OGH 7Ob601/81

OGH7Ob601/8121.5.1981

SZ 54/85

Normen

EO §301
EO §301

 

Spruch:

Der Anspruch des betreibenden Gläubigers auf Ersatz des durch eine unvollständige Drittschuldneräußerung entstandenen Schadens ist nicht wegen überhöhter Drittschuldnerklage zu mindern, wenn der betreibende Gläubiger keine sicheren Anhaltspunkte über die wahren Ansprüche des Verpflichteten gegen den Drittschuldner hatte

OGH 21. Mai 1981, 7 Ob 601/81 (LG Linz 14 R 77/80, BG Linz-Land C 651/79 )

Text

Dem Kläger wurde mit Beschluß des Erstgerichtes vom 9. März 1979 zur Hereinbringung einer vollstreckbaren Forderung von 22 585 S samt Anhang gegen Konrad H die Gehaltsexekution bewilligt und dem Beklagten als Drittschuldner aufgetragen, sich binnen 14 Tagen gemäß § 301 Abs. 1 EO zu äußern. In der vom Beklagten am 26. März 1979 mit E-Form 281 erstatteten Drittschuldneräußerung erklärte dieser, daß Konrad H am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden ist, ließ jedoch die an ihn gerichteten Fragen unbeantwortet. Der Kläger brachte daraufhin beim Arbeitsgericht Linz am 6. April 1979 gegen den Beklagten die Drittschuldnerklage ein und begehrte von ihm die Zahlung von 27 405.27 S samt Anhang. In diesem Verfahren schränkte der Kläger in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 das Klagebegehren auf 241.75 S samt Anhang ein. Mit Urteil des Arbeitsgerichtes Linz wurde der Beklagte zur Zahlung dieses Betrages an den Kläger verurteilt. Dem Kläger wurde jedoch der Ersatz von Prozeßkosten im Betrage von 2289.52 S an den Beklagten auferlegt.

Mit seiner Klage begehrt der Kläger vom Beklagten den Ersatz der ihm durch den Drittschuldnerprozeß entstandenen Vertretungskosten von 4616.80 S samt Anhang und beantragt die Feststellung, daß ihm hinsichtlich der dem Beklagten in diesem Rechtsstreit zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.52 S gegen diesen ein Schadenersatzanspruch nach § 301 EO zustehe. Der Kläger habe auf Grund der offensichtlich unrichtigen Drittschuldneräußerung des Beklagten seine vollstreckbare Forderung von 27 405.27 S beim Arbeitsgericht Linz mit Drittschuldnerklage geltend gemacht. Erst in diesem Rechtsstreit habe der Beklagte in der Verhandlungstagsatzung am 18. Mai 1979 die richtige Drittschuldneräußerung abgegeben. Im Hinblick auf die zunächst unrichtige Äußerung des Beklagten nach § 301 Abs. 1 EO sei der Drittschuldnerprozeß für den Kläger größtenteils erfolglos verlaufen. Der Beklagte hafte daher dem Kläger nach § 301 Abs. 3 EO für den ihm durch die Führung des Drittschuldnerprozesses entstandenen Schaden. Die ihm zum Ersatz an den Beklagten auferlegten Kosten von 2289.52 S habe der Kläger wohl noch nicht bezahlt. Zur Vermeidung eines Oppositionsprozesses habe er jedoch ein rechtliches Interesse an der begehrten Feststellung, daß ihm in der Höhe dieses Betrages ein Schadenersatzanspruch gegen den Beklagten nach § 301 Abs. 3 EO zustehe.

Der Beklagte beantragt Klagsabweisung und behauptet, daß die von ihm abgegebene Drittschuldneräußerung richtig gewesen sei. Im Zeitpunkt der Abgabe dieser Äußerung habe ihm noch nicht bekannt sein können, daß sich der schließlich anerkannte Betrag von 241.75 S aus der späteren Abrechnung der Provisionsforderungen des Konrad H ergeben werde. Obwohl dem Kläger das Ausscheiden des Konrad H aus den Diensten des Beklagten auf Grund dessen Drittschuldneräußerung bekannt gewesen sei, habe er fahrlässig seine gesamte vollstreckbare Forderung von 27 000 S eingeklagt. Der Beklagte habe daher den Kostenaufwand des Klägers nicht zu vertreten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren zur Gänze ab.

Nach seinen Feststellungen führte der Kläger in seiner Drittschuldnerklage aus, daß der Beklagte einerseits die Drittschuldneräußerung mangelhaft erstattet und andererseits nur erwähnt habe, Konrad H sei am 20. März 1979 aus seinen Diensten ausgeschieden. Wie jedoch Konrad H selbst mitteilte, sei ihm von einer Kündigung bzw. Auflösung des Dienstverhältnisses durch den Beklagten nichts bekannt. Er arbeite weiterhin als Provisionsvertreter und habe auch noch eine Forderung gegenüber dem Beklagten in der Höhe von zirka 6000 S bis 7000 S. In der Verhandlungstagsatzung vor dem Arbeitsgericht Linz vom 7. Mai 1979 ergänzte der Kläger sein Vorbringen dahin, daß Konrad H nach wie vor als Provisonsvertreter beim Beklagten beschäftigt sei. Wenn dieser bei Zustellung der Lohnexekution die auf Grund des Lohnpfändungsgesetzes vorgeschriebenen Abzüge von den Provisionsforderungen gemacht hätte, wäre die betriebene Forderung von 27 405.27 S bereits abgedeckt. Bei der Abrechnung der Provisionsforderungen ergab sich, daß der pfändbare Betrag der restlichen Bezüge des Konrad H vom Zeitpunkt der Zustellung der Lohnexekution bis zu dessen Ausscheiden aus dem Dienstverhältnis des Beklagten 241.75 S betragen hat. Die Endabrechnung ergab einen Anspruch des Konrad H von 4020 S, von dem jedoch an Sozialversicherungsbeiträgen und an Lohnsteuer 3188.50 S einzubehalten waren. Im Zeitpunkt der Abgabe der Drittschuldneräußerung wußte der Beklagte, daß Konrad H auf Grund der Endabrechnung noch Geld zu bekommen habe. Er wußte jedoch nicht, wie hoch seine Forderung sein würde.

Nach Ansicht des Erstgerichtes scheide eine Schadenersatzhaftung des Beklagten schon deshalb aus, weil er im Zeitpunkt der Abfassung der Drittschuldnererklärung noch nicht gewußt habe, ob bzw. in welcher Höhe sich ein pfändbarer Betrag zugunsten des Klägers ergeben werde. Der schließlich ermittelte pfändbare Betrag der Bezüge des Konrad H sei sehr gering gewesen. Es sei daher nicht anzunehmen, daß der Beklagte einen Betrag in dieser Höhe wissentlich verschwiegen habe. Vielmehr müsse davon ausgegangen werden, daß der Beklagte in der Meinung, es werde sich aus der Abrechnung überhaupt kein pfändbarer Betrag ergeben, in der Drittschuldneräußerung nur vermerkt habe, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden. Der Beklagte habe daher eine im Sinne des § 301 Abs. 3 EO unvollständige Drittschuldneräußerung nicht abgegeben. Schließlich habe der Kläger beträchtlich überklagt, weil sich aus dem Klagsvorbringen ergebe, daß Konrad H gegen den Beklagten nur mehr Ansprüche von 6000 S bis 7000 S zugestanden seien. Der Kläger hätte daher nur höchstens 7000 S einklagen dürfen, um kein Kostenrisiko einzugehen.

Das Berufungsgericht entschied im Sinne des Klagebegehrens. Es war der Ansicht, daß der Beklagte mit dem Hinweis, Konrad H sei am 20. März 1979 aus dem Dienstverhältnis ausgeschieden, die vom Erstgericht an ihn im Sinne des § 301 Abs. 1 EO gestellten Fragen nicht beantwortet habe. Der Drittschuldneräußerung könne nicht entnommen werden, ob Konrad H im Zusammenhang mit der Auflösung seines Dienstverhältnisses gegen den Beklagten noch irgendwelche Forderungen zugestanden seien. Da dem Beklagten bereits bei Abgabe der Drittschuldneräußerung bekannt gewesen sei, daß Konrad H noch einen der Höhe nach nicht bekannten Entgeltanspruch habe, hätte er in der Drittschuldneräußerung den Kläger auf die erst durchzuführende Abrechnung verweisen müssen. In diesem Falle hätte der Kläger die Drittschuldnerklage nicht auf Grund der Angaben des Konrad H einbringen müssen. Der Beklagte habe durch seine unvollständige Drittschuldneräußerung Anlaß zur Klageführung gegeben. Er hafte daher dem Kläger für die Kosten dieser Klagsführung (Drittschuldnerklage) hinsichtlich der gesamten betriebenen Forderung. Bei einem Provisionsvertreter sei nämlich gerade bei der Auflösung seines Dienstverhältnisses und auch danach noch mit Provisionsansprüchen zu rechnen. Der Kläger sei daher berechtigt gewesen, mit seiner Drittschuldnerklage die gesamte noch aushaftende Forderung gegen Konrad H geltend zu machen. Die Entrichtung der ihm zugesprochenen Prozeßkosten von 2289.62 S habe der Beklagte vom Kläger bereits gefordert. Dem Kläger sei daher ein Abwarten der Exekutionsführung durch den Beklagten nicht zuzumuten, um dann die Oppositionsklage erheben zu können. Es sei daher auch das rechtliche Interesse des Klägers im Sinne des § 228 ZPO an der von ihm begehrten Feststellung zu bejahen.

Der Oberste Gerichtshof gab der Revision des Beklagten nicht Folge und bestätigte das Berufungsurteil mit der Maßgabe, daß der Feststellungsausspruch zu lauten hat: "Der vollstreckbare Kostenanspruch der beklagten Partei gegen die klagende Partei von 2289.52 S auf Grund des Urteils des Arbeitsgerichtes Linz vom 18. Mai 1979, Cr 100/79-6, ist erloschen."

Rechtliche Beurteilung

Aus den Entscheidungsgründen:

In seiner Rechtsrüge vertritt der Revisionswerber die Ansicht, daß den Kläger ein 50%iges Mitverschulden an dem ihm durch den Drittschuldnerprozeß entstandenen Schaden treffe. Der Kläger habe nämlich, obwohl ihm Konrad H erklärt habe, er hätte gegen den Beklagten noch einen Provisionsanspruch von 6000 S bis 7000 S, die Drittschuldnerklage auf seine gesamte vollstreckbare Forderung von 27 405.27 S eingebracht. Der Kläger sei bei der Klagserhebung sorglos vorgegangen und habe daher die Hälfte seines Schadens selbst zu tragen.

Diese Ausführungen des Revisionswerbers vermögen nicht zu überzeugen. Vorauszuschicken ist, daß die Rechtsansicht des Berufungsgerichtes, die Drittschuldneräußerung, die nur auf die Beendigung des Dienstverhältnisses des Konrad H hinweise, sei unvollständig, im vorliegenden Falle deshalb zu billigen ist, weil das E-Formular 281 dem Revisionswerber noch unmittelbar vor der Auflösung des Dienstverhältnisses des Konrad H (die Abfertigung durch das Exekutionsgericht erfolgte am 12. März 1979) zugekommen ist.

Im Ergebnis mit Recht bejahte auch das Berufungsgericht das Feststellungsinteresse des Klägers. Dieser kann allerdings, weil dem Revisionswerber auf Grund des vollstreckbaren Titels die Exekution noch nicht bewilligt worden ist, nur mit negativer Feststellungsklage das Erlöschen des vollstreckbaren Anspruches nach § 228 ZPO feststellen lassen. Das Feststellungsinteresse ist in diesem Falle zu bejahen, weil dem Titelschuldner nicht zugemutet werden kann, eine Exekutionsführung abzuwarten, um erst dann einen verhältnismäßig langen Oppositionsprozeß zu führen (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[4] I, 422 f; Fasching, III, 72; JBl. 1956, 453; RZ 1961, 26). Mit seinem Vorbringen, daß er das Feststellungsbegehren zur Vermeidung eines Oppositionsprozesses erhebe, brachte aber der Kläger zum Ausdruck, daß er die negative Feststellung des Erlöschens des vollstreckbaren Kostenersatzanspruches des Revisionswerbers durch Aufrechnung mit der ihm gegen diesen zustehenden Schadenersatzforderung anstrebe. Das von ihm erhobene Feststellungsbegehren ist daher in diesem Sinne zu verstehen.

Ob das vom Revisionswerber behauptete Mitverschulden des Klägers zu prüfen ist, hängt davon ab, ob von ihm die Mitverschuldenseinrede im Verfahren erster Instanz erhoben worden ist. Dies ist jedoch deshalb zu bejahen, weil in der Behauptung des Revisionswerbers, der Kläger habe fahrlässig seine gesamte Forderung von mehr als 27 000 S eingeklagt, der Einwand des Alleinverschuldens des Klägers an dem ihm entstandenen Schaden zu erblicken ist, der die Einrede des Mitverschuldens in sich schließt (JBl. 1967, 320; JBl. 1978, 377 u. a.).

Dem Revisionswerber ist darin beizupflichten, daß es sich bei dem Anspruch des betreibenden Gläubigers nach § 301 Abs. 3 EO um eine Schadenersatzforderung handelt (Heller - Berger - Stix, Kommentar zur EO[4], 2179 f.; EvBl. 1973/8). Trifft daher den betreibenden Gläubiger an den ihm durch einen erfolglosen Drittschuldnerprozeß verursachten Kosten ein Mitverschulden, so hat eine Schadensteilung zu erfolgen. Das Mitverschulden im Sinne des § 1304 ABGB setzt aber kein Verschulden des Geschädigten im technischen Sinn voraus. Auch Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Geschädigten ist nicht erforderlich. Es genügt vielmehr eine Sorglosigkeit gegenüber seinen eigenen Gütern. Diese führt dazu, daß der Geschädigte weniger schutzwürdig erscheint und daher dem Schädiger nicht mehr der Ersatz des ganzen Schadens auferlegt werden kann (Koziol, Haftpflichtrecht[2] I, 236 f.).

Hier konnte der Kläger der Drittschuldneräußerung des Revisionswerbers entnehmen, daß das Dienstverhältnis des Konrad H kurz nach Bewilligung der Forderungspfändung aufgelöst worden ist. Da es sich bei Konrad H um einen Provisionsvertreter handelt, konnte der Kläger annehmen, daß diesem gegen den Revisionswerber noch Ansprüche aus den von ihm bereits abgeschlossenen Geschäften, aber auch aus der Auflösung des Dienstverhältnisses zustehen werden. Der Kläger mußte daher schon aus Gründen der Vorsicht seine gesamte vollstreckbare Forderung einklagen. Er hat somit entgegen den Revisionsausführungen nicht sorglos gehandelt. Sorglos wäre es von ihm vielmehr gewesen, wenn er nur die von Konrad H gegen den Revisionswerber behauptete Provisionsforderung mit Drittschuldnerklage geltend gemacht hätte. Er mußte nämlich den ihm vom Verpflichteten Konrad H gemachten Angaben über die Höhe seiner Provisionsforderung gegen den Revisionswerber keinen Glauben schenken und konnte vielmehr annehmen, daß ihm dieser die tatsächliche Höhe seiner Ansprüche verschweigen könnte. Die Unrichtigkeit der Behauptungen des Konrad H über das Weiterbestehen seines Dienstverhältnisses zum Revisionswerber hat sich dann in der Folge auch herausgestellt. Der Revisionswerber hat daher durch seine unvollständige Drittschuldneräußerung die Kosten des für den Kläger größtenteils erfolglos verlaufenen Drittschuldnerprozesses verschuldet. Dem Kläger kann demnach ein Mitverschulden an dem ihm entstandenen Schaden nicht angelastet werden.

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