OGH 1Ob353/97m (RS0110365)

OGH1Ob353/97m28.7.1998

Rechtssatz

  1. 1) Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner (Aufhebung des Vertrags gemäß §§ 870, 871 ABGB) schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. Im mehrpersonalen Verhältnis besteht kein Verwendungsanspruch, wenn die Vermögensverschiebung durch einen Vertrag zwischen dem Verkürzten und einer Mittelsperson sowie einen Vertrag dieser Mittelsperson mit dem Bereicherten gerechtfertigt ist.
  2. 2) Hat ein (grundsätzlich) Bereicherter gutgläubig Eigentum von einem Mittelsmann erworben, ist er keinem Verwendungsanspruch ausgesetzt. Dies gilt auch bei untrennbar mit im Eigentum des Bereicherten stehenden vereinigten Sachen (zum Beispiel unselbständige Bestandteile eines Hauses) und auch bei vereinbartem Eigentumsvorbehalt.

Normen

ABGB §367
ABGB §870 A
ABGB §871 A
ABGB §877
ABGB 1041 A6
ABGB §1435

1 Ob 353/97mOGH28.07.1998

Veröff: SZ 71/128

3 Ob 259/00kOGH15.11.2000

Vgl auch

3 Ob 82/10wOGH14.12.2010

Auch

2 Ob 157/10tOGH05.05.2011

Vgl; nur: Die Leistungskondiktion des Verkürzten gegen seinen ursprünglichen Vertragspartner schließt einen Verwendungsanspruch gegen den Bereicherten nicht aus. (T1); Beisatz: Hier: Zur Frage der Konkurrenz zwischen Kondiktion nach § 1431 ABGB und Verwendungsanspruch nach § 1042 ABGB. (T2); Bem: Siehe dazu RS0126987. (T3); Veröff: SZ 2011/60

Dokumentnummer

JJR_19980728_OGH0002_0010OB00353_97M0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)