Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1. Ob ein Grund iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 vorliegt, der dem Handelsvertreter Anlass zur Kündigung des Vertragsverhältnisses gegeben hat, kann immer nur nach den Umständen des jeweiligen Einzelfalls bestimmt werden, sodass in der Regel keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO vorliegt (vgl 9 ObA 106/09t; RIS-Justiz RS0108379 ua). Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass die vom Kläger auch noch in der außerordentlichen Revision geltend gemachten Gründe (Ausgabe von „Durchhalteparolen“ seitens der Beklagten und Verlust der Unabhängigkeit infolge des Verkaufs der ***** an die S*****) hier keinen Anlass für seine Kündigung gegeben haben, stellt vor diesem Hintergrund keine die Zulassung der Revision rechtfertigende Fehlbeurteilung dar.
2. Der Oberste Gerichtshof hat bereits in 8 ObA 42/08x aufgezeigt, dass bei der Prüfung der Frage, ob ein Verhalten des Unternehmers tatsächlich der Anlass der Kündigung war, zu berücksichtigen ist, welche Bedeutung der Handelsvertreter diesem Verhalten selbst beigemessen hat. Wenn während des Bestehens des Vertrags geraume Zeit keine Folgerungen aus bestimmten Umständen gezogen wurden, so kann in der Regel nicht davon ausgegangen werden, dass diese tatsächlich der begründete Anlass für die Kündigung iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 waren (vgl 8 ObA 37/10h; 9 ObA 28/11z; RIS-Justiz RS0124100). Schon daher ist es hier ohne Bedeutung, aus welchen Gründen die Beklagte „Durchhalteparolen“ nach dem bereits im Jahr 2007 einsetzenden Kursverfall bestimmter Aktien ausgegeben hat. Dazu fehlt im Übrigen auch jedes Vorbringen.
3. Die Rechtsansicht des Berufungsgerichts, dass der weitere vom Kläger auch noch in der außerordentlichen Revision geltend gemachte Grund der Änderung der Eigentümerstruktur der Beklagten keinen begründeten Anlass iSd § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 für seine Kündigung gegeben hat, steht im Einklang mit der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs in vergleichbaren Fällen (vgl dazu 9 ObA 102/10f; 8 ObA 40/11g; 9 ObA 106/11w).
4. Die in der Revision geäußerten verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Bestimmung des § 24 Abs 3 Z 1 HVertrG 1993 werden vom Obersten Gerichtshof nicht geteilt (8 ObA 40/11g; 9 ObA 106/11w).
Die außerordentliche Revision des Klägers war mangels Aufzeigens einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 502 Abs 1 ZPO daher zurückzuweisen.
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