Rechtssatz
Wurde ein Vertrag wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteiles als nichtig aufgehoben und begehrt der andere im Rahmen der Rückabwicklung nach § 877 ABGB den Ersatz seiner Aufwendungen, so ist bei Beurteilung seiner Gutgläubigkeit ausschließlich vom erfolgreich geltend gemachten Nichtigkeitsgrund (beziehungsweise Anfechtungsgrund) auszugehen. Es ist daher rechtsirrig, den Bereicherungskläger deshalb als schlechtgläubigen Besitzer zu behandeln, weil, wäre der Vertrag nicht wegen Geschäftsunfähigkeit nichtig, ein Umgehungsgeschäft (hier: Vorarlberger Grundverkehrsgesetz) vorgelegen wäre.
4 Ob 199/16t | OGH | 20.12.2016 |
Vgl; nur: Die Rückabwicklung eines wegen Geschäftsunfähigkeit eines Vertragsteils nichtigen Vertrags erfolgt nach § 877 ABGB. (T1) |
Dokumentnummer
JJR_19970709_OGH0002_0030OB00241_97F0000_001
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