European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0090OB00035.23X.1018.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Der Revision wird Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden dahin abgeändert, dass das Urteil zu lauten hat:
„Das Klagebegehren, die beklagte Partei sei schuldig, der klagenden Partei den Betrag von 39.500 EUR samt 4 % Zinsen seit 7. Februar 2017 binnen 14 Tagen zu bezahlen, wird abgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 26.386,92 EUR (darin 4.397,82 EUR USt) bestimmten Prozesskosten binnen 14 Tagen zu ersetzen.“
Die klagende Partei ist weiters schuldig, der beklagten Partei die mit 3.063,12 EUR (darin 510,52 EUR USt) bestimmten Kosten des Berufungsverfahrens und die mit 2,644,74 EUR (darin 440,79 EUR USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die klagende Partei ist gemäß § 70 ZPO ferner verpflichtet, die Pauschalgebühr für das Rechtsmittelverfahren zweiter Instanz von 2.288 EUR und dritter Instanz von 3.051 EUR zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
[1] Der 1959 geborene Kläger eröffnete am 2. 2. 2005 bei einer Bank drei Kleinbetragssparbücher (Typ 1 – Inhabersparbücher).
[2] Aufgrund der beim Kläger seit seiner Geburt bestehenden kognitiven Einschränkungen kümmerte sich nach dem Tod seiner Mutter im Jahr 2013 seine Schwester M* um ihn und übernahm auch seine finanzielle Verwaltung.
[3] Im Jänner 2017 schenkte M* ihrem Sohn, dem Beklagten, der sich aufgrund ihrer Erkrankung um sie sorgte, sechs Sparbücher unter Bekanntgabe der Losungswörter, darunter auch jene des Klägers. Für den Beklagten gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass das Geld vom Kläger stammen würde oder seine Mutter nicht Eigentümerin der Sparbücher gewesen wäre. Im Februar 2017löste der Beklagte die Sparbücher des Klägers auf. Die Bank überwies das Realisat von gesamt 39.500 EUR auf ein Konto des Beklagten.
[4] Der Kläger, der bis 1994 als Hilfsarbeiter tätig war und seither eine Pension bezieht, ist aufgrund seiner Intelligenzminderung seit seinem 18. Lebensjahr lediglich eingeschränkt geschäftsfähig. Er war und ist nicht in der Lage, komplexe Zusammenhänge richtig aufzufassen, zu beurteilen und weiterreichende Folgen von Verträgen richtig einzuschätzen. Zudem bestehen Hinweise auf eine erhöhte Suggestibilität. Er kann nur sogenannte „Taschengeldgeschäfte“ verrichten. Der Kläger war daher auch im Jahr 2005 nicht in der Lage, bisher noch nie von ihm durchgeführte Bankgeschäfte zu erledigen, weil ihm die dazu nötige Übersichtsgewinnung sowie das Verständnis für komplexere Transaktionen und Folgen seiner Handlungen gefehlt hat.
[5] Der Kläger begehrt vom Beklagten die Zahlung von 39.500 EUR sA, insbesondere gestützt auf § 1041 ABGB. Der Beklagte habe die Gelder aus den von ihm angelegten Sparbüchern treuwidrig vereinnahmt und dadurch rechtswidrig in die ihm zustehenden Forderungen aus dem Spareinlagevertrag gegenüber der Bank, bei Rechtsunwirksamkeit des Spareinlagevertrags in seinen Kondiktionsanspruch gegen die Bank, eingegriffen.
[6] Der Beklagte bestritt, beantragte Klagsabweisung und wandte (soweit im Revisionsverfahren noch relevant) ein, dass er mit Übergabe und Nennung des Losungsworts derivativ Eigentümer der Sparbücher geworden sei. Selbst wenn seine Mutter nicht verfügungsberechtigt gewesen wäre, hätte er gutgläubig Eigentum erwerben können, weil seine Mutter „Vertrauensmann“ iSd § 367 ABGB gewesen sei. Außerdem sei das Geld mit jenem seiner Mutter vermengt worden. Er sei bei Übergabe der Sparbücher redlich gewesen und habe die Sparbücher von seiner Mutter als Gegenleistung für seine Unterstützung geschenkt erhalten.
[7] Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im zweiten Rechtsgang statt. Da der Kläger als erstidentifizierter Kunde aufgrund seiner kognitiven Beeinträchtigung die Spareinlageverträge nicht wirksam abschließen habe können, stehe ihm ein Kondiktionsanspruch gegen die Bank gemäß § 1431 ABGB zu. Die Realisierung der Guthaben durch den Beklagten stelle einen rechtswidrigen Eingriff in diesen Kondiktionsanspruch des Klägers dar und räume dem Kläger den Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB ein. Da der (redliche) Beklagte die Sparbücher schenkungsweise von seiner Mutter erhalten habe, scheide ein Gutglaubenserwerb aus.
[8] Das Berufungsgericht gab der Berufung des Beklagten nicht Folge. Da der Kläger bei Abschluss des Spareinlagevertrags geschäftsunfähig gewesen sei, sei dieser nichtig. Dem Kläger stehe daher zur Rückforderung der erbrachten Leistungen gegen die Bank eine Kondiktion nach § 877 iVm § 1431 ABGB zu. Dem stehe ein Verwendungsanspruch des Klägers gegen den Beklagten nicht entgegen. § 1041 ABGB, der nur ergänzende Funktion habe, erlaube dem Eigentümer die Rückforderung einer Sache. Dieser allgemeine Bereicherungsanspruch richte sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt habe und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen könne. „Sache“ sei im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fielen nicht nur körperliche Sachen, sondern auch Forderungsrechte. Vertragliche oder vertragsähnliche Beziehungen zwischen den Streitteilen, die einem Verwendungsanspruch entgegenstünden, lägen nicht vor. Selbst wenn man bei der Übertragung der Sparbücher von der Mutter des Beklagten an ihren Sohn von einem entgeltlichen Geschäft (einer gemischten Schenkung) ausginge, fehle es an der notwendigen Alternativvoraussetzung des § 367 ABGB, weil die Mutter des Beklagten aufgrund der mangelnden Geschäftsfähigkeit des Klägers nicht „Vertrauensmann“ gewesen sein könne. Die sachenrechtliche Übertragung des Sparbuchs im Rahmen des Gutglaubenserwerbs sei auch deshalb ausgeschlossen, weil die Sparbücher im vorliegenden Fall gar kein Recht verbriefen würden und der gutgläubige Erwerb einer nicht zustehenden Forderung unmöglich sei. Ein Erwerb nach § 371 Fall 2 ABGB komme überdies nicht in Betracht: Man könne zwar annehmen, ein dafür erforderlicher Rechtsgrund ergebe sich aus § 32 Abs 4 Z 1 BWG, wonach die Bank bei Vorlage des Sparbuchs und Nennung des Losungsworts auszahlen dürfe. Allerdings habe die Bank an den Beklagten irrtümlich geleistet, weil sie einen gültigen Spareinlagevertrag angenommen habe, weshalb kein gültiger Rechtsgrund für den Gutglaubenserwerb nach § 371 Fall 2 ABGB vorliege.
[9] Das Berufungsgericht ließ die ordentliche Revision zur Frage zu, ob der Verwendungsanspruch einem Geschäftsunfähigen, der einen unwirksamen Spareinlagevertrag eröffnet habe und daher die gezahlte Einlage von der Bank kondizieren könne, gegen denjenigen zustehe, der das Kleinbetragssparbuch der Bank unter Nennung des Losungswortes präsentiert und das Guthaben redlich erhalten habe.
[10] In seiner dagegen gerichteten Revision beantragt der Beklagte die Abänderung des Berufungsurteils im Sinne einer Klagsabweisung; hilfsweise wird ein Aufhebungsantrag gestellt.
[11] Der Kläger beantragt in seinerRevisionsbeantwortung, die Revision des Beklagten als unzulässig zurückzuweisen, hilfsweise ihr keine Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
[12] Die Revision des Beklagten ist zulässig und berechtigt.
[13] In der Revision wird geltend gemacht, dass der Beklagte an dem ihm von der Bank ausgezahlten Geld gemäß § 371 Fall 2 ABGB gutgläubig Eigentum erworben habe. Die Übergabe der Sparbücher des Klägers durch seine Mutter sei ein teilentgeltliches Rechtsgeschäft gewesen. Ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB stehe dem Kläger nicht zu, weil die Auszahlung der Sparguthaben zu keiner Änderung in der Vermögenslage des Klägers geführt hätte. Der Kläger habe aufgrund des nichtigen Spareinlagevertrags einen Kondiktionsanspruch gegen die Bank.
Dazu hat der Senat erwogen:
[14] 1. Nach der Rechtsprechung zu § 865 ABGB, der hier noch in der Fassung vor dem 2. Erwachsenen‑schutz‑Gesetz BGBl I 2017/5a anzuwenden ist (§ 1503 Abs 9 Z 1 und Z 4 ABGB), war bei der Beurteilung der Geschäftsfähigkeit darauf abzustellen, ob eine Person die Tragweite eines konkreten Geschäfts und die Auswirkungen ihres Handelns abschätzen und dieser Einsicht gemäß disponieren kann (2 Ob 91/20a [ErwGr 1.1.]; RS0009075 [T8, T12]). Bei der Prüfung der Geschäftsfähigkeit einer Person, für die kein Sachwalter bestellt war, war entscheidend, ob sie in der Lage war, die Tragweite des konkreten Rechtsgeschäfts zu beurteilen, ihre Wünsche und Vorstellungen zu erwägen und zu formulieren und auch zu beurteilen, inwieweit sie einem Rechtskundigen vertrauen kann, dass dieser ihre Interessen wahren werde (RS0009075). Auch ein Ausschluss der Fähigkeit, entsprechend dieser Einsicht zu disponieren, führte zur Geschäftsunfähigkeit (2 Ob 91/20a [ErwGr 1.2.]).
[15] 2. Zutreffend sind die Vorinstanzen davon ausgegangen, dass der zwischen dem Kläger (als erstidentifizierter Sparbuchinhaber iSd § 40 Abs 1 Z 1 BWG ([idF vor Inkrafttreten des Finanzmarkt-Geldwäschegesetzes, BGBl I 2016/118, kurz aF]) und der Bank abgeschlossene Spareinlagevertrag aufgrund mangelnder Geschäftsfähigkeit des Klägers nichtig ist. Durch die dem Kläger ausgestellte Sparurkunde (§ 31 BWG aF) konnte aufgrund des unwirksamen Spareinlagevertrags kein Forderungsrecht des Klägers (und auch keiner anderen Person, die die Sparurkunde vorlegt und unter Nennung des Losungsworts die Auszahlung der Einlage fordert [§ 32 Abs 4 BWG aF]) gegen die Bank begründet werden. In der Sparurkunde war von Anbeginn keine Forderung verbrieft (vgl 7 Ob 128/04f zur sog „Lugurkunde“ = ÖBA 2005/1278, 408 [Apathy]; Apathy in Apathy/Iro/Koziol, Bankvertragsrecht II2 Rz 3/33); die Sparurkunde war – nach der Diktion des Berufungsgerichts – lediglich ein „inhaltsloser Mantel“.
[16] 3. Durch die Unwirksamkeit des Spareinlagevertrags mangelte es aber auch am sachenrechtlichen Titel für eine Übertragung der (hier forderungslosen) Inhaberpapiere (vgl 4 Ob 170/11w Pkt 1.2.2.) an den Kläger, sodass dieser bei Übergabe der Sparurkunden nicht Eigentümer geworden sein kann. Daher konnte im Übrigen auch – abgesehen von der Geschäftsunfähigkeit des Klägers – eine derivative Übertragung des Eigentums an den (forderungslosen) Sparbüchern an seine Schwester M*nicht erfolgen. Dies hat wiederum zur Folge, dass auch M* dem Beklagten nicht derivativ Eigentum an den (forderungslosen) Sparbüchern verschaffen konnte.
[17] 4. Davon geht auch der Beklagte in seiner Revision aus, in der er sich auf einen Gutglaubenserwerb nach § 371 Fall 2 ABGB stützt. Ob in Ansehung der Sparurkunden und des Titelgeschäfts die Voraussetzungen hier erfüllt sind, kann aber dahingestellt bleiben, weil der Beklagte lediglich Eigentum an den (forderungslosen) Sparbüchern erwerben hätte können.
[18] 5. Damit bleibt zu prüfen, ob dem Kläger gegen den Beklagten hinsichtlich der diesem von der Bank (irrtümlich) ausgezahlten Beträge ein Verwendungsanspruch nach § 1041 ABGB zusteht.
[19] 5.1. Wenn ohne Geschäftsführung eine Sache zum Nutzen eines Anderen verwendet worden ist, kann der Eigentümer sie in Natur, oder, wenn dies nicht mehr geschehen kann, den Wert verlangen, den sie zur Zeit der Verwendung gehabt hat, obgleich der Nutzen in der Folge vereitelt worden ist (§ 1041 ABGB). Der Verwendungsanspruch beruht auf dem Gedanken, dass derjenige, der ohne rechtfertigenden Grund Vorteile aus den einem anderen zugewiesenen Gütern gezogen hat, die erlangte Bereicherung dem „Verkürzten“ herauszugeben hat. „Sache“ ist im weiten Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. Darunter fallen nicht nur körperliche Sachen, sondern ua auch Forderungsrechte (RS0019971; 5 Ob 525/94 = RS0019926 [T9]; 10 Ob 23/11x Pkt 3.2.). „Eigentümer“ iSd § 1041 ABGB ist jeder, dem ein Rechtsgut zugeordnet ist. Eine solche Zuweisung bewirken alle absoluten Rechte, wie die dinglichen Rechte, die Persönlichkeitsrechte, die Immaterialgüterrechte, aber auch die Rechtszuständigkeit eines Gläubigers. Die „Verwendung zum Nutzen eines anderen“ ist die zuweisungswidrige Nutzung eines Rechtsguts und kann durch einen Eingriff des Bereicherten in die einem anderen zugewiesenen Güter erfolgen (RS0019971: RS0019926; vgl Koziol/Spitzer in KBB7 § 1041 Rz 1, 5 und 8 ff; Apathy/Perner in Schwimann, ABGB5 § 1041 Rz 1 und 4 ff; Rummel in Rummel, ABGB3 § 1041 Rz 2 ff und 6 f jeweils mwN).
[20] 5.2. Der Verwendungsanspruch scheidet – entgegen der Rechtsauffassung des Beklagten – nach herrschender Rechtsprechung nicht schon deshalb aus, weil dem Kläger im Rahmen der Rückabwicklung des wegen seiner Geschäftsunfähigkeit nichtigen Spareinlagevertrags nach § 877 ABGB (vgl RS0108234) ein Kondiktionsanspruch gegen die Bank zusteht (RS0016328). Der Vorrang der Leistungskondiktion gegenüber dem Verwendungsanspruch gilt nur im zweipersonalen Verhältnis (1 Ob 353/97m; 3 Ob 82/10w Pkt II.2.; RS0110365; Koziol/Spitzer in KBB7 § 1041 ABGB Rz 1; Meissel in Rummel/Lukas, ABGB4 § 1041 Rz 11 mwN zum mehrpersonalen Verhältnis bei ex tunc Auflösung des Vertrags zwischen dem Verkürzten und einem Dritten).
[21] Da aber im vorliegenden Fall mit dem (unwirksamen) Spareinlagevertrag zwischen dem Kläger und der Bank kein Forderungsrecht des Klägers aus den Sparurkunden verbrieft wurde, konnte der Beklagte gar nicht in die Rechtszuständigkeit (das „Eigentum“ an der Forderung) des Klägers eingreifen (vgl 10 Ob 1/07f betreffend eine unwirksame Sicherungszession). Überdies ergab sich der „Nutzen“ für den Beklagten nicht aus den (forderungslosen) Sparurkunden selbst, sondern er erlangte den geldwerten Vorteil nur deshalb, weil ihm die Bank in Unkenntnis der Nichtigkeit des Spareinlagevertrags irrtümlich – ohne Rechtsgrundlage – bei Vorlage der forderungslosen Sparurkunden Zahlung geleistet hat.
[22] 6.1. Damit stellt sich noch die – vom Kläger in seiner Revisionsbeantwortung zwar nicht aufgegriffene, aber vom Obersten Gerichtshof im Rahmen seiner allseitigen Prüfpflicht (RS0043352) zu beurteilende – Rechtsfrage, ob der Beklagte (rechtswidrig) in den dem Kläger gegen die Bank zustehenden Kondiktionsanspruch nach § 1431 ABGB eingegriffen und daraus einen unberechtigten Nutzen gezogen hat. Darauf hat sich der Kläger auch im erstinstanzlichen Verfahren gestützt.
[23] 6.2. Wie bereits oben (Pkt 5.1.) erläutert, ist auch die Verwendung von Forderungsrechten des Verkürzten vom Anwendungsbereich des § 1041 ABGB umfasst. Für den Anspruch nach § 1041 ABGB dem Grunde nach kommt es auch nicht darauf an, ob der Bereicherte von der Verwendung der fremden Sache wusste (vgl RS0020150). Für einen Eingriff des Beklagten in den Kondiktionsanspruch des Klägers gegen die Bank finden sich im festgestellten Sachverhalt aber keine Anhaltspunkte. Vielmehr hat die Bank dem Beklagten das Geld unter Vorlage der Sparbücher aufgrund des vermeintlich gültigen Spareinlagevertrags mit dem Kläger ausgezahlt. Der Kläger wurde daher durch die Auszahlung nicht um seinen nach wie vor aufrecht bestehenden Kondiktionsanspruch gegen die Bank wegen Nichtigkeit des Spareinlagevertrags verkürzt (vgl 3 Ob 259/00k Pkt 4). Seine bereicherungsrechtliche Forderung gegen die Bank ist durch deren Zahlung an den Beklagten nicht untergegangen (vgl Kerschner in Fenyves/Kerschner/Vonkilch, Klang3 § 1041 Rz 18 mwN; vgl auch Reischauer, Zum Verhältnis des Verwendungsanspruchs [§ 1041 ABGB] zum Aufwandersatzanspruch [§ 1042 ABGB], Zak 2019/301, 164 zur Zahlung ohne Schuldbefreiung [kein Eingriff in die Rechtszuständigkeit]). Auch der Kläger geht in seiner Revisionsbeantwortung davon aus, dass ihm dieser Anspruch gegen die Bank (noch immer) zusteht.
[24] Der Revision des Beklagten war daher Folge zu geben und das Klagebegehren in Abänderung der Entscheidungen der Vorinstanzen abzuweisen.
[25] Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens aller drei Instanzen beruht auf den §§ 41, 50 Abs 1 ZPO. Der Widerspruch gegen das Protokoll aufgrund eines sinnstörenden Fehlers ist antragsgemäß nach TP 2 I 1. lit e RATG zu honorieren (9 ObA 185/05d; 4 Ob 66/10z Pkt 8.3.; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.256). Die Benachrichtigung vom 5. 5. 2020 über die erfolgreiche Zustellung einer Zeugenladung war nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig. Der Ausschluss des Kostenersatzes in § 72 Abs 3 letzter Satz ZPO gilt für das gesamte Verfahren erster Instanz und umfasst all jene Verfahrenshandlungen, die im Zusammenhang mit dem Verfahrenshilfeantrag stehen (Fucik in Rechberger/Klicka, ZPO5 § 72 ZPO Rz 4 mwN; Obermaier, Kostenhandbuch³ Rz 1.119). Die Replik zur Stellungnahme des Klägers über den Verfahrenshilfeantrag und die Rekursbeantwortung waren daher nicht zu honorieren. Die Äußerung zum Sachverständigengutachten, in der keine Erörterung des Gutachtens beantragt wurde, diente nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung. Das darin enthaltene ergänzende Vorbringen hätte auch in der nächsten mündlichen Verhandlung erstattet werden können. Im Berufungsverfahren fand keine Berufungsverhandlung statt, weshalb nur der dreifache Einheitssatz zusteht (§ 23 Abs 9 RATG).
[26] Da dem Beklagten auch im Umfang des § 64 Abs 1 Z 1 ZPO die Verfahrenshilfe bewilligt wurde, war gemäß § 70 ZPO mit Beschluss auszusprechen, dass der Kläger die Gerichtsgebühren zweiter und dritter Instanz zu ersetzen hat.
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