Rechtssatz
Klagsänderungen, die am Anfang des Rechtsstreites beantragt wurden, schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, geht nicht an.
4 Ob 555/80 | OGH | 02.12.1980 |
nur: Klagsänderungen schon deshalb nicht zuzulassen, weil das ursprüngliche Klagebegehren ohne jede weitere Beweisaufnahme abgewiesen werden könnte, geht nicht an. (T1) |
4 Ob 608/81 | OGH | 19.01.1982 |
Vgl; Beisatz: Wäre auch das geänderte Begehren zum Scheitern verurteilt, könnte die Klageänderung nicht zugelassen werden. (T2) |
8 Ob 659/86 | OGH | 26.02.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Am Beginn des Verfahrens noch vor Fassung eines Beweisbeschlusses. (T3) |
8 Ob 34/87 | OGH | 04.06.1987 |
Auch; Beisatz: Hier: Zulässige Klagsänderung, wenn zunächst nur ein Feststellungsbegehren erhoben wurde, aber bereits am Beginn der ersten mündlichen Streitverhandlung, noch vor Erörterung des Sachverhaltes und Fassung eines Beweisbeschlusses die Klagsausdehnung um ein Leistungsbegehren erfolgt ist. (T4) |
4 Ob 10/88 | OGH | 23.02.1988 |
Auch; Beisatz: Bei der Entscheidung über die Zulassung einer Klageänderung muß von der Aktenlage im Zeitpunkt des Beschlusses erster Instanz ausgegangen werden. Darauf, daß der Kläger möglicherweise auch noch andere Rechtsgründe geltend machen könnte, kann nicht Bedacht genommen werden. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19700210_OGH0002_0080OB00019_7000000_001
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