OGH 8ObA131/04d

OGH8ObA131/04d30.5.2005

Der Oberste Gerichtshof hat in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch die Vizepräsidentin des Obersten Gerichtshofs Hon. Prof. Dr. Langer als Vorsitzende und durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Spenling und die Hofrätin des Obersten Gerichtshofs Dr. Lovrek sowie die fachkundigen Laienrichter Dr. Reinhard Drössler und Robert Ploteny als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der antragstellenden Partei Österreichischer Gewerkschaftsbund, 1010 Wien, Hohenstaufengasse 10-12, vertreten durch Dr. Georg Grießer, Dr. Roland Gerlach, Dr. Sieglinde Gahleitner, Rechtsanwälte in Wien, wider den Antragsgegner V*****, vertreten durch Dr. Andreas Grundei, Rechtsanwalt in Wien, wegen Feststellung nach § 54 Abs 2 ASGG, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

I. Der Schriftsatz des Antragstellers vom 11. 2. 2005 wird zurückgewiesen.

II. 1. Der Antrag, der Oberste Gerichtshof möge feststellen, dass den aktiven und ehemaligen Arbeitnehmern, die zum 1. 1. 2001 bei der Ö*****-Aktiengesellschaft, der V***** H***** AG, der V***** P***** AG, der V***** P*****T***** AG, der V*****-GmbH, der V***** GmbH KG oder der E***** Aktiengesellschaft bzw deren Rechtsvorgängern zum Stichtag 31. 12. 1998 beschäftigt waren und deren Anwartschaften aus bestehender Direktzusage auf Alterspension durch Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18a ArbVG betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die V***** AG (BV-PÜ) vom 4. 12. 1998 übertragen und aufgrund der weiteren Betriebsvereinbarung gemäß § 97 Abs 1 Z 18 und Z 18a ArbVG betreffend die Umwandlung von leistungsorientierten Pensionskassenzusagen in beitragsorientierte Pensionskassenzusagen innerhalb der V***** AG (BV-LO/BO) vom 2. 11. 2000 oder einer gleichlautenden Betriebsvereinbarung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt wurden, soferne die genannten Arbeitnehmer nicht der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die V***** AG (BV-PKS) unterliegen bzw unterlagen,

gegenüber ihrem Arbeitgeber

unter Anrechnung der von der B***** AG erbrachte Pensionsleistung Anspruch auf eine Pensionsleistung in dem Ausmaß haben, wie sich diese bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt, wird abgewiesen.

2. Es wird festgestellt, dass die unter II.1 Genannten gegenüber ihrem Arbeitgeber Anspruch auf Leistung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses durch den Arbeitgeber an die B***** AG in dem Ausmaß haben, wie sich dieses bei sonstiger Beibehaltung der Berechnungsgrundlagen unter der Voraussetzung errechnet, dass die Leistung ohne Berücksichtigung einer einjährigen Nachverlegung, sondern mit dem auf die Vollendung des 55. (weibliche Anwartschaftsberechtigte) und des 60. (männliche Anwartschaftsberechtigte) Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt.

Text

Begründung

Zu I.:

Nach § 54 Abs 3 ASGG ist nur ein Auftrag zur Stellungnahme durch den Antragsgegner vorgesehen. Ergänzungen des Antrages, die weitere Aufträge an den Antragsgegner zur Stellungnahme im Sinne des § 54 Abs 3 ASGG erfordern würden, sind nicht zulässig (8 ObA 52/03k; 8 ObA 100/04w; Aubauer/Kaszanits, Kollektives Klagerecht als Testprozess (§ 54 ASGG) in FS Bauer/Maier/Petrag 303 f). Die Stellungnahme des Antragstellers zur Äußerung des Antragsgegners ist daher unzulässig.

Zu II.:

Der Antragsteller ist eine auf freiwilliger Mitgliedschaft beruhende Berufsvereinigung der Arbeitnehmer, die gemäß § 4 Abs 2 ArbVG kollektivvertragsfähig ist (RIS-Justiz RS0051126; zuletzt 8 ObA 100/04w). Der Antragsgegner ist eine zur gesetzlichen Interessenvertretung der Arbeitgeber berufene Körperschaft im Sinne des § 4 Abs 1 ArbVG (9 ObA 801/94; 8 ObA 100/04w). Beide Parteien sind daher im Sinne des § 54 Abs 2 erster Satz ASGG als Parteien des besonderen Feststellungsverfahrens legitimiert.

Der Antrag bezieht sich nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen auf jeweils mehr als drei aktive und ehemalige Arbeitnehmer (in der Folge immer: Anwartschaftsberechtigte = AWB), die zum 1. 1. 2001 bei einem der unter II. 1 genannten Unternehmen des V*****-Konzerns (in der Folge immer: Arbeitgeber) beschäftigt waren und die Anwartschaften oder Leistungsansprüche gegenüber der B***** AG (Rechtsnachfolgerin der V***** AG; in der Folge immer: Pensionskasse) besitzen, die durch jeweils gleichlautende Betriebsvereinbarungen (in der Folge immer: BV-LO/BO) von zuvor leistungsorientierten in beitragsorientierte Ansprüche umgewandelt wurden. Der Antrag bezieht sich nach dem Antragsvorbringen ausdrücklich nicht auf Sondervertragsinhaber, die der Betriebsvereinbarung vom 24. 3. 1997 über die Einbeziehung von Sondervertragsinhabern in die Pensionskasse (BV-PKS) unterliegen oder im Zeitpunkt der Pensionierung unterlagen und auf andere Arbeitnehmer, die zum Zeitpunkt des Abschlusses der Betriebsvereinbarung vom 28. 11. 1995 (PK-PKI) den „Treuebrief" (Unkündbarstellung) noch nicht erhalten hatten. Ebenfalls nicht vom Antrag betroffen sind die ab 1. 7. 1994 neu eingetretenen Arbeitnehmer.

Dem Antrag liegt - einschließlich der erkennbar zum Antragsvorbringen erhobenen Urkundeninhalte - folgender Sachverhalt zugrunde:

Den vom Antrag betroffenen AWB stand aufgrund einer am 26. 9. 1983 zwischen dem Vorstand und dem Zentralbetriebsrat beschlossenen Betriebsvereinbarung (BV-ZP 1983) ab dem Zeitpunkt der Zuerkennung des erweiterten Kündigungsschutzes („Treuebrief") ein Anspruch auf Zuschusspension zu. Es handelte sich um eine leistungsorientierte Pensionszusage. Die Pensionshöhe errechnete sich aus einem Grundbetrag und Steigerungen. Gemäß § 1 Abs 2 BV-ZP 1983 war Voraussetzung für den Anspruch auf Zuschusspension, dass das Arbeitsverhältnis wegen Erreichung eines gesetzlichen Pensionsanspruches (Alterspension, vorzeitige Alterspension bei langer Versicherungsdauer, Berufsunfähigkeits- oder Invaliditätspension) oder durch den Tod des Arbeitnehmers (Witwen- oder Waisenpension) gelöst wurde.

Mit Betriebsvereinbarung vom 28. 11. 1995 (PK-PKI 1995) wurden die Ansprüche der unkündbar gestellten Arbeitnehmer („Treuebriefinhaber"), deren Dienstverhältnisse bis zum 30. 6. 1994 begründet wurden und die bis zum 31. 12. 1995 aufgrund der BV-ZP 1983 einen Rechtsanspruch auf Zuschusspension erhielten, bei Vorliegen ihrer ausdrücklichen schriftlichen Zustimmung in ein neues, beitragsorientiertes Pensionskassensystem einbezogen und gleichzeitig die BV-ZP für diesen Personenkreis geändert. Nach der Präambel zur BV-PKI sollten die Pensionsleistungen ab Inkrafttreten der BV (1. 1. 1996) aus den drei Säulen Sozialpension, Zuschusspension und Pensionskassenversorgung bestehen. Ein Teil der Direktansprüche der Treuebriefinhaber aus der BV-ZP 1983 wurde durch die PK-PKI an die Pensionskasse im Rahmen eines beitragsorientierten Pensionskassenmodells übertragen.

II. der BV-PKI 1995 mit dem Titel Pensionskasse für Pensionsvertragsinhaber regelt in seinen § 7f wie folgt:

„§ 7 Anspruch auf Versorgungsleistungen

1. Alterspension

Alterspension gebührt den AWB ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs folgenden Monatsersten.

Die AWB haben das Recht, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten.

....

§ 8 Höhe und Dauer der Versorgungsleistungen

1. Alterspension

Die Höhe der Alterspension ergibt sich aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum Zeitpunkt des Anfalles der Alterspension unter Berücksichtigung einer kollektiv berechneten Anwartschaft auf Hinterbliebenenpensionen unter Berücksichtigung eines geschäftsplanmäßigen Rechnungszinsfußes von 3,5 % ....

6. Wertanpassung der laufenden Versorgungsleistungen

Die laufenden Versorgungsleistungen werden alljährlich zu dem auf den Bilanzstichtag der Pensionskasse folgenden 1. 1. entsprechend dem genehmigten Geschäftsplan der Pensionskasse unter Zugrundelegung des anteiligen Veranlagungserfolges und des anteiligen versicherungstechnischen Ergebnisses der Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse angepasst....."

Im Umfang der durch die BV-PKI nicht auf die Pensionskasse übertragenen direkten Leistungsansprüche enthielt die BV-PKI unter III „Zuschusspension für Pensionsvertragsinhaber" folgende, hier auszugsweise wiedergegebene Regelungen:

„§ 19 Rechtsgrundlagen für Zuschusspensionen für

Pensionsvertragsinhaber

Den PVI und deren HB werden ZP nach den Bestimmungen der BV-ZP 1983 und der BV-ZP Arbeitsunfall unter Berücksichtigung der in dieser Betriebsvereinbarung vereinbarten Änderungen und Ergänzungen (BV-ZPI 1995) gewährt.

§ 20 Rechtsanspruch auf Zuschusspension:

1. Der mittels Pensionsvertrag zuerkannte Rechtsanspruch auf eine Zusatzpension bleibt aufrecht, wobei hinsichtlich der Leistungsansprüche die in dieser Betriebsvereinbarung festgelegten Abänderungen zum Pensionsvertrag auch als einzelvertraglich vereinbart gelten. ....

2. Rechtsanspruch auf ZP besteht auch dann, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. In solchen Fällen ist die Abfertigung zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung fällig. Der Anspruch auf ZP beginnt in solchen Fällen ab dem Monatsersten der Zuerkennung der Sozialpension. Die ZP ruht jedoch für einen fiktiven Abfertigungszeitraum, der mit der Zuerkennung der Sozialpension (gemeint: gesetzliche Pension) beginnt und welcher der bei Austritt erhaltenen Abfertigungshöhe in Monaten entspricht."

Mit Betriebsvereinbarung vom 4. 12. 1998 (BV-PÜ 1998) betreffend die Übertragung von Pensionsanwartschaften und Leistungsverpflichtungen aus direkten Leistungszusagen auf die Pensionskasse wurden auch die aus den direkten Leistungszusagen noch vorhandenen Anwartschaftsrechte auf die Pensionskasse übertragen. Der persönliche Geltungsbereich dieser BV erstreckte sich auf AWB, die bis zum 1. 1. 1998 der Pensionskasse beitraten und deren Arbeitsverhältnis am 1. 1. 1998 aufrecht war und die im Jahr 1998 einschließlich angerechneter Vordienstzeiten zehn Dienstjahre vollendet haben oder vollenden werden und deren Pensionsanwartschaften nicht zur Gänze abgefunden wurde.

§ 5 dieser BV-PÜ lautet wörtlich wie folgt:

„1. Gegenstand der Übertragung der nicht abgefundenen Pensionsanwartschaft auf die vom Arbeitgeber zugesagte Zuschusspension ist

(1) Die Arbeitgeber verpflichten sich, für jene AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, den Differenzbetrag zwischen der aus den bis 31. 12. 2000 gemäß BV-PÜ zu leistenden Beiträgen geschäftsplanmäßig zu bildenden Deckungsrückstellung zum 31. 12. 2000 und dem nach § 5 oder § 8 erforderlichen Deckungserfordernis einschließlich der gemäß §§ 7 Geschäftsplan für die V***** AG - leistungsorientierte VRG - vom 11. 12. 1998 darauf entfallenden Verwaltungskosten und Steuer/Gebühren mit Valuta 31. 12. 2000 zur Verfügung zu stellen.

(2) Die Arbeitgeber verpflichten sich, die Umbuchung des Deckungserfordernisses und der zum 31. 12. 2000 vorhandenen Schwankungsrückstellung in die beitragsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse zu veranlassen. In allfälligen Verzugsfällen ist § 6 (7) des Geschäftsplanes für die V***** AG - leistungsorientierte Veranlagungs- und Risikogemeinschaft vom 11. 12. 1998 anzuwenden.

§ 11 Umwandlung der Versorgungsleistung

(1) AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, verzichten für sich und ihre Hinterbliebenen auf alle Ansprüche nach der BV-ZP und BV-Arbeitsunfall und auf alle leistungsorientierten Ansprüche nach Abschnitt III der BV-PKA, BV-PKI, BV-PKS oder allenfalls einzelvertragliche leistungsorientierte Zusagen.

Die AWB erwerben Versorgungsansprüche aus der Verrentung der geschäftsplanmäßig gebildeten/zu bildenden Deckungsrückstellung, wobei sich die Versorgungsleistungen nach dem derzeit geltenden Leistungskatalog der BV-PKN mit Ausnahme von § 5 (6) der BV-PKN und unter Berücksichtigung der Regelung gemäß § 10 (5) dieser BV richten.

(2) Unberührt bleiben Ansprüche der AWB, die aus Beiträgen stammen, die vor dem 31. 12. 2000 im Rahmen der Zugehörigkeit zur beitragsorientierten Veranlagungs- und Risikogemeinschaft der Pensionskasse geleistet wurden.

(3) Für AWB, die vom Angebot auf Umwandlung Gebrauch machen, entfällt die gemäß § 9 BV-PÜ festgelegte Ausfallhaftung der Arbeitgeber im Falle, dass die Pensionskasse die Leistungsansprüche - aus welchen Gründen auch immer - nicht erfüllen sollte sowie die Nachschusspflicht der Arbeitgeber zur Deckungsrückstellung gemäß § 7

BV-PÜ.

§ 12 Beginn der Alterspension

AWB, die das Angebot auf Umwandlung angenommen haben, gebührt die Alterspension ab der Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten. Die AWB haben das Recht, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes, in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten."

In § 14 ist schließlich festgehalten, dass sich die Arbeitgeber verpflichten, nach Unterfertigung und zwecks Umsetzung dieser BV mit der Pensionskasse einen Pensionskassenvertrag abzuschließen. Im Sinne des § 3 der BV-LO/BO übermittelten die jeweiligen Arbeitgeber an die AWB folgendes Anbot auf Umwandlung der leistungsorientierten Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension:

„... Sie haben im Jahr 1998 Ihre Anwartschaft auf eine leistungsorientierte Zuschusspension ihres Arbeitgebers - ohne materielle Änderung ihres Anspruches - auf die .....Pensionskasse ... übertragen.

Im Sinne einer für alle Beteiligten vorteilhaften Vorgangsweise bieten wir Ihnen nunmehr an, Ihren Anspruch auf eine leistungsorientierte Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension gemäß beiliegender Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) und zu den in diesen Schreiben bzw den Erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen unwiderruflich umzuwandeln. Diese Betriebsvereinbarung (BV-LO/BO) wird damit Bestandteil ihres Pensionsvertrages....

Vorteil 1 - Festschreibung des Deckungskapitals zum 55./60.

Lebensjahr

Abrechnungsrechnerisch erfolgt die Umwandlung in der Form, dass Ihr Arbeitgeber das bei der .....Pensionskasse.... für Sie fiktiv gebildete Deckungskapital per 31. 12. 2000 um einen sogenannten Auffüllbetrag, der Ihrem Deckungskapital zugeschlagen wird, erhöht, sodass es aus heutiger Sicht rechnerisch ermöglicht wird, Ihnen zum 55./60. Lebensjahr die zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension (exklusive der ab 1. 1. 2001 anfallenden Arbeitgeberpensionskassenbeiträge gemäß 13 BV-PKA und BV-PKI) auszuzahlen. Dieser Einmalzuschuss des Arbeitgebers berücksichtigt dabei die bis zu ihrem....55./60. Lebensjahr noch ansteigenden Pensionsansprüche (beispielsweise durch allfällige Biennalsprünge und Treueprämienentwicklung). Der so ermittelte Betrag wird mit 3,5 % auf den Stichtag 31. 12. 2000 abgezinst und - wie bereits erwähnt - als Auffüllbetrag dem Deckungskapital hinzugerechnet. Ihre zukünftige Zuschusspension ist damit seitens des Arbeitgebers voll ausfinanziert und wird sich durch hinkünftige Gehaltsänderungen.... oder künftige gesetzliche ASVG-Pensionsänderungen nicht mehr ändern. Dieses Gesamtdeckungskapital wird darüber hinaus mit Umwandlung ihnen persönlich zugeordnet und kann seitens des Arbeitgebers nicht mehr beeinflusst werden. .....

Vorteil 5 - Pensionsbezug bereits ab 50. Lebensjahr möglich

Mit der Zustimmung zur Umwandlung ist auch eine Erhöhung der Flexibilität hinsichtlich des Beginns der Pensionszahlungen aus der beitragsorientierten Pensionskassenzusage verbunden. Sie können, wenn sie vom Angebot der Umwandlung Gebrauch machen, bereits ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten ihre beitragsorientierte Zuschusspension beziehen. Damit wird es möglich, Pensionszahlungen um Jahre vorzuziehen, was im derzeit bestehenden System nicht möglich ist, da hier der Anspruch auf eine Zuschusspension auch an den Beginn der ASVG-Pension gekoppelt ist.

Natürlich verringert sich bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der beitragsorientierten Pensionskassenzusage auch die Monatspension entsprechend....

In der Beilage haben wird die für die Umwandlung auf eine

beitragsorientierte Pensionskassenzusage relevanten Parameter

zusammengestellt. Wir ersuchen Sie diese kritisch zu prüfen und uns

Fehler jedenfalls unverzüglich schriftlich bekanntzugeben......

Diesem Anbot war eine von den jeweiligen Anwartschaftsberechtigten zu

unterfertigende Einverständniserklärung angeschlossen, die lautete:

"Ich erkläre mich hiemit ausdrücklich einverstanden, dass mein

gegenüber der .....Pensionskasse... bestehender Anspruch auf eine

leistungsorientierte Zuschusspension bei dieser in einen Anspruch auf eine beitragsorientierte Zuschusspension gemäß Betriebsvereinbarung BV-LO/BO (Beilage) und zu den in diesem Schreiben bzw den Erläuternden Beilagen angeführten Bedingungen unwiderruflich umgewandelt und der Arbeitgeber von der Nachschusspflicht entbunden wird...."

Ferner war dem Anbot ein für die jeweiligen Anwartschaftsberechtigten bereits ausgefülltes Datenblatt der berechnungsrelevanten Parameter angeschlossen, das geringfügig danach variierte, ob der betroffene Anwartschaftsberechtigte dem Jahrgang 1955 und älter oder dem Jahr 1956 und jünger angehörte. Das Datenblatt enthielt unter der Sektion A Daten, die vom Arbeitnehmer zu kontrollieren waren (Name, Sozialversicherungsnummer etc), unter Punkt B weitere wichtige Einflussfaktoren (etwa Pensions-Vertragstyp) und schließlich unter Punkt C die als vorläufig bezeichneten Berechnungsergebnisse, und zwar das Deckungskapital per 31. 12. 2000 und der Auffüllbetrag per 31. 12. 2000.

Unter Punkt D ( geschätzte voraussichtliche beitragsorientierte Pensionskassenzuschusspension) war die geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension (14 x) aus dem Deckungserfordernis gemäß Punkt C zum Alter 55/60 (heutige Werteverhältnisse) ausgeworfen. Der Antragsteller stellt den aus dem Spruch ersichtlichen Haupt- und Eventualantrag, wobei er ausdrücklich erklärte, dass die Anträge nicht auf mündliche Vereinbarungen gestützt würden. Rechtlich qualifiziert der Antragsteller sein Tatsachenvorbringen dahin, dass die der Anwendung der BV-BO/LO vorgelagerte rechtsgeschäftliche Einigung dem Vertragsrecht unterliege. Die Arbeitgeber hätten sich aus Gründen der besseren rechtlichen Absicherung nicht nur der BV-BO/LO bedient, sondern darüber hinaus mit den jeweiligen Arbeitnehmern Vereinbarungen geschlossen. In der BV-BO/LO sei ausdrücklich festgehalten, dass die Berechnung der Pensionskassenleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr erfolge und die Pension mit dem darauffolgenden Monatsersten anfalle. Daraus könne nicht abgeleitet werden, dass bei einem Pensionsantritt mit dem 55. (Frauen) oder 60. (Männer) Lebensjahr und Pensionszahlungsbeginn am folgenden Monatsersten von einer „vorgezogenen" Pensionierung auszugehen sei. In der BV-BO/LO sei eine Neuberechnung des Deckungserfordernisses mit Ausweisung eines zusätzlichen Deckungserfordernisses (Auffüllbetrag) erfolgt. Der Gesamtverweis auf die bisherige vertragliche Regelung werde durch eine spezielle anschließende Regelung einer Pensionsberechnung zum 55./60. Lebensjahr ergänzt. Da zum Zeitpunkt des Abschlusses der BV-BO/LO nicht festgestanden sei, ob die jeweiligen Arbeitsverhältnisse mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet würden, hätte eine im beitragsorientierten System erforderliche abschließende Deckungsberechnung zum 31. 12. 2000 nicht erfolgen können, fasse man den Pensionsantritt mit dem 55./60. Lebensjahr als „vorgezogene" Pensionierung auf. Die von den Arbeitgebern vertretene Auslegung führe im Übrigen zum Ergebnis, dass § 12 BV-BO/LO, der den Berechtigten das Recht einräume, die Leistung erst nach Ende des Abfertigungszeitraumes zu beziehen, um dadurch eine höhere Versorgungsleistung zu erhalten, sinnwidrig sei. Der dort angeführte Fall behandle gerade nicht die vorgezogene Pension, sondern das Stehenlassen des Pensionsanspruches. Die Umwandlung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage erfordere, dass in ihr das Leistungsrecht, insbesondere die ziffernmäßige Festsetzung der vom Arbeitgeber zu entrichtenden Beträge, geregelt werde. Eine Beitragsfestlegung, die vom zukünftigen Auflösungsverhalten der Arbeitsvertragsparteien abhänge, aus welchem sich ergebe, ob das Arbeitsverhältnis mit oder ohne Abfertigungsanspruch beendet werde, erfülle die Vorgaben des BPG wegen Unbestimmtheit nicht. Sie wäre nur bei einer leistungsbezogenen Zusage verwirklichbar. Jedenfalls ergebe sich aber aus den Anboten der Arbeitgeber und deren Annahmeerklärung durch die Arbeitnehmer zwingend, dass die normale Alterspension zum

55. bzw 60. Lebensjahr zu errechnen und auszubezahlen sei. Es werde mit keinem Wort darauf hingewiesen, dass es sich in Wirklichkeit um eine „vorgezogene" Alterspension handle, die von einer auf 100 % normierten Berechnung für das 56./61. Lebensjahr ausgehe. Aus den zum Vertragsinhalt erhobenen Urkunden gehe hervor, dass die Pensionsleistung zum 55. bzw 60. Lebensjahr die im Datenblatt ausgeworfene Höhe erreiche und ab diesem Zeitpunkt zustehe. Durch nichts komme zum Ausdruck, dass sich die Berechnung der Pensionsleistung auf das 56./61. Lebensjahr beziehe und bei einem Leistungsbeginn mit dem 55./60. Lebensjahr ein „Kürzungsparameter" Platz greife. Nunmehr sei in der BV-LO/BO festgelegt, dass der Berechtigte den Pensionsantritt hinausschieben könne, wie etwa während des Abfertigungszeitraumes und damit in den Genuss einer höheren Pensionskassenleistung komme. Diese Bestimmung könne nicht so ausgelegt werden, dass unter „höhere Pensionsleistung" der Fall zu verstehen sei, dass der Berechtigte infolge Pensionsantrittes zum 55./60. Lebensjahr eine Kürzung durch die vorgezogene Alterspension erfahre. Die tatsächliche Berechnung, die eine Verlegung des Stichtages für den Pensionsanfall darstelle, würde dem „Stehenlassen" der Pension für den Abfertigungszeitraum nicht entsprechen. Der Berechtigte erhielte bei einem um ein Jahr späteren Stichtag für diesen Zeitraum weder eine Valorisierung noch den in diesem Jahr erzielten Ertrag zugeschrieben. Dadurch stünde ein geringeres zu verrentendes Kapital zur Verfügung. § 12 BV-LO/BO könne daher nur so aufgefasst werden, dass die Alterspension ab dem 55./60. Lebensjahr gebühre und sich diese bei einer späteren Inanspruchnahme der Pensionsleistungen entsprechend erhöhe.

Aus der BV-BO/LO ergebe sich ein Anspruch der Berechtigten, dass der Arbeitgeber sich verpflichte, über die Pensionskasse die Pensionskassenleistung so zu finanzieren, dass sie mit dem auf das 55./60. Lebensjahr folgenden Monatsersten die im Datenblatt ausgewiesene Leistung (normierte 100 %) ausmache. Es ergebe sich daher die weitere Verpflichtung, die Berechnung des Deckungserfordernisses so vorzunehmen, dass die Pensionsleistung zu diesem Zeitpunkt in der genannten Höhe finanziert sei, also ohne Berücksichtigung einer (unbekannten) Stichtagsverschiebung. Ein Abschlag aufgrund vorgezogener Alterspension dürfe nur dann erfolgen, wenn ein Pensionsantritt vor dem dem 55./60. Lebensjahr folgenden Monatsersten erfolge. Da die Arbeitgeber - wovon der Antragsteller in seinem Antrag ausdrücklich ausging - die aufgezeigte Minderdotierung des Deckungserfordernisses im Pensionskassenvertrag vereinbarten, sei der Arbeitgeber seiner sich aus dem PKG und der BV-LO/BO ergebenden Verpflichtung nicht nachgekommen. Er habe den Pensionskassenvertrag nicht so abgeschlossen, dass eine vollständige Umsetzung der Betriebsvereinbarung erfolgt sei. Der Arbeitgeber hafte daher selbst für die Verkürzung. Den Berechtigten stünden wegen der mangelhaften Umsetzung der BV auch Schadenersatzansprüche gegen den Arbeitgeber zu.

Der Antragsgegner bestreitet die Zulässigkeit des Feststellungsantrages: Zwischen den Parteien sei bereits zu 9 ObA 150/03d ein Feststellungsverfahren gemäß § 54 Abs 2 ASGG anhängig gewesen. Der Antrag des Antragstellers sei in diesem Verfahren abgewiesen worden. Dem nun eingebrachten Antrag stehe daher die Rechtskraft der Vorentscheidung entgegen. Überdies lägen nach wie vor strittige Sachverhaltselemente vor, die nur durch ein Beweisverfahren zu klären seien, nicht aber zum Gegenstand eines zulässigen Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG gemacht werden könnten. Insbesondere hänge die Auslegung der vom Antragsteller vorgelegten Urkunden vom Wissensstand der jeweils betroffenen Arbeitnehmer ab, der durchaus unterschiedlich sein könne.

Der Antrag sei aber auch inhaltlich unberechtigt: Mit Abgabe der Zustimmungserklärung hätten die betroffenen Arbeitnehmer die im Datenblatt ausgewiesene Summe des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag zum 31. 12. 2000 betragsmäßig anerkannt. Bereits in der BV-PKI sei festgehalten worden, dass der Arbeitnehmer das Recht habe, die Versorgungsleistung erst ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Die bereits in der BV-ZP 1983 enthaltene Bestimmung, dass während jenes Zeitraumes, in dem die Abfertigung ausbezahlt werde, der Anspruch auf Zuschusspension ruhe, sei auch in die BV-PKI übernommen und mit Zustimmung der Arbeitnehmer zum Inhalt des Einzelvertrages geworden.

Das Deckungserfordernis der BV-LO/BO 2000 setze sich aus dem für die Arbeitnehmer aufgrund der bestehenden Pensionszusagen gebildeten Deckungskapital per 31. 12. 2000 sowie einem individuell ermittelten Auffüllbetrag zum fiktiven Pensionsstichtag (55/60) zusammen. Beim Auffüllbetrag handle es sich um jenen nach versicherungsmathematischen Grundsätzen abgezinsten Betrag, der bis zum Pensionsantrittsalter (55/60) und damit der Inanspruchnahme der Pensionskassenpension noch von den Arbeitgebern zu bezahlen gewesen wäre, um die Auszahlung der leistungsorienierten betrieblichen Zuschusspension zu gewährleisten. Bei der Berechnung dieses Auffüllbetrages sei (unter Beibehaltung des bisherigen Leistungsrechtes) zu berücksichtigen, dass die Fälligkeit der betrieblichen Zuschusspension erst nach Ablauf des Abfertigungszeitraumes eintrete. Durch den in § 11 BV-LO/BO erklärten Verzicht der Anwartschaftsberechtigten, die das Umwandlungsanbot angenommen hätten, seien sämtliche Arbeitgeber mit Zustimmung der Arbeitnehmer von ihrer „Nachschusspflicht" befreit worden. Aus § 5 BV-LO/BO ergebe sich ausdrücklich, dass die Ermittlung des Deckungserfordernisses auf Grundlage der bisherigen vertraglichen Ansprüche der AWB erfolgt sei. In den Vorgänger-BV sei ausdrücklich vereinbart worden, dass während des Abfertigungszeitraumes der Anspruch auf Zuschusspension ruhe. Mit der Umwandlungsbetriebsvereinbarung sei zwar für die Arbeitnehmer eine wesentliche Verbesserung des Systems der betrieblichen Altersvorsorge eingetreten, eine Änderung des Leistungsrechtes dahin, dass den Arbeitnehmern eine höhere bzw längere Zuschusspension gewährt werden solle, sei nicht beabsichtigt gewesen.

Auch das Datenblatt, das unter der Bezeichnung geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension zum Alter 55/60 einen ziffernmäßigen Betrag ausgeworfen habe, sei nicht geeignet, einen vom Abfertigungszeitraum unabhängigen Pensionsanspruch zu begründen. Es sei lediglich eine Pensionseinschätzung gerade zum 60. Lebensjahr deshalb vorgenommen worden, damit die Berechnung mit den ca ein Jahr vorher stattgefundenen Teilpensionsabfindungen habe verglichen werden können. Bei einer beitragsorientierten Pension sei es systemimmanent, dass der Anspruchsberechtigte die Wahlfreiheit habe, wann er die Pensionsleistung ziehen möchte. Eine Abfertigungszeitraum müsse in einem solchen System nicht mehr berücksichtigt werden. Bei der Berechnung des einmaligen Übertragungsbetrages sei aber das Ruhen als Abfertigungszeitraum auf Basis der BV-ZP 1983 zu berücksichtigen. Auch aus der § 12 BV-LO/BO sei nicht abzuleiten, dass den Arbeitnehmern ab dem dort genannten Zeitpunkt die Zuschusspension gebühre. Folge man dem vom Antragsteller vorgebrachten Sachverhalt, so hätte die BV-LO/BO eine inhaltliche Verbesserung des Leistungsrechtes bezweckt. Das sei nicht beabsichtigt gewesen. Die Ermittlung des Deckungserfordernisses zum Stichtag 60./55. Lebensjahr sei sowohl bei den zum Stichtag 31. 12. 2000 noch nicht 45-Jährigen als auch bei den zu diesem Stichtag bereits 45-Jährigen im Vorhinein bestimmbar und vom zukünftigen Auflösungsverhalten der Arbeitsvertragsparteien völlig unabhängig gewesen. In beiden Fällen sei der Barwert zum Pensionsstichtag ermittelt worden, nicht jedoch die Pensionskassenleistung selbst.

Ob und in welchem Ausmaß die behauptete Benachteiligung jener Arbeitnehmer vorliege, die ohne oder kürzeren als einjährigen Abfertigungsanspruch ihre Pensionskassenleistung in Anspruch nähmen, könne nur nach dem jeweiligen Einzelfall dann beurteilt werden, wenn Arbeitsverhältnisse - was im Hinblick auf die lange Beschäftigungsdauer und den Kündigungsschutz der betroffenen AWB unwahrscheinlich sei - tatsächlich ohne bzw einen kürzeren als einjährigen Abfertigungsanspruch beendet würden. Das Ruhen während des Abfertigungszeitraumes sei im Übrigen auch kollektivvertragsrechtlich (§ 10 Abs 8 des Kollektivvertrages für Angestellte der Elektrizitätsversorgungsunternehmen Österreichs) normiert.

Der Antrag sei somit insgesamt unberechtigt, jedenfalls aber müsse der stattgebende Spruch auf jene Arbeitnehmer eingeschränkt werden, die bei Inanspruchnahme der Pensionskassenleistung keine oder eine geringere Abfertigung als 12 Monatsentgelte erhielten.

Rechtliche Beurteilung

Die Feststellungsanträge sind zulässig. Es ist jedoch nur der Eventualantrag berechtigt.

Vorauszuschicken ist, dass der Oberste Gerichtshof seiner rechtlichen Beurteilung den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt ohne weitere Prüfung zugrundezulegen hat. Der Antragsgegner kann gegen den vom Antragsteller behaupteten Sachverhalt im Tatsachenbereich nichts vorbringen, sondern ist auf rechtliche Argumente beschränkt (8 ObA 224/97t; 9 ObA 238/02v; 8 ObA 112/03h uva). Aus den somit allein maßgeblichen Sachverhaltsbehauptungen im Antrag ergibt sich gerade nicht, dass durch ein Beweisverfahren zu klärende unterschiedliche mündliche Zusagen gegenüber einzelnen Arbeitnehmern abgegeben worden seien oder dass es auf den unterschiedlichen Kenntnisstand einzelner vom Antrag betroffener Arbeitnehmer ankomme: Vielmehr stellte der Antragsteller klar, dass nur der aus den vorliegenden Urkunden ableitbare Sachverhalt behauptet wird. Da somit vom Antragsteller ein abweichender Parteiwille gerade nicht behauptet wurde, hat hier nur die Auslegung von Urkunden zu erfolgen, die rechtliche Beurteilung darstellt (Rummel in Rummel³ § 914 ABGB Rz 24; RIS-Justiz RS0017911 uva).

Damit steht aber einer inhaltlichen Prüfung der Berechtigung der gestellten Feststellungsanträge auch das Feststellungsverfahren zu 9 ObA 150/03d nicht entgegen, weil die Abweisung der dort vom Antragsteller gestellten Anträge ausschließlich deshalb erfolgte, weil der Antragsteller in diesem Verfahren behauptete, dass die AWB im Vertrauen auf (mündliche) Zusagen des Arbeitgebers die Einverständniserklärung zur Übertragung von Leistungszusagen in eine Pensionskasse abgegeben hätten. Mit der Begründung, dass zwischen den Parteien gar kein Recht oder Rechtsverhältnis auf Basis des behaupteten Sachverhaltes strittig sei, sondern primär nur der Sachverhalt selbst, nämlich die Frage, ob tatsächlich mündlich zugesagt wurde, dass die AWB in Hinkunft sofort mit Vollendung des

55. bzw 60. Lebensjahres die ungekürzte Regelpension beziehen könnten, wurde dem Antragsteller das rechtliche Interesse für die Zulässigkeit des Feststellungsantrages nach § 54 Abs 2 ASGG abgesprochen. Insofern unterscheiden sich die hier zu beurteilenden Anträge grundlegend, weil die im Verfahren 9 ObA 150/03d als Grund für die Abweisung herangezogenen behaupteten mündlichen Zusagen hier ausdrücklich nicht zum Sachvorbringen erklärt wurden. Nach dem maßgeblichen Sachvorbringen des Antragstellers wurde mit der zum Einzelvertragsinhalt erhobenen BV-LO/BO 2000 in Verbindung mit den Anbotschreiben der Arbeitgeber das Deckungskapital samt Auffüllbetrag für die einzelnen AWB versicherungsmathematisch so errechnet, dass mit Bezahlung des Deckungskapitals samt Auffüllbetrag sämtliche bestehenden Pensionsansprüche unter Annahme eines Beginnes der Pensionszahlungen mit dem 61./56. Lebensjahr finanziert sind. Der Antragsteller behauptet nun, aus den vorliegenden Urkunden ergebe sich, dass den betroffenen AWB tatsächlich zugesagt wurde, dass mit Überweisung des Deckungskapitals samt Auffüllbetrag sämtliche bestehende Pensionsansprüche unter Annahme eines Pensionsantrittes zum 60./55. Lebensjahr finanziert sind.

Ob diese Auffassung des Antragstellers zutrifft, hängt von der Auslegung des Inhaltes der BV-LO/BO 2000 in Verbindung mit jenen Anboten der Arbeitgeber ab, mit welchen den betroffenen Arbeitnehmern angeboten wurde, der Umwandlung des Anspruches auf leistungsorientierte Zuschusspension in eine beitragsorientierte Zuschusspension zuzustimmen.

Mit der BV-ZP 1983 wurde bestimmten, von diesem Antrag betroffenen Arbeitnehmern („Treuebriefinhaber") eine leistungsorientierte Pensionszusage abgegeben. Mit der BV-PKI 1995 erfolgte eine Aufspaltung der bisher rein leistungsorientierten direkten Leistungszusage in eine leistungsorientierte direkte Leistungszusage und in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage. Die Übertragung des beitragsorientierten Teils der Pensionszusage an eine Pensionskasse erfolgte gemäß § 5 Abs 1 der BV-PKI mit Zustimmung der betroffenen AWB. Gleichzeitig erfolgte unter III dieser BV-PKI 1995 auch eine Regelung der weiterhin leistungsorientiert zu gewährenden Zuschusspension, die zwar gemäß § 20 Abs 1 der BV-PKI 1995 grundsätzlich inhaltlich unverändert blieb, aber nun auch einzelvertraglich verankert wurde. Ab diesem Zeitpunkt bestand daher - zum Unterschied von der Rechtslage nach der BV-ZP 1983 - ein einzelvertraglicher Anspruch der betroffenen Arbeitnehmer auf Zuschusspension.

Mit der BV-PKI 1995 wurde auch eine unterschiedliche Regelung in Beziehung auf den Zeitpunkt, ab welchem der Pensionsanspruch gebührt, geschaffen: Gemäß § 7 Abs 1 dieser BV gebührt die gegenüber der Pensionskasse zustehende beitragsorientierte Alterspension ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 55. Lebensjahrs folgenden Monatsersten. Ferner wurde festgelegt, dass die AWB das Recht haben, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes, in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten. Demgegenüber ist für die weiterhin leistungsorientierte und gegenüber dem Arbeitgeber zustehende Zuschusspension in III dieser BV festgelegt, dass der mittels Pensionsvertrag zuerkannte Rechtsanspruch auf eine Zuschusspension aufrecht bleibt. Gemäß § 20 Abs 2 der BV besteht Rechtsanspruch auf Zuschusspension auch dann, wenn Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet haben und einvernehmlich aus dem Dienstverhältnis ausscheiden. In solchen Fällen ist die Abfertigung zum Zeitpunkt der einvernehmlichen Auflösung fällig, wobei der Anspruch auf Zuschusspension zwar ab dem Monatsersten der Zuerkennung der Sozialpension gebührt, jedoch für einen fiktiven Abfertigungszeitraum, welcher der bei Austritt erhaltenen Abfertigungshöhe in Monaten entspricht, ruht. Daraus ergibt sich, dass bereits durch die BV-PKI 1995 in Beziehung auf die Berücksichtigung des Abfertigungszeitraumes eine Unterscheidung je nachdem getroffen wurde, ob es sich um eine beitragsorientierte Pensionskassenleistung handelte (hier ergibt sich aus der Textierung des § 7 Abs 1 der BV eindeutig, dass Ruhen während des Abfertigungszeitraumes nicht eintritt) oder ob es sich um die vom Arbeitgeber geschuldete leistungsorientierte Zuschusspension handelt, bei welcher in Übereinstimmung mit der BV-ZP 1983 der Pensionsanspruch während des Abfertigungszeitraumes ruhte. Mit der BV-PÜ 1998 schließlich wurden die noch bestehenden direkten Leistungszusagen gemäß der BV-ZP 1983 und der BV-PKI 1995, die ihrerseits als wesentliche Änderung enthielt, dass nun der Anspruch auf Zuschusspension auch zum Inhalt der Einzelverträge erklärt wurde, unter Beibehaltung des leistungsorientierten Systems auf die Pensionskasse übertragen. Die AWB stimmten dem mit dieser BV-PÜ gestellten Anbot auf Übertragung ihrer direkten Leistungsansprüche auf die Pensionskasse zu. Aus dem festgestellten Inhalt des § 8 Abs 4 der BV-PÜ ist abzuleiten, dass im Umfang der nach wie vor leistungsorientierten Pensionszusage, die nun auf die Pensionskasse übertragen wurde, weiterhin § 3 BV-ZP 1983 gilt, also Ruhen des Pensionsanspruches während des Abfertigungszeitraumes eintritt. Mit der BV-LO/BO 2000 in Verbindung mit den Anbotschreiben der Arbeitgeber, die durch die von den jeweiligen Arbeitnehmern unterfertigten Einverständniserklärungen ebenfalls zum Vertragsinhalt erhoben wurde, erfolgte eine Umwandlung der leistungsorientierten Pensionskassenzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage. Zwischen den Parteien ist nicht strittig, dass das der BV-LO/BO 2000 und den jeweiligen Anbotschreiben an die Arbeitnehmer samt zugestelltem Datenblatt zugrunde gelegte Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag so errechnet wurde, dass mit Bezahlung dieses Deckungskapitals samt Auffüllbetrag der damalige Anwartschaftsbarwert, also der Wert der künftigen Pensionsleistungen, bestimmt auf den Zeitpunkt des Beginns der Pensionszahlungen mit 61/56 finanziert wurde (zum Begriff des Barwertes einer Anwartschaft s. Farny/Wöss Betriebspensionsgesetz Pensionskassengesetz 307). Entsprechend der bereits durch die BV-PKI 1995 geschaffenen Regel im Hinblick auf die beitragsorientierte Pensionskassenzusage ist nunmehr aus § 12 der BV-LO/BO 2000 zweifelsfrei abzuleiten, dass die Alterspension grundsätzlich ab Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens ab dem auf die Vollendung des 50. Lebensjahres folgenden Monatsersten gebührt. Durch den der BV-PKI 1995 entsprechenden Hinweis, dass die AWB das Recht haben, die Versorgungsleistung ab einem späteren Zeitpunkt, zB nach Ende des Abfertigungszeitraumes, in Anspruch zu nehmen, um dadurch höhere Versorgungsleistungen zu erhalten, ist in nicht auslegungsbedürftiger Weise klargestellt, dass Ruhen während des Abfertigungszeitraumes nicht eintritt. Andernfalls machte die Regelung des § 12 zweiter Satz der BV-LO/BO 2000 keinerlei Sinn. Rein rechnerisch ist zwischen den Parteien ebenfalls nicht strittig, dass bei einem Pensionsantritt mit 60/55 prozentuelle (versicherungsmathematische) Abschläge für den Pensionsanspruch zu gewärtigen sind, weil der Anwartschaftsbarwert und damit das erforderliche Deckungskapital unter Zugrundelegung eines ein Jahr verzögerten Beginnes der Pensionszahlungen mit 61/56 ermittelt wurde. Unter Zugrundelegung der Annahme, dass eine Verbesserung der ursprünglich zugesagten Zuschusspension nicht erfolgen sollte, die im Abfertigungszeitraum generell ein Ruhen vorsah, also den Pensionsanspruch überhaupt erst nach dem Abfertigungszeitraum entstehen ließ, wäre der Antrag zur Gänze unberechtigt. Für diese Auslegung könnte vor allem § 5 der BV-LO/BO 2000 („....Grundlage der bisherigen vertraglichen Ansprüche...") herangezogen werden. Diese Formulierung spricht für den Standpunkt des Antragsgegners, dass nämlich eine Erweiterung des Leistungsrechtes nicht vorgesehen war. Dem Antragsgegner ist auch darin beizupflichten, dass ohne entgegenstehende Anhaltspunkte nicht davon ausgegangen werden kann, dass die jeweiligen Arbeitgeber die ursprünglich zugesagte Zuschusspension, die bereits in eine leistungsorientierte Pensionskassenzusage umgewandelt wurde, qualitativ zugunsten der AWB verbessern wollten.

Hier ist aber zu berücksichtigen, dass durch die BV-LO/BO 2000 sehr wohl eine grundlegende inhaltliche Änderung der leistungsorientierten Pensionszusage erfolgte: Nicht nur wurde die bereits erwähnte Bestimmung über das Ruhen der Zuschusspension während des Abfertigungszeitraumes entfernt, sondern es wurde auch in Abänderung zu den früheren Regelungen der generelle Anfallszeitpunkt der Alterspension mit Auflösung des Arbeitsverhältnisses, frühestens mit dem 50. Lebensjahr, normiert. In den ausdrücklich zu den Bedingungen der einzelvertraglichen Zustimmung erhobenen Anbotschreiben der Arbeitgeber wurde als Vorteil 1 hervorgehoben, dass es durch die Erhöhung des fiktiv gebildeten Deckungskapitals um den sogenannten Auffüllbetrag aus heutiger Sicht rechnerisch möglich werde, den Arbeitnehmern zum 55./60. Lebensjahr die zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension auszuzahlen. Als „Vorteil 5" wird die Möglichkeit des Pensionsbezuges ab dem 50. Lebensjahr hervorgehoben. Dabei wird zwar auf eine Verringerung der Monatspension bei einer vorgezogenen Inanspruchnahme der beitragsorientierten Pensionskassenzusage hingewiesen. Berücksichtigt man aber die in dem Anbotschreiben ausdrücklich enthaltene Aussage, dass es möglich werde, dem Arbeitnehmer die zum 55./60. Lebensjahr zugesagte leistungsorientierte Zuschusspension auszuzahlen, wobei diese Zuschusspension in den angeschlossenen Datenblättern unter dem Titel „geschätzte voraussichtliche monatliche Alterspension" auch ausdrücklich rechnerisch unter dem Titel „geschätzte voraussichtliche Monatsalterspension zum Alter 60 (55)" ausgewiesen wurde, muss dem Antragsteller darin beigepflichtet werden, dass die AWB nach dem maßgeblichen objektiven Erklärungsverständnis der BV und des Anbotschreibens samt Datenblatt davon ausgehen konnten, dass die rechnerisch ausgeworfene und zum 55./60. Lebensjahr zugesagte Pension in eben dieser Höhe auch dann gebührt, wenn bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses zum 55./60. Lebensjahr eine Abfertigung gezahlt wird und der Arbeitnehmer von der Möglichkeit, die Pensionszahlung während des Abfertigungszeitraumes nicht in Anspruch zu nehmen, nicht Gebrauch macht.

Berücksichtigt man somit insgesamt, dass Ruhensbestimmungen während des Abfertigungszeitraumes generell nicht mehr bestehen, dass Verringerungen der Pensionshöhe ausdrücklich nur für den Fall eines Pensionsantrittes ab dem 50. Lebensjahr erwähnt sind, dass auf die Möglichkeit, „höhere Versorgungsleistungen" zu erhalten, wenn die Pension erst nach Ende des Abfertigungszeitraumes in Anspruch genommen wird, hingewiesen wird, kann dem an sich schon klaren Wortlaut (insbesondere „geschätzte monatliche Alterspension zum Alter 60/55") nur der vom Antragsteller ins Treffen geführte objektive Erklärungswert im Sinne der §§ 914 f ABGB beigemessen werden. Aus den Urkunden geht klar hervor, dass nicht bloß die Berechnung des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag zum 60./55. Lebensjahr erfolgte, sondern dass die Berechnung des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag und der daraus resultierende zu erwartende Pensionsbetrag sich unter Zugrundelegung des Regelfalls, nämlich eines Pensionsantrittes zum 60./55. Lebensjahr errechnet. Gerade weil bei den betroffenen AWB - worauf der Antragsgegner selbst hinweist - im Regelfall davon auszugehen sein wird, dass sie eine Abfertigung in Höhe eines Jahresgehaltes beziehen, müssen die Berechnungen in der BV-LO/BO 2000, in den Anbotschreiben und den Datenblättern als diesen Regelfall betreffend angesehen werden. Wird daher eine Berechnung zum Zeitpunkt Pensionsantritt 60/55 vorgenommen und ausgedrückt, dass das Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag für genau diesen Fall errechnet wurde, kann das in Verbindung damit, dass für den hier interessierenden Fall keinerlei Ruhensbestimmungen für den Abfertigungszeitraum vorgesehen sind, nur bedeuten, dass sich die „Ausfinanzierung" bei Pensionsantritt mit 60/55 gerade auch auf jene AWB bezieht, die eine Abfertigung erhalten. Dabei ist überdies zu berücksichtigen, dass die Arbeitgeber mit ihren Anbotschreiben besondere „Vorteile" der Übertragung der leistungsorientierten Pensionskassenzusage in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage hervorhoben, sodass auch der Einwand des Antragsgegners, es könne im Zweifel nicht davon ausgegangen werden, dass mit der Umwandlung in eine beitragsorientierte Pensionskassenzusage eine qualitative Verbesserung des Leistungsrechtes bezweckt war, nicht stichhältig ist. In diesem Zusammenhang darf auch nicht außer Acht gelassen werden, dass hinsichtlich der beitragsorientierten Pensionskassenleistung bereits durch die PK-PKI 1995 vom System des Ruhens des Pensionsanspruches während des Abfertigungszeitraumes abgegangen wurde. Insofern ist der nun - nach gänzlicher Umwandlung sämtlicher Pensionsansprüche in ein beitragsorientiertes System - etablierte Entfall dieser Ruhensbestimmungen systemkonform. Der vom Antragsgegner gewünschten Auslegung steht auch entgegen, dass die Berechnung des Deckungskapitals samt Auffüllbetrag zum Pensionsantrittsalter 61/56 unter Zugrundelegung eines Pensionsantrittes erst nach Verstreichen des einjährigen Abfertigungszeitraumes den zumindest denkbaren Fall nicht berücksichtigt, dass AWB ohne Abfertigung oder mit einer Abfertigung, die geringer als ein Jahresgehalt ist, ihr Dienstverhältnis beenden. Für jene AWB müsste jedenfalls - dem Wortlaut der BV-LO/BO 2000 in Verbindung mit den übrigen Urkunden folgend - dass Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag unter Zugrundelegung eines Pensionsantrittes zum 60./55. Lebensjahr erfolgen. Dass zwischen diesen beiden Gruppen von AWB ( Pensionierung mit oder ohne Abfertigungsanspruch) in der BV-LO/BO 2000 nicht differenziert wurde, spricht somit ebenfalls für die Auslegung, dass für beide Gruppen der Anwartschaftsbarwert für einen Pensionszahlungsbeginn 60/55 zugrundegelegt werden sollte.

Wenn daher - wovon nach dem maßgeblichen Antragsvorbringen auszugehen ist - die tatsächliche Umsetzung der BV-LO/BO 2000 im Pensionskassenvertrag so erfolgte, dass der Berechnung des Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag ein Pensionsantritt mit 61/56 zugrunde gelegt wurde, steht den betroffenen AWB ein vertraglicher Anspruch gegenüber dem jeweiligen Arbeitgeber zu, für eine entsprechende Umsetzung seines Vertragsanspruches (durch Vereinbarung der Einzahlung eines Deckungserfordernisses samt Auffüllbetrag mit der Pensionskasse, das den vertraglichen Vereinbarungen mit den AWB Rechnung trägt) Sorge zu tragen. Da eine Auslegung der zum Einzelvertragsinhalt gewordenen BV-LO/BO 2000 iVm den maßgeblichen Urkunden (Anbotschreiben; Datenblatt; Einverständniserklärung) ergibt, dass sowohl die Arbeitgeber als auch die betroffenen Arbeitnehmer eine Beibehaltung der bereits 1998 erfolgten Übertragung der Pensionsansprüche auf die Pensionskasse zu den nun festgelegten Konditionen wünschen, ist jedoch das Hauptbegehren unberechtigt: Gegenstand der vertraglichen Einigung war gerade nicht eine Verpflichtung des Arbeitgebers, den AWB persönliche Leistungen zu erbringen, sondern mit der Pensionskasse eine Vereinbarung zu schließen, die diese in die Lage versetzte, unter Zugrundelegung der den AWB zugesagten Parameter Pensionskassenleistungen zu erbringen. Nur dieser vertragliche Zuhaltungsanspruch kann von den AWB gegenüber ihren jeweiligen Arbeitgebern durchgesetzt werden. In diesem Sinne ist auch der Eventualantrag zu verstehen, dem immanent ist, dass die darin geforderten „Nachschüsse" nicht bloß tatsächlich, sondern in Entsprechung einer - ergänzenden - vertraglichen Grundlage zwischen dem Arbeitgeber und der Pensionskasse geleistet werden. Insoweit ist der hier zu beurteilende Fall mit dem zu 8 ObA 112/03h entschiedenen Feststellungsantrag durchaus vergleichbar: Auch hier geht es darum, dass im Pensionskassenvertrag ein Deckungserfordernis zugrundegelegt wurde, das von dem nach den Regeln der Vertragsauslegung ermittelten objektiven Verständnis der Einzelvereinbarungen zu Ungunsten der AWB abweicht. Damit versagt auch der Einwand, die AWB hätten das jeweils für sie ziffernmäßig festgelegte Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag anerkannt und der Befreiung der Arbeitgeber von jeglicher Nachschusspflicht zugestimmt. Das „Anerkenntnis" bezog sich ausschließlich darauf, dass der Parameter „Deckungserfordernis samt Auffüllbetrag" dem Anwartschaftsbarwert unter Zugrundelegung eines Pensionsantrittes mit 60/55 entspricht. Nur insoweit wurden die Arbeitgeber von einer Nachschusspflicht befreit, nicht aber für den - hier vorliegenden - Fall, dass der zugrundegelegte Parameter nicht mit der vertraglichen Vereinbarung übereinstimmt.

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