8 Ob 652/88 | OGH | 29.06.1989 |
Veröff: RdW 1990,11 = WBl 1990,85 = SZ 62/127 = WBl 1991,271 = GesRZ 1990,156; hiezu Mahr GesRZ 1990,148 |
2 Ob 518/91 | OGH | 10.04.1991 |
Veröff: ecolex 1991,466 = EvBl 1991/125 S 567 = RdW 1991,233 |
8 Ob 6/94 | OGH | 25.11.1994 |
Vgl aber; nur: Ist die Gesellschaft vollbeendet, ohne einen Gesamtrechtsnachfolger zu haben, so hat damit auch das Prozeßrechtsverhältnis mit dieser (vormaligen) Partei ein Ende gefunden, so daß eine Fortsetzung des Prozesses mit der untergegangenen Gesellschaft grundsätzlich nicht möglich ist. (T1);<br/>Beisatz: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Ob sich gleiches noch vertreten läßt, wenn die gelöschte Gesellschaft nur aufrechnungsweise Gegenforderungen einwendet, ist sehr fraglich. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T2) |
8 ObA 207/95 | OGH | 09.02.1995 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 |
9 ObA 412/97x | OGH | 25.02.1998 |
Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T3); Beisatz: Hingegen schließt eine von der beklagten Gesellschaft eingewendete Gegenforderung ihre Vermögenslosigkeit und damit ihre Vollbeendigung aus, zumal kein Grund ersichtlich ist, daß der Grundsatz, daß die Gesellschaft im Falle der Geltendmachung eines Leistungsanspruches nicht vollbeendet ist, auf die Geltendmachung eines Leistungsanspruches als Gegenforderung im Passivprozeß nicht übertragbar sein soll. (T4) |
8 ObA 2344/96f | OGH | 22.10.1998 |
Verstärkter Senat; Vgl aber; nur T1; Beis wie T2 nur: Es genügt aber nicht, wenn das einzige potentielle Aktivum der gelöschten Gesellschaft ein allenfalls - im Fall der Klagsabweisung - ersiegter Prozeßkostenanspruch gegen die klagende Partei ist. (T5); Beisatz: Wird die beklagte Kapitalgesellschaft während eines anhängigen Prozesses gelöscht, ist das Verfahren auf Begehren des Klägers fortzusetzen. Strebt der Kläger hingegen nicht die Fortsetzung des Verfahrens gegen die gelöschte Gesellschaft an, ist die Klage zurückzuweisen und das bisherige Verfahren für nichtig zu erklären. (T6) Veröff: SZ 71/175 |
7 Ob 23/01k | OGH | 14.02.2001 |
Vgl aber; Beis wie T2 nur: Eine aufgelöste und gelöschte Gesellschaft ist jedenfalls solange als parteifähig anzusehen, solange sie als klagende Partei eine Anspruch behauptet und hierüber einen Aktivprozeß führt. (T7) |
1 Ob 153/02k | OGH | 25.03.2003 |
Vgl aber; Beisatz: Wird dem Kläger die Auflösung der beklagten Kapitalgesellschaft, sei es nach § 39 FBG, sei es nach § 40 FBG, im Verfahren bekannt, hat er binnen angemessener Frist kundzutun, dass er von der Verfahrensfortsetzung abstehe, widrigenfalls sein Fortsetzungswille unterstellt wird. (T8); Veröff: SZ 2003/27 |
7 Ob 172/03z | OGH | 10.09.2003 |
Vgl aber; Beis wie T6 |
7 Ob 242/03v | OGH | 21.04.2004 |
Vgl aber; Beis wie T6; Beis wie T8 |
2 Ob 176/14t | OGH | 23.10.2014 |
Auch; Beis wie T8 |
Dokumentnummer
JJR_19890629_OGH0002_0080OB00652_8800000_001
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