Spruch:
Der außerordentliche Revisionsrekurs wird gemäß § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Bestätigung der Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage aus formalen Gründen durch das Rekursgericht ist zwar nicht jedenfalls unanfechtbar (RIS‑Justiz RS0023346 [T13]; RS0116279), der Revisionsrekurs ist aber nur bei Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO zulässig. Eine solche Rechtsfrage wird nicht aufgezeigt.
Nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO berechtigen nur solche neuen Tatsachen und Beweismittel zur Wiederaufnahmsklage, deren Vorbringen und Benützung in früheren Verfahren eine der Partei günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würde. Die neuen Beweise müssen abstrakt geeignet sein, eine wesentliche Änderung herbeizuführen, wobei von der dem früheren Urteil zugrundeliegenden Rechtsansicht auszugehen ist (RIS‑Justiz RS0044411; RS0044631; RS0117780; RS0044504). Liegt diese Voraussetzung nicht vor, ist die Wiederaufnahmsklage zurückzuweisen.
Ob im Einzelfall ein Vorbringen zur Darstellung eines Wiederaufnahmsgrundes ausreicht oder nicht, stellt regelmäßig keine erhebliche Rechtsfrage iSd § 528 Abs 1 ZPO dar, soweit nicht eine krasse Fehlbeurteilung vorliegt, die aus Gründen der Rechtssicherheit zu korrigieren wäre (8 Ob 85/12a mwN). Davon kann im vorliegenden Fall aber nicht die Rede sein.
Im Vorverfahren wurde die Zulässigkeit des Rechtswegs für die Klagebegehren des als Pfarrer tätig gewesenen Klägers mit der Begründung verneint, dass das Verfahren, das zu der von ihm bekämpften Versetzung in den Wartestand geführt hat, dem innerkirchlichen Bereich zuzuordnen ist, in den weltliche Gerichte gemäß Art 15 StGG nicht eingreifen dürfen (8 ObA 77/12z). Dem dagegen vorgebrachten Einwand des Klägers, der der Versetzung in den Wartestand zugrunde liegende Vorwurf sei unrichtig und die Maßnahme daher willkürlich erfolgt, wurde entgegen gehalten, dass sich der Kläger mit seinem Vorbringen gegen die inhaltliche Begründetheit der Entscheidung der beklagten Kirche wende, die mangels Zulässigkeit des Rechtswegs für die Gerichte nicht überprüfbar sei.
Beim nun vorgelegten neuen Beweismittel handelt es sich um ein Disziplinarerkenntnis des dafür zuständigen Organs der Beklagten, mit dem der Kläger mittlerweile von jenem Vorwurf, der seiner Versetzung in den Wartestand zugrunde gelegt wurde, freigesprochen wurde. Daraus leitet er abermals die Unrichtigkeit und Willkürlichkeit der in einem anderen innerkirchlichen Verfahren durch ein anderes Organ der Beklagten erfolgten Entscheidung über seine Versetzung in den Wartestand ab.
Aus dem nunmehr vorgelegten Disziplinarerkenntnis ergibt sich lediglich, dass ein anderes Organ der Kirche in einem auf anderen Rechtsgrundlagen beruhenden Verfahren einen Vorwurf anders beurteilt hat, als das im Verfahren über die Versetzung in den Wartestand entscheidende Organ. Das besagt zunächst nicht einmal zwingend, dass die frühere Entscheidung unrichtig sein muss; um so weniger kann daraus Willkür der zunächst tätigen Entscheidungsorgane abgeleitet werden. Vor allem bringt der Kläger selbst vor, dass ihm nach dem innerkirchlichen Rechtssystem die Möglichkeit offenstand, unter Vorlage des nunmehr ins Treffen geführten Disziplinarerkenntnisses die Wiederaufnahme des von ihm bekämpften kirchlichen Verfahrens über die Versetzung in den Wartestand zu beantragen. Dieser Antrag blieb allerdings ‑ wie der Kläger selbst vorbringt ‑ auch nach Ausschöpfung des auch hier vorgesehenen innerkirchlichen Instanzenzugs erfolglos, sodass die vom Kläger bekämpfte Entscheidung über seine Versetzung in den Wartestand nach wie vor Bestand hat und für die Gerichte nicht überprüfbar ist.
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