Rechtssatz
Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. Werden in einem weiteren Schriftsatz Klarstellungen hinsichtlich der bereits geltend gemachten Anspruchsgrundlagen getroffen, so können diese Teile des Vorbringens berücksichtigt werden.
8 ObA 131/04d | OGH | 30.05.2005 |
nur: Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Daher sind Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 erfordern würden, nicht zulässig. (T1) |
14 Os 69/16b | OGH | 20.12.2016 |
Auch; Beisatz: Ebenso wenig die (durch den Vorsitzenden vorzunehmende) Erteilung der Rechtsbelehrung an die Geschworenen. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_20031203_OGH0002_008OBA00052_03K0000_001