OGH 6Ob585/90

OGH6Ob585/9013.6.1990

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Samsegger als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Jensik, Dr. Schobel, Dr. Schlosser und Dr. Redl als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Firma Leo H***'S E***, Großhandlung, Rosengasse 10, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Josef Hippacher, Rechtsanwalt in Lienz, wider die beklagten Parteien 1.) Ivo M***, Glaser und Sprengler, Apothekergasse 2, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, 2.) Anton M***, Glaser- und Spenglermeister, Apothekergasse 2, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Hubert Tramposch, Rechtsanwalt in Innsbruck, und 3.) Itta M***, Geschäftsfrau, Apothekergasse 2, 9900 Lienz, vertreten durch Dr. Friedrich Schwank, Rechtsanwalt in Wien, wegen Anfechtung, hilfsweise wegen S 83.071,73 s.A. infolge der Revisionen der klagenden sowie der erst- und der drittbeklagten Parteien gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Innsbruck als Berufungsgerichtes vom 13. Juli 1989, GZ 2 R 131/89-129, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichtes Innsbruck vom 30. Dezember 1988, GZ 41 Cg 11/87-116, teilweise abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Beide Revisionen werden zurückgewiesen.

Die klagende Partei sowie die zweitbeklagte Partei haben die Kosten ihrer Revisionsbeantwortungen selbst zu tragen.

Text

Begründung

Im Rechtsstreit 12 Cg 238/80 des Landesgerichtes Innsbruck wurde der Zweitbeklagte zum Ersatz der mit S 137.115,63 bestimmten Prozeßkosten an die klagende Partei verurteilt. Jenes Verfahren wurde mit Urteil des Obersten Gerichtshofes vom 1. 2. 1983 beendet, das dem Zweitbeklagten am 29. 3. 1983 zugestellt wurde. Im Rechtsstreit 2 C 149/83 verurteilte das Bezirksgericht Lienz den Zweitbeklagten zur Zahlung von S 2.478,- und zum Ersatz der mit S 2.171,47 bestimmten Kosten an die klagende Partei. Dieses Urteil erwuchs am 17. 10. 1983 in Rechtskraft.

Am 5. 4. 1983 schlossen der Erst- und der Zweitbeklagte einen Leibrentenvertrag, der - auszugsweise - wie folgt lautet:

I)

Herr Anton M*** ist aufgrund des Übergabsvertrages vom 22. 1. 1963 alleiniger Eigentümer des Grundbuchskörpers in EZl 651 II der Katastralgemeinde Lienz, zu dessen Gutsbestande die Bp 464 (Magazin), die Bp 215, Bp 216, Bp 217, Gp 158/2 und 1490/9 im Ausmaß von insgesamt 1568 m2 gehören und aufgrund der Schenkungsurkunde vom 12. 11. 1962 alleiniger Eigentümer des Grundbuchskörpers in EZl 1463 II der Katastralgemeinde Lienz, bestehend aus der Gp 158/1 im Ausmaß von 316 m2.

II)

Herr Anton M***, im folgenden Vertragstext als Übergeber bezeichnet, übergibt, und Herr Ivo M***, im weiteren als Übernehmer bezeichnet, übernimmt ab dem Tage der rechtsverbindlichen Unterzeichnung dieses Vertrages den unter Punkt I) umschriebenen Gesamtbesitzstand in Pausch und Bogen, ferner sämtliche eingerichteten gewerblichen Betriebsstätten für Spenglerei, Glaserei und Glasschleiferei samt dem dazugehörigen Betriebsinventar wie Maschinen, Werkzeuge, Firmenfahrzeuge, Hilfsstoffe und den am Unterzeichnungstage vorhandenen Lagerbeständen aller Art und Beschaffenheit einschließlich der Wohnung mit allen darin befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenständen unter nachstehenden Vertragsmodalitäten in sein alleiniges Eigentum aufgrund einer Beurkundung durch ein gerichtliches Protokoll nach § 1282 ABGB.

III)

Der Übernehmer verpflichtet sich unwiderruflich und rechtsverbindlich folgende Gegenleistungen gewissenhaft zu erbringen:

a) an den Übergeber eine monatliche Leibrente in der Höhe von

S 4.000,- bis zum Fünften eines jeden Monats im vorhinein, bis zu dessen Ableben pfändbar zu entrichten. Die Leibrente ist wertgesichert zu leisten (Index 1976);

b) das lebenslängliche Wohnrecht in der bestehenden derzeit benützten Wohnung (Apothekergasse Nr. 2) für den Übergeber sowie dessen Gattin Itta M***, geb. W***, bis zu deren Ableben sowie für seine Schwester Sabine M*** bis zum Tage ihrer Selbstversorgungsmöglichkeit bücherlich einzuräumen ...."

Die klagende Partei begehrte zuletzt die Verurteilung der Beklagten zur ungeteilten Hand zur Duldung der Exekution durch die klagende Partei zur Hereinbringung von S 167.755,58 samt 12 % Zinsen ab 1. 4. 1984 und 20 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag in die Liegenschaften EZ 651 II und 1463 II je KG Lienz, in die vormaligen Forderungen des Zweitbeklagten gegen die R*** W***, reg. Genossenschaft mbH in Winklern, die Firma Helmut D*** in Lienz, die Stadtgemeinde Lienz als Gemeinderat an bereits fällig gewordenen oder in Zukunft fällig werdenden Bezügen, gegen den Erstbeklagten an bereits fällig gewordenen oder erst in Zukunft fällig werdenden Leibrentenbezügen, in alle sonstigen zum vormaligen Vermögen des Zweitbeklagten gehörigen Forderungen, in sämtliche eingerichteten gewerblichen Betriebsstätten für Spenglerei, Glaserei und Glasschleiferei in Lienz samt dem dazugehörigen Betriebsinventar wie Maschinen, Werkzeuge, Firmenfahrzeuge, Hilfsstoffe, Lagerbestände aller Art und in die in der Wohnung des Zweitbeklagten befindlichen Einrichtungs- und Gebrauchsgegenstände. Hilfsweise begehrte die klagende Partei die Verurteilung 1.) des Erstbeklagten zur Zahlung von S 139.593,63 samt 12 % Zinsen aus S 137.115,63 ab 27. 3. 1984 und 20 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag sowie 4 % Zinsen aus S 2.478,- seit 1. 4. 1980 und 18 % Umsatzsteuer aus diesem Zinsenbetrag sowie 2.) die Feststellung, der Leibrentenvertrag vom 5. 4. 1983 und die damit verbundene Übertragung der Liegenschaften EZ 651 II und 1463 II je KG Lienz samt dem darauf befindlichen Gewerbebetrieb und allen Fahrnissen, An- und Zugehör vom Zweitbeklagten an den Erstbeklagten und die Übertragung der Forderungen des Zweitbeklagten aus dem Glaserei- und Spenglereibetrieb, insbesondere der Forderung gegen die R*** W*** reg. Genossenschaft mbH in Winklern, und

gegen die Firma Helmut D*** in Lienz an den Erstbeklagten, die Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes bezüglich der vorgenannten Liegenschaften an den Zweitbeklagten und die Drittbeklagte, ferner die Vereinbarung vom 1. 7. und 24. 9. 1983, mit der der Zweitbeklagte die Leibrentenansprüche aus dem Übergabsvertrag vom 5. 4. 1983 an den Erstbeklagten übertragen habe, der Notariatsakt vom 5. 10. 1984, mit dem der Zweitbeklagte seine Ansprüche auf Aufwandsentschädigung gegen die Stadtgemeinde Lienz an die Drittbeklagte übertragen habe, sowie die vom Erstbeklagten auf den Liegenschaften EZ 651 II und 1463 II je KG Lienz gemäß § 57 GBG am 31. 5. 1983 erwirkte Löschung der Pfandrechte der klagenden Partei für deren Forderungen von S 116.496,40, S 10.954,97, S 9.664,26 und S 5.683,95 seien der klagenden Partei gegenüber rechtsunwirksam, und b) deshalb die Verurteilung der Beklagten zur eingeteilten Hand zur Duldung der schon im Hauptbegehren näher bezeichneten Exekution durch die klagende Partei.

Hiezu brachte die klagende Partei vor, mit dem Leibrentenvertrag habe sich der Zweitbeklagte seines gesamten Vermögens begeben. Dies sei ausschließlich zum Zweck und in der Absicht erfolgt, die Hereinbringung der Forderungen der klagenden Partei gegen ihn zu vereiteln. Das sei auch dem Erst- und der Drittbeklagten bekannt gewesen. Von derselben Absicht seien auch die Vereinbarungen vom 1. 7. und 24. 9. 1983 sowie der Notariatsakt vom 5. 10. 1984 getragen gewesen, weshalb diese Rechtshandlungen ebenfalls anfechtbar seien. Die Anfechtung werde auch darauf gestützt, daß Leistung und Gegenleistung zueinander in keinem Verhältnis stünden und daher der Tatbestand einer Vermögensverschleuderung erfüllt sei. Exekutionsschritte gegen den Zweitbeklagten, der am 16. 8. 1983 den Offenbarungseid abgelegt habe, seien erfolglos geblieben. Der Erstbeklagte hafte auch aus dem Rechtsgrund der Vermögensübertragung, weil er die Schulden des Zweitbeklagten gekannt habe, jedenfalls aber habe kennen müssen.

Die Beklagten wendeten ein, von den Forderungen der klagenden Partei hätten der Erst- und die Drittbeklagte bei Vertragsabschluß nichts gewußt. Der Übergabsvertrag sei auch keineswegs zur Vereitelung der Hereinbringung dieser Forderungen geschlossen worden. Der Zweitbeklagte habe sein Unternehmen dem Erstbeklagten deshalb gegen Leibrente übergeben, weil es insolvent geworden sei. Der Zweitbeklagte sei seit mehr als 10 Jahren von Aufträgen der öffentlichen Hand in Osttirol ausgeschlossen gewesen, weshalb sein Umsatz überaus stark zurückgegangen sei. Der einzige Weg zur Sanierung des Unternehmens habe in der Übernahme durch den Erstbeklagten bestanden. Der Übergabsvertrag sei auch deshalb keine Benachteiligung, weil das Vermögen des Zweitbeklagten ohne diesen Vertrag im Insolvenzverfahren verwertet worden wäre und die klagende Partei in einem solchen Verfahren keine Befriedigung erlangt hätte. Das Erstgericht gab dem Klagebegehren gegen die Drittbeklagte insoweit statt, als sie zur Duldung der Exekution durch die klagende Partei zur Hereinbringung von S 153.409,84 samt 4 % Zinsen ab 4. 4. 1984 und 20 % Umsatzsteuer aus dem Zinsenbetrag in die vormalige Forderung des Zweitbeklagten gegen die Stadtgemeinde Lienz als Gemeindeart an zustehenden bereits fällig gewordenen oder erst fällig werdenden Bezügen verurteilt wurde. Das gesamte Mehrbegehren wurde hingegen abgewiesen. Das Erstgericht hat - soweit dies zur Erledigung der Revisionen erforderlich ist - festgestellt:

Mit Leibrentenvertrag vom 5. 4. 1983 übergab der Zweitbeklagte dem Erstbeklagten im wesentlichen sein gesamtes Vermögen. "Hinsichtlich des Leibrentenvertrages" war "keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners vorhanden", "sondern dieser Vertrag" wurde "ausschließlich deshalb geschlossen", "um einen überschuldeten und konkursreifen Betrieb zu sanieren". Rechtlich meinte das Erstgericht unter anderem, gegen den Zweitbeklagten könne die klagende Partei schon deshalb nicht durchdringen, weil Anfechtungsgegner nur der durch die anfechtbare Handlung Begünstigte sei. Im übrigen sei nicht erwiesen, daß der Zweitbeklagte bei Abschluß des Leibrentenvertrages in Benachteiligungsabsicht gehandelt habe. Diese sei allerdings der Vereinbarung über die Verteilung der Leibrente vom 1. 7. 1983 zu unterstellen, doch sei das Klagebegehren insoweit verfristet. In der mündlichen Berufungsverhandlung schränkte die klagende Partei das Hilfsbegehren gegen den Erstbeklagten auf S 83.071,73 s.A. und die Forderung, für die mit dem Haupt- und dem zweiten Eventualbegehren Duldung der Exekution verlangt werde, auf S 102.720,36 s.A. ein.

Das Berufungsgericht gab dem Hilfsbegehren gegen den Erstbeklagten mit S 83.071,73 s.A. statt, bestätigte im übrigen aber das erstinstanzliche Urteil und sprach aus, daß die Revision im abändernden und im bestätigenden Teil zulässig sei. Es übernahm die Feststellungen des Erstgerichtes als Ergebnis mängelfreien Verfahrens und unbedenklicher Beweiswürdigung und führte in rechtlicher Hinsicht aus, soweit die Rechtsrüge die Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten unterstelle, mißachte die klagende Partei die Feststellung, daß dem Zweitbeklagten eine Benachteiligungsabsicht nicht zur Last liege und die Übergabe des Unternehmens ausschließlich zu Sanierungszwecken erfolgt sei. Die Rechtsrüge sei in diesem Punkt daher nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt. Zu Recht habe das Erstgericht das gegen den Zweitbeklagten gerichtete Hilfsbegehren abgewiesen, weil der Schuldner selbst niemals Anfechtungsgegner sein könne. Mit dem gegen die Drittbeklagte gerichteten Hilfsbegehren fechte die klagende Partei den "Notariatsakt vom 5. 10. 1984" an, "womit die Aufwandsentschädigungen des Zweitbeklagten bei der Stadtgemeinde Lienz auf die Drittbeklagte übertragen" worden seien. Diesem Anfechtungsbegehren habe jedoch bereits das Erstgericht rechtskräftig stattgegeben. Auf einen anderen anfechtbaren Sachverhalt sei das Anfechtungsbegehren gegen die Drittbeklagten nicht gestützt worden, sodaß die klagende Partei insoweit der Beschwer ermangle.

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionen der klagenden Partei sowie des Erst- und der Drittbeklagten sind nicht zulässig. Das Gericht zweiter Instanz begründete seinen Ausspruch nach § 500 Abs 3 aF ZPO allein damit, die Revision sei wegen des engen sachlichen und rechtlichen Zusammenhanges dieser Rechtssache mit dem Verfahren 41 Cg 12/87 des Landesgerichtes Innsbruck, in dem die Revision nach § 502 Abs 4 Z 2 aF ZPO zulässig war, zur Wahrung der Rechtseinheit zuzulassen. Mit Urteil vom 29. 5. 1990, 5 Ob 572/90, bestätigte der Oberste Gerichtshof jedoch das Urteil des Berufungsgerichtes, mit dem dieses dem zuletzt nur noch auf § 1409 ABGB gestützten Begehren gegen den Erstbeklagten stattgegeben hatte. Gleichgelagert ist der dieser Entscheidung zugrundeliegende Fall daher nur mehr mit dem Gegenstand der Revision des Erstbeklagten.

1.) Zur Revision der klagenden Partei:

Die klagende Partei zeigt in ihrem Rechtsmittel keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO auf, sodaß das Rechtsmittel gemäß § 507 Abs 1 ZPO als unzulässig zurückzuweisen war:

Die klagende Partei stützte ihr Haupt- sowie ihre Hilfsbegehren, soweit sie damit Rechtshandlungen anfechten wollte, zwar auf die Tatbestände des § 2 Z 1, 2, 3 und 4 sowie auf § 3 Z 1 AnfO, in ihrer Revision beschränkt sie sich jedoch auf Ausführungen zu den Anfechtungstatbeständen nach § 2 Z 1 und 3 AnfO. Danach sind (Z 1) alle Rechtshandlungen, die der Schuldner in der dem anderen Teile bekannten Absicht, seine Gläubiger zu benachteiligen, in den letzten 10 Jahren vor der Anfechtung vorgenommen hat, und (Z 3) alle Rechtshandlungen, durch welche die Gläubiger des Schuldners benachteiligt werden und die er in den letzten zwei Jahren vor der Anfechtung gegenüber seinem Ehegatten - vor oder während der Ehe - oder gegenüber anderen nahen Angehörigen (§ 4 AnfO) oder zugunsten der genannten Personen vorgenommen hat, anfechtbar, es sei denn, daß dem anderen Teile zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte.

Breiten Raum widmet die klagende Partei in ihrer Revision den Fragen der Beweislastverteilung und den Darlegungen, weshalb das Gericht zweiter Instanz diese Frage unrichtig gelöst habe. Beim Tatbestand des § 2 Z 1 AnfO hat der Anfechtungskläger sowohl die Benachteiligungsabsicht des Schuldners als auch deren Kenntnis durch den Anfechtungsgegner zu beweisen, selbst wenn dieser naher Angehöriger des Schuldners ist (EvBl 1982/142 ua). Das Erstgericht hat ausdrücklich festgestellt (ON 116, S. 33 = AS 715), "hinsichtlich des Leibrentenvertrages" sei "keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners vorhanden" gewesen, "sondern dieser Vertrag" sei "ausschließlich deshalb geschlossen" worden, "um einen überschuldeten und konkursreifen Betrieb zu sanieren". Diese Feststellungen hat das Berufungsgericht in Erledigung der Beweisrüge der klagenden Partei mit eingehender, in sich schlüssiger Begründung für unbedenklich befunden. Angesichts dieser Feststellung, die als Tatsachenfeststellung (SZ 59/143; SZ 53/31; SZ 40/96 ua) der Überprüfung im Revisionsverfahren entzogen ist, ist der klagenden Partei nicht bloß der Beweis, daß der Schuldner bei Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung in Benachteiligungsabsicht gehandelt hat, mißlungen, sondern es ist darüber hinaus ausdrücklich festgestellt, daß der Zweitbeklagte den Leibrentenvertrag nicht in Benachteiligungsabsicht geschlossen hat. Die Frage nach der weiteren vom Anfechtungskläger zu beweisenden Tatsache, daß der Anfechtungsgegner die Benachteiligungsabsicht kannte, stellt sich angesichts der vorher erörterten negativen Feststellung der Vorinstanzen nicht mehr.

Richtig ist, daß der Anfechtungskläger, ist der Anfechtungsgegner - so wie hier - naher Angehöriger des Schuldners (sein Sohn), zur Dartuung des Anfechtungstatbestandes des § 2 Z 3 AnfO nur die benachteiligende Rechtshandlung beweisen muß. Der Anfechtungsgegner hat dagegen den Beweis zu führen, daß der Schuldner nicht in Benachteiligungsabsicht handelte, beziehungsweise - wenn schon - daß er, der Anfechtungsgegner, aufgrund der besonderen Umstände des Einzelfalles diese Absicht nicht kennen mußte (BankArch 1988, 836; SZ 53/31 ua), nicht aber auch, daß er sie gar nicht kennen konnte. Dieser Gegenbeweis ist den Beklagten in Anbetracht auf die vorerwähnte erstinstanzliche Feststellung gelungen, sodaß dem Anfechtungsbegehren - ob es nun auf die Z 1 oder die Z 3 des § 2 AnfO gestützt ist - schon aufgrund der vorinstanzlichen Feststellungen kein Erfolg beschieden sein kann, ohne daß Rechtsfragen von erheblicher Bedeutung (§ 504 Abs 2 Z 1 aF ZPO) hätten gelöst werden müssen.

Soweit die klagende Partei dagegen und gegen die Feststellung, das Unternehmen des Zweitbeklagten sei bei der Übergabe an den Erstbeklagten bereits überschuldet und konkursreif gewesen, mit der Behauptung, den Vorinstanzen seien Feststellungsmängel unterlaufen, ankämpft, geht sie in Wahrheit nicht von den Feststellungen der Vorinstanzen aus, sodaß ihre Revision insoweit nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt ist, oder aber sie bekämpft darin in unzulässiger Weise die Beweiswürdigung durch die Vorinstanzen. Soweit die klagende Partei dem Berufungsgericht offenbar einen Verstoß gegen die Denkgesetze unterstellt, weil dieses in Erledigung der Beweisrüge ausgeführt habe, die Übergabe des Vermögens sei ausschließlich zu Sanierungszwecken erfolgt, gleichzeitig aber festgestellt habe, daß anstelle der bisherigen Schulden andere Kredite getreten seien, was die Sanierung ausschließe, so übersieht sie, daß die Sanierung in den allermeisten Fällen durch eine Umschuldung eingeleitet werden muß. Die weniger drückenden neuen Kredite, deren Rückzahlung dem Zweck entsprechend geordnet ist, sind neben der Änderung des Unternehmenskonzeptes fast stets eine der wesentlichen Voraussetzungen einer erfolgversprechenden Sanierung. Daß der Zweitbeklagte auch noch im Zeitpunkt der Verbücherung des Leibrentenvertrages (14 Tage nach dessen Abschluß) frei von jeder Benachteiligungsabsicht war, haben die Vorinstanzen in Anbetracht des feststehenden Zweckes der Vermögenstransaktion unterstellt. Gründe, warum der Zweitbeklagte wenige Tage nach dem Vertragsabschluß bei der Verbücherung als zwangsläufiger Folge des Vertrages nun doch (auch) von Benachteiligungsabsicht bestimmt gewesen sein sollte, sind selbst der Revision in keiner Weise zu entnehmen. An der Löschung der Pfandrechte der klagenden Partei (am 31. 5. 1983) konnte der Zweitbeklagte hingegen gar nicht mehr in rechtlich relevanter Weise beteiligt gewesen sein.

Das Vorbringen der klagenden Partei, die neue Fassung ihrer Begehren im Schriftsatz ON 21 habe bloß der Klarstellung gedient, ohne daß damit - bereits verfristete - Anfechtungsansprüche in das Verfahren neu eingeführt worden wären, geht schon deshalb ins Leere, weil das Gericht zweiter Instanz seine Entscheidung nicht auf Verfristung gegründet hat.

Zutreffend hat das Berufungsgericht auch darauf hingewiesen, daß der Zweitbeklagte als Schuldner des Anfechtungsklägers nicht Anfechtungsgegner sein kann, weil, wird dem Ziel der Anfechtungsklage entsprechend die angefochtene Rechtshandlung dem Kläger gegenüber für unwirksam erklärt (§ 1 AnfO), dieser ohnedies dem Schuldner gegenüber so vorgehen kann, als ob dieser die angefochtene Rechtshandlung gar nicht vorgenommen hätte. Zu der zur Widerlegung der Ansicht der Vorinstanzen ins Treffen geführten (älteren) Judikatur muß deshalb nicht Stellung genommen werden, weil der Vorbehalt des Wohnrechtes und des Veräußerungsverbotes nur den Leibrentenvertrag betrifft, dessen Anfechtung jedoch an der fehlenden Benachteiligungsabsicht des Zweitbeklagten scheitert, nicht aber auch die weiteren Vereinbarungen über den Bezug der Aufwandsentschädigung als Gemeinderat der Stadtgemeinde Lienz und die Leibrentenbezüge.

Da die klagende Partei somit keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 4 Z 1 aF ZPO (Art. XLI Z 5 Erweiterte Wertgrenzen-Novelle 1989) aufgezeigt hat, war ihre Revision gemäß § 507 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 40 und 50 ZPO, weil der Zweitbeklagte in der Revisionsbeantwortung die Unzulässigkeit des Rechtsmittels nicht aufgezeigt hat.

2.) Zur Revision des Erst- und der Drittbeklagten:

Die Drittbeklagte ist - selbst dem Vorbringen im Rechtsmittel zufolge - bloß durch den Ausspruch des Berufungsgerichtes über die Verfahrenskosten beschwert, weil sie die erstinstanzliche Teilstattgebung zu ihren Lasten in zweiter Instanz nicht bekämpft hat und das Berufungsgericht nur einem ausschließlich gegen den Erstbeklagten gerichteten Klagebegehren in Abänderung des erstinstanzlichen Urteiles stattgegeben hat. Der Ausspruch des Gerichtes zweiter Instanz über die Prozeßkosten ist aber in dritter Instanz nicht mehr bekämpfbar (§ 528 Abs 1 Z 2 aF ZPO). Soweit die Revision von der Drittbeklagten und im Kostenpunkt auch vom Erstbeklagten erhoben wurde, ist sie als unzulässig zurückzuweisen. Die Revisionsschrift ist darüber hinaus aber auch verspätet erhoben. Gemäß § 505 Abs 2 in Verbindung mit § 464 Abs 3 ZPO beginnt für eine Verfahrenshilfe beantragende oder genießende Partei, die innerhalb der vierwöchigen Revisionsfrist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt, die Revisionsfrist mit der Zustellung des Bescheides über die Bestellung des Rechtsanwaltes und einer schriftlichen Urteilsausfertigung an ihn. Das Urteil des Berufungsgerichtes wurde dem (damaligen) Vertreter der Beklagten am 23. 8. 1989 zugestellt, der Erstbeklagte hat - wie auch die Drittbeklagte - den Antrag auf Bewilligung der Verfahrenshilfe und Beigebung des Rechtsanwaltes zur Ausführung der Revision jedoch erst am 25. 9. 1989, also nach dem Verstreichen der bei Bedachtnahme auf die Gerichtsferien am Freitag, dem 22. 9. 1989, endenden Revisionsfrist zur Post gegeben. Der durch Art. IV Z 20 Zivilverfahrens-Novelle 1983 dem § 85 Abs 2 ZPO angefügte dritte Satz regelt nur den Neubeginn des Laufes der für die Wiederanbringung eines befristeten Schriftsatzes gesetzten Verbesserungsfrist (Fasching, ZPR2, Rz 517), nicht aber den im § 505 Abs 2 und im § 464 Abs 3 ZPO geregelten Beginn der Rechtsmittelfrist für eine Partei, die innerhalb der Frist die Beigebung eines Rechtsanwaltes beantragt hat (vgl. RZ 1989/51). Da der Erstbeklagte die Beigebung des Rechtsanwaltes nicht fristgerecht beantragt hat, war auch seine Revision, soweit sie nicht ohnehin unzulässig ist, zur Gänze zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung ist auch in diesem Fall auf die §§ 40 und 50 ZPO gegründet. Die klagende Partei hat in ihrer Revisionsbeantwortung weder auf die Verspätung noch auf die Unzulässigkeit der Hauptsachenanfechtung hingewiesen.

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