European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2014:0010OB00128.14A.0724.000
Spruch:
Der Akt wird dem Rekursgericht zur Ergänzung seiner Entscheidung durch den Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands übermittelt.
Begründung
Im wiederaufzunehmenden Verfahren wies das Erstgericht das mit 10.000 EUR bewertete Begehren der Kläger, der Beklagte habe das Befahren ihres Grundstücks zu unterlassen, ab. Dagegen erhoben die Kläger Berufung. Das Berufungsverfahren ist gemäß § 545 Abs 1 ZPO bis zur rechtskräftigen Entscheidung über die Wiederaufnahmsklage unterbrochen.
Im gegenständlichen Verfahren wies das Erstgericht die Wiederaufnahmsklage der Kläger mangels Vorliegens eines Wiederaufnahmsgrundes im Sinn des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO zurück.
Das Rekursgericht gab dem dagegen erhobenen Rekurs der Kläger nicht Folge und sprach aus, dass der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Es unterließ einen Ausspruch über den Wert des Entscheidungsgegenstands.
Rechtliche Beurteilung
Den gegen den zweitinstanzlichen Beschluss erhobenen „außerordentlichen“ Revisionsrekurs der Kläger legte das Erstgericht direkt dem Obersten Gerichtshof vor.
Obgleich ein bestätigender Beschluss vorliegt, ist er gemäß § 528 Abs 2 Z 2 ZPO nicht absolut unanfechtbar, weil die Klage ohne Sachentscheidung aus formellen Gründen zurückgewiesen wurde (RIS‑Justiz RS0023346 [T13]; RS0116279; 1 Ob 31/07a; Jelinek in Fasching/Konecny ² § 538 ZPO Rz 36 mwN). Ob der Oberste Gerichtshof zu einer Entscheidung über den Revisionsrekurs funktionell zuständig ist, kann jedoch mangels eines Bewertungsausspruchs in der Rekursentscheidung noch nicht beurteilt werden.
Bei Wiederaufnahmsklagen über vermögensrechtliche Ansprüche, denen nicht reine Geldleistungsbegehren zu Grunde liegen, ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz nur zu bewerten, wenn es an einer Bewertung im Vorprozess mangelt (1 Ob 22/06a = RIS‑Justiz RS0042436 [T7]; Zechner in Fasching/Konecny ² § 502 ZPO Rz 139 mwN). Das ist hier der Fall: Gegenstand der Wiederaufnahmsklage ist ein Unterlassungsbegehren; das Berufungsverfahren ist unterbrochen, weswegen ein Ausspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen konnte. Somit hätte das Rekursgericht im Wiederaufnahmeprozess die Bewertung vornehmen müssen (RIS‑Justiz RS0042436; 1 Ob 22/06a). Da der Entscheidungsgegenstand des Unterlassungsbegehrens ‑ der Streitwert der Wiederaufnahmsklage entspricht jedenfalls dem des Hauptprozesses (RIS‑Justiz RS0042445; RS0042409 [T1, T4]) ‑ nicht in einem Geldbetrag besteht, hätte das Rekursgericht gemäß § 526 Abs 3 iVm § 500 Abs 2 Z 1 ZPO aussprechen müssen, ob der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR, bejahendenfalls ob er auch 30.000 EUR übersteigt. Das Fehlen eines solchen Ausspruchs führt zu einer entsprechenden Ergänzung (RIS‑Justiz RS0114386). Der Umstand, dass die Kläger den Wert des Streitgegenstands mit 10.000 EUR angaben, macht einen Bewertungsausspruch des Entscheidungsgegenstands nicht entbehrlich, weil das Rekursgericht an die von ihnen vorgenommene Bewertung nicht gebunden ist (RIS‑Justiz RS0043252). Sollte das Rekursgericht aussprechen, dass der Wert des Entscheidungsgegenstands 5.000 EUR nicht übersteigt, erwiese sich der Revisionsrekurs der Kläger als jedenfalls unzulässig (§ 528 Abs 2 Z 1 ZPO). Für den Fall, dass das Rekursgericht zu einer Bewertung über 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR käme, wäre die Zulässigkeit des Revisionsrekurses gemäß § 528 Abs 2a iVm § 508 ZPO vom Rekursgericht zu beurteilen; nur im Fall eines 30.000 EUR übersteigenden Entscheidungsgegenstands vom Obersten Gerichtshof. Damit die funktionelle Zuständigkeit des Obersten Gerichtshofs geklärt werden kann, muss das Rekursgericht den Bewertungsausspruch nachholen und ‑ sofern der Wert des Entscheidungsgegenstands letztlich zwar 5.000 EUR, nicht aber 30.000 EUR übersteigt ‑ die als „außerordentlicher“ Revisionsrekurs bezeichnete Eingabe (allenfalls nach Verbesserung) als Antrag nach § 528 Abs 2a ZPO behandeln.
Aus diesen Erwägungen ist der Akt dem Rekursgericht zurückzustellen.
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