OGH 4Ob80/02x; 7Ob210/01k; 3Ob1/03y; 1Ob13/03y; 8Ob23/04x; 7Ob196/05g; 2Ob23/06f; 3Ob233/07x; 2Ob184/08k; 8Ob75/09a; 4Ob83/12b; 10ObS69/12p; 8Ob85/12a; 8ObA19/14y; 1Ob128/14a; 4Ob93/16d; 7Ob55/22x; 8Ob87/22k; 10ObS82/22i; 10ObS56/23t (RS0116279)

OGH4Ob80/02x; 7Ob210/01k; 3Ob1/03y; 1Ob13/03y; 8Ob23/04x; 7Ob196/05g; 2Ob23/06f; 3Ob233/07x; 2Ob184/08k; 8Ob75/09a; 4Ob83/12b; 10ObS69/12p; 8Ob85/12a; 8ObA19/14y; 1Ob128/14a; 4Ob93/16d; 7Ob55/22x; 8Ob87/22k; 10ObS82/22i; 10ObS56/23t22.6.2023

Rechtssatz

Der Rechtsmittelzug kann bei Wiederaufnahmsklagen nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage richtet. Daraus folgt, dass zwar die Ausnahmebestimmung des § 528 Abs 2 Z 2 letzter Halbsatz ZPO - entgegen RZ 1993/64 - auch für die Bestätigung der Zurückweisung von Wiederaufnahmsklagen gegen eine Formalentscheidung zulässig sein kann (so jedenfalls, wenn sich die Wiederaufnahmsklage gegen die Zurückweisung einer Klage wendet), dass aber dann, wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten muss.

Normen

ZPO §528 Abs2 Z2 A
ZPO §530 A
ZPO §533

4 Ob 80/02xOGH09.04.2002

Veröff: SZ 2002/45

7 Ob 210/01kOGH09.09.2002

Beisatz: Die Ausnahme von der Unanfechtbarkeit in § 528 Abs 2 Z 2 ZPO kommt daher nicht zur Anwendung, wenn das Rekursgericht die Zurückweisung einer Wiederaufnahmsklage gegen eine nicht revisible Sachentscheidung bestätigt hat. (T1)

3 Ob 1/03yOGH29.01.2003

Vgl auch; nur: Wenn die angestrebte oder bekämpfte Sachentscheidung im Fall ihrer Bestätigung nicht an den Obersten Gerichtshof herangetragen werden könnte, muss das Gleiche auch für die dagegen gerichtete Wiederaufnahmsklage gelten. (T2)<br/>Beisatz: Erfasst vom Rechtsmittelausschluss nach § 528 Abs 2 Z 4 ZPO ist auch der Fall, dass die Vorinstanzen einen (erkennbaren) Nichtigkeitsantrag oder Wiederaufnahmsantrag betreffend das Verfahren über die Versagung der beantragten Verfahrenshilfegewährung abwiesen. (T3)

1 Ob 13/03yOGH18.11.2003

Beisatz: Die Revisibilität von Wiederaufnahmsklagen ist mit jener des Vorverfahrens identisch. (T4)<br/>Beisatz: Hier: Anwendbarkeit des § 528 Abs 2a ZPO. (T5)

8 Ob 23/04xOGH26.08.2004

Vgl auch

7 Ob 196/05gOGH31.08.2005

Auch

2 Ob 23/06fOGH02.03.2006

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Innerhalb des Streitwertbereichs des § 528 Abs 2 Z 1a ZPO ist gegen eine rekursgerichtliche Entscheidung, die den Revisionsrekurs für nicht zulässig erklärte, kein außerordentlicher Revisionsrekurs, aber ein Antrag auf Abänderung des Zulässigkeitsausspruches nach § 528 Abs 2a in Verbindung mit § 508 ZPO zulässig. (T6)

3 Ob 233/07xOGH27.11.2007

Auch; Beis wie T1; Beis wie T6

2 Ob 184/08kOGH13.11.2008

Auch

8 Ob 75/09aOGH30.07.2009

Auch; Beisatz: Der Rechtmittelzug (und damit auch eine maßgebliche Rechtsmittelfrist) kann bei Wiederaufnahmsklagen (zur Vermeidung von Wertungswidersprüchen) grundsätzlich nicht anders gestaltet sein als bei den Entscheidungen, gegen die sich die Wiederaufnahmsklage bzw der darauf abzielende Antrag richtet. (T7)<br/>Beisatz: Hier: Wiederaufnahmeantrag im Konkursverfahren. (T8)

4 Ob 83/12bOGH12.06.2012

Vgl auch<br/>Veröff: SZ 2012/63

10 ObS 69/12pOGH26.06.2012

Auch

8 Ob 85/12aOGH04.03.2013

Auch

8 ObA 19/14yOGH24.03.2014

Auch

1 Ob 128/14aOGH24.07.2014

Auch

4 Ob 93/16dOGH24.05.2016

Auch; Beis wie T4; Beisatz: Hier: § 528 Abs 2 Z 1 ZPO. (T9)

7 Ob 55/22xOGH07.07.2022

Vgl

8 Ob 87/22kOGH30.08.2022
10 ObS 82/22iOGH17.01.2023

Vgl

10 ObS 56/23tOGH22.06.2023

vgl

Dokumentnummer

JJR_20020409_OGH0002_0040OB00080_02X0000_001

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