8 ObS 2049/96y | OGH | 29.08.1996 |
Veröff: SZ 69/195 |
8 ObA 2255/96t | OGH | 30.01.1997 |
Auch; nur: Die persönlich haftenden Gesellschafter einer Personengesellschaft des Handelsrechts (Offene Handelsgesellschaft, Kommanditgesellschaft) sind nicht (auch) Dienstgeber der Dienstnehmer der Gesellschaft. (T1) Beisatz: Diese Personengesellschaften des Handelsrechtes selbst sind die Arbeitgeber. (T2) |
8 ObS 162/98a | OGH | 10.12.1998 |
Auch; nur: Die Pflicht der Gesellschafter zur Lohnzahlung gründet sich nicht auf den Arbeitsvertrag, sondern außerhalb desselben, auf die gesetzliche Haftungsbestimmung des § 128 HGB. Im Konkurs der Gesellschafter sind die gegen sie gerichteten Lohnzahlungsansprüche nicht nach dem IESG gesichert. (T3); Beisatz: Hier: Der im Rahmen der Vorgesellschaft handelnde Geschäftsführer ist Arbeitgeber, wenn es in der Folge nicht zur Eintragung der Gesellschaft mit beschränkter Haftung in das Firmenbuch kommt. In diesem Fall sind Entgeltansprüche der vom Geschäftsführer eingestellten Arbeitnehmer bei Vorliegen der sonstigen Voraussetzungen nach dem IESG gesichert. (T4) Veröff: SZ 71/208 |
9 ObA 21/99z | OGH | 17.03.1999 |
Auch; nur T1; Beis wie T2 |
8 ObS 49/00i | OGH | 24.02.2000 |
nur T3; Beis wie T4 |
8 ObA 30/01x | OGH | 15.02.2001 |
Vgl; nur T1; Beis wie T2 |
8 ObS 114/01z | OGH | 29.11.2001 |
Ähnlich; Beisatz: Richtet sich der Entgeltanspruch oder sonstige Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis nicht gegen den (ehemaligen) Arbeitgeber, sondern - zulässig vereinbart, da die Entgeltleistung nicht ein notwendiges Element des Arbeitsvertrages ist - nur gegen einen Dritten, so besteht aus dem deutlichen Wortlaut des Gesetzes heraus kein gesicherter Anspruch. (T5) Beisatz: Hier: Wohnungseigentumsgemeinschaft. (T6) |
2 Ob 156/06i | OGH | 22.02.2007 |
Auch; nur T3 |
Dokumentnummer
JJR_19960829_OGH0002_008OBS02049_96Y0000_001
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