OGH 10ObS169/03f (RS0117780)

OGH10ObS169/03f14.10.2020

Rechtssatz

Dem Gericht kommt bei der Prüfung des Wiederaufnahmsgrundes im sogenannten Vorprüfungsverfahren nur ein eingeschränktes Prüfungsrecht zu. Die Zurückweisung der Klage ist dann gerechtfertigt, wenn sich der geltend gemachte Wiederaufnahmsgrund überhaupt unter keinen der im Gesetz angeführten Wiederaufnahmsgründe einordnen lässt oder in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit der angefochtenen Entscheidung steht, der Wiederaufnahmswerber also auch bei Zutreffen der behaupteten Wiederaufnahmsgründe eine Aufhebung oder Abänderung der Entscheidung nicht erreichen könnte. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn das neue Beweisthema in keinem rechtlich beachtlichen Zusammenhang mit dem wiederaufzunehmenden Verfahren steht.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G4
ZPO §538 Abs1

10 ObS 169/03fOGH01.07.2003

Veröff: SZ2003/76

3 Ob 91/10vOGH30.06.2010
8 ObA 19/14yOGH24.03.2014

Auch

10 ObS 34/14vOGH23.04.2014

Auch

10 ObS 139/15mOGH15.12.2015

Auch

10 Ob 50/17aOGH14.11.2017

Auch

3 Ob 227/17dOGH24.01.2018

Auch

3 Ob 121/18tOGH14.08.2018

Auch

3 Ob 140/18mOGH14.08.2018

Auch; Beisatz: Der Umstand, dass in einem anderen Verfahren die Beweise anders gewürdigt und deshalb vom wiederaufzunehmenden Verfahren abweichende Feststellungen getroffen wurden, kann den Wiederaufnahmsgrund des § 530 Abs 1 Z 7 ZPO von vornherein nicht verwirklichen. (T1)

2 Ob 162/20tOGH14.10.2020

Vgl

Dokumentnummer

JJR_20030701_OGH0002_010OBS00169_03F0000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)