Spruch:
Die Revision der klagenden Partei wird zurückgewiesen, soweit sie in Abänderung des Berufungsurteils auch den Zuspruch von 10 % Zinsen aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 sowie 6 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 begehrt. Im übrigen wird beiden Revisionen Folge gegeben.
Die Entscheidungen der Vorinstanzen werden mit Ausnahme des rechtskräftig erledigten Zinsenmehrbegehrens aufgehoben und die Rechtssache wird insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Prozeßgericht erster Instanz zurückverwiesen. Die Kosten des Berufungsverfahrens und des Revisionsverfahrens sind als Kosten des weiteren Verfahrens vor dem Erstgericht zu behandeln.
Text
Begründung
Die klagende Partei behauptet, daß ihr der Beklagte als Kreditvermittler vorsätzlich, zumindest aber grob fahrlässig zahlungsunfähige Kunden zugeführt habe. Aus der Uneinbringlichkeit der daraufhin gewährten Darlehen sei ihr ein Schaden entstanden, für den der Beklagte hafte. Er sei mit der Vermittlung von Krediten im Namen und auf Rechnung der klagenden Partei ständig betraut gewesen, habe dabei auch ihre Kreditantragsformulare verwendet und wäre daher iS des § 2 HVG verpflichtet gewesen, die Interessen der klagenden Partei mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns wahrzunehmen. Selbst wenn man ihn als Geschäftsvermittler iS des § 29 HVG oder als Handelsmäkler iS des § 93 HGB betrachte, hafte er für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Unabhängig davon hätten ihn vor- und nebenvertragliche Schutz- und Sorgfaltspflichten getroffen, weil er die Kredite eigennützig, nämlich zur Erlangung von Provisionen durch die Kreditnehmer - insbesondere für die von ihnen abgeschlossenen Lebensversicherungen - vermittelt habe. Derartige Versicherungsprovisionen seien dem Beklagten auch in nahezu allen Fällen zugeflossen. Das Verschulden des Beklagten liege darin, daß es sich bei den vermittelten Kreditkunden zum Großteil um Geheimprostituierte, Zuhälter, schwer verschuldete Personen oder Sozialhilfeempfänger gehandelt habe, was ihm jeweils auch bewußt gewesen sei. Die Prüfung der Bonität der Kreditnehmer habe zu den Obliegenheiten des Beklagten gehört. Er hätte daher seine Kenntnisse über die desolaten Vermögens- und Einkommensverhältnisse der Kreditnehmer weitergeben müssen. Weil die Kreditnehmer nicht hätten annehmen können, die Kredite jemals zurückzuzahlen, liege Betrug vor, an dem sich der Beklagte durch Anstiftung oder Beihilfe mitschuldig gemacht habe. Er habe selbst mit der Uneinbringlichkeit der Kredite rechnen müssen, seinen Verdienst durch die teilweise Einbehaltung der Darlehen für Versicherungsprämien und Versicherungsprovisionen ins Trockene gebracht und der klagenden Partei das alleinige Kreditrisiko überlassen. Bei all dem habe der Beklagte das besondere Vertrauensverhältnis mißbraucht, das zwischen ihm und einem Filialleiter der klagenden Partei bestanden habe. Zwischen den beiden sei ausdrücklich oder stillschweigend abgemacht gewesen, daß den vom Beklagten vermittelten Kreditwerbern bonitätsmäßig volles Vertrauen geschenkt werde und die Auszahlung der Kredite ohne große Formalitäten erfolge. Der Beklagte habe auch immer den Eindruck vermittelt, von positiven finanziellen Verhältnissen der Kreditwerber zu wissen. Schließlich hätte er Kenntnis gehabt, daß die von ihm vermittelten Kredite satzungswidrig (ohne die erforderlichen Vorstandsbeschlüsse) ausgezahlt worden seien.
Im einzelnen machte die klagende Partei zunächst den Schaden aus 20 Kreditvermittlungsfällen geltend, die sie in der Klage unter Angabe der jeweils gewährten Darlehen auflistete (eine Ausnahme betrifft den Schadensfall Maximilian E*****, bei dem die Darlehenshöhe - offensichtlich S 20.000; siehe AS 217 in Band II - versehentlich nicht angegeben wurde). Unter Hinzurechnung nicht näher genannter Zinsen und nur teilweise aufgeschlüsselter Kosten bezifferte die klagende Partei ihren Gesamtschaden mit zumindest S 2,6 Mio (die Summe der in der Klage angeführten Zahlen würde S 2,368.081,50 bzw. S 2,388.081,50 ergeben). Davon begehrte sie in der am 7. Mai 1980 eingebrachten Klage "vorläufig" (d.h. unter Vorbehalt späterer Ausdehnung) pauschal S 1 Mio zuzüglich 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980 (dem Datum der angeblichen Zustellung des Forderungsschreibens an den Beklagten). Die Zinsen wurden als Prozeßzinsen deklariert, hilfsweise - für die Zeit bis 31. Dezember 1986 - als Verzugszinsen aus dem Titel des Schadenersatzes (AS 250 in Band II). Einem Einwand des Beklagten, dieses Begehren sei unbestimmt (siehe dazu S 9 des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 18. September 1985, AS 31 f in Band II), begegnete die klagende Partei mit dem Vorbringen, ihre Gesamtforderung ohnehin detailliert zu haben und davon eben einen Teilbetrag geltend zu machen. Es stehe dem Beklagten frei, diesen eingeschränkten Betrag oder allenfalls auch Beträge aus kleineren Kreditfällen zu bezahlen. Sollte die Schadenersatzforderung wegen eines Mitverschuldens (etwa des Filialleiters der klagenden Partei) reduziert werden, sei die Einschränkung auf S 1 Mio auch im Hinblick darauf erfolgt, so daß sich der Klagsbetrag "gegebenenfalls als entsprechende Quote der tatsächlich bestehenden Schadenersatzforderung verstehe. Es sollten damit, was die klagende Partei ausdrücklich erkläre, alle ihre Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten aus den klagsgegenständlichen Kreditvermittlungen endgültig abgegolten sein" (S 11 f des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 5. Dezember 1986, AS 211 f in Band II). Schließlich ließ die klagende Partei - ohne ihr Urteilsbegehren zu ändern - die Schadenersatzforderungen aus acht namentlich angeführten Kreditgewährungen "zur Vereinfachung des Verfahrens" fallen, so daß sich ihr Begehren nunmehr auf folgende Schadensfälle bezieht (S 17 ff des Protokolls über die mündliche Streitverhandlung vom 5. Dezember 1986, AS 217 ff in Band II):
1.) Maximilian E*****:
Forderungsausfall S 20.000,--
10 % Zinsen vom 8.3.1977 bis
31.12.1986 S 19.660,--
Kosten für Erhebungen im Ver-
lassenschaftsakt und Feststellung
der Uneinbringlichkeit S 491,50
Summe S 40.151,50;
2.) Johann E*****:
Schadenersatzforderung (gemeint
ist die offene Kapitalforderung) S 29.000,--
10 % Zinsen vom 16.4.1977 bis
31.12.1986 S 28.548,90
Kosten S 5.906,78
Summe S 63.455,68;
3.) Maria E*****:
Schadenersatzforderung (gemeint
ist offensichtlich die offene
Kapitalforderung)
aus Kredit I S 45.000,--
aus Kredit II S 32.500,--
10 % Zinsen aus S 77.500,-- vom
8.7.1977 bis 27.2.1980 S 23.551,40
10 % Zinsen aus S 21.511,40
(Differenz zwischen Kreditbetrag
und Gesamtzahlung) vom 28.2.1980
bis 31.12.1986 S 14.914,57
Kosten S 26.204,95
abzüglich Zahlungen, die durch
Lohn-Exekutionen in der Zeit vom
28.2.1980 bis 4.9.1981 geleistet
wurden S 55.988,60
Summe S 86.182,32
(abweichend davon ist an anderer
Stelle die Kreditsumme II mit
S 38.500,-- beziffert, der durch
Lohnexekutionen hereingebrachte
Betrag hingegen mit S 50.988,60);
4.) Ingeborg F*****:
Offene Kapitalforderung S 27.000,--
10 % Zinsen aus S 27.000,-- vom
30.8.1977 bis 31.12.1986 S 25.492,50
Kosten S 810,--
Summe S 53.302,50;
5.) Anneliese G*****:
Offene Kapitalforderung S 48.000,--
10 % Zinsen vom 9.7.1977 bis
7.9.1979 S 10.400,--
10 % Zinsen aus S 47.000,--
(Differenzbetrag zwischen
S 48.000,-- und dem Restbetrag
aus den Zahlungen von insgesamt
S 11.400,--, der nicht zur
Abdeckung der bisher aufgelaufenen
Zinsen bis 7.9.1979 herangezogen
wurde)
vom 8.9.1979 bis 31.12.1986 S 34.806,10
Kosten S 9.875,52
abzüglich Zahlungen S 10.400,--
Summe S 91.681,62;
6.) Rosemarie H*****:
Restliche Kapitalforderung S 37.980,--
10 % Zinsen vom 5.8.1977 bis
31.12.1986 S 36.123,20
Kosten S 5.242,10
Summe S 79.345,30;
7.) Monika H*****:
Restliche Kapitalforderung S 38.457,--
10 % Zinsen vom 3.9.1977 bis
31.12.1986 S 36.267,10
Kosten S 870,48
Summe S 75.594,58;
8.) Gertrude H*****:
Offene Kapitalforderung S 45.000,--
10 % Zinsen vom 11.5.1977 bis
31.12.1986 S 43.937,50
Kosten S 1.530,14
Summe S 90.467,64;
9.) Maria H*****:
Offene Kapitalforderung S 31.559,--
10 % Zinsen vom 27.7.1977 bis
31.12.1986 S 30.103,80
Kosten S 5.953,88
abzüglich Versteigerungserlös S 575,75
Summe S 67.040,93;
10.) Jutta H*****:
Restliche Kapitalforderung S 21.280,--
10 % Zinsen vom 12.5.1977 bis
3.12.1979 S 5.509,20
10 % Zinsen aus S 20.780,-- vom
4.12.1979 bis 17.1.1982 S 4.461,93
10 % Zinsen aus S 18.295,23
(Restschuld abzüglich Zahlungen,
soweit sie nicht auf Zinsen
angerechnet wurden) vom 18.1.1982
bis 31.12.1983 S 3.613,30
10 % Zinsen aus S 9.708,53
(Restschuld abzüglich Zahlungen,
soweit sie nicht auf Zinsen
angerechnet wurden) vom 1.1.1984
bis 31.12.1986 S 2.950,30
Kosten S 9.123,40
abzüglich Zahlungen im Zuge von
Exekutionen vom 4.12.1979 bis
10.7.1986 S 25.155,90
Summe S 21.782,23;
11.) Maria S*****:
Forderung entsprechend dem
Schuldsaldo laut Kontoblatt vom
31.3.1979 S 49.729,77
10 % Zinsen vom 1.4.1979 bis
31.12.1986 S 49.052,90
Kosten S 3.561,19
abzüglich Zahlungen S 1.000,--
Summe S 101.343,86;
12.) Jakob R*****:
Forderung S 620.000,--
10 % Zinsen aus S 500.000,-- vom
3.8.1977 bis 28.2.1978 S 49.968,90
10 % Zinsen aus S 620.000,-- vom
29.7.1978 bis 31.12.1986 S 527.861,05
anteilige Kosten S 167.200,88
Summe S 1,365.030,83.
Damit behauptet die klagende Partei unter Einrechnung von kapitalisierten Zinsen und Eintreibungskosten einen Gesamtschaden von S 2,135.378,99 sA. Sie hat zu jedem einzelnen Schadensfall auch konkret ausgeführt, worin aus ihrer Sicht das Verschulden des Beklagten liegt und welchen Nutzen er aus den Kreditvermittlungen gezogen hat.
Der Beklagte beantragte die kostenpflichtige Abweisung des Klagebegehrens und wendete im wesentlichen ein:
Die Kreditvermittlungen gingen auf ein Ersuchen des früheren Zweigstellenleiters Josef P***** der klagenden Partei zurück, ohne daß dabei zwischen ihm und der klagenden Partei ein Vertretungsverhältnis im Sinne des Handelsvertretergesetzes entstanden sei. Ein Vertragsverhältnis mit der klagenden Partei habe überhaupt nie bestanden. Er sei nur als Vermittler für die Kreditnehmer, nicht jedoch für die klagende Partei aufgetreten und habe von ihr auch keinerlei Provision erhalten. Außervertragliche Schutz- oder Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei hätten ihn schon deshalb nicht getroffen, weil es ausschließlich ihre Sache gewesen wäre, die Kreditwürdigkeit jedes einzelnen Kunden zu prüfen und über die Kreditgewährung zu entscheiden. In diesem Sinn sei auch von Anfang an festgehalten worden, daß den Beklagten keine wie immer geartete Verantwortung treffe. Er habe bei Ausfüllung der Kreditanträge lediglich die Identität der jeweiligen Kreditwerber zu prüfen gehabt, alles weitere hätte den Organen der klagenden Partei oblegen. Sie treffe das alleinige Verschulden am behaupteten Schaden. Der klagenden Partei sei im übrigen bekannt gewesen, daß es sich bei den Kreditwerbern mit der Berufsbezeichnung "Private" um Geheimprostituierte handeln könne, zumindest aber um Personen ohne geregeltes Einkommen. Die klagende Partei habe deshalb - in Form höherer Zinsen - auch einen Risikoaufschlag eingehoben. Die Kreditanträge häten entweder die Kunden selbst oder er nach deren Angaben ausgefüllt. Wissentlich falsche Angaben habe der Beklagte nie gemacht. Ein Großteil der vermittelten Kreditgeschäfte sei in Ordnung gegangen, zahlreiche Anträge habe die klagende Partei sogar abschlägig beschieden. Im Fall Jakob R***** sei der Beklagte überhaupt nur hinsichtlich eines Teilbetrags von S 50.000 vermittelnd tätig gewesen. Unrichtig sei auch, daß einzelne Kredite nur deshalb vermittelt worden seien, um dem Beklagten Provisionen aus gleichzeitig abgeschlossenen Lebensversicherungen zu beschaffen. Er bestreite nicht, für vermittelte Versicherungsverträge Provisionen erhalten zu haben, doch hätten diese in den meisten Fällen mit den vermittelten Krediten nichts zu tun. Bei ihrer Schadensaufstellung habe die klagende Partei Zahlungen der Kreditkunden außer Acht gelassen, etwa im Fall der Maria E*****, die auf Grund einer Vereinbarung mit der klagenden Partei monatliche Ratenzahlungen zwischen S 2.500 und S 2.800 leiste. Durch die Einbehaltung von Gehältern eines für die streitgegenständlichen Schadensfälle mitverantwortlichen Direktors im Ausmaß von S 200.000 sei ebenfalls ein Teil des behaupteten Schadens getilgt.
Schließlich wendete der Beklagte noch ein, daß das Klagebegehren unbestimmt sei. Die Geltendmachung eines Pauschalbetrags von S 1 Mio ohne nähere Detaillierung und Aufschlüsselung der darin enthaltenen Teilbeträge habe zur Folge, daß das Gericht die Verhandlung nicht auf einen Einzelfall mit entsprechend niedrigerem Streitwert einschränken könne. Dies nütze die klagende Partei unter Ausschöpfung ihrer unbeschränkten finanziellen Möglichkeiten in geradezu sittenwidriger Weise aus, um dem Beklagten ein unzumutbares Kostenrisiko aufzubürden. Es liege der Fall einer unzulässigen Blankettklage vor, die von Anfang an unschlüssig und deshalb auch nicht geeignet gewesen sei, die Verjährung allfälliger Schadenersatzansprüche der klagenden Partei zu unterbrechen. Das Neuvorbringen der klagenden Partei in der mündlichen Streitverhandlung am 5. Dezember 1986 habe daran nichts geändert. Bei den nicht weiter verfolgten acht Schadensfällen könne nicht festgestellt werden, mit welchem Betrag sie im ursprünglichen Klagebegehren enthalten waren. Die Aufrechterhaltung des vollen Klagebegehrens, ungeachtet des Verzichtes auf einen Teil der Schadenersatzansprüche, laufe auf eine unzulässige Ausdehnung der Klage hinaus. Zufolge der aufgezeigten Unschlüssigkeit könne nur der Ausdehnungsbetrag nicht festgestellt werden. Im Umfang des Differenzbetrags zwischen dem ursprünglich behaupteten Schaden von zumindest S 2,6 Mio und dem eingeklagten Betrag von S 1 Mio seien die von der klagenden Partei geltend gemachten Schadenersatzforderungen jedenfalls verjährt. Dies gelte auch für Zinsen und Nebengebühren, die erst nach dem 30. September 1980 entstanden sind und länger als drei Jahre zurückliegen. Es werde daher ausdrücklich Verjährung der ursprünglich mit Bezug auf 20 Kreditfälle eingeklagten und jetzt auf 12 Kreditfälle eingeschränkten, durch die Aufrechterhaltung des ursprünglichen Klagebegehrens jedoch ausgedehnten Forderung eingewendet, weiters Verjährung der Differenz zwischen der ursprünglich behaupteten Forderung von S 2,6 Mio und der ursprünglichen Klagsforderung von S 1 Mio; schließlich noch Verjährung sämtlicher Forderungen der klagenden Partei, die nach dem 30. September 1980 "aufgelaufen" sind; sohin Verjährung "jeglicher Forderung der klagenden Partei" (AS 247 ff in Band II).
Das Erstgericht gab dem Klagebegehren im Umfang von S 770.348,16 samt 10 % Zinsen aus S 425.505,77 seit 1. Jänner 1987 und 4 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 statt und wies das Mehrbegehren von S 229.651,90 samt 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980, 10 % Zinsen aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 und 6 % Zinsen aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 ab. Es ging dabei von folgenden Feststellungen aus:
Der Beklagte ist seit dem Jahr 1972 selbständiger Kredit- und Versicherungsvermittler. Seine Versicherungsgeschäfte führten ihn nach G***** in Niederösterreich, wo er den Zeugen Josef P*****, von 1971 bis 1978 Leiter der Zweigstelle G***** der klagenden Partei - damals V***** - kennenlernte. Als diese zur Weiterfinanzierung eines Bauvorhabens Geldmittel benötigte, vermittelte ihr der Beklagte S 5 Mio. von der W***** Versicherung. Diese Versicherung tätigte über Vermittlung des Beklagten auch noch Einlagen bei der klagenden Partei, Filiale G*****, wodurch dieser auch mit dem damaligen Geschäftsführer der klagenden Partei, dem Zeugen Franz M*****, bekannt wurde.
Im Jahre 1974 oder 1975 fragte der Beklagte beim Zeugen P***** an, ob seine Bank auch Kredite vergibt, und bekam Kreditantragsformulare der klagenden Partei ***** ausgehändigt. Es wurde zwischen ihm und dem Zeugen P***** vereinbart, daß er diese Anträge mit Kreditwerbern aus dem Raume Salzburg ausfüllt und dann der klagenden Partei entweder persönlich überbringt oder per Post übersendet und die vom Beklagten gebrachten Kreditwerber ohne viele Formalitäten Kredit bekommen, nämlich ohne Bonitätsprüfung; der Inhalt des vom Beklagten oder dessen Beauftragten aufgenommenen Kreditantrages sei Grundlage der Bonität. Eine Provision seitens der klagenden Partei war dabei nie vereinbart, wohl aber dem Zeugen P***** bekannt, daß der Beklagte Lebensversicherungsverträge mit den Kreditwerbern abschließt und daraus Provision bezieht. Eine Vorprüfung der Kreditwerber konnte nur der Beklagte durchführen, da die Kreditwerber nur vereinzelt persönlich bei der klagenden Partei erschienen; eine Überprüfung der durch den Beklagten übermittelten Kreditansuchen durch die klagende Partei erfolgte nur vereinzelt. Mit dem Beklagten war besprochen, daß zur Besicherung des Kredites entweder eine Lebensversicherung verpfändet oder eine Bürgschaft geleistet wird. Die Überprüfung der Bürgen durch die klagende Partei erfolgte ebenfalls nur vereinzelt. In den Kreditantragsformularen war eine Rubrik "Beurteilung durch den Kreditreferenten" und "Anfrage KSV" vorgesehen, welche jedoch fast nie erfolgte.
Bis zu einem Kreditbetrag von S 50.000 konnte der Zeuge P***** selbst die Bewilligung erteilen, ohne bei der Zentrale in H***** rückzufragen, sonst nach Rückfrage bei Direktor M*****. Überdies hatte der Zeuge P***** die Verpflichtung, die von ihm alleinverantwortlich genehmigten Kredite dem Vorstand der klagenden Partei zur Kenntnis zu bringen.
Bei den vom Zeugen P***** bewilligten Krediten erfolgte sofort die Auszahlung an den Beklagten oder dessen Frau oder auch an den Kreditwerber, falls ein solcher ausnahmsweise den Beklagten begleitete. In fast allen Fällen waren die Kreditansuchen bereits telefonisch dem Zeugen P***** vom Beklagten avisiert, ehe sie der Beklagte mitbrachte; die bereits vorher übersandten und bewilligten Kreditansuchen lagen bereits zur Auszahlung an den Beklagten bereit, der die Empfangnahme nur mehr zu bestätigen brauchte.
Im Zeitraum Februar 1977 bis September 1977 häuften sich die Fälle von Kreditwerbern aus dem Raume Salzburg, welche vom Beklagten vermittelt wurden. Alle wurden von der Filiale G***** der klagenden Partei bearbeitet. Von diesen Krediten wurden nur 20 % regelmäßig zurückgezahlt, 30 % nur über anwaltliche Intervention oder Klage und 50 % waren uneinbringlich, gegenüber einer durchschnittlichen Ausfallsrate von 2 bis 5 % bei Personalkleinkrediten.
Den Organen der klagenden Partei war bekannt, daß mit der Berufsbezeichnung "Private" oder "Hausfrau" oder "Selbständige" bei relativ jungen Kreditwerberinnen Prostituierte gemeint waren.
Vorstandssitzungen fanden bei der klagenden Partei cirka alle zwei Monate statt, bei welchen auch die bis dahin jeweils vom Zeugen P***** genehmigten Kredite vorgelegt und auch vom Vorstand genehmigt wurden.
Für Kredite wurde sowohl von Kreditnehmern aus Salzburg als auch aus dem üblichen Einzugsbereich der klagenden Partei derselbe Zinssatz verlangt, allerdings bei Salzburger Kunden 2 % Auszahlungsgebühr anstelle des sonst üblichen 1 %.
Die hohe Ausfallsquote bei den vom Beklagten vermittelten Krediten entstand dadurch, daß die auf den Kreditanträgen gemachten Angaben über Verbindlichkeiten und Sicherheiten nicht stimmten. Hinsichtlich der Sicherheiten waren Lebensversicherungen angeboten, für die jedoch nur die erste Jahresprämie bezahlt war; bei den als Sicherheit hinterlegten Sparbüchern stellte sich heraus, daß sie nur Einlagen von S 100 oder S 200 enthielten.
Das Auszahlungsdatum des Kredites war dabei ident mit dem Tag des Antrages, sodaß eine Bonitätsprüfung in diesem kurzen Zeitraum nicht erfolgen konnte. Bürgschaften waren von mittellosen Personen abgegeben worden.
Kreditfall Jakob R*****:
Der Beklagte kam über einen Bekannten, welcher als Chauffeur beim Zeugen Jakob R***** beschäftigt war, in den Jahren 1974/75 mit diesem in Kontakt. Jakob R***** war Gesellschafter und Geschäftsführer der Firma V*****, einer Gummiwarenerzeugung, die nach einem Brand im Jahr 1974 allerdings keine Geschäftstätigkeit mehr entfaltete, und Gesellschafter der Firma B*****, die sich unter anderem mit dem Vertrieb von Präservativen befaßte. Jakob R***** benötigte für die Finanzierung von Vertriebsautomaten dieser Präservative Kredit. Bei einem Zusammentreffen am 21. März 1977 mit dem Beklagten wurde die Gründung einer Ges.m.b.H. für B*****-Automaten in Aussicht genommen, an der zu 50 % R***** und der Beklagte beteiligt sein sollten. Am 24. März 1977 wurde in einem Darlehensabkommen zwischen dem Beklagten und R***** die Übergabe eines Betrages von S 150.000 mittels Scheck gegen Rückzahlung bis 20. April 1977 bei 10 %-iger Verzinsung festgehalten.
R***** erwähnte dem Beklagten gegenüber, daß er weitere Geldmittel zur Führung von Prozessen benötige. Diese Prozesse betrafen Entschädigungsforderungen der Firma V***** gegen eine Versicherung aus dem Brand, des Zeugen R***** gegen eine Gesellschafterin der Firma B***** aus der Abtretung von Gesellschaftsanteilen (12 a Cg 116/77 des Landesgerichtes Salzburg) sowie des Zeugen R***** gegen seinen Bruder Moe R***** aus behaupteten Verrechnungsguthaben und aus gemeinsamem Ankauf eines Hauses in Wien. Weiters ging es um die Rückzahlung des Darlehens des Beklagten.
Zur Beschaffung weiterer Geldmittel in Form von Krediten vermittelte der Beklagte Anfang Juni 1977 eine Zusammenkunft des Zeugen R***** mit dem Zeugen P*****. Diese Zusammenkunft fand im Büro des Beklagten statt, wobei der Beklagte nicht ständig anwesend war. Bei dieser Besprechung war die Rede davon, daß R***** einen Betrag von S 500.000 benötigt, wobei ein Betrag von S 50.000 binnen 8 Tagen zur Auszahlung gelangen sollte und eine Aufstockung des Kredites erfolgen sollte, wenn Einlagen der I*****, in deren Vorstand der Zeuge R***** war, bei der klagenden Partei getätigt werden. Jakob R***** stellte dem Zeugen P***** auch Unterlagen hinsichtlich der Prozesse zur Verfügung. Vom Beklagten wurde ein Kreditantrag über S 50.000 ausgefüllt und dann aus nicht näher feststellbaren Gründen auf S 52.000 ausgebessert. Bereits am 8. Juni 1977 behob der Beklagte im Auftrag des Zeugen R***** bei der klagenden Partei einen Betrag von S 50.000 von dessen Kreditkonto.
Mit Zahlungsanweisung vom 10. Juni 1977 wurden vom Zeugen R***** von diesem Konto S 350.000 an die Raiffeisenkasse S***** überwiesen und diese Überweisung bei der klagenden Partei am 17. Juni 1977 gebucht, obwohl der Kreditrahmen erst mit 9. August 1977 auf S 550.000 geändert wurde. Mit Datum 8. Juni 1977 war allerdings schon ein Kreditvertrag mit einem Kredithöchstbetrag von S 550.000 und einer Laufzeit bis 8. Juni 1982 für dieses Konto ausgestellt und als Besicherung ein vom Beklagten ausgestellter Blankowechsel mit Akzept des Zeugen R***** sowie die Abtretung einer dem Zeugen R***** angeblich gegen Moe R***** zustehenden Forderung von S 1,750.000 gegeben worden.
Am 20. Juli 1977 kam es zu einer Besprechung zwischen R*****, P*****, dem Beklagten und dessen Frau, bei welcher festgehalten wurde, daß bei Spareinlagen der I***** 8 % Zinsen gutgeschrieben werden und die Laufzeit 12 Monate beträgt.
Am 3. August 1977 wurde vom Konto des Zeugen R***** ein Betrag von S 100.000 überwiesen.
Am 24. November 1977 erfolgte die Eröffnung eines Sparbuches der I***** Salzburg bei der klagenden Partei über S 250.000, wobei das Sparbuch deren Vorsitzenden übermittelt wurde; am 29. Dezember 1977 die Eröffnung eines Sparbuches über S 100.000 und am 25. Jänner 1978 eines Sparbuches über S 150.000.
Nicht feststellbar ist, ob die Sparbücher der I***** als Sicherheit für den Kredit an R***** dienten.
Vom Konto des Zeugen R***** wurden am 20. Juni 1978 weitere S 70.000, in Form einer Überweisung behoben, am 28. Juli 1978 S 50.000, wobei das Konto infolge der Behebungen und Zinsen mit S 685.440,85 überzogen war.
Der Zeuge P***** veranlaßte die Überweisung von weiteren S 150.000 aus einem der Sparbücher der I***** an Jakob R*****, wofür dessen Konto mit weiteren S 167.408,22 und S 2.311,55 am 22. Mai 1979 belastet wurde.
Rückzahlungen wurden von R***** nicht geleistet, sodaß ein Saldo einschließlich der Zinsen von S 1,091.133,37 per 29. August 1980 aushaftet.
Der Zeuge R***** schloß über Vermittlung des Beklagten am 16. August 1977 eine Lebensversicherung über einen Betrag von S 500.000 ab, wobei er jedoch die vorgesehene ärztliche Untersuchung nicht durchführen ließ, da er zur Einsicht kam, die monatlich vorgesehene Prämie nicht leisten zu können.
Der Zeuge R***** hatte zum Zeitpunkt des Kreditantrages bei der klagenden Partei Verbindlichkeiten bei der Firma Salomon L***** in Höhe von jedenfalls S 450.000, die aus der Zeit vor 1974 stammten, gegenüber der Raika L***** von S 200.000, der B*****-Bank von S 150.000, dem Finanzamt von S 240.000 und gegenüber dem Beklagten von jedenfalls S 250.000, welche dieser gerichtlich geltend machte und über welche ein Vergleich vom 13. Dezember 1978 geschlossen wurde. Inwieweit die Verbindlichkeiten - außer der eigenen Forderung - dem Beklagten bekannt waren, ist nicht feststellbar.
Der Zeuge R***** leistete am 20. November 1986 den Offenbarungseid.
Die Forderung der klagenden Partei gegen R***** wurde am 24. Jänner 1986 mit S 770.000 samt 10 % Zinsen seit 1. Juli 1982 verglichen.
Im Verfahren 12 a Cg 116/77 (Klage vom 18. März 1977) wurde der Zeuge R***** von Rechtsanwalt Dr. S***** vertreten. Dort wurde die Feststellung begehrt, daß der Zeuge R***** und nicht die dort Beklagte Annemarie H***** mit einem einer vollen Stammeinlage von S 151.667 entsprechenden Geschäftsanteil Gesellschafter der Firma B***** Ges.m.b.H. in Salzburg sei. Dem lag ein Anbot des Zeugen R***** an Frau H***** über die Abtretung der Gesellschaftsanteile zugrunde, das nach Meinung des Zeugen R***** nicht innerhalb der vorgesehenen Frist angenommen worden war. Das Erstgericht war der Ansicht, daß der Vertrag zustande gekommen ist, das Berufungsgericht hat das Urteil unter Rechtskraftvorbehalt aufgehoben, vom Obersten Gerichtshof wurde die Erstentscheidung wieder hergestellt und das Feststellungsbegehren rechtskräftig abgewiesen. Diese Entscheidung kam dem Vertreter des Zeugen R***** am 29. November 1978 zu. Während des Verfahrens wurde auch über Auftrag des Zeugen R***** ein Gutachten des Prof. B***** erstellt, das seinen Standpunkt unterstützte. Der Zeuge R***** wurde in seiner Rechtsmeinung auch von seinem Vertreter ausdrücklich bestärkt, der sich seinerseits an der bestehenden Judikatur orientiert hatte. Der Zeuge R***** hatte keinen Anlaß, an der Durchsetzbarkeit seines Anspruches zu zweifeln.
Hinsichtlich des Kaufpreises für die Gesellschaftsanteile war es so, daß dieser durch Übernahme von Verbindlichkeiten des Zeugen R***** durch Frau H***** abgegolten wurde und bar nur S 300.000 bezahlt wurden, was der Zeuge R***** als Gewinnanteil verstanden wissen wollte. Nunmehr ist ein weiteres Verfahren des Zeugen R***** gegen den Erben der Annemarie H***** auf Bezahlung eines weiteren Restkaufpreises von S 1,120.000 anhängig.
Im Verfahren hinsichtlich der Ansprüche des Zeugen R***** gegen Moe R***** geht es unter anderem um die Errechnung der Verlustanteile, wobei nach Ansicht des Steuerberaters des Zeugen R***** dieser von den Mitgesellschaftern der Firma V***** Beträge von S 1,900.000 und S 2.190.000 zu bekommen habe. Der Ausgang des Verfahrens hängt von dem erst zu erstellenden Gutachten ab, das die Verrechnungszeiträume 1965 bis 1974 zu umfassen hat. Im Laufe des Verfahrens wurde vom Gegner des Zeugen R***** ein Vergleichsvorschlag über DM 100.000 unterbreitet.
Kreditfall Anneliese G*****:
Die Zeugin Anneliese G*****, geboren 1946, ging im Jahr 1977 der Prostitution nach, verdiente monatlich cirka S 10.000 bis S 12.000 netto und erhielt von ihrem Lebensgefährten für zwei Kinder monatlich S 2.200. Sie benötigte jedoch Bargeld für einen Betriebskostenrückstand und erfuhr von der Zeugin S*****, daß man über das Büro des Beklagten Kredit bekommen könne. Sie wurde von einem damaligen freien Mitarbeiter des Beklagten auf Provisionsbasis, Rudolf A*****, aufgesucht, der ihr erklärte, daß sie einen Kredit von der klagenden Partei erhalten könne, allerdings eine Lebensversicherung abschließen müsse, deren Prämie für ein Jahr vorausbezahlt wird, wobei nach Einlangen der Polizze der Kredit ausbezahlt werde.
Der Zeugin G***** wurde von A***** auch erklärt, daß sie Waren kaufen müsse, um einen Kredit beanspruchen zu können, sodaß sich die Zeugin zur Bestellung eines französischen Bettes entschloß und ein Kreditvolumen von S 20.000 in Anspruch nehmen wollte. Der Antrag auf Lebensversicherung wurde im Mai 1977 aufgenommen, der Kreditantrag zu einem nicht feststellbaren Datum. Die Lebensversicherung lautete auf eine Summe von S 815.000 mit einer Jahresprämie von S 20.300 und einem vorgesehenen Versicherungsbeginn 1. Juni 1977. Der Darlehensantrag wurde vom Beklagten ausgefüllt und von Anneliese G***** unterfertigt, wobei als Beruf "selbständig", als weitere Sicherheiten Verpfändung einer Lebensversicherung und Hinterlegung eines Sparbuches angeführt wurden. Die Zeugin verfügte über kein Sparbuch, sondern es wurde ihr gesagt, daß vom Beklagten eines mit einem Einlagestand von S 100 angelegt werde. Als Darlehenssumme wurde ein Betrag von S 48.000 eingesetzt und als Laufzeit 48 Monate. Erst bei Vorlage des Kreditantrages durch den Beklagten an den Zeugen P***** ergänzte ihn dieser mit dem Datum 7. Juli 1977 mit Verwendungszweck "Einrichtung" und "ausnutzbar sofort". Die Auszahlung eines Betrages von S 48.000 erfolgte am 8. Juli 1977 an die nunmehrige Ehefrau des Beklagten. Bereits zuvor hatte der Beklagte an die Zeugin G***** einen Betrag von S 3.000 ausbezahlt, weil diese das Geld dringend benötigte.
Der Darlehensvertrag, datiert mit 7. Juli 1979, sah 10 % Zinsen bei einer monatlichen Rückzahlung von S 1.300 ab 10. August 1977 vor, Verzugszinsen von 14 % und führte als Sicherheiten einen Blankowechsel plus Datierungserklärung, eine Lebensversicherung der W***** und den Verwendungszweck "Wohnungseinrichtung" an. Auf der Wechselerklärung hat der Beklagte als Zeuge unterschrieben.
Der Zeugin Anneliese G***** wurde von einem Möbelhändler S*****, der vom Beklagten vermittelt wurde, ein französisches Bett geliefert, das inklusive zweier Nachtkästchen S 11.850 einschließlich Umsatzsteuer kostete.
Laut Abrechnung der beklagten Partei vom 8. Juli 1977 wurden der Zeugin Anneliese G***** vom Darlehensbetrag von S 48.000 abgezogen:
Gebühren .............................S 2.464,--
Lebensversicherungsprämie für 1 Jahr..S 20.300,--
Krankenversicherung für 1 Jahr .......S 4.038,--
Zahlung an S*****..................S 13.000,--
Vorauszahlung an G*****...............S 3.000,--
(restl. auszuzahlende) Summe ...........S 5.198,--,
worüber die Zeugin G***** quittierte. Wie es zum Abschluß der Krankenversicherung kam, war nicht feststellbar.
Die Prämie für die Lebensversicherung wurde an die W***** bezahlt
und am 2. August 1977 verbucht.
Eine weitere Prämie wurde nicht bezahlt.
Die Zeugin G***** leistete keine freiwilligen Rückzahlungen auf
den Kredit. Im Exekutionswege wurden in der Zeit vom 7. September
1979 bis 15. Oktober 1986 S 11.400 hereingebracht.
Die Forderung beträgt ............S 48.000,--
10 % Zinsen vom 9. Juli 1977 bis
7. September 1979......................S 10.400,--
10 % Zinsen aus S 47.000,-- (als
Differenzbetrag zwischen S 48.000,--
und Restbetrag aus Zahlungen, sohin
insgesamt S 11.400,--, die nicht zur
Abdeckung bisher aufgelaufener Zinsen
bis 7.September 1979 heranzuziehen
waren) vom 8.September 1979 bis
31. Dezember 1986......................S 34.806,10
Kosten laut Inkassobericht............S 9.875,52
Summe ................................S 103.081,62
abzüglich Zahlung ....................S 11.400,--
Summe ................................S 91.681,62.
Die Zeugin Anneliese G***** ist als Reinigungsfrau beim Magistrat Salzburg beschäftigt und verdient S 2.070 monatlich.
Kreditfall Ingeborg F*****:
Ingeborg F***** ging im Jahre 1977 in Salzburg der Geheimprostitution nach. Für die Anmietung einer Wohnung gemeinsam mit der ebenfalls als Prostituierte tätigen Gertrude H***** benötigte sie einen Betrag von S 5.000. Der mit Gertrude H***** bekannte Rudolf A***** erklärte der Ingeborg F*****, daß sie eine Lebensversicherung abschließen müsse und dann über Vermittlung des Beklagten einen Kredit von S 30.000 erhalten könne. Sie stellte tatsächlich bei A***** am 12. oder 13. April 1977 einen Antrag auf Abschluß einer Lebensversicherung mit einer Versicherungssumme von S 295.000 mit dem Beginn Mai 1977. Zusätzlich schloß F***** eine Krankenversicherung ab, da sie über keinerlei Versicherungsschutz im Krankheitsfall verfügte. A***** nahm die Angaben der Ingeborg F***** hinsichtlich ihres Kreditansuchens in Form von Notizen auf, führte F***** zum Beklagten, der ihre Angaben telefonisch an den Zeugen P***** durchgab und gleichzeitig einen schriftlichen Kreditantrag ausfüllte. In diesem Kreditantrag wurde vom Beklagten als Berufsbezeichnung "selbständig" eingetragen. Ihm war bekannt, daß F***** der Geheimprostitution nachgeht, wobei sie ein tägliches Einkommen von cirka S 1.500 dem Beklagten gegenüber angab.
Die Darlehenssumme wurde vom Beklagten mit S 30.000 und der Verwendungszweck mit Möbelkauf angegeben. Als Sicherheiten wurden die Lebensversicherung und ein hinterlegtes Sparbuch angeführt, wobei Ingeborg F***** selbst über kein Sparbuch verfügte, sondern es sich um ein ihr vom Beklagten ausgehändigtes Sparbuch der klagenden Partei mit einem Einlagenstand von S 100 handelte.
Bereits am 14. April 1977 wurde vom Beklagten ein Betrag von S 30.000 vom Darlehenskonto der Ingeborg F***** bei der klagenden Partei behoben und eine von Ingeborg F***** bereits unterfertigte Schuldurkunde mit demselben Datum ausgestellt. Darin verpflichtete sich F***** zur Rückzahlung der S 30.000 samt 9,5 % Zinsen in monatlichen Raten a S 1.500 ab 15. Mai 1977 bei 14 % Verzugszinsen. Als Verwendungszweck wurde "Möbelkauf" eingetragen, als Sicherheiten schienen die Verpfändung der Lebensversicherung, Sparbuchhinterlegung und Zession allfälliger Gehaltsansprüche der Ingeborg F***** auf. Der Darlehensantrag wurde vom Zeugen P***** noch wie folgt ergänzt: Laufzeit:
"3 Jahre"; ausnutzbar ab: "sofort"; weitere Bankverbindungen:
"keine", sonstige Darlehen/Verpflichtungen/Schulden: "keine", Grundbesitz: "keiner".
Eine Bonitätsprüfung erfolgte nicht, weil der Antrag vom Beklagten überbracht wurde und zu diesem gute Geschäftsbeziehungen bestanden.
Aus dem an den Beklagten ausbezahlten Kreditbetrag erhielt Ingeborg F***** nur S 5.000 bis S 6.000. Vom Beklagten wurden S 15.300 auf die Erstprämie für die Lebensversicherung für ein Jahr bei der W***** Versicherung überwiesen. Hinsichtlich weiterer Zahlungen besteht kein Nachweis. Die Polizze zur Lebensversicherung der W***** wurde am 16. Mai 1977 mit einer Laufzeit vom 1. Mai 1977 bis 1. Mai 1994 ausgestellt und dem Beklagten die Provision in Höhe von S 10.325 gutgebracht. Die Lebensversicherung wurde von der W***** mangels weiterer Zahlungen per 1. März 1978 storniert.
F***** leistete im Mai und Juni 1977 zwei Zahlungen von je S 1.500 auf das Sparkonto, die am 29. August 1977 von der klagenden Partei dem Darlehenskonto gutgebucht wurden.
Der Beklagte gewährte F***** am 1. Juli 1977 selbst ein Darlehen von S 20.000 mit 1,5 % Zinsen p.m., rückzahlbar in Raten a S 4.000 jeweils am 1. und 15. eines jeden Monates, nachdem F***** ihm die beiden Einzahlungsbelege über je S 1.500 vorgewiesen hatte, die der Beklagte offenbar auf das Darlehenskonto bei der klagenden Partei bezogen hat. Auf dieses Darlehen des Beklagten leistete F***** keine Rückzahlungen, sodaß der Beklagte am 30. Dezember 1977 gegen F***** Strafanzeige erstattete. Das Verfahren wurde jedoch gemäß § 90 StPO am 22. Mai 1978 eingestellt.
Dem Darlehenskonto der Ingeborg F***** bei der klagenden Partei wurden am 10. September 1980 S 994,07 und S 1.147,76 gutgebracht, deren Herkunft ungeklärt ist.
Der Saldo betrug am 10. September
1980 ..................................S 36.600,03.
Die Kapitalsforderung beträgt S 24.858,17
9,5 % Zinsen vom 30. August 1978 bis
31. Dezember 1986 .....................S 22.237,70
Inkassokosten..........................S 810,--
Summe .................................S 47.905,80.
F***** wies bis zum Zeitpunkt des Darlehensantrages an die klagende Partei 13 Vorstrafen auf, vorwiegend wegen Eigentumsdelikten und Landstreicherei. Am 16. August 1977 und 14. Februar 1980 wurde sie neuerlich verurteilt. Es konnte nicht festgestellt werden, daß dem Beklagten diese Vorstrafen bekannt waren.
Kreditfall Rosemarie H*****:
Rosemarie H***** trat mit dem Beklagten wegen einer Lebensversicherung und eines Kredites in Kontakt. Der Kreditantrag wurde vom Beklagten auf Grund der Angaben der Rosemarie H***** ausgefüllt, wobei Datum, Konto-Nr., Mitgliedsnummer, die Angabe der klagenden Partei als Adressat, Bearbeitungsgebühr und Zinssatz offenblieben. Dem Beklagten war bekannt, daß H***** der Prostitution nachgeht und mit dem Kreditbetrag eine Wohnung anmieten will, für die sie Kaution und Miete für ein Monat sowie Vermittlungsgebühr zu zahlen hatte. Bereits am 4. August 1977 kassierte der Beklagte vom Kreditkonto der Rosemarie H*****, welches im Antrag mit der Hand nachgetragen wurde, einen Betrag von S 45.000.
Das Datum auf dem Kreditantrag wurde seitens der klagenden Partei mit 5.August 1977 erst nachträglich eingesetzt, ebenso Mitgliedsnummer, Adresse der klagenden Partei, Bearbeitungsgebühr und Zinssatz.
Der Beklagte bezahlte die erste Jahresprämie für die Lebensversicherung in Höhe von S 12.500 an die W***** und überwies vom Kreditbetrag einen nicht in Anspruch genommenen Betrag von S 6.020 im Einvernehmen mit Rosemarie H***** wieder an die klagende Partei zurück, der dort am 6. September 1977 gutgebucht wurde, ebenso wie eine Zahlung der Rosemarie H***** von S 1.000 am 21. Oktober 1977. Dazu erfolgten Gutbuchungen von S 1.461,10 und S 1.664,83 am 10. September 1980, deren Herkunft ungeklärt ist. Der Saldo betrug zum 10. September 1980 dann S 49.403,71.
Im Kreditantrag hatte der Beklagte nach den Angaben der Rosemarie H***** ein monatliches Nettoeinkommen von S 23.000 und als Beruf zunächst Stubenmädchen angegeben, diese Berufsbezeichnung dann in "selbständig" geändert. Eine Überprüfung der Einkommensverhältnisse der Rosemarie H***** durch den Beklagten erfolgte nicht. Als Verwendungszweck schrieb der Beklagte "Möbel/Hausrat" in den Antrag, an Vermögen "Lebensversicherung", an Schulden "keine" und an Sicherheiten "Verpfändung der Lebensversicherung". Die Lebensversicherung wurde mit Wirkung vom 1. August 1978 storniert; ihre ursprüngliche Laufzeit war bis 1. August 2017 festgelegt und lautete auf eine Versicherungssumme von S 565.400 mit monatlichen Zahlungen von S 1.000 ab 1. November 1977.
Über die Verwendung des der Rosemarie H***** übergebenen Teilbetrages von S 16.000 verfertigte der Beklagte eine Abrechnung vom 30. August 1977:
Kaution ...............................S 5.000,--
Betriebskosten und 1 Monatsmiete ......S 2.200,--
11/2 Vermittlungsprovision
B*****..........................S 4.134,--
Rest...................................S 4.666,--
Summe .................................S 16.000,--
mit der Bemerkung "ausbezahlt" und "Erlagscheine übergeben".
Rosemarie H***** wies bis zum Darlehensantrag 6 Vorstrafen wegen
Landstreicherei und Diebstahl auf. Es konnte nicht festgestellt
werden, ob dies dem Beklagten bekannt war.
Die Forderung an Rosemarie H*****
besteht aus: ............................S 34.554,07
10 % Zinsen vom 5. August 1977 bis
31. Dezember 1986 .......................S 32.538,41
Inkassokosten ...........................S 5.242,10
Summe ...................................S 72.334,58.
Kreditfall Maria S*****:
Die Zeugin S*****, welche im Jahre 1977 der Prostitution nachging, sprach im April 1977 beim Beklagten vor, weil sie einen Kredit erlangen wollte und nach Mitteilung der Gertrude H***** beim Beklagten Kredite ohne Einkommensnachweis zu erhalten seien. Der Zeugin S***** war zunächst nicht bekannt, wer tatsächlich den Kredit gewährt. Sie sagte dem Beklagten, daß sie der Prostitution nachgeht, und gab ihm gegenüber ein monatliches Einkommen von S 30.000 an. Sie war verheiratet mit einem arbeitslosen Trinker und hatte zwei Kinder zu versorgen. Der Beklagte erklärte ihr, daß sie im Falle der Kreditaufnahme eine Lebensversicherung abschließen müsse, da diese die Deckung für den Kredit sei. Die Zeugin erklärte sich damit und auch mit dem Abschluß einer Krankenversicherung einverstanden, ohne zunächst noch zu wissen, wie hoch die Lebensversicherungssumme sein solle. Die gewünschte Kredithöhe gab sie dem Beklagten mit S 50.000 an. Die Zeugin erwähnte auch, daß sie vor kurzem erst aus dem Krankenhaus, in dem sie sich wegen einer geschlossenen Lungen-TBC aufgehalten hatte, entlassen worden war, und fragte, ob sie dies dem untersuchenden Arzt gegenüber angeben müsse, was der Beklagte verneinte. Sie wurde vielmehr vom Beklagten gleich zum Arzt gefahren, der eine kurze Untersuchung vornahm. Nach dem Ausfüllen des Kreditantrages durch die nunmehrige Ehefrau des Beklagten wurde der Zeugin mitgeteilt, daß die für die Lebensversicherung abzuziehende Prämie S 20.000 und die für die Krankenversicherung S 2.000 betrage. Erst nach Zustellung der Polizze wurde der Zeugin bewußt, daß die Lebensversicherungssumme S 700.000 beträgt. Für den Kreditantrag wurde auch die Beibringung eines Bürgen verlangt, den die Zeugin in der Person ihres mittellosen Ehemannes anbot, welcher Umstand dem Beklagten bekannt war.
Im Kreditantrag, welcher undatiert blieb, wurde von der Ehefrau des Beklagten die Berufsbezeichnung der Zeugin S***** mit "selbständig" angegeben, die Laufzeit des Kredites mit "60 Monate" und die Rückzahlungsrate mit "S 1.500 monatlich". Als Verwendungszweck wurde angeführt "Möbelkaution und Ablöse", obwohl dem Beklagten bekannt war, daß der Kredit zur Bezahlung einer Polizeistrafe sowie einer Wechselverbindlichkeit des Ehemannes der Zeugin benötigt wurde.
Als Sicherheiten wurden angeführt: "Wechsel mit Bürgschaft des Ehemannes der Zeugin, Verpfändung der Lebensversicherung und Sparbuchhinterlegung". Bei dem Sparbuch handelte es sich um ein vom Beklagten für die Zeugin anläßlich des Kreditantrages angelegtes Sparbuch, auf das am 11. Mai 1977 S 100 als Einlage erfolgte. Die Schuldurkunde wurde mit 12. Mai 1977 datiert und lautete über S 50.000 samt 9,5 % Zinsen, 14 % Verzugszinsen und monatlichen Rückzahlungen von S 1.500 ab 15. Juni 1977.
Angezeigt wurde der Kreditvertrag beim Finanzamt G***** am 6. Juni 1977; der Bewilligungsvermerk der klagenden Partei auf dem Kreditantrag datiert allerdings erst vom 28. Juni 1977.
Am 27.April 1977 erfolgte durch den Beklagten bzw. in seinem Auftrag durch seine nunmehrige Ehefrau bereits eine Zahlung von S 5.500 an die Bundespolizeidirektion Salzburg zur Begleichung einer Polizeistrafe der Zeugin S***** und am 12. Mai 1977 die Bezahlung der Wechselschuld des Ehemannes der Zeugin in Höhe von S 5.500.
Der Beklagte erstellte am 13. Mai 1977 eine Abrechnung über die Verwendung des Kredites wie folgt:
Darlehen ............................S 50.000,--
Bankgebühren ........................S 1.020,--
Kreditgebühr ........................S 1.000,--
Sparbucherlag .......................S 100,--
Polizei S 5.500,--
bez. 27.April 1977
Wechsel .............................S 5.500,--
an G***** CA-BV bzw. 12.Mai
Barauslagen .........................S 7.000,--
vom 6.Mai 1977
LV 1/1 ..............................S 20.300,--
für ein Jahr
KV 1/2 ..............................S 2.025,--
Summe ...............................S 7.555,--.
Die Zeugin S***** erhielt im Auftrag des Beklagten von dessen nunmehriger Ehefrau S 7.000 laut Abrechnung bereits am 6. Mai 1977 ausgefolgt und den Restbetrag vor der Abrechnung vom 13. Mai 1977. Bei Übergabe des Restbetrages wurde ihr auch das neu eröffnete Sparbuch ausgefolgt, welches dann bei ihr zu Hause liegen blieb. Dieses Sparbuch wurde am 27. Februar 1981 mit S 276,34 Einlage realisiert.
Die mit 1. Mai 1978 fällige Prämie für die Lebensversicherung wurde nicht bezahlt.
Bis 17. Oktober 1975 wies Maria S***** 19 Vorstrafen auf, im wesentlichen wegen Landstreicherei. Es konnte nicht festgestellt werden, daß dies dem Beklagten bekannt war.
Maria S***** erhielt im Sommer 1977 für die Vermittlung einer Lebensversicherung für E***** vom Beklagten eine Vermittlungsprovision von S 500. Sie bezahlte auf den Kredit zwei Mal S 500.
Die Forderung besteht
aus ...................................S 50.000,--
abzüglich 2 x S 500,-- = ..............S 1.000,--
Summe .................................S 49.000,--
minus Sparbuch ........................S 276,34
Summe .................................S 48.723,66
9,5 % Zinsen vom 15.Juli 1977 bis
31. Dezember 1986 ......................S 43.587,37
Summe .................................S 92.311,03.
Kreditfall Maria E*****:
Maria E***** ging von 1974 bis 1978 in Salzburg der Prostituion nach und erfuhr von der Zeugin S*****, daß über den Beklagten leicht Kredit zu bekommen sei, insbesondere ohne Lohnbestätigung. Maria E***** hatte Polizeistrafen und Alimente zu bezahlen und wollte zu diesem Zweck einen Kredit aufnehmen, wobei sie von einer Kreditsumme von zirka S 20.000 ausging. Sie sprach in Begleitung von S***** beim Beklagten im Mai 1977 vor, wobei der Beklagte ihren Personalausweis und den Meldezettel überprüfte, sie verschiedene Blankoformulare unterschreiben ließ und letztlich auch ihre Zustimmung zum Abschluß einer Lebensversicherung bekam, für die die erste Jahresprämie vom Kreditbetrag bezahlt werden sollte. Der Beklagte sagte ihr zu, einen Kredit von S 45.000 zu vermitteln.
Im Darlehensantrag vom 20. Mai 1977 wurde der Beruf von Maria E***** mit "Selbständige" angegeben, als Verwendungszweck "private Anschaffungen" und als Sicherheit neben dem Wechsel mit Bürgschaft noch Verpfändung der Lebensversicherung und Hinterlegung von Sparbüchern.
Unter der Rubrik "Schulden" wurden "keine" angegeben. Außer dem Sparbuch mit S 100 Einlage sind keine weiteren auf diesen Kredit Bezug habenden Kreditsicherheiten (darauf bezieht sich offensichtlich die Auslassung im Ersturteil) feststellbar.
Die monatliche Rückzahlungsrate war mit S 2.000 festgesetzt, ab 20. Juni 1977 bei 9,5 % Zinsen und 10 % Verzugszinsen. In der Schuldurkunde schien als Verwendungszweck "diverse Rechnungen" auf.
Bereits am 13.Mai 1977 wurde ein Betrag von S 45.000 von der klagenden Partei an den Beklagten oder einen von ihm Beauftragten ausbezahlt und am 16. Mai 1977 am Konto der Maria E***** gebucht. In einer Abrechnung des Beklagten vom 3. Juni 1977 gab er Rechenschaft über die Verwendung des Kreditbetrages von S 45.000 wie folgt:
Ausgaben Bankgebühr ...................S 930,--
Kreditgebühr ..........................S 1.000,--
Barauslagen vom 6.Mai 1977 ............S 7.000,--
Barauslagen vom 13.Mai 1977 ...........S 1.000,--
Barauslagen vom 27.Mai 1977 ...........S 3.000,--
Barauslagen vom 3.Juni 1977 (REF) .....S 4.000,--
BH Bregenz vom 3.Juni 1977 (ÜW) .......S 6.000,--
Landesbezirksgericht vom 3.Juni
1977 (ÜX) .............................S 970,--
Mag. Jugendamt Akonto vom 3.Juni 1977 .S 5.000,--
LV B***** vom 3.Juni 1977, ÜX ....S 10.250,--
LV E***** ÜW 3.Juni 1977 Akonto...S 5.750,--
Sparbuch ..............................S 100,--
Summe .................................S 45.000,--.
Diese Abrechnung war von der nunmehrigen Ehefrau des Beklagten unterfertigt und darauf festgehalten, daß Maria E***** die Originalbelege am 30. Juni 1977 übernommen hat. Bei B***** handelt es sich um ihren Lebensgefährten, den sie auch als Bürgen angeboten hat. Er hat den als Sicherheit übergebenen Wechsel mitakzeptiert. Dem Beklagten war nichts Näheres über B***** bekannt.
Maria E***** sprach im Juli 1977 neuerlich beim Beklagten wegen eines Darlehens vor, weil sie Möbel kaufen und Alimente bezahlen wollte. Die Rede war von einem Betrag von S 38.500.
Laut Schuldurkunde der klagenden Partei vom 7. Juli 1977 wurde dieser Darlehensbetrag gewährt, allerdings aus nicht feststellbaren Gründen nur eine Behebung von S 32.509 durch die Ehefrau des Beklagten am 8. Juli 1977 gebucht. Das Darlehen war laut Schuldurkunde mit 9,5 % zu verzinsen, ferner waren 10 % Verzugszinsen und monatliche Raten von S 2.000 ab 15. Juli 1977 vereinbart. Als Verwendungszweck war in der Schuldurkunde "diverse Zahlungen" festgehalten.
Von dem Kredit wurden an die W***** für die Lebensversicherung der Maria E***** am 7. Juli 1977 S 14.509 einbezahlt, und zwar S 20.259 abzüglich des Akontos vom 3. Juni 1977 in Höhe von S 5.750. Eine weitere Einzahlung betraf eine Bereitstellungsgebühr von S 770 an die klagende Partei. Der Betrag von S 32.509 wurde von der nunmehrigen Frau des Beklagten am 8. Juli 1977 behoben. Maria E***** bestätigte, daß sie am 8. Juli 1977 die Originalbelege und einen Bargeldbetrag von S 18.000 übernommen hat, ferner bestätigte sie die Bezahlung einer Darlehensgebühr von S 308 (0,8 %) und insgesamt die Verwendung der S 32.509 mit dem Barbetrag von S 18.000 und der Überweisung von S 14.509 für Lebensversicherung-Rest.
Mit Schreiben vom 5. Dezember 1979 teilte die W***** als Lebensversicherer der klagenden Partei mit, daß die Lebensversicherung B***** mangels Zahlung storniert wurde.
Der Schuldsaldo betrug per 26. August 1980 S 122.856,34.
Im Juli 1980 erfolgte eine Zahlung von S 10.000, im August 1980 von S 2.800. Insgesamt konnte ein Betrag von S 55.988,60 einbringlich gemacht werden.
Forderung .............................S 45.000,--
.......................................S 32.500,--
9,5 % Zinsen aus S 77.000 vom 8.Juli
1977 bis 27. Februar 1980 .............S 19.633,33
10 % Zinsen aus S 21.511,40
(S 77.500 abzüglich Zahlung
S 55.988,60) vom 28.Februar 1980 bis
31. Dezember 1986 .....................S 13.964,48
Kosten ................................S 26.204,95
abzüglich Zahlung .....................S 55.988,60
Summe .................................S 81.314,16.
Kreditfall Maximilian E*****:
Mit Darlehensantrag unbekannten Datums, aufgenommen vom Beklagten, beantragte Maximilian E***** einen Kredit von S 20.000 für Autokauf. Im Antrag scheint der von ihm angegebene Beruf "Disponent" auf, sonst wurde der Antrag nur mit den persönlichen Daten des Antragstellers und in der Rubrik "Sonstige Sicherheiten" mit "Lebensversicherung" ausgefüllt. Die Anfrage hinsichtlich Schulden blieb unbeantwortet. Der Kreditvertrag, mit dem Maximilian E***** ein Kontokorrentkredit von S 20.000 bis 8. März 1982 eingeräumt wurde, datiert vom 8. März 1977 und führt als Besicherung Zession aller Lohn- und Gehaltsansprüche an, ohne einen bestimmten Dienstgeber zu nennen. Zinsen sind nicht vereinbart. Bereits am 7. März 1977 wurde ein Betrag von S 5.000 vom Beklagten behoben, obwohl der Darlehensantrag am 23. März 1977 von Direktor M***** zurückgestellt wurde. Es war nicht feststellbar, ob der Kredit nachträglich genehmigt wurde; jedenfalls erfolgten weitere Auszahlungen zu Lasten des Kontos, sodaß sich per 5. Oktober 1977 ein Saldo von S 30.290 ergab.
Maximilian E***** war Sozialhilfeempfänger und verstarb am 31. Dezember 1977 unter Hinterlassung von Verbindlichkeiten von über einer Million Schilling.
Es konnte nicht festgestellt werden, daß der Beklagte von der hohen Verschuldung des Maximilian E***** und der Tatsache, daß er Sozialhilfeempfänger war, Kenntnis hatte.
Forderung .............................S 20.000,--
(10 % Zinsen vom 8.März 1977 bis
31. Dezember 1986) .....................S 19.660,--
(Kosten für Erhebungen im Verlassen-
schaftsverfahren) .....................S 491,50
Summe ................................(S 40.151,50).
Kreditfall Johann E*****:
Johann E***** schloß im April 1977 für sich und seine Lebensgefährtin Gertraud L***** beim freien Mitarbeiter des Beklagten G***** eine Lebensversicherung ab, lautend auf je S 428.000, wobei die von L***** in der Folge mangels Zahlung der Erstprämie storniert wurde. Johann E***** bewarb sich ebenfalls im April 1977 beim Beklagten um die Vermittlung eines Kredites, wobei der Beklagte ein Finanzierungsansuchen auf einem Formblatt der Raiffeisenkasse L***** hinsichtlich eines Kredits von S 30.000 mit einer Laufzeit von 36 Monaten aufnahm, in dem als Verwendungszweck "Möbelkauf" aufschien, unter "Sonstiges" "Bausparvertrag seit 1970" und als Bürge Gertraud L*****. Ob dieses Ansuchen dann tatsächlich an die Raiffeisenkasse L***** gerichtet wurde, war nicht feststellbar.
Der Beklagte füllte auch einen Darlehensantrag der klagenden Partei mit Datum 14. April 1977 wegen S 30.000 für Möbelkauf mit Bürgschaft L***** und "Verpfändung Lebensversicherung" als Sicherheiten aus, unter Schulden gab er "keine" an, ließ allerdings die Laufzeit und die monatliche Rückzahlungsrate offen. Diese wurde erst in der Schuldurkunde, datiert ebenfalls vom 14. April 1977, mit S 1.000 monatlich ab 15. Mai 1977 bei 9,5 % Zinsen und 10 % Verzugszinsen festgelegt. Neben der Bürgschaft L***** samt Wechsel und Wechselerklärung wurden als Sicherheiten die Verpfändung der Lebensversicherung bei der W***** und eine Gehaltszession angeführt. Johann E***** hatte dem Beklagten eine Lohnbestätigung der Firma E***** vom 4. April 1977 überbracht, aus welcher sich ergab, daß er seit 22. Februar 1977 mit brutto S 40,-- pro Stunde oder monatlich netto S 6.000 plus Trennungszulage in ungekündigter Stellung beschäftigt ist.
Vom Beklagten wurden am 14. April 1977 S 30.000 behoben.
Über die Verwendung des Geldes konnten keine Feststellungen getroffen werden. Es erfolgten eine Rückzahlung von S 1.000 am 17. Juni 1977 und Gutbuchungen von S 1.132,61 und S 1.304,30 am 10. September 1980, mit denen der Saldo rückwirkend per 1. Juli 1980 mit S 41.020,86 ausgewiesen wurde.
Johann E***** wies acht Vorstrafen auf, wobei die letzte über drei Monate am 29. August 1977 vollzogen war. Ob der Beklagte davon Kenntnis hatte, konnte nicht festgestellt werden.
Forderung: ...........................S 29.000,--
9,5 % Zinsen vom 16. April 1977 bis
21. Dezember 1986 .....................S 26.548,90
Kosten ...............................S 5.905,78
Summe ................................S 61.653,23.
Kreditfall Monika H*****:
Monika H***** schloß über Vermittlung des Beklagten eine Lebensversicherung ab, welche jedoch am 1.März 1979 mangels Zahlung der Erstprämie storniert wurde. Sie arbeitete im Jahr 1977 als Geheimprostituierte in Salzburg und befand sich in Geldschwierigkeiten, sodaß sie sich wegen eines Kredites an den Beklagten wandte. Im Kreditantrag vom 28. Juli 1977 wurde eine Kreditsumme von S 50.000 mit einer Laufzeit bis 28. Juli 1982 zu 11 % Zinsen beantragt. Ein Bezug der Monika H***** als Selbständige von S 30.000 monatlich wurde angegeben und als Sicherheit die Verpfändung der Lebensversicherung. Sie erhielt einen Kredit von S 40.000, über den sie mittels Scheck verfügte. Sie leistete nur eine Rückzahlung von S 1.543. Monika H***** hatte neun Vorstrafen wegen Diebstahls und Landstreicherei bis einschließlich 1974. Nicht feststellbar war, ob der Beklagte davon Kenntnis hatte.
Forderung .............................S 38.457,--
10 % Zinsen vom 3. September 1977 bis
31. Dezember 1986 .....................S 36.267,10
Kosten ................................S 870,48
Summe .................................S 75.594,58.
Kreditfall Gertrude H*****:
Gertrude H***** ging im Jahr 1977 in Salzburg der Prostitution nach. Sie schloß bei A***** eine Lebensversicherung und eine Krankenversicherung ab. Dieser führte sie zum Beklagten, wo sie wegen des Ankaufs eines Fahrzeuges im April 1977 um einen Kredit von S 40.000 vorsprach. Bereits am nächsten Tag, dem 14. April 1977, wurde dem Beklagten von der klagenden Partei ein Betrag von S 40.000 ausbezahlt. Der Darlehensantrag ist mit 14. April 1977 datiert und vom Beklagten ausgefüllt, welcher auch mit dem Betrag von S 40.000 in Vorlage getreten ist. Als Beruf der Gertrude H***** wurde im Kreditantrag Selbständige angegeben. Der Kredit sollte in drei Jahren mit monatlich S 1.500 bis S 2.000 rückzahlbar sein. Als Verwendungszweck wurde PKW-Ankauf eingesetzt, als Sicherheiten die Abtretung einer nicht näher bezeichneten Forderung von S 7.000, die Verpfändung der Lebensversicherung und Eigentumsvorbehalt an dem PKW Mercedes Benz 250 SE, welcher von Gertrude H***** um einen Kaufpreis von S 10.000 erworben wurde, von dem sie S 4.000 über ein Jahr lang nicht bezahlen konnte. Als weitere Sicherheit wurde Hinterlegung eines Sparbuchs angegeben, das nicht näher bezeichnet ist, und von dessen Existenz Gertrude H***** selbst nichts wußte.
Die Schuldurkunde datiert ebenfalls vom 14. April 1977 über S 40.000 mit 9,5 % Zinsen und 14 % Verzugszinsen und monatlichen Rückzahlungsraten von S 1.400 ab 15. Mai 1977. Als Verwendung wurde Autokauf eingesetzt, als Sicherheiten sind Verpfändung einer Lebensversicherung bei der W*****, Sparbuch-Hinterlegung, Gehaltszession ohne Angabe eines Dienstgebers, Wechsel und Wechselerklärung angegeben.
Am 11. Mai 1977 beantragte Gertrude H***** beim Beklagten einen weiteren Kredit von S 8.000 für Vermittlungsprovision für eine Wohnung, wobei dieser Betrag in drei Jahren a S 1.500 bis S 2.000 monatlich zurückgezahlt werden sollte. Als Verwendungszweck wurde "Privatzweck" angegeben. Die bisherige Bewilligung von S 40.000 am 14. April 1977 wurde angeführt. Als Sicherheiten sind ein Wechsel und Wechselerklärung, Eigentumsvorbehalt am Mercedes 250 SE und Sparbuch-Hinterlegung angegeben. Die Schuldurkunde datiert vom 11. Mai 1977, lautend auf S 8.000 zu 9,5 % Zinsen und 14 % Verzugszinsen und monatlicher Rückzahlungsrate von S 1.500 ab 15. Mai 1977. Als Verwendungszweck wurde angegeben "Privat"; als Sicherheiten scheinen die Verpfändung einer Lebensversicherung, Sparbuch-Hinterlegung und Gehaltszession (ohne Angabe eines Dienstgebers) auf. Der Betrag von S 8.000 wurde dem Beklagten am 12. Mai 1977 ausbezahlt. Dieser war bereits durch seine Frau in Vorlage getreten und hatte den Betrag an die Maklerfirma überwiesen.
Gertrude H***** bezahlte zwei Rückzahlungsraten a S 1.500 für Mai und Juni 1977, die für Mai gewidmete Rate allerdings erst am 27. Juni 1977.
Forderung.............................. S 45.000,--
9,5 % Zinsen vom 11. Mai 1977 bis
31. Dezember 1986 .......................S 41.146,87
Kosten .................................S 1.530,14
Summe ..................................S 87.677,01.
Kreditfall Maria H*****:
Maria H***** benötigte dringend Geld für die Bezahlung der Monatsmiete und wandte sich daher im Mai 1977 an den Beklagten. Sie stellte sich dort als Prostituierte vor, war aber in einer Küche mit einem monatlichen Nettoeinkommen von S 8.000 beschäftigt. Der Beklagte machte die Kreditvermittlung vom Abschluß einer Lebensversicherung abhängig, deren erste Jahresprämie aus dem Kreditbetrag zu zahlen war. Die Kreditwerberin beanspruchte nur einen Kredit von S 20.000, welcher ihr vom Beklagten vorweg mittels Scheck am 26. Mai 1977 ausbezahlt wurde, er nahm aber im Kreditantrag einen Kreditbetrag von S 32.000 auf, rückzahlbar in 36 Monatsraten a S 1.000, wobei zunächst kein Verwendungszweck eingesetzt wurde. An sonstigen Sicherheiten wurden die Verpfändung einer Lebensversicherung und Wechselerklärung angeführt. Der Beklagte gab die Daten der Kreditwerberin telefonisch an den Zeugen P***** durch, und es wurde ihm die Kreditgewährung mündlich zugesagt, weshalb er auch in Vorlage trat.
Von wem im Kreditantrag, der undatiert blieb, als Verwendungszweck "Wohnungsrenovierung" eingesetzt wurde, konnte nicht festgestellt werden, ebensowenig, ob der Beklagte Kenntnis davon hatte, daß der Kredit zur Zahlung einer Monatsmiete benötigt wurde. Die Auszahlung des Betrages erfolgte innerhalb 24 Stunden nach Antragstellung durch Maria H*****.
Erst am 27. Juli 1977 behob die nunmehrige Frau des Beklagten in dessen Auftrag bei der klagenden Partei S 31.559 und bezahlte davon mit selbem Datum bei der klagenden Partei S 120 an Genossenschaftsanteil der Maria H*****, Stempelmarken und Spesen, zwei Prozent Bereitstellungsgebühren S 640 und einen Betrag von S 10.559 an Lebensversicherungsprämie für Maria H*****. Die Schuldurkunde datiert vom 28. Juli 1977 über einen Einmal-Barkredit von S 32.000 zu 10 % Zinsen, 14 % Verzugszinsen, mit monatlichen Rückzahlungsraten von S 1.000 ab 1. September 1977. Als Sicherstellung wurde angeführt Verpfändung einer Lebensversicherung der W***** und als Verwendungszweck "Wohnungsrenovierung".
Rückzahlung durch Maria H***** erfolgte keine. Im Exekutionswege
wurde ein Betrag von S 575,75 einbringlich gemacht.
Forderung .............................S 31.559,--
10 % Zinsen vom 27. Juli 1977 bis
31. Dezember 1986 .....................S 30.103,80
Kosten ................................S 5.953,88
Summe .................................S 67.616,68
abzüglich Versteigerungserlös .........S 575,75
Summe .................................S 67.040,93.
Kreditfall Jutta H*****:
Jutta H***** ging im Jahre 1977 der Prostitution in Salzburg nach und hatte kein geregeltes Einkommen. Sie kam im Mai 1977 über Maria E***** mit dem Beklagten in Verbindung, weil laut E***** über ihn leicht Kredite zu bekommen waren. Sie teilte auch dem Beklagten mit, daß sie kein geregeltes Einkommen hat und Prostituierte ist. Jutta H***** wollte ein Darlehen von S 20.000, wobei ihr vom Beklagten gesagt wurde, daß der Abschluß einer Lebensversicherung Voraussetzung sei. Er nahm auch einen diesbezüglichen Antrag auf, und zwar über eine Lebensversicherungssumme von S 1,605.000. Auf dem mit 11. Mai 1977 datierten Darlehensantrag setzte der Beklagte eine Darlehenssumme von S 35.000 ein, als Verwendungszweck "Wohnungseinrichtung" und als Wohnsitz der Jutta H***** die Pension E*****. Als Bürge unterschrieb Hermann M*****, der Lebensgefährte von Jutta H*****, der nach Kenntnis des Beklagten i den Salzburger P*****garagen beschäftigt war. Der Beklagte folgte Jutta H***** auch ein Sparbuch mit einer Einlage von S 1.000 aus und vermerkte als sonstige Sicherheiten die Verpfändung eines Sparbuches, wobei von Jutta H***** eine Verpfändungserklärung unterfertigt wurde. Der Betrag von S 1.000 wurde aus dem Kreditbetrag entnommen. Ausbezahlt wurde ein Betrag von S 20.000 an den Beklagten, den dieser auch an Jutta H***** weitergab. Neben dem Betrag von S 1.000 für das Sparbuch wurden noch S 120 und S 280 vom Kreditkonto überwiesen, sodaß dieses gleich mit S 21.400 eröffnet wurde. Auf dem Darlehensantrag wurde nachträglich von der Bank der Vermerk "Gehaltekontorahmen" angebracht und die Krediturkunde ebenfalls mit der Kreditart "Gehaltekontorahmen" bezeichnet, wobei der Rahmen mit S 35.000 auf fünf Jahre angeführt, als Verwendungszweck aber "Wohnungseinrichtung" angegeben war. Die Verzinsung wurde mit 10 % festgelegt. Der Rahmen wurde jedoch über die vorher bereits angeführten Überweisungen und Behebung von S 20.000 nicht ausgenützt, abgesehen von den anfallenden Zinsen, weil von Jutta H***** freiwillig keine Rückzahlungen geleistet wurden. Im Exekutionsweg wurde jedoch ein Betrag von S 25.155,90 einbringlich gemacht.
Die Lebensversicherung wurde nie wirksam, weil die Erstprämie, die aus dem über S 20.000 liegenden Kreditbetrag hätte bezahlt werden sollen, nie bezahlt wurde.
Forderung .............................S 21.280,--
10 % Zinsen vom 12. Mai 1977 bis
3. Dezember 1979 ......................S 5.509,20
10 % Zinsen aus S 20.780,-- vom
4. Dezember 1979 bis 17.Jänner 1982....S 4.461,93
10 % Zinsen aus S 18.295,23 (Rest-
schuld abzüglich Zahlungen, soweit
nicht als Zinsen anzurechnen) vom
18. Jänner 1982 bis 31.Dezember 1983 ..S 3.613,30
10 % Zinsen aus S 9.708,53
(Restschuld abzüglich Zahlungen, soweit
nicht auf Zinsen anzurechnen) vom
1. Jänner 1984 bis 31.Dezember 1986 ....S 2.950,30
Kosten ................................S 9.123,40
Summe .................................S 46.938,13
abzüglich Zahlungen vom 4. Dezember
1979 bis 10. Juli 1986 ................S 25.155,90
Summe .................................S 21.782,23.
Mit Schreiben vom 4. Februar 1980 forderte der Klagevertreter den Beklagten auf, den darin genannten Schadensbetrag von S 1,082.700 bis längstens 15. Februar 1980 schriftlich anzuerkennen und für den Fall, daß nicht sofort bezahlt wird, akzeptable Zahlungsvorschläge mit entsprechenden Sicherheiten zu unterbreiten, ansonsten mit Strafanzeige und Klage vorgegangen würde.
In rechtlicher Hinsicht meinte das Erstgericht, daß das Handelsvertretergesetz auf das Verhältnis zwischen der klagenden Partei und dem Beklagten nicht anzuwenden sei, weil er nicht in deren Namen, sondern im Namen der Kreditwerber tätig gewesen sei. Die Bestimmung des § 93 HGB über Handelsmäkler finde ebenfalls keine Anwendung, weil sie auf die dort ausdrücklich angeführten Geschäfte beschränkt sei. Dem Grunde nach bestehe der Schadenersatzanspruch der klagenden Partei aber deshalb zu Recht, weil Schutz- und Sorgfaltspflichten nicht nur zwischen den Vertragsparteien (hier zwischen dem Beklagten und den jeweiligen Kreditnehmern), sondern auch gegenüber Dritten bestünden. Die klagende Partei stehe der vertraglichen Leistung nahe, weil sie es gewesen sei, die zum Vertragsabschluß mit den Kreditkunden veranlaßt werden sollte. Die Kreditkunden wären der Klägerin gegenüber verpflichtet gewesen, in ihren Kreditanträgen keine falschen Angaben zu machen. Dem Beklagten sei nicht nur bekannt gewesen, daß ihre Kreditanträge der klagenden Partei vorgelegt würden und daß es den guten Sitten widerspreche, durch falsche Angaben eine Leistung zu erwirken; er habe auf Grund seiner Verbindung zu Josef P***** sogar damit rechnen können, daß die Kreditanträge genehmigt und die Kreditbeträge ausgezahlt werden. Bei redlicher Vorgangsweise wäre der Beklagte verpflichtet gewesen, die Interessen der klagenden Partei - gleich der rechtlichen Fürsorgepflicht der Kreditwerber - mitzuverfolgen. Sollten die Kreditnehmer die Erschleichung von Krediten beabsichtigt haben, würde der Beklagte mithaften, da er dann in dolosem Einverständnis mit ihnen und dem treuwidrig handelnden Zeugen P***** vorgegangen wäre (EvBl. 1977/205; SZ 43/236). In den von der klagenden Partei geltend gemachten Kreditfällen mit Ausnahme des Kredites an Jakob R***** habe der Beklagte in Kauf genommen, daß die Kredite notleidend würden und der klagenden Partei daraus ein Schaden entstehe, weil er wider besseres Wissen die Verhältnisse der Kreditwerber entweder falsch dargestellt oder deren Angaben ungeprüft übernommen habe. In diesen Fällen hafte der Beklagte der klagenden Partei für die geltend gemachten Schäden in voller Höhe, insbesondere auch für die durch die Einbringungsversuche entstandenen Kosten und die Zinsen, die ohnehin niedriger veranschlagt worden seien als die jeweils vereinbarten Verzugszinsen. Im Kreditfall R***** sei jedoch dem Beklagten nicht nachzuweisen gewesen, daß er über den Kredit von S 50.000 hinaus vermittelnd tätig gewesen sei. Auch hinsichtlich des vermittelten Kredits von S 50.000 sei nicht von vorneherein anzunehmen gewesen, daß der Kreditbetrag uneinbringlich sein werde. In diesem Fall sei daher das Kreditrisiko nicht dem Beklagten anzulasten.
Das Berufungsgericht gab der Berufung der klagenden Partei keine Folge, änderte jedoch in teilweiser Stattgebung der Berufung des Beklagten dieses Urteil dahin ab, daß der Beklagte schuldig erkannt wurde, der klagenden Partei S 386.315,40 samt 10 % Zinsen aus S 226.904,07 und 4 % Zinsen aus S 159.411,33 jeweils seit 1. Jänner 1987 zu bezahlen. Das Mehrbegehren (S 613.684,60 samt 10 % Zinsen seit 5. Februar 1980, 10 % Zinsen aus S 386.315,40 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 sowie 6 % Zinsen aus S 159.411,33 seit 1. Jänner 1987) wurde abgewiesen.
Ergänzend bzw. abweichend von den erstrichterlichen Feststellungen nahm das Berufungsgericht nach mittelbarer Wiederholung des gesamten Beweisverfahrens folgenden Sachverhalt als erwiesen an:
Bei den von ihm vermittelten Krediten schloß der Beklagte mit den Kreditnehmern zugleich jeweils eine Lebensversicherung bei der W***** ab, deren erste Jahresprämie jeweils vom ausbezahlten Kredit, und zwar zumeist von ihm selbst oder seiner damaligen Lebensgefährtin Hermine R***** (nunmehr verehelichte S*****), eingezahlt wurde. Zu diesem Zweck wurde bei den hier vorliegenden Fällen in der Regel die von den Kreditnehmern begehrte Kreditsumme etwa um das Ausmaß der ersten Jahresprämie erhöht. Die Prämie erreichte dabei ein Drittel bis annähernd die Hälfte des beantragten Kredits (insbesondere in den Kreditfällen G*****, F*****, S*****, E*****, H*****). Von der Prämie wurde der überwiegende Teil, nämlich rund 75 %, auf das Provisionskonto des Beklagten überwiesen. Außerdem erhielt der Beklagte 15 %o der jeweiligen Versicherungssumme als Spesenzuschuß vergütet (durch einen offenkundigen Diktat- oder Schreibfehler sind im Urteil des Berufungsgerichts 15 % angegeben). Dem Beklagten kam es bei der Aufnahme der Kreditanträge daher in erster Linie auf den Abschluß einer Lebensversicherung und Bezahlung der ersten Jahresprämie an. Er befragte in den meisten Fällen die Kreditnehmer nicht nach ihren genauen Einkommensverhältnissen. Der in den Kreditanträgen angegebene Verwendungszweck war zumeist unrichtig. Der Beklagte rechnete daher bei den Anneliese G*****, Ingeborg F*****, Maria S*****, Maria E*****, Maximilian E*****, Monika H***** und Gertrude H***** vermittelten Krediten damit, daß die Kreditnehmer die Kredite allenfalls nicht zurückzahlen und die Lebensversicherungsprämie nicht weiter einzahlen würden. Es kann aber nicht festgestellt werden, daß sich der Beklagte mit dem Eintritt eines Schadens auch tatsächlich innerlich bejahend abgefunden hat. Bei den Rosemarie H*****, Johann E*****, Maria H***** und Jutta H***** vermittelten Krediten kann eine solche Feststellung (daß der Beklagte mit mangelnder Rückzahlung der Kredite udgl. gerechnet habe) nicht getroffen werden. In keinem Fall teilte der Beklagte aber sein Wissen um die mangelnde Kreditwürdigkeit und die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer der klagenden Partei mit. Hätte der Beklagte die Klägerin darüber aufgekärt, in welcher schlechten finanziellen Lage die einzelnen Kreditnehmer tatsächlich waren und daß mit der Uneinbringlichkeit der Kredite gerechnet werden müßte, wären die Kredite nicht bewilligt worden.
Alle damit nicht in Widerspruch stehenden Feststellungen des Erstgerichts übernahm das Berufungsgericht als unbedenklich. Es verneinte auch die vom Beklagten geltend gemachten Verfahrensmängel und führte in rechtlicher Hinsicht aus:
Der Beklagte sei in den streitgegenständlichen Kreditvermittlungsfällen zwar nicht als Handelsvertreter, wohl aber als Handelsmäkler tätig geworden. Gemäß § 93 Abs 1 HGB habe nämlich derjenige die Rechte und Pflichten eines Handelsmäklers, der gewerbsmäßig für andere Personen, ohne von ihnen auf Grund eines Vertragsverhältnisses ständig damit betraut zu sein, die Vermittlung von Verträgen schlechthin über Gegenstände des Handelsverkehrs übernimmt. Wer Bankkredite vermittelt, sei Handelsmäkler, weil solche Kredite Gegenstand eines Grundhandelsgewerbes, also "Gegenstand des Handelsverkehrs" seien (Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht I3, 304; Jabornegg, Handelsvertretergesetz, 4.1 in Anhang II, Griss-Reiterer in Straube, HGB-Kommentar, Rz 5 zu § 93). Der Maklervertrag sei ein entgeltlicher Vertrag eigener Art, der formfrei zustande komme und ausdrücklich oder stillschweigend geschlossen werden könne (Hämmerle-Wünsch aaO, 305 f; Griss-Reiterer aaO, Rz 10 f zu § 93).
Im vorliegenden Fall habe der Beklagte als Kreditvermittler der klagenden Partei Bankkredite vermittelt, ohne daß ein Dauerverhältnis vorgelegen wäre. Die klagende Partei habe diese seine Dienste in Anspruch genommen und ihm auch ihre Kreditantragsformulare zur Verfügung gestellt. Außerdem sei mit Josef P***** besprochen gewesen, daß der Beklagte der klagenden Partei aus dem Raum Salzburg Kredite zubringt. Die klagende Partei habe dem Beklagten zwar nicht direkt eine Provision für vermittelte Kredite gezahlt, doch sei dem für die Klägerin handelnden Josef P***** bewußt gewesen, daß ihm Provisionen aus gleichzeitig mit den Kreditwerbern geschlossenen Lebensversicherungen zufließen, die als Entgelt für seine Tätigkeit anzusehen seien. Es könne daher im gegenständlichen Fall davon ausgegangen werden, daß ein Maklervertrag zwischen den Streitteilen zustandegekommen sei.
Im übrigen sei der Handelsmäkler als unparteiischer Mittler zwischen den Parteien verpflichtet, die Interessen beider Vertragspartner zu wahren (Hämmerle-Wünsch aaO 308;
Griss-Reiterer, aaO, Rz 20 zu § 93 und Rz 1 zu § 98;
Schlegelberger, HGB5, Rz 13 a zu § 93). Der Handelsmäkler habe bei seiner Tätigkeit mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns vorzugehen. Auf Grund seiner besonderen Treuepflicht habe er den Parteien alle Umstände mitzuteilen, die für ihre Willensentschließung bedeutsam sind oder sein können. Er dürfe keiner der Parteien verschweigen, was für deren Entschließung, das Geschäft einzugehen, von Bedeutung sein könnte. Davon seien auch Informationen über die Kreditwürdigkeit der einen oder anderen Seite nicht ausgenommen (Brüggemann in HGB Großkomm.4, Rz 9 zu § 93). Diese Umstände habe der Handelsmäkler auch dann mitzuteilen, wenn er die Richtigkeit nicht nachgeprüft hat und auch nicht hat prüfen können. Zur Prüfung der Zahlungsfähigkeit und Vertrauenswürdigkeit eines Kreditnehmers sei allerdings der Handelsmäkler mangels einer einschlägigen Abrede grundsätzlich nicht verpflichtet. Er brauche daher auch Hinweisen Dritter über die mangelnde Zahlungsfähigkeit und Leistungswilligkeit eines Partners des von ihm zu vermittelnden Vertrages nicht selbst nachzugehen, müsse jedoch derartige Mitteilungen seinem Auftraggeber weitergeben, damit dieser selbst Erkundigungen anstellen kann. Wird ihm von seinem Auftraggeber die Prüfung der Zahlungsfähigkeit der anderen Vertragspartei übertragen, so mache er sich schadenersatzpflichtig, wenn er die Prüfung gänzlich unterläßt oder nicht mit der erforderlichen Sorgfalt vornimmt (Schlegelberger aaO, Rz 13 a zu § 93). Nach der Rechtsprechung verletze der Kreditvermittler beispielsweise seine Sorgfaltspflicht, wenn er bewußt unrichtige Angaben über die Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer und über den Zweck der Darlehensaufnahme macht (HS 5.655/49) oder wenn er den Eindruck erweckt, er werde sich um die Sicherstellung durch den namhaft gemachten Bürgen kümmern, sich dann aber um eine Überprüfung dieser Person nicht kümmert (QuHGZ 1974/2/118).
Verletze der Handelsmäkler die gesetzlichen oder vertraglich übernommenen Pflichten, so hafte er gemäß § 98 HGB jeder der beiden Parteien für den durch sein Verschulden entstandenen Schaden. Für das Verschulden von Personen, deren sich der Handelsmäkler zur Erfüllung der ihm obliegenden Pflichten bedient, hafte er gemäß § 1313 a ABGB wie für sein eigenes Verschulden (Griss-Reiterer aaO Rz 3 zu § 98; Schlegelberger aaO, Rz 13 d zu § 93). Den Eintritt des Schadens und die adäquate Verursachung durch den Handelsmäkler habe der Geschädigte zu beweisen. Der Handelsmäkler werde von der Haftung frei, wenn er beweise, daß ihn oder seine Gehilfen kein Verschulden trifft (Griss-Reiterer aaO Rz 4 zu § 98).
Infolge der als erwiesen angenommenen Uneinbringlichkeit der Kredite sei der klagenden Partei ein Schaden in der bei den einzelnen Kreditfällen jeweils festgestellten Höhe entstanden. Fest stehe auch, daß die klagende Partei den Kreditwerbern bei Kenntnis der jeweiligen tatsächlichen Umstände die Kredite nicht gewährt hätte. Hier hätten die dargestellten gesetzlichen Sorgfaltspflichten des Beklagten als Handelsmäkler und dazu noch vertraglich übernommene Verpflichtungen eingegriffen, die Interessen der klagenden Partei zu wahren. Der Beklagte und Josef P***** hätten zwar nicht ausdrücklich vereinbart, daß ersterer die Zahlungsfähigkeit der Kreditnehmer zu überprüfen habe, doch sei beiden bewußt gewesen, daß die Bonität der Kreditwerber nur auf Grund der Angaben in den Kreditanträgen beurteilt würde. Der Beklagte hätte daher die Pflicht gehabt, bei Aufnahme der Kreditanträge die Angaben der Kreditnehmer zumindest dann zu hinterfragen, wenn er Bedenken gegen die Richtigkeit haben mußte. Außerdem wäre er verpflichtet gewesen, die Kreditanträge richtig und vollständig auszufüllen und der klagenden Partei Bedenken gegen die Kreditwürdigkeit der Kreditwerber mitzuteilen. Diesen Verpflichtungen sei er in den Kreditfällen Anneliese G*****, Ingeborg F*****, Maria S*****, Maria E*****, Maximilian E*****, Monika H***** und Gertrude H***** nicht nachgekommen. Er habe die schlechten Vermögensverhältnisse der Kreditnehmer - zum Teil auch der namhaft gemachten Bürgen - gekannt und damit gerechnet, daß die Kredite uneinbringlich würden; zumindest habe er diese Möglichkeit in Betracht ziehen müssen. Dennoch habe er diese Umstände der klagenden Partei nicht mitgeteilt und damit die ihm als Handelsmäkler obliegenden Sorgfaltspflichten verletzt. Soweit die mangelnde Kreditwürdigkeit einzelner Kreditwerber nur Rudolf A***** bekannt war und dieser sein Wissen nicht weitergab, hafte der Beklagte für ihn gemäß § 1313 a ABGB.
Das Verschulden des Beklagten sei als grobe Fahrlässigkeit zu werten, weil er seine Sorgfaltspflichten ungewöhnlich auffallend vernachlässigt habe und der Eintritt des Schadens als wahrscheinlich voraussehbar gewesen sei. Bedingter Vorsatz liege ihm allerdings nicht zur Last, weil dafür nicht nur das Bewußtsein des Täters erforderlich wäre, daß ein bestimmter Schaden eintreten könnte, sondern auch, daß er sich damit abfindet, den Eintritt des Erfolgs also immerhin billigt, wenn er ihn auch nicht gerade wünscht. Eine bloße Gleichgültigkeit dem Schadenseintritt gegenüber genüge nicht (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 123 f; Nowakowski im Wiener Kommentar zum StGB, Rz 14 zu § 5; EvBl 1975/282). Insoweit hätten sich keine Anhaltspunkte ergeben.
Bei den Kreditfällen Rosemarie H*****, Johann E*****, Maria H***** und Jutta H***** könne dem Beklagten auch keine fahrlässige Verletzung seiner Pflichten als Handelsmäkler angelastet werden. In keinem dieser Fälle seien ihm Umstände bekannt gewesen, die von vorneherein auf eine mangelnde Zahlungsfähigkeit hätten schließen lassen. Daß diese Frauen der Prostitution nachgingen, sei auch dem Filialleiter der klagenden Partei, Josef P*****, bekannt gewesen, und mache sie auch noch nicht kreditunwürdig. Bei Johann E***** habe der Beklagte von einem aufrechten Beschäftigungsverhältnis ausgehen können. Bewußt unrichtige oder irreführende Angaben seien vom Beklagten in diesen Fällen nicht in die Kreditanträge aufgenommen worden. Es treffe den Beklagten daher auch keine Haftung dafür, daß die Kredite schließlich nicht (zur Gänze) einbringlich gemacht werden konnten.
Auch hinsichtlich des Kreditfalls Jakob R***** sei der Ansicht des Erstgerichts zu folgen, daß den Beklagten keine Schadenersatzpflicht treffe. Der vom Beklagten vermittelte Kredit habe lediglich S 50.000 (dann abgeändert auf S 52.000) betroffen. Nähere Kenntnisse über die Vermögensverhältnisse des Kreditwerbers seien dem Beklagten nicht zu unterstellen. Der Vertrag sei in Anwesenheit des Josef P***** geschlossen worden, dem Jakob R***** auch seine Unterlagen zur Verfügung gestellt habe. In diesem Fall hätte die Sorgfaltspflicht des Beklagten als Handelsmäkler nur darin bestehen können, seine Kenntnisse über den Kreditnehmer an die klagende Partei weiterzugeben. Zu eigenen Nachforschungen über die Vermögensverhältnisse oder die Zahlungsfähigkeit sei er nicht verpflichtet gewesen. Das treffe umsomehr auf die Ausweitung des Kreditrahmens auf rund S 500.000 zu, mit der der Beklagte nichts mehr zu tun gehabt habe. Der Umstand, daß Jakob R***** dem Beklagten selbst einen fälligen Kredit aus verschiedensten Gründen nicht sofort zurückzahlte, sei nicht so bedenklich gewesen, daß der Beklagte der klagenden Partei hierüber eine Mitteilung hätte machen müssen.
In jenen Fällen, in denen von einer Ersatzpflicht des Beklagten auszugehen sei, müsse sich die klagende Partei ein Mitverschulden anrechnen lassen. Hiefür genüge bereits eine Sorglosigkeit in eigenen Angelegenheiten (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 236; SZ 54/85; ZVR 1985/28 uva). Ein Kreditinstitut sei auch bei Einschaltung eines Maklers grundsätzlich nicht von der Verpflichtung entbunden, sich mit den ihm zur Verfügung stehenden Mitteln Klarheit über die Bonität eines Kreditnehmers zu verschaffen (NJW 1970, 1924). Die Mitverursachung eines Schadens durch eine vom Erfüllungsgehilfen des Geschädigten zu vertretende Sorglosigkeit gegenüber den Gütern des Geschäftsherrn sei als Mitverschulden iS des § 1304 ABGB anzurechnen, wenn Schadenersatz wegen der Verletzung von Vertragspflichten begehrt wird (Koziol, Haftpflichtrecht I2, 248 ff; Reischauer in Rummel II, Rz 7 zu § 1304 ABGB, JBl 1985, 748). Die klagende Partei müsse sich daher die Sorglosigkeit des Leiters ihrer Filiale in G*****, Josef P*****, bei der Kreditvergabe anrechnen lassen. Dieser habe - gleich den Organen der klagenden Partei - sorglos gehandelt, in dem er Kredite lediglich auf Grund der Angaben in den Kreditanträgen und dazu noch mit dem Wissen bewilligte, daß es sich um Prostituierte ohne geregeltes Einkommen handelte. Daß auch die Sparbücher keine ausreichende Sicherheit boten, sei auf Grund der Einlagen klar gewesen. Insgesamt sei daher nicht der Sorgfaltsmaßstab bei der Vergabe von Krediten angelegt worden, der von einem Bankinstitut und seinen vertretungsbefugten Personen verlangt werden müsse. Dieses Mitverschulden sei in Abwägung mit der groben Fahrlässigkeit des Beklagten bei der Erfüllung seiner Pflichten als Handelsmäkler mit einem Viertel zu veranschlagen. Für die klagende Partei spreche zwar, daß es tatsächlich schwer gewesen wäre, die Angaben der Kreditwerber in den Kreditanträgen und ihre Kreditwürdigkeit zu überprüfen, doch könne die Sorglosigkeit bei der Kreditvergabe nicht vernachlässigt werden.
Dem Einwand des Beklagten, das Klagebegehren hätte mangels Schlüssigkeit abgewiesen werden müssen, sei entgegenzuhalten, daß es zulässig sei, von einem behaupteten Schaden nur einen Teil einzuklagen (Fasching I, 347 f; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft, JBl 1981, 406 ff; SZ 49/114; ZVR 1985/24 ua). Im gegenständlichen Fall habe die klagende Partei zwar vorgebracht, in welcher Höhe ihr durch die Kreditvermittlungstätigkeit des Beklagten ein Schaden entstanden sei; sie habe andererseits aber ausdrücklich erklärt, daß mit dem eingeklagten Betrag alle Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten abgegolten sein sollten. Damit habe sie eben von ihrem Gesamtschaden nur einen Teil, nämlich S 1 Mio., geltend gemacht. Gegen dieses Vorgehen sei nichts einzuwenden. Die Frage des Umfanges der Rechtskraft der Entscheidung über den Teilanspruch (vgl. Fasching Zivilprozeßrecht, Rz 1516; Wit aaO; SZ 49/114) sei nicht Gegenstand dieses Verfahrens.
Der letztlich noch erhobene Verjährungseinwand des Beklagten gelte insbesondere für Kosten, die erst in der Tagsatzung vom 5. Dezember 1986 geltend gemacht worden seien. Insoweit habe die klagende Partei aber schon in der Klage vorgebracht, ihr Schaden (ohne den Kreditfall R*****) betrage S 1,082.700 zuzüglich Zinsen sowie aufgewendete Prozeß- und Exekutionskosten, insgesamt somit rund S 1,400.000. Sie habe also bereits damals Kapital, Zinsen und bis dahin aufgelaufene Kosten geltend gemacht, einschließlich des aus dem Kreditfall R***** abgeleiteten Schadens jedoch nur S 1 Mio. zuzüglich Zinsen in der Höhe von 10 % ab 5. Februar 1980 gefordert. In der Tagsatzung vom 5. Dezember 1986 seien somit - mit Ausnahme eines Teils der Eintreibungskosten - keine Ansprüche geltend gemacht worden, die nicht schon der Klage zugrundegelegen wären. Das gelte auch für die Zinsen, die, soweit sie bereits fällig geworden waren, im Teilbetrag von S 1 Mio. miteingeschlossen seien und ab 5. Februar 1980 in der Höhe von 10 % ohnedies ausdrücklich begehrt würden. Das Vorbringen der klagenden Partei in der Tagsatzung vom 5. Dezember 1986 sei lediglich als Aufschlüsselung dieser Beträge zu verstehen; darüber hinaus seien die Zinsen bis 31. Dezember 1986 kapitalisiert worden. Insoweit könne von einer Verjährung nicht die Rede sein, weil die entsprechenden Beträge bereits in der am 7. Mai 1980 eingebrachten Klage, also innerhalb der dreijährigen Verjährungsfrist, geltend gemacht worden seien. Diese Überlegung gelte nur nicht für die am 5. Dezember 1986 erstmals begehrten Inkassokosten, die nach Klagseinbringung und länger als drei Jahre vor der Geltendmachung entstanden sind. Die geleisteten Zahlungen seien mangels einer bestimmten Vereinbarung zuerst auf Zinsen und Kosten anzurechnen gewesen (§ 1416 ABGB). Eintreibungskosten aus dem Zeitraum vom 8. Mai 1980 bis 4. Dezember 1983, die auf diese Weise noch nicht getilgt seien, müßten daher als verjährt angesehen werden. Im einzelnen handle es sich dabei um S 486 im Kreditfall F*****, um S 1.895,18 im Kreditfall H*****, um S 254,88 im Kreditfall H***** und um S 807,62 im Kreditfall H*****.
Auszugehen sei daher von folgenden Schadensbeträgen:
Kreditnehmer Kapital Zinsen/Kosten ab- Summe
züglich Zahlungen
G***** S 48.000,-- S 43.681,62 S 91.681,62
F***** S 24.000,-- S 22.561,70 S 47.419,80
S***** S 48.723,66 S 43.587,37 S 92.311,03
E***** S 77.500,-- S 3.814,16 S 81.314,16
E***** S 20.000,-- S 20.151,50 S 40.151,50
H***** S 38.457,-- S 36.882,70 S 75.339,70
H***** S 45.000,-- S 41.869,39 S 86.869,39
S 302.538,76 S 212.548,44 S 515.087,20
davon 3/4 S 226.904,70 S 159.411,33 S 386.315,40
Was die Zinsen betreffe, so habe sie der Beklagte in der Höhe zu ersetzen, wie sie die Kreditnehmer der klagenden Partei hätten zahlen müssen, weil deren Schaden eben auch im Entgang dieser Zinsen bestehe und der Schadenersatzanspruch aus Handelsgeschäften nach Art. 8 Nr. 2 der 4. EVHGB auch den entgangenen Gewinn umfasse. Nach den Feststellungen seien dies je nach Vereinbarung 9,5 % bzw. 10 %. Ab 1. Jänner 1987 seien von den Kapitalbeträgen der nicht bezahlten Kredite jedenfalls die begehrten 10 % berechtigt, weil zu diesem Zeitpunkt die Kredite längst fällig und überdies Verzugszinsen vereinbart gewesen wären. Die Abweisung des Zinsenmehrbegehrens aus den zuerkannten Beträgen werde von der klagenden Partei gar nicht mehr bekämpft.
Gegen dieses Urteil haben beide Parteien fristgerecht Revision erhoben. Die klagende Partei stützt ihr Rechtsmittel auf die Revisionsgründe der unrichtigen rechtlichen Beurteilung, der Aktenwidrigkeit sowie der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens und hat beantragt, das Berufungsurteil entweder im Sinne einer gänzlichen Stattgebung des Klagebegehrens abzuändern oder aber im Umfang der Klagsabweisung aufzuheben und die Rechtssache insoweit zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht, gegebenenfalls an das Erstgericht zurückzuverweisen; der Beklagte hat die Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit des Berufungsverfahrens, der Aktenwidrigkeit sowie der unrichtigen rechtlichen Beurteilung geltend gemacht und ebenfalls einen Abänderungs- und Aufhebungsantrag gestellt. Der Abänderungsantrag geht dahin, das Berufungsurteil im Sinne einer gänzlichen Abweisung des Klagebegehrens abzuändern, hilfsweise soll die Rechtssache zur ergänzenden Verhandlung und Entscheidung an die Untergerichte zurückverwiesen werden.
Von beiden Parteien liegen schließlich noch fristgerecht erstattete Revisionsbeantwortungen mit dem Begehren vor, dem jeweiligen Rechtsmittel des Gegners keine Folge zu geben.
Beide Revisionen sind - mit einer noch zu erörternden Ausnahme - gemäß § 502 Abs 4 Z 2 a.F. ZPO zulässig und im Sinne ihres Aufhebungsbegehrens auch berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
1.) Zur teilweisen Zurückweisung der Revision der klagenden Partei:
Die klagende Partei hat das Berufungsurteil insoweit angefochten, als das Klagebegehren auf Zahlung von S 613.684,60 "samt Anhang" abgewiesen wurde. Ihr Abänderungsantrag läßt erkennen, daß sie am Zuspruch von 10 % Zinsen aus S 1 Mio seit 5. Februar 1980 festhält. Dabei übersieht jedoch die klagende Partei, daß sie die Abweisung des Zinsenbegehrens durch das Erstgericht im Umfang von 10 % aus S 770.348,16 vom 5. Februar 1980 bis 31. Dezember 1986 sowie 6 % aus S 344.842,39 seit 1. Jänner 1987 unangefochten gelassen hat. Insoweit war daher die Revision wegen Teilrechtskraft zurückzuweisen.
2.) Zu der vom Beklagten ausdrücklich geltend gemachten, im Rahmen der gebotenen allseitigen rechtlichen Prüfung des Sachverhalts aber auch im Rahmen des Aufhebungsbegehrens der klagenden Partei wahrzunehmenden Unbestimmtheit des Klagebegehrens:
Die klagende Partei macht nach dem letzten Verfahrensstand Ansprüche aus 12 verschiedenen Schadensfällen geltend, die lediglich gemeinsam haben, daß die Ersatzpflicht des Beklagten mit einer sich ständig wiederholenden Pflichtwidrigkeit begründet wird: Er soll der klagenden Partei als deren Handelsvertreter, Geschäftsvermittler oder Handelsmäkler in betrügerischer Weise, jedenfalls aber unter schuldhafter Verletzung vertraglicher und gesetzlicher Sorgfaltspflichten zahlungsunfähige Kreditkunden zugeführt haben. Den daraus entstandenen Schaden beziffert die klagende Partei unter Einrechnung von Zinsen und Eintreibungskosten - wiederum bezogen auf den letzten Verfahrensstand - mit S 2,135.378,99, macht davon aber nur S 1 Mio sA geltend und erklärt, daß damit alle Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten aus den klagsgegenständlichen Kreditvermittlungsfällen endgültig abgegolten sein sollen (AS 32 und 212 in Band II). Eine konkrete Kürzung der einzelnen Schadenersatzforderungen aus den uneinbringlich gewordenen Krediten lehnt die klagende Partei jedoch ab. In ihrer Revisionsbeantwortung wehrt sie sich sogar ausdrücklich gegen die Unterstellung des Beklagten, eine Aliquotierung im Verhältnis des Gesamtschadens zu den jeweiligen Schäden aus den streitgegenständlichen Kreditgeschäften beabsichtigt zu haben. Ihrer Meinung nach sei eine (kaum vermeidbare) Überklagung im Einzelfall durch den Schadensüberhang aus anderen Fällen zu kompensieren, um so das Prozeßkostenrisiko zu vermindern. Auch dem Mitverschuldenseinwand des Beklagten sei - aus bloßer Vorsicht, weil er in der Sache nicht zu Recht bestehe - durch die Einschränkung der Schadenersatzforderung auf S 1 Mio Rechnung getragen worden. Dieser Betrag sei "gegebenenfalls als entsprechende Quote der tatsächlich bestehenden Schadenersatzforderung zu verstehen" (AS 211 in Band II).
Dieses Vorbringen läßt die notwendige Bestimmtheit des Klagebegehrens vermissen. Macht der Kläger zivilprozessuale Rechtsschutzanträge aus gesondert zu beurteilenden, wenn auch auf demselben Rechtsgrund beruhenden Rechtsverhältnissen geltend (hier Schadenersatzansprüche aus verschiedenen Kreditvermittlungsfällen), so liegt eine objektive Klagenhäufung vor (Fasching, Zivilprozeßrecht2, Rz 1116). Soweit es um gleichartige Ansprüche geht, können sie zu einem einheitlichen Begehren zusammengefaßt werden, sodaß etwa bei Geldleistungsansprüchen nur mehr die Gesamtsumme im Klagebegehren aufscheint. Auch die Pauschalierung ist möglich, da es ja dem Kläger freisteht, nur einen Teil seines Gesamtanspruchs geltend zu machen (so schon zutreffend das Berufungsgericht mit dem Hinweis auf Fasching I, 347 f; Wit, Probleme der Teileinklagung und Rechtskraft unter besonderer Berücksichtigung der Unterhaltsansprüche, JBl 1981, 406 ff; SZ 49/114; ZVR 1985/24 ua). In einem solchen Fall ist jedoch der Pauschalbetrag bei objektiver Klagenhäufung entsprechend aufzugliedern, um den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO gerecht zu werden. Es geht nicht an, die Aufteilung des Pauschalbetrags auf die einzelnen Rechtsverhältnisse dem Gericht zu überlassen. Ohne eine solche Aufschlüsselung wäre es nicht möglich, den Umfang der Rechtskraft einer Teilabweisung des Zahlungsbegehrens zu bestimmen und damit die Frage zu beantworten, über welche der eingeklagten Forderungen (ganz oder teilweise) endgültig negativ abgesprochen worden ist (ÖBl 1981, 122; 2 Ob 6, 7/88; 1 Ob 660/89; AnwBl 1990, 656; zuletzt 6 Ob 653/90). Nur wenn eine solche Aufgliederung erfolgt, kann in einem Folgeprozeß die der Zulässigkeit einer weiteren Sachentscheidung allenfalls entgegenstehende materielle Rechtskraft der früheren Entscheidung beurteilt werden (AnwBl 1990, 656). Bei Ansprüchen, die mangels eines tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhangs gemäß § 55 Abs 1 JN nicht zusammenzurechnen sind, könnten sich außerdem unüberwindbare Probleme für die Gerichtszuständigkeit (§§ 49 Abs 1, 51 Abs 1, 52 Abs 1 JN) oder die Rechtsmittelzulässigkeit (§§ 501 Abs 1, 502 Abs 2, 528 Abs 2 Z 1 ZPO) ergeben.
Die klagende Partei und die Vorinstanzen haben dieses Problem mit
dem Argument auszuräumen versucht, daß ja das Klagsvorbringen
eine genaue Aufgliederung der einzelnen Schadenersatzansprüche
enthalte, die Beschränkung des Urteilsbegehrens auf den
Pauschalbetrag von S 1 Mio endgültig sei und damit die Grenzen
der Rechtskraft eindeutig festgelegt werden könnten. Die Frage,
in welchem Umfang die Entscheidung über den eingeklagten
Teilanspruch rechtskräftig werde, stelle sich also in diesem
Verfahren gar nicht (S 39 des Berufungsurteils). Dem
ist - abgesehen von den bereits angesprochenen Problemen der
Wertzuständigkeit und der Rechtsmittelzulässigkeit - folgendes entgegenzuhalten:
Die Erklärung der klagenden Partei, mit S 1 Mio würden alle ihre
Schadenersatzforderungen gegen den Beklagten aus den
klagsgegenständlichen Kreditvermittlungen endgültig abgegolten,
ist wohl so zu verstehen, daß sie auf weitere Ansprüche
bedingungslos verzichtet. Der Vorbehalt, erst die Zahlung des
begehrten Pauschalbetrags oder die Schaffung eines entsprechenden
Exekutionstitels gegen den Beklagten mache den Verzicht wirksam,
würde nämlich die beabsichtigte Beschränkung des
Streitgegenstandes hinfällig machen. Schon aus dem Erfordernis
der Bestimmtheit des Klagebegehrens folgt, daß es nicht an eine
Bedingung geknüpft werden kann (Fasching, Zivilprozeßrecht2,
Rz 1047). Darüber hinaus sind konstitutive
Parteiwillenserklärungen (Bewirkungshandlungen), die dem Gericht
und Gegner gegenüber unmittelbare Rechtswirkungen hervorrufen
(Anerkenntnis, Verzicht, Klags- und Rechtsmittelrücknahmen,
Rechtsmittelverzicht), im Prozeß generell bedingungsfeindlich
(Fasching aaO Rz 758). Soll der klagenden Partei nicht
werden, daß sie sich die Möglichkeit einer neuen Klage für den
Schaden jenseits der Millionengrenze offenhalten wollte (was auch
nach ihrem Verständnis das oben angesprochene Problem der
Rechtskraft aufwerfen würde), ist also davon auszugehen, daß
zumindest mit dem Vorbringen in der mündlichen Streitverhandlung
am 5. Dezember 1986 ein prozessual wirksamer Verzicht auf jene
Schadenersatzansprüche beabsichtigt war, die den Pauschalbetrag
von S 1 Mio übersteigen. Insoweit unterscheidet sich der
gegenständliche Fall tatsächlich von jenem der zitierten
Vorentscheidung AnwBl 1990, 656; das Problem, die in diesem
Verfahren verfolgten Ansprüche von weiteren Ansprüchen
abzugrenzen, denen jetzt oder später ein Prozeßhindernis
entgegenstehen könnte, stellt sich jedoch auch hier. Der Verzicht
der klagenden Partei auf einen Teil ihres Anspruches müßte gemäß
§ 237 Abs 4 ZPO zur Zurückweisung einer dennoch erhobenen Klage
führen. Diese Einmaligkeitswirkung, die auch dann eintritt, wenn
die behauptete Forderung schon in der Klage auf einen geringeren
Betrag eingeschränkt wird (vgl. RZ 1936, 68), entspricht
vollkommen jener der Streitanhängigkeit und der materiellen
Rechtskraft (Fasching aaO, Rz 1257). Es müßte also eindeutig
klargestellt sein, worauf die klagende Partei verzichtet hat.
Im gegenständlichen Fall ist die Verzichtserklärung der klagenden
Partei (und damit ihr Urteilsbegehren) völlig unbestimmt. Sie
läßt offen, welchen Anspruch sie aus jedem einzelnen Schadensfall
geltend macht, ob sie etwa ein Mitverschulden vorwegnimmt, das
ihre Ansprüche im Verhältnis von Gesamtschadenssumme zu
eingeklagtem Pauschalbetrag verkürzt, oder ob sie vielleicht aus
jedem einzelnen der 12 Schadensfälle nur 1/12 des Klagsbetrags
geltend macht (was wegen der teils geringeren Schadensbeträge
praktisch ausgeschlossen wäre). Da die klagende Partei jetzt in
ihrer Revision jede einzelne Teilabweisung ihres Begehrens
bekämpft (etwa im Fall R***** die Feststellung einer
Schadenssumme von S 1,365.030,83 anstrebt), scheint es ihr in
Wahrheit darum zu gehen, in liquiden Fällen möglichst viel zu
erhalten und dafür in anderen Fällen eher nachzugeben. Genau
damit baut sie aber auf Eventualitäten und Bedingungen, die sich
mit den Bestimmtheitserfordernissen eines Klagebegehrens nicht
vertragen.
Eine klagsstattgebende Sachentscheidung könnte unter diesen
Umständen gar nicht gefällt werden. Besonders auffällig tritt
dies bei Betrachtung jener Probleme zutage, die sich aus der
"Präzisierung" des Klagsvorbringens für die Beurteilung der
Kostenersatzpflicht und der Verjährungseinrede des Beklagten
ergeben haben. Hatte die klagende Partei ihren Gesamtschaden
unter Berufung auf 20 konkrete Kreditfälle ursprünglich mit
S 2,6 Mio beziffert und davon S 1 Mio ersetzt verlangt (siehe
dazu im Detail die Klage vom 7. Mai 1980, ON 1), so begehrt sie
jetzt (seit der mündlichen Streitverhandlung vom 5. Dezember
1986, ON 88) unter Aufstockung der einzelnen Schadensbeträge
durch Zinsen und Eintreibungskosten "dieselbe Million" nur mehr
für 12 dieser Kreditfälle. Die Schadenersatzforderungen aus den
anderen Kreditfällen hat sie "zur Vereinfachung des Verfahrens
fallengelasen" (siehe dazu die Wiedergabe ihres Prozeßvorbringens
und AS 215 ff in Band II). Hier zeigt sich, daß Unbestimmtheit
und Unschlüssigkeit des Begehrens ineinandergreifen (vgl.
Fasching aaO, Rz 1049). Eine abschließende Beurteilung der
Kostenfolgen oder eine Abgrenzung der von Anbeginn
streitverfangenen Ansprüche von den später geltend gemachten
(etwa zur Prüfung der Verjährungseinrede) wird erst nach
Präzisierung des klägerischen Begehrens möglich sein. Darum muß
im Falle einer objektiven Klagenhäufung - gerade bei der
Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen - darauf bestanden
werden, daß die klagende Partei nicht nur ihr Gesamtbegehren
beziffert, sondern auch genau angibt, wie es sich zusammensetzt.
Sie darf während des Rechtsstreites innerhalb einer begehrten
Globalsumme ihren Standpunkt nicht willkürlich wechseln
(EvBl 1961/149; 8 Ob 34/62; Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, 26; 14 Ob 188/86; 8 Ob 59/87).
Wurde die notwendige Präzisierung oder Aufschlüsselung eines
unbestimmten Klagebegehrens unterlassen, dann darf dies nicht zum
Anlaß einer Klagsabweisung genommen werden, ehe nicht eine
Verbesserung versucht wurde. Das diesbezügliche Verfahren wäre
von Amts wegen einzuleiten (Fasching, Zivilprozeßrecht2,
Rz 1049). Schon aus diesem Grund sind daher zum Zwecke der
Verfahrensergänzung die Urteile der Vorinstanzen aufzuheben,
damit das Erstgericht seine Prozeßleitungspflicht (die gemäß
§ 182 ZPO auch gegenüber einem anwaltlich vertretenen Kläger
besteht) nachkommen und die klagende Partei zur Präzisierung
ihres Begehrens auffordern kann (vgl. AnwBl 1990, 656 mwN;
JBl 1970, 623; 1 Ob 561 bis 563/80; 14 Ob 188/86; 7 Ob 683/88;
Die Frage, ob ein Begehren ausreichend bestimmt und zur
Sachentscheidung überhaupt geeignet ist, ist noch vor der Frage
zu prüfen, ob es sachlich begründet erscheint (vgl. Fasching,
Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen III, 24). Tatsächlich
kann - wie sich gerade im gegenständlichen Fall zeigt - eine
abschließende Prüfung des materiellen Anspruchs mit den daraus
resultierenden Kostenfolgen erst erfolgen, wenn das Begehren
präzisiert ist. Die Berechtigung des Klagebegehrens läßt sich
nämlich erst dann mit Erfolg beurteilen, wenn die in ihm genannte
Rechtsfolge so bestimmt bezeichnet ist, daß sie mit den
Tatsachenbehauptungen in der Klage in einen eindeutigen
rechtlichen Konnex gebracht werden kann (vgl. Fasching,
Zivilprozeßrecht2, Rz 1049). Die insoweit bestehenden
Wechselwirkungen zwischen Unbestimmtheit und mangelnder
Schlüssigkeit eines Klagebegehrens hätten zur Folge, daß es
abgewiesen werden müßte, wenn der Mangel nicht behoben wird (vgl.
JBl 1965, 151; 6 Ob 6/67 ua, zuletzt 9 Ob A 237/88). Wie dieses
vorrangige Problem gelöst wird, bleibt abzuwarten. Der klagenden Partei können insoweit auch keine Anleitungen gegeben werden, weil die Fassung des Klagebegehrens allein der Parteiendisposition unterliegt. Verletzt wurde die richterliche Anleitungspflicht nur insoweit, als die Unschlüssigkeit des Klagebegehrens unerkannt blieb und dementsprechend auch von der klagenden Partei nicht verlangt wurde, ihr Vorbringen zu präzisieren. Das gab dem Kläger auch keine Veranlassung, die Verletzung des § 182 ZPO als Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens oder als Mangel des Berufungsverfahrens zu rügen. In einem solchen Fall liegt der Revisionsgrund des § 503 Abs 1 Z 4 ZPO vor (vgl. Fasching, Kommentar zu den Zivilprozeßgesetzen IV, 326 iVm 209; GesRZ 1983/221; 7 Ob 532/85), der zur Aufhebung sowohl des Berufungsurteils als auch des Ersturteils zwingt, um den bereits in erster Instanz unterlaufenen Verfahrensmangel zu beheben. Die Aufhebung könnte nur dann vermieden werden, wenn schon jetzt ein Grund vorläge, das Klagebegehren unabhängig von den mangelnden Bestimmtheitserfordernissen ab- oder zurückzuweisen. Ein derartiges Begehren enthält lediglich die Revision des Beklagten, sodaß auf die vom Zurückweisungsgrund nicht betroffene Revision der klagenden Partei nicht weiter einzugehen ist.
3.) Zur Revision des Beklagten, soweit sie den Rechtsgrund der gesamten Klagsforderung betrifft:
Der hiezu festgestellte Sachverhalt enthält keine Aktenwidrigkeit, und auch Mängel des Berufungsverfahrens liegen insoweit nicht vor. Die diesbezüglichen Revisionsausführungen sind nicht berechtigt, was gemäß § 510 Abs 3 ZPO nicht weiter zu begründen ist.
In seinen Rechtsausführungen beantragt der Beklagte die Abweisung des gesamten Klagebegehrens mit der Begründung, daß ihn keinerlei Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei getroffen hätten, jedenfalls aber ein haftungsbegründendes Verschulden auszuschließen sei. Mit dieser Argumentation stellt er einerseits die Anwendung der §§ 93 ff HGB auf das streitgegenständliche Rechtsverhältnis, andererseits die Erkennbarkeit der Falschangaben und Kreditrisiken in den einzelnen Schadensfällen in Frage. Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Die Grundsätze, nach denen die Rechtsstellung des Handelsmäklers sowie die daraus resultierenden Haftungsfragen zu beurteilen sind, hat das Berufungsgericht zutreffend dargestellt. Gemäß § 510 Abs 3 ZPO kann daher auf diese Rechtsausführungen verwiesen werden. Hervorzuheben ist in Erwiderung der Revisionsargumente nur noch, daß die dem Beklagten von den einzelnen Kreditwerbern erteilten Vermittlungsaufträge einer Maklertätigkeit iS des § 93 Abs 1 HGB nicht entgegenstanden (vgl. Schlegelberger, HGB5, RN 5, 13 lit. e und 13 b zu § 93; Staub, Großkommentar zum HGB4, RN 2 zu § 98; Griss-Reiterer in Straube, HGB, Rz 3 zu § 99) und daß die Vermittlung von Bankkrediten zu den Geschäften des Handelsmäklers gehört.
Zur ersten Aussage bleibt anzumerken, daß der Beklagte, wenn er schon bestreitet, mit der klagenden Partei in einer ständigen Geschäftsbeziehung gleich einem Handelsvertreter gestanden zu sein, jedenfalls auch von den einzelnen Kreditwerbern nicht ständig mit der Wahrnehmung ihrer Interessen betraut war. Das Beständige in seiner Tätigkeit war die Ausübung des Kreditvermittlergewerbes, mit den einzelnen Kreditwerbern trat er jedoch nur von Fall zu Fall in eine Vertragsbeziehung. Auch diese Vertragsbeziehung schloß Treue- und Sorgfaltspflichten gegenüber der klagenden Partei nicht aus. Der Handelsmäkler tritt nämlich nicht nur zu seinem Auftraggeber, sondern auch zu dessen Vertragspartner in Rechtsbeziehungen, die Sorgfaltspflichten gegenüber beiden Parteien nach sich ziehen. Er darf nicht zum Nutzen der einen Partei, mag diese auch sein eigentlicher Auftraggeber sein, die Belange der anderen Partei des von ihm vermittelten Vertrags ungerechtfertigt beeinträchtigen (Schlegelberger aaO, RN 13 a). Als unparteiischer Mittler zwischen den Parteien hat er sich um einen gerechten, fairen, mit offenen Karten zu spielenden Ausgleich der Interessen zu bemühen (vgl. Staub aaO, RN 9 zu § 93; Griss-Reiterer aaO, Rz 20 zu § 93).
Die zweite Aussage über die handelsrechtliche Qualifikation von Bankkrediten wiederum ist durch Judikatur und Lehre ausreichend gedeckt. Das Berufungsgericht ist hier keineswegs nur der Entscheidung eines Instanzgerichtes und einer sie billigenden, vereinzelt gebliebenen Lehrmeinung gefolgt, sondern konnte sich auf die herrschende Lehre stützen (Schlegelberger aaO, RN 7 a zu § 93; Staub aaO, RN 5 zu § 93; Griss-Reiterer aaO, Rz 5 zu § 93; Hämmerle-Wünsch, Handelsrecht I4 314). Es entspricht daher der Rechtslage, den Beklagten bei der Vermittlung der streitgegenständlichen Kredite als Handelsmäkler zu qualifizieren.
Fraglich könnte sein, ob der Beklagte von der klagenden Partei ebenfalls mit der Vermittlung von Krediten beauftragt war, ob sich also die ihr gegenüber wahrzunehmenden Treue- und Sorgfaltspflichten aus einem Vertragsverhältnis ergeben haben. Ein solcher Vertrag hätte mangels abweichender Vereinbarung das Charakteristikum der Entgeltlichkeit haben müssen (§ 99 HGB iVm Art 6 Nr. 13 EVHGB), die durch den Verdienst des Beklagten aus Versicherungsprovisionen im Zusammenhang mit der Vermittlung von Bankkrediten nicht unbedingt gegeben ist. Die sich daraus ergebenden Rechtsfragen und ihre Lösung durch das Berufungsgericht können jedoch dahingestellt bleiben, weil sich Treue- und Sorgfaltspflichten des Handelsmäklers schon aus dem Gesetz ergeben. Auch wenn er zum Geschäftspartner seines Auftraggebers in keinem Vertragsverhältnis steht, tritt er zu ihm in ein besonderes Vertrauensverhältnis, das ihn gemäß § 98 HGB für den durch sein Verschulden entstehenden Schaden haftbar macht. Die diesbezüglichen Grundsätze hat bereits das Berufungsgericht mit zutreffenden Hinweisen auf die Literatur dargelegt. Daß im gegenständlichen Fall angeblich keine Provisionsansprüche gegen die klagende Partei entstanden sind, schafft insoweit keine Ausnahmesituation, weil die Entgeltlichkeit - wie bereits erwähnt - abbedungen werden kann. Die besonderen Treue- und Sorgfaltspflichten des Handelsmäklers sind also nicht durch die Entgeltlichkeit seiner Tätigkeit bedingt, sondern entspringen dem besonderen Vertrauen, das ihm von beiden Parteien des vermittelten Geschäfts entgegengebracht wird. So lange der Handelsmäkler als ein die Interessen beider Parteien berücksichtigender unabhängiger Mittler auftritt, muß er sich auch entsprechend verhalten (Schlegelberger aaO, RN 13 a zu § 93). Er wird von dieser Verpflichtung im allgemeinen auch dann nicht frei, wenn sein Mäklerlohn verabredungsgemäß nur von einem der Teile bezahlt wird. Eine Haftung des Mäklers gegenüber dem Verhandlungspartner des eigentlichen Auftraggebers entfällt vielmehr erst dann, wenn er eindeutig zu erkennen gibt, daß er zur einseitigen Interessenwahrung seines Auftraggebers bestellt ist, sodaß dessen Verhandlungspartner mit einem Bemühen um "ehrlichen" Ausgleich der beiderseitigen Interessen nicht zu rechnen hat (vgl. Staub aaO, RN 8 f zu § 93 und RN 2 zu § 98).
Im gegenständlichen Fall kann von einer Erklärung des Beklagten, nur die Interessen der Kreditwerber wahrnehmen zu wollen, keine Rede sein. Die Feststellungen deuten vielmehr darauf hin, daß ihm die klagende Partei besonderes Vertrauen entgegenbrachte, hat sie ihm doch ihre Kreditformulare ausgehändigt und durch ihren Filialleiter Josef P***** zu erkennen gegeben, daß die von ihm übermittelten Kreditansuchen mehr oder weniger ungeprüft bewilligt werden. Damit trafen den Beklagten gegenüber der klagenden Partei unabhängig davon, ob sie ihm einen provisionspflichtigen Vermittlungsauftrag erteilt hat, jene Treue- und Sorgfaltspflichten, auf deren Verletzung das Berufungsgericht den stattgebenden Teil seiner Entscheidung gegründet hat. Die konkrete Pflichtwidrigkeit des Beklagten liegt darin, daß er der klagenden Partei jene Informationen vorenthielt, die er über die finanzielle Situation seiner Auftraggeber hatte. Auch in diesem Punkt kann auf die zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes verwiesen werden. Auf allfällige weitere Pflichtwidrigkeiten ist hier nicht einzugehen, weil nur zu prüfen ist, ob ein Klagsabweisungsgrund vorliegt, der jeden einzelnen geltend gemachten Anspruch erfaßt.
Was das vom Beklagten in Abrede gestellte Verschulden betrifft, gehen seine Argumente nicht vom festgestellten Sachverhalt aus. Sie vernachlässigen beispielsweise die Feststellung des Berufungsgerichts, daß der Beklagte auf Grund seiner Informationen in den Kreditfällen Anneliese G*****, Ingeborg F*****, Maria S*****, Maria E*****, Maximilian E*****, Monika H***** und Gertrude H***** damit rechnete, daß die Kreditnehmer die Kredite allenfalls nicht zurückzahlen und auch die Folgeprämien für die Lebensversicherung schuldig bleiben. Diese Bedenken hätte er, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, der klagenden Partei mitteilen müssen, um ihr Gelegenheit zu geben, die Bonität der Kreditwerber zu überprüfen. Die Verfahrensergebnisse haben nichts erbracht, was diesen Schuldvorwurf entkräften könnte. Nach den wiederum zutreffenden Rechtsausführungen des Berufungsgerichtes ist sogar davon auszugehen, daß dem Beklagten grobe Fahrlässigkeit zur Last liegt. Die gänzliche Vernachlässigung seines Verschuldens käme daher im Rahmen einer Mitverschuldensabwägung selbst bei grober Sorglosigkeit der klagenden Partei in eigenen Angelegenheiten des Kreditgeschäfts nicht in Frage.
Damit steht fest, daß eine Verfahrensergänzung nicht zu umgehen ist, um der klagenden Partei Gelegenheit zu geben, ihr Begehren den Bestimmtheitserfordernissen des § 226 ZPO anzupassen. Auf die sonst noch geltend gemachten Revisionsgründe (sie betreffen die Erfüllungsgehilfenhaftung des Beklagten, das Mitverschulden der klagenden Partei, den Zuspruch entgangenen Gewinns, die Verjährungseinrede, die Schadenshöhe und die Kapitalisierung von Zinsen) ist im derzeitigen Verfahrensstadium einzugehen, weil sie den Klagsanspruch zwar vermindern, aber nicht beseitigen könnten. Das trifft auch auf die Verjährungseinrede des Beklagten zu, von der noch abzuwarten bleibt, inwieweit sie nach der Verbesserung des Klagsvorbringens aufrechterhalten wird. Von einer Verjährung "jeglicher Forderung der klagenden Partei" (siehe dazu das etwas undeutliche Vorbringen des Beklagten in der mündlichen Streitverhandlung vom 1. April 1987, AS 247 ff in Band II) kann jedenfalls keine Rede sein, weil auch ein unbestimmtes, aber verbesserungsfähiges Begehren gemäß § 1497 ABGB zur Unterbrechung der Verjährung führt, wenn dem Auftrag zur Verbesserung der Klage durch Formulierung eines bestimmten Begehrens nachgekommen wird (vgl. SZ 60/286; 6 Ob 653/90). Die Unterbrechungswirkung wird allerdings nie über jenen Anspruch hinausgehen können, der der Höhe nach geltend gemacht wurde, weil bei teilbaren Forderungen die Teilklage nur die Verjährung des eingeklagten Teils unterbricht, wenn nicht auch die Feststellung des Ganzen begehrt wird (SZ 46/81; SZ 51/122 uva, zuletzt etwa 2 Ob 29/90; siehe auch Schubert in Rummel II, Rz 6 zu § 1497 ABGB).
Es war daher wie im Spruch zu entscheiden.
Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)