OGH 8Ob4/91 (RS0065305)

OGH8Ob4/917.3.1991

Rechtssatz

Nur die in dieser Bestimmung genannten Personen sind rekursberechtigt (taxative Aufzählung).

Normen

KO §155

8 Ob 4/91OGH07.03.1991

Veröff: SZ 64/25 = ÖBA 1991,600

8 Ob 5/93OGH22.04.1993

Auch; Beisatz: Daher nicht der Masseverwalter. (T1)

8 Ob 34/98bOGH30.04.1998

Vgl; Beisatz: Hier: Rekursrecht des Gemeinschuldners gegen Bestätigung des Zwangsausgleichs verneint, weil der Ausgleichsantrag - soferne die Bestätigung dem Antrag entspricht - die Zustimmung zu diesem beinhaltet. (T2)

8 Ob 110/98dOGH09.09.1999

Vgl; Beisatz: Dem Gemeinschuldner ist ungeachtet der Beschränkung seines Rekursrechtes durch § 155 KO eine Anfechtung der Bestätigung des Zwangsausgleiches dann zuzubilligen, wenn von seinem Antrag abgewichen wurde. (T3); Veröff: SZ 72/137

8 Ob 11/07mOGH18.04.2007

Beis wie T1; Beisatz: Der Masseverwalter kann auch die Einleitung des Verfahrens über einen Zwangsausgleichsantrag nicht bekämpfen. (T4)

8 Ob 31/07bOGH21.05.2007

Auch; Beisatz: Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Versagung der Bestätigung des Zahlungsplanes zu. (T5)

8 Ob 10/08sOGH28.02.2008

Auch; Beisatz: Der Masseverwalter kann gegen die Bestätigung des Ausgleichs gemäß §155 Abs1 Z3 KO nur bei Nichtvorliegen der in §152a Abs1 Z1 und 2 KO genannten Voraussetzungen Rekurs erheben. Dem Masseverwalter kommt somit keine Rekurslegitimation gegen die Bestätigung des Zwangsausgleichs durch das Erstgericht zu. (T6); Beisatz: Diese für die Hauptsachenentscheidung geltende Regelung des §155 KO ist aus Wertungsgründen auch im Zwischenstreit über die Rechtzeitigkeit eines Rechtsmittels, das die Bestätigung des Zwangsausgleichs betrifft, anzuwenden. (T7)

8 Ob 70/11vOGH28.03.2012

Beis wie T4; Beisatz: Gegen einen Beschluss des Rekursgerichts, mit dem lediglich die a‑limine‑Zurückweisung eines Schuldnerantrags auf Abschluss eines Sanierungsplans aufgehoben wurde, steht weder dem Insolvenzverwalter, noch einem einzelnen Insolvenzgläubiger der Revisionsrekurs zu. (T8); Bem: Siehe auch RS0127774. (T9)

8 Ob 48/18vOGH27.04.2018

Auch

Dokumentnummer

JJR_19910307_OGH0002_0080OB00004_9100000_002

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