OGH 6Ob121/69 (RS0042436)

OGH6Ob121/6921.5.1969

Rechtssatz

1./ Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280).

2./ Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen.

Normen

ZPO §500 Abs2 IIE3
ZPO §529 A
ZPO §530 A

6 Ob 121/69OGH21.05.1969

Veröff: RZ 1969,208 = JBl 1970,153

7 Ob 22/74OGH21.02.1974
1 Ob 46/75OGH30.04.1975

nur: Allgemeine Erörterungen zur Notwendigkeit einer Bewertung von Rechtsmittelklagen nach § 500 Abs 2 ZPO (Kritik an Fasching IV, 232, 280). (T1)<br/>Beisatz: Der Auffassung Faschings (IV, 232, 280, 284), dass im Wiederaufnahmsverfahren eine Streitwertbemessung nicht in Betracht komme, weil sich ein Anspruch auf Wiederaufnahme des Verfahrens mit einem Geldbetrag nicht bewerten lasse, vermag der OGH nicht beizutreten. (T2)<br/>Beisatz: Hier: Kündigungsstreit. (T3)<br/>Veröff: RZ 1975/93 S 203

8 Ob 36/81OGH21.05.1981

Vgl; Beis wie T2; Beisatz: Der Streitgegenstand im Hauptprozess und im Wiederaufnahmeverfahren muss derselbe sein; andernfalls ergäbe sich die nicht zu billigende Folge, dass der unterliegende Teil im Anlassprozess im Belange der Revisibilität des berufungsgerichtlichen Urteiles günstiger oder schlechter gestellt sein könnte als im Hauptprozess. (T4)

7 Ob 633/81OGH24.09.1981

Beis wie T2

8 ObA 207/94OGH17.03.1994

Vgl auch; Beis wie T4; Beisatz: § 48 ASGG (T5)

8 Ob 526/94OGH10.11.1994

Vgl auch; Beis wie T4

8 Ob 529/94OGH10.11.1994

Vgl auch; Beis wie T4

1 Ob 22/06aOGH04.04.2006

nur: Wurde das Berufungsverfahren infolge Wiederaufnahmsklage unterbrochen und konnte daher ein Anspruch nach § 500 Abs 2 ZPO im Hauptprozess noch nicht erfolgen, so darf das Berufungsgericht im Wiederaufnahmsprozess die Bewertung nicht unterlassen. (T6)<br/>Beisatz: Bei Wiederaufnahmsklagen über vermögensrechtliche Ansprüche, denen nicht reine Geldleistungsbegehren zu Grunde liegen, ist der Entscheidungsgegenstand in zweiter Instanz nur zu bewerten, wenn es an einer Bewertung im Vorprozess mangelt. (T7)

2 Ob 170/10dOGH07.10.2010

Vgl; Vgl Beis wie T4

1 Ob 128/14aOGH24.07.2014

Auch; Beis wie T7

9 Ob 49/19zOGH30.10.2019

Beis wie T7; Beisatz: Eine Bindung an einen nur in einem Verfahren auf Akteneinsicht eines Dritten erfolgten Bewertungsausspruch besteht nicht. (T8)

Dokumentnummer

JJR_19690521_OGH0002_0060OB00121_6900000_001

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