ABGB § 1041
Bei Sachen iSd § 1041 kann es sich um alle Arten von wirtschaftlichen Werten handeln. Auch der Bestandnehmer kann von Dritten wegen ungerechtfertigter Benützung der Bestandsache ein Entgelt fordern. Dabei bestimmt sich der Nutzen des Bereicherten nach den ersparten Auslagen.