OGH 4Ob369/75 (RS0019926)

OGH4Ob369/7518.10.2023

Rechtssatz

Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen.

Normen

ABGB §1041 A1

4 Ob 369/75OGH11.05.1976

Veröff: EvBl 1977/17 S 41 = GRURInt 1977,337 = JBl 1977,423

1 Ob 549/77OGH27.04.1977

Beisatz: Auch elektrische Energie. (T1)

4 Ob 337/80OGH29.04.1980

nur: "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter", welche kraft des dem Berechtigten von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwertung zum Nutzen des Inhabers zulassen. (T2)<br/>Beisatz: Es fallen darunter nicht nur körperliche Sachen, Forderungsrechte und Namensrechte, sondern auch Arbeitsleistungen und die "Immaterialgüter", die kraft des dem Berechtigten hier von der Rechtsordnung eingeräumten Ausschließungsrechts eine wirtschaftliche Verwendung zum Nutzen des Inhabers zulassen, wie Markenrechte, Patentrechte und Urheberrechte. (T3)

4 Ob 406/81OGH16.02.1982

nur T2; Beisatz: Bild eines Fußballers. (T4) <br/>Veröff: SZ 55/12 = ÖBl 1983,118 = GRURInt 1984,367 (siehe auch Nowakowski in ÖBl 1983,97)

6 Ob 631/83OGH15.11.1984

nur: "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen. (T5)

4 Ob 513/88OGH12.04.1988

nur T5; Beisatz: Insbesondere Forderungen. (T6) <br/>Veröff: RdW 1988,288 = ÖBA 1989,85

1 Ob 703/89OGH29.11.1989

nur T5; Veröff: JBl 1990,453

2 Ob 600/89OGH14.03.1990

Beis wie T1

4 Ob 147/90OGH23.10.1990

nur T5; Beisatz: Hier: Bekanntheitsgrad eines Sängers. (T7)<br/>Veröff: MR 1991,68

4 Ob 166/93OGH22.03.1994

Beis wie T3; Beisatz: Hier: Werbeslogan: "Bis bald im Wienerwald". (T8)

5 Ob 525/94OGH27.04.1994

Veröff. SZ 67/79<br/>Beis wie T3; Beisatz: Hier: Forderungsrechte (T9)

4 Ob 2259/96aOGH15.10.1996

nur T5; Beis wie T6; Veröff: SZ 69/229

4 Ob 66/01mOGH10.07.2001

Vgl auch; nur T5; Beis wie T9<br/>Veröff: SZ 74/121

6 Ob 294/00dOGH23.08.2001

Auch; Beisatz: Eine nicht ausgenützte und bereits gelöschte Anmerkung der Rangordnung für die beabsichtigte Verpfändung ist daher keine "Sache" im Sinn des § 1041 ABGB. (T10)

3 Ob 133/01gOGH27.02.2002

nur T5; Beis wie T9

6 Ob 54/06vOGH06.04.2006

Vgl auch; Beisatz: Der weite Sachbegriff des § 1041 ABGB in Verbindung mit § 285 ABGB umfasst auch Forderungsrechte. (T11)

4 Ob 62/07gOGH04.09.2007

nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. "Sache" ist im weiteren Sinn des § 285 ABGB zu verstehen; umfasst auch die sogenannten "Immaterialgüter". (T12)<br/>Veröff: SZ 2007/138

6 Ob 57/06kOGH07.11.2007

Auch; nur T2; Beisatz: Briefmarke mit dem Portrait von Ernst Happel. (T13)<br/>Veröff: SZ 2007/171

5 Ob 168/08dOGH09.12.2008

nur: Der allgemeine Bereicherungsanspruch gemäß § 1041 ABGB richtet sich gegen denjenigen, der eine fremde Sache ohne Rechtsgrund zum eigenen Vorteil benützt und sich dabei im Einzelfall nicht auf eine Leistung des Eigentümers oder sonst Berechtigten stützen kann. (T14)

10 Ob 23/11xOGH03.05.2011

Auch

4 Ob 89/11hOGH09.08.2011

Vgl auch

4 Ob 59/13zOGH22.10.2013

Vgl auch; Beisatz: Hier: Domain als Rechtsgut. (T15)

6 Ob 138/14hOGH17.09.2014

ähnlich nur T2; Beis ähnlich wie T3<br/>Beisatz: Die Vermietung entgegen der vertraglichen Konkurrenzklausel an Mitbewerber der Kläger stellt zwar eine Vertragsverletzung, aber selbst bei weitester noch denkbarer Auslegung gerade keine „Verwendung“ dieses Rechts durch die Beklagte darf. Insoweit fehlt es an der erforderlichen Korrelation zwischen Rechtsverletzung und „verwendetem“ Rechtsgut. (T16)<br/>Beisatz: ausdrückliche Ablehnung der von Vonkilch vertretenen Meinung. (T17)<br/>Beisatz: Die Beklagte hat kein fremdes Gut verwendet, sondern vielmehr ihr Eigentum ohne Zustimmung der Klägerin in Bestand gegeben. Damit hat sie zwar ihre vertragliche Verpflichtung (Konkurrenzklausel) verletzt, jedoch nicht einen der Klägerin ausschließlich zugewiesenen Vermögenswert verwendet. (T18)

1 Ob 130/21fOGH18.05.2022

Auch

4 Ob 33/22iOGH22.11.2022

Vgl; nur T14; Beisatz: Hier: Die von der Beklagten eingehobene Servicegebühr hängt nicht bloß von der Nutzung ihrer Plattform ab, sondern von der Zuverfügungstellung der Wohnungen der Klägerin durch den "Gastgeber". (T19)

9 Ob 35/23xOGH18.10.2023

vgl; Beisatz wie T9

Dokumentnummer

JJR_19760511_OGH0002_0040OB00369_7500000_004

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