OGH 3Ob241/97f; 4Ob199/16t; 5Ob239/20p; 9Ob35/23x (RS0108234)

OGH3Ob241/97f; 4Ob199/16t; 5Ob239/20p; 9Ob35/23x18.10.2023

Rechtssatz

Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.

Normen

ABGB §326 C
ABGB §331
ABGB §336
ABGB §865
ABGB §877
ABGB §879 BIIc
ABGB §1037
ABGB §1424
ABGB §1437

3 Ob 241/97fOGH09.07.1997

Veröff: SZ 70/136

4 Ob 199/16tOGH20.12.2016

Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1)

5 Ob 239/20pOGH18.03.2021

nur T1

9 Ob 35/23xOGH18.10.2023

vgl; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19970709_OGH0002_0030OB00241_97F0000_001

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