OGH 4Ob97/03y

OGH4Ob97/03y29.4.2003

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Kodek als Vorsitzenden und den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Graf, die Hofrätinnen des Obersten Gerichtshofs Dr. Griß und Dr. Schenk sowie den Hofrat des Obersten Gerichtshofs Dr. Vogel als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei J*****gesellschaft mbH, *****, vertreten durch Prof. Haslinger & Partner, Rechtsanwälte in Linz, gegen die beklagten Parteien 1. P*****gesellschaft mbH & Co KG, 2. P*****gesellschaft mbH, *****, beide vertreten durch Dr. Michael Metzler, dieser vertreten durch Mag. Thomas Hansbauer, beide Rechtsanwälte in Linz, wegen Unterlassung und Urteilsveröffentlichung (Streitwert im Provisorialverfahren 65.000 EUR), über den außerordentlichen Revisionsrekurs und den "außerordentlichen" Rekurs der Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Linz als Rekursgericht vom 25. Februar 2003, GZ 3 R 8/03x-18, womit das Urteil des Landesgerichts Linz vom 16. Oktober 2002, GZ 30 Cg 68/02g-13, aufgehoben wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Das Rechtsmittel wird, soweit es sich gegen den Aufhebungsbeschluss richtet ("außerordentlicher" Rekurs), als jedenfalls unzulässig zurückgewiesen; soweit es sich gegen die Zulassung der Klageänderung richtet (außerordentlicher Revisionsrekurs) wird es gemäß §§ 78, 402 Abs 4 EO iVm § 526 Abs 2 Satz 1 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 528 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 528a iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Zum "außerordentlichen" Rekurs gegen den Aufhebungsbeschluss

Das Berufungsgericht hat aus Anlass der Berufung das erstgerichtliche Urteil aufgehoben und dem Erstgericht die Fortsetzung des Verfahrens über das geänderte Klagebegehren aufgetragen. Es hat dabei nicht ausgesprochen, dass der Rekurs an den Obersten Gerichtshof zulässig sei. Ein solcher Ausspruch wäre auch nur zulässig gewesen, wenn - was hier nicht zutrifft - die Entscheidung von einer erheblichen Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO abhängig gewesen wäre (§ 519 Abs 1 Z 2 iVm Abs 2 ZPO). Lässt das Berufungsgericht den Rekurs an den Obersten Gerichtshof nicht zu, so ist ein dennoch eingebrachtes Rechtsmittel an den Obersten Gerichtshof jedenfalls unzulässig (Kodek in Rechberger, ZPO² § 519 Rz 4 mwN).

Im vorliegenden Fall richtet sich der "außerordentliche Revisionsrekurs" sowohl nach der Rechtsmittelerklärung (AS 118) als auch nach dem Rechtsmittelantrag (AS 130 f) und den Rechtsmittelausführungen (AS 125 ff) auch gegen den Aufhebungsbeschluss. Insoweit war das Rechtsmittel daher als jedenfalls unzulässiger Rekurs zurückzuweisen.

2. Zum außerordentlichen Revisionsrekurs gegen die Zulassung der Klageänderung

Klageänderungen sind nach ständiger Rechtsprechung tunlichst zuzulassen und zwar insbesondere dann, wenn durch sie ein neuer Prozess vermieden wird (4 Ob 560/74; 1 Ob 146/75 = RZ 1976/55; 4 Ob 398/78; 7 Ob 88/00t; s auch Rechberger/Frauenberger in Rechberger, ZPO² § 235 Rz 7 mwN). Mit dieser Rechtsprechung steht die angefochtene Entscheidung im Einklang. Ein neuer Prozess wird nämlich bereits dann vermieden, wenn der konkrete Streit zwischen den Parteien bereinigt werden kann, mag auch zu befürchten sein, dass die Parteien andere Anlässe suchen und finden werden, ihren Konkurrenzkampf auch auf gerichtlichem Wege auszutragen. Die angefochtene Entscheidung steht auch insoweit im Einklang mit der Rechtsprechung, als sie die Klageänderung für zulässig erklärt, obwohl das ursprüngliche Begehren spruchreif wäre und über das geänderte Begehren Beweise aufzunehmen sind. Der Oberste Gerichtshof hat schon wiederholt ausgesprochen, dass eine am Anfang eines Rechtsstreits beantragte Klageänderung auch dann zuzulassen ist, wenn das ursprüngliche Klagebegehren ohne weitere Beweisaufnahme

abgewiesen werden könnte (8 Ob 19/70 = SZ 43/35; 3 Ob 68, 69/74 = SZ

47/49; 5 Ob 75, 76/75 = JBl 1975, 549 uva). Bei der Beurteilung, ob

eine Klageänderung zulässig ist, sind im Übrigen immer die Umstände des Einzelfalls maßgebend, so dass nur eine - hier nicht einmal ansatzweise vorliegende - auffallende Fehlbeurteilung eine erhebliche Rechtsfrage begründen könnte (2 Ob 92/00v; 7 Ob 248/01y ua).

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