European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2023:0080OB00059.23V.0803.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Entscheidungsart: Ordentliche Erledigung (Sachentscheidung)
Spruch:
Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei binnen 14 Tagen die mit 2.288,40 EUR (darin 381,40 EUR USt) bestimmten Kosten der Rekursbeantwortung zu ersetzen.
Begründung:
[1] Der Senat 11 des Oberlandesgerichts Wien gab im Ausgangsrechtsmittelverfahren 11 R 41/23i der Berufung des Klägers keine Folge. Mit seiner dagegen eingebrachten außerordentlichen Revision verband der Kläger einen Ablehnungsantrag gegen alle an der Berufungsentscheidung beteiligten Richter des Oberlandesgerichts. Diese hätten in der Sache grob unrichtig entschieden und darüber hinaus zu Unrecht eine ordentliche Revision nicht für zulässig erklärt, woraus der Kläger eindeutig ihre Befangenheit ableite.
[2] Dieser Ablehnungsantrag wurde mit dem angefochtenen Beschluss des Oberlandesgerichts Wien – insofern als Erstgericht – als unbegründet zurückgewiesen.
Rechtliche Beurteilung
[3] Der gegen diese Entscheidung erhobene Rekurs des Ablehnungswerbers ist zulässig (§ 24 Abs 2 JN), aber nicht berechtigt.
[4] 1. Eine Nichtigkeit des gegenständlichen Ablehnungsverfahrens wird nicht dargelegt.
[5] Soweit der Kläger das Verfahren wegen eines vermeintlichen Verstoßes gegen § 183 Geo für nichtig, allenfalls schlicht mangelhaft erachtet, sind seine Ausführungen unzutreffend (stR, vgl 6 Ob 113/22v mwN; 1 Ob 159/22x; 5 Ob 76/22w ua).
[6] Die Urschrift der angefochtenen Entscheidung wurde von allen drei im Kopf der angefochtenen Entscheidung als Senatsmitglieder genannten Richtern unterfertigt. Die Ausführungen des Rekurswerbers über eine beim Oberlandesgericht „generell nicht“ eingehaltene ordnungsgemäße Paginierung und die daraus abgeleitete Möglichkeit des Unterschiebens eines „Falsifikat-Antrages“ sind schon mangels Darstellung der Relevanz für das vorliegende Verfahren substanzlos.
[7] Eine Nichtigkeit wegen fehlender Entscheidungsbegründung (§ 477 Abs 1 Z 9 ZPO) läge nur vor, wenn die Fassung des angefochtenen Beschlusses so mangelhaft wäre, dass dessen Überprüfung nicht mit Sicherheit vorgenommen werden könnte, wenn die Entscheidung mit sich selbst im Widerspruch wäre oder keine Gründe angegeben wären (RIS‑Justiz RS0042171; RS0041306; RS0007484). Dies vermag der Rekurs nicht darzustellen.
[8] 2. Die Begründung des Berufungsgerichts, dass eine Ablehnung von Richtern nicht mit einer behaupteten Unrichtigkeit ihrer Entscheidung begründet werden kann, sondern zu deren Überprüfung der Instanzenzug dient, ist völlig zutreffend (RS0046047; RS0111290; RS0046019). Es begründet daher auch keinen sekundären Feststellungsmangel, wenn der Ablehnungssenat eine solche rechtliche Kontrolle nicht vorgenommen hat.
[9] 3. Insgesamt begegnet die Zurückweisung der Ablehnung von Mitgliedern des Berufungssenats zu 11 R 41/23i keinen Bedenken. Dem Rekurs ist daher ein Erfolg zu versagen.
[10] Der Ausspruch über die Verfahrenskosten gründet sich auf §§ 41, 50 ZPO (RS0126588).
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