenvorschläge) durch den dann unmittelbaren Störer auch unerlaubt ist (vgl 7 Ob 80/17s Pkt 3.).

[21] 3.1. Da der Wald gemäß § 33 Abs 1 ForstG von jedermann auch ohne Zustimmung des Waldeigentümers betreten werden darf, ist die Kennzeichnung der Wege mit einem Wanderersymbol, die durch den Wald der Kläger führen, nicht rechtswidrig. Anderes gilt für den gegenständlichen Wiesenweg. Der Beklagte stützt die Behauptung des allgemeinen Betretungsrechts auf die §§ 34 f des Vorarlberger Straßengesetzes LGBl Nr 79/2012 idF LGBl Nr 10/2021.

[22] 3.2.1. Dass Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs zu Bestimmungen des Verwaltungsrechts fehlt, begründet für sich allein noch keine erhebliche Rechtsfrage (RS0123321 [T7]).

[23] 3.2.2. § 34 des Vorarlberger Straßengesetzes enthält Bestimmungen zur Wegefreiheit im unproduktiven Gebiet. Nach § 35 Abs 1 leg cit dürfen land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke, ausgenommen Bauwerke, Äcker, Wiesen und Weingärten, von Fußgängern auch ohne Einverständnis des Grundeigentümers betreten und zum Schifahren oder Rodeln benützt werden, soweit sie nicht eingefriedet oder nicht durch Aufschriften oder ähnliche Vorkehrungen als abgesperrt bezeichnet sind. Während der Zeit einer Schneedecke dürfen Äcker und Wiesen jedoch unter den vorgenannten Voraussetzungen zum Schifahren oder Rodeln benützt werden. Eine Absperrung ist nur zulässig, soweit sie aus land- oder forstwirtschaftlichen Gründen notwendig ist. Nach Abs 2 leg cit darf beim Betreten von im Abs 1 genannten Grundstücken kein Schaden verursacht und das Vieh nicht belästigt werden.

[24] 3.2.3. Nach dem Wortlaut des § 35 Abs 1 Satz 1 des Vorarlberger Straßengesetzes sind von der Wegefreiheit im land- und forstwirtschaftlichen Gebiet ausdrücklich Wiesen ausgenommen. Entgegen der Ansicht der Revision ist davon auch eine (zeitlich begrenzte) Kuh-Weidewiese umfasst. Das Argument der Revisionswerberin, wenn bloß grasendes Vieh eine Wiese bereits zu einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück machen würde, hätte § 35 Abs 2 leg cit keinen Anwendungsbereich mehr, weil das Vieh nur bei einem ohnehin verbotenen Betreten belästigt werden könnte, verfängt nicht. § 35 Abs 2 leg cit normiert schlicht Pflichten für den Fall, dass jemand tatsächlich ein solches Grundstück betritt. In keinem Fall darf Schaden verursacht und das Vieh belästigt werden. Zudem ist das Betreten nach § 35 Abs 1 leg cit jedenfalls mit Zustimmung des Grundeigentümers erlaubt, sodass auch eine Wiese, auf der Kühe grasen, unter dieser Voraussetzung erlaubt betreten werden kann. Aus § 3 des Stmk Gesetzes vom 28. Oktober 1921, betreffend die Wegfreiheit im Bergland LGBl Nr 107/1922 idF LGBl Nr 87/2013, ist für die Beklagte nichts zu gewinnen, weil diese Bestimmung das Ödland oberhalb der Baumgrenze betrifft und mit § 35 des Vorarlberger Straßengesetzes nicht vergleichbar ist.

[25] 4.1. Damit bleibt zu prüfen, ob die Klagebegehren dennoch unberechtigt sind, wenn die Beklagte den – nicht vom freien Betretungsrecht umfassten – Wiesenweg jedenfalls noch vor Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz auf ihrer Onlineplattform als „privat“ markiert hat.

[26] 4.2. Nach herrschender Rechtsprechung haftet für den unberechtigten Eingriff in das Eigentumsrecht nach § 523 ABGB neben dem unmittelbaren Störer auch derjenige, der den Eingriff veranlasst hat, den unerlaubten Zustand aufrecht hält oder sonst von ihm Abhilfe zu erwarten ist (RS0012110 [insbes T7]). Störer ist nach der Rechtsprechung auch, wer den unerlaubten Zustand aufrecht hält (RS0012110) oder fördert (7 Ob 80/17s Pkt 2.1. mwN) bzw die Voraussetzungen dafür schuf, dass Dritte die Störung begehen können (RS0011737 [T5 und T11]). Die Störereigenschaft wird dabei nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Dritten aus eigenem Antrieb und selbstverantwortlich handeln (RS0103058 [T7]).

[27] 4.3. Die diese Rechtsfrage bejahende Begründung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen dieser Grundsätze. Auch seit der Kennzeichnung des Wiesenwegs als „privat“ führt dieser Weg auf der Onlineplattform und der App ersichtlich in der Folge zunächst zu einem nicht gekennzeichneten Weg und dann weiter zu dem gekennzeichneten Weg S1 zu S1. Damit wird durch die Kennzeichnung der Wege aber ein Bedarf geschaffen, (auch) diesen Wiesenweg als Wanderweg zu benützen (vgl 2 Ob 134/01x). Durch diese Sachlage ist ein Wandern über den Wiesenweg in hohem Maß zu erwarten (vgl 2 Ob 134/01x). Die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts, der Hinweis „privat“ führe den Nutzern der Onlineplattform und der App nicht ausreichend deutlich vor Augen, dass der Wiesenweg nicht benützt werden dürfe, der Informationsgehalt dieses Hinweises daher für potenzielle Nutzer nicht von Relevanz sei und nicht gewährleistet wäre, dass sich Nutzer von einer Benützung dieses Weges abhalten lassen, ist nicht zu beanstanden. Es ist daher im Anlassfall erforderlich, die Beklagte zur Entfernung des gesamten Routenvorschlags zu verpflichten. Dass der Waldweg vom 'Gasthaus Moose…' zum 'Blick auf den Bo…' selbständig begehbar ist (hin- und retour) ändert an dieser Beurteilung nichts.

[28] 4.4. Die Frage, ob die Beklagte auch die symbollose Route von S1 zu S1 zu entfernen hat, weil aufgrund einer vorgeschlagenen Route ohne Symbol (Wanderer oder Radfahrer) der User den Schluss ziehen könne, dass diese Route für alle möglichen Nutzungsarten geeignet sei, braucht hier nicht abschließend beantwortet zu werden. Da der Waldweg S1 zu S1 Teil des einzigen, insofern „geschlossenen“ Routenvorschlags ist (Revision Seite 21), ist auch dieser Wegvorschlag von der Onlineplattform und der App der Beklagten zu entfernen. Auch er fördert die Nutzung des Wiesenwegs durch Wanderer.

[29] 5. Die Rechtsfrage, ob dem Internetprovider, der eine mit entsprechenden Symbolen für Wanderer vorgeschlagene Route veröffentlicht, zurechenbar ist, dass diese Route auch von Radfahrern oder Reitern benützt wird, stellt sich mangels Bekämpfung des klagsabweisenden Teils der Berufungsentscheidung durch die Kläger nicht.

[30] Die Revision der Beklagten ist daher mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

[31] Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 41, 50 ZPO. Die Kläger haben auf die Unzulässigkeit der Revision der Beklagten in ihrer Revisionsbeantwortung hingewiesen (RS0035979 [T16]).

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte