Rechtssatz
Ein den Nichtigkeitsgrund des § 477 Abs 1 Z 9 darstellender Widerspruch liegt vor, wenn einzelne Aussprüche innerhalb des Spruches der Entscheidung einander logisch ausschließen.
Nichtigkeitsgründe des § 477 ZPO; Widerspruch des Urteils mit sich selbst
2 Ob 191/79 | OGH | 26.02.1980 |
Auch; Beisatz: Im Urteil erster Instanz wird einerseits die Forderung des Erstklägers mit S 8128,50 als zu Recht bestehend festgestellt, andererseits wird ihm zusammen mit der Zweitklägerin ein Betrag von S 51288,25 zugesprochen; es wird auch nicht gesagt, ob es in Bezug auf die Forderung des Erstklägers überhaupt zur Aufrechnung kommt oder nicht, und wenn ja, in welchem Umfang die Forderung des Erstklägers durch Aufrechnung getilgt wird. Die gleiche Unklarheit ergibt sich auch im Verhältnis zur Zweitklägerin. (T1) |
2 Ob 30/88 | OGH | 28.06.1988 |
Auch; Beisatz: Nur der Widerspruch im Spruch selbst begründet Nichtigkeit. (T2) |
8 Ob 255/98b | OGH | 30.03.2000 |
Beisatz: Hier: Unvereinbarkeit von Stattgebung des Unterlassungsbegehrens und Abweisung des auf Vorkehrungen gerichteten Begehrens. (T3) |
2 Ob 212/13k | OGH | 09.07.2014 |
Beisatz: Hier aber: Divergierende Entscheidungen über ein Leistungs- und ein Feststellungsbegehren sind aus verschiedenen Gründen denkbar. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19781107_OGH0002_0050OB00612_7800000_001
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