Spruch:
Dem Revisionsrekurs wird nicht Folge gegeben.
Die Rekurswerberin hat die Kosten ihres Rechtsmittels selbst zu tragen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die Begründung des angefochtenen Beschlusses ist zutreffend (§ 48 ASGG). Ergänzend ist auszuführen:
Der Revisionsrekurs ist zulässig, weil bei der Wiederaufnahmsklage der Streitgegenstand mit dem des wiederaufzunehmenden Verfahrens ident ist (vgl SZ 64/173 = EvBl 1992/95, 416 = Arb 10.198) und dieser den Betrag von 50.000 S übersteigt.
§ 125 Abs. 2 ZPO regelt hinsichtlich der genannten Fristen nicht den Beginn derselben, sondern deren Ende (SZ 57/65 = RZ 1985/4, 21; RZ 1985/5, 21; vgl auch Fasching LB2, Rz 554).
Infolge des Auffindens der Urkunden, die den Wiederaufnahmsgrund dartun sollen, am Mittwoch dem 4.August 1993 endete die vierwöchige Notfrist am Mittwoch dem 1.September 1993. Die am 2.September 1993 überreichte Klage ist daher gemäß § 534 Abs. 1 ZPO verspätet.
Die Gerichtsferien bleiben auf den Lauf der Frist für die Wiederaufnahmsklage in Arbeits- und Sozialrechtssachen ohne Einfluß (SZ 64/172).
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