Rechtssatz
Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. Dies gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen den Ehegatten oder einen nahen Angehörigen richtet.
3 Ob 584/84 | OGH | 27.02.1985 |
Vgl auch; Beisatz: Beim Tatbestand nach § 2 Z 1 AnfO wird eine erwiesene Benachteiligungsabsicht und nicht bloß ein Tatverdacht oder äußerer Anschein vorausgesetzt. (T1) Veröff: SZ 58/34 |
3 Ob 622/85 | OGH | 17.09.1986 |
nur: Der anfechtende Gläubiger hat die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und die Kenntnis des Anfechtungsgegners zu beweisen. (T2); Beisatz: Die anfechtbaren Tatbestände bei der Einzelanfechtung decken sich zum großen Teil mit denen des Konkursrechtes. (T3) Veröff: ÖBA 1986,640 |
4 Ob 2294/96y | OGH | 15.10.1996 |
Beis wie T1; Beisatz: Die Feststellung, dass dem Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht nicht bekannt war, gehört nur zum Tatsachenbereich. (T4) |
9 Ob 302/00b | OGH | 24.01.2001 |
Vgl auch; nur T2; Beisatz: Hier: Belastungs- und Veräußerungsverbot. (T5) |
3 Ob 53/09d | OGH | 22.07.2009 |
Beisatz: Das gilt auch dann, wenn sich die Anfechtung gegen einen nahen Angehörigen im Sinne des § 4 AnfO richtet. (T6); Veröff: SZ 2009/99 |
Dokumentnummer
JJR_19841206_OGH0002_0080OB00026_8400000_002
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