Rechtssatz
Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können.
1 Ob 574/78 | OGH | 26.04.1978 |
Veröff: RZ 1978/97 S 198 = JBl 1979,268 |
2 Ob 573/79 | OGH | 20.11.1979 |
Auch |
6 Ob 621/84 | OGH | 24.10.1984 |
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T1) |
8 Ob 652/84 | OGH | 06.12.1984 |
Auch; nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt. (T2); Beisatz: Hier: Nichtigkeitsklage (T3) |
9 ObA 236/91 | OGH | 04.12.1991 |
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt, weiters dann, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. (T4); Beisatz: Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht. (T5) Veröff: EvBl 1992/77 S 336 = RdW 1992,248 |
5 Ob 1562/92 | OGH | 14.07.1992 |
Auch; Beis wie T5; Beisatz: Zurückweisung im Vorprüfungsverfahren bei mangelnder Eignung des Wiederaufnahmsgrundes. (T6) |
5 Ob 11/04k | OGH | 10.02.2004 |
nur: Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn der behauptete Wiederaufnahmsgrund in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht. Dies ist beim Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 dann der Fall, wenn die geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinerlei Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. (T7) |
2 Ob 206/09x | OGH | 28.01.2010 |
nur T1; Beisatz: Im Vorprüfungsverfahren (§ 538 ZPO) ist zunächst abstrakt zu prüfen, ob die als Wiederaufnahmsgrund nach § 530 Abs 1 Z 7 ZPO geltend gemachten Umstände ersichtlich von vornherein keinen Einfluss auf die Entscheidung in der Hauptsache haben können. Trifft Letzteres zu, ist die Wiederaufnahmsklage unschlüssig. (T8) |
3 Ob 227/17d | OGH | 24.01.2018 |
Auch; nur T4; Beis wie T5, nur T7; Beis wie T8 |
3 Ob 26/18x | OGH | 21.02.2018 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8 |
3 Ob 121/18t | OGH | 14.08.2018 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; nur T7; Beis wie T8 |
3 Ob 140/18m | OGH | 14.08.2018 |
Auch; nur T4; Beis wie T5; Beis wie T7; Beis wie T8, Beisatz: Hier: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T10) |
8 Ob 79/23k | OGH | 29.08.2023 |
vgl; Beisatz: Hier: Zurückweisung: Schon nach dem Klagsvorbringen steht der Inhalt der neuen Zeugenaussagen einerseits nicht konkret mit den Feststellungen im aufzunehmenden Verfahren in Widerspruch, andererseits ist er für die Entscheidung als solche irrelevant. (T11) |
Dokumentnummer
JJR_19780426_OGH0002_0010OB00574_7800000_001
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