Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 21.915,-- (darin S 3.652,50 USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen bei Exekution zu ersetzen.
Text
Entscheidungsgründe:
Über das Vermögen des am 23. 7. 1972 geborenen Gemeinschuldners wurde mit Beschluss vom 15. 12. 1997 das Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren eröffnet. Zum Masseverwalter wurde der Beklagte bestellt.
Die Eltern des Gemeinschuldners hatten bei der Klägerin Kreditverbindlichkeiten, die im Jänner 1991 mit S 138.580,02 und S 203.895,22 unberichtigt aushafteten. Am 24. 1. 1991 fertigte der Gemeinschuldner einen an seine Eltern adressierten Kreditvertrag sowie eine Verpfändungserklärung hinsichtlich seines gesamten gegenwärtigen und zukünftigen Vermögens. Der Kreditvertrag wurde auch von den Eltern des Gemeinschuldners gefertigt, beide Urkunden enthalten weiters unter dem Zusatz "Genehmigt als gesetzl. Vertreter für ... (Gemeinschuldner)" die Unterschrift des Vaters des Gemeinschuldners.
Mit der Kreditvaluta wurden die beiden offenen Kredite der Eltern des Gemeinschuldners abgedeckt. Ein Betrag von S 113.844 wurde dem Vater des Gemeinschuldners bar ausgezahlt. Der Gemeinschuldner erhielt von diesem Betrag nichts. Seine Eltern übernahmen zu diesem Zeitpunkt einen Gastgewerbebetrieb, für welchen sie rund S 200.000 an Ablöse zu bezahlen hatten.
Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kreditvertrages befand sich der Gemeinschuldner in Obsorge seiner Eltern. Er hatte zwar seine Kellnerlehre bereits abgeschlossen, aber noch keine Lehrabschlussprüfung abgelegt. Am 24. 1. 1991 arbeitete er seit ca 14 Tagen als Maschinenarbeiter. Er verdiente S 10.000 netto monatlich. Nach Inbetriebnahme des von seinen Eltern gepachteten Gastlokals arbeitete der Gemeinschuldner dort unentgeltlich. Er war zu dieser Zeit arbeitslos, aber nicht arbeitssuchend gemeldet. Das Gastlokal war nur etwa vier bis fünf Monate in Betrieb. Der Gemeinschuldner war bei der Klägerin zu einem früheren Zeitpunkt selbst eine Kreditverbindlichkeit eingegangen, welche im Jänner 1991 mit rund S 54.000 aushaftete. Bei Abschluss des Kreditvertrages war vorgesehen, dass die Kreditraten von den Eltern des Gemeinschuldners bezahlt würden. Zahlungen erfolgten bis Jänner 1992. Danach trat die Klägerin an den Gemeinschuldner heran und forderte ihn mit Schreiben vom 7. 8. 1992 auf, den Ratenrückstand von damals S 16.060 bis 25. 8. 1992 zu bezahlen, widrigenfalls Terminsverlust eintrete und der gesamte offene Kreditbetrag von S 442.512,83 fällig werde. Ein oder zwei Raten wurden vom Gemeinschuldner persönlich bezahlt, zum weitaus überwiegenden Teil gingen die Kreditraten in der Folge durch Lohnpfändungen ein.
Der Gemeinschuldner sprach gemeinsam mit seinem Vater wegen des Kredits bei der Klägerin vor. Die Klägerin lehnte ein Anbot des Vaters, S 200.000 zu bezahlen, ab. Etwa ein Jahr später fragte der Gemeinschuldner bei der Klägerin an, warum man nur ihn pfände und nicht auch seine Eltern. Auch die Gattin des Gemeinschuldners nahm wegen des Kredits mit der Klägerin Kontakt auf. Mit Schreiben vom 25. 9. 1997 teilte der Gemeinschuldner der Klägerin mit, dass er einen "Privatkonkurs" beantragen wolle. Er bot eine bestimmte Quote als Ausgleichszahlung an und ersuchte um Bekanntgabe, ob die Klägerin mit dem Vorschlag einverstanden sei.
Im Konkurs- und Schuldenregulierungsverfahren meldete die Klägerin eine Forderung von S 692.823,72 an, wobei sie darauf verwies, dass dem Gemeinschuldner am 24. 1. 1991 ein Privat-Sofort-Kredit in Höhe von S 460.000 gewährt worden sei. Im Zeitpunkt der Konkurseröffnung hafte der Kredit mit S 692.823,72 aus. Die Forderung wurde vom Masseverwalter und vom Gemeinschuldner zur Gänze bestritten.
Mit ihrer am 2. 4. 1998 beim Erstgericht eingelangten Klage begehrte die Klägerin zuletzt die Feststellung des Zurechtbestehens eines Betrages von S 692.823,72 im Konkurs des Beklagten. Der Gemeinschuldner habe im Zeitpunkt der Kreditaufnahme über ein eigenes Einkommen verfügt. Der Kredit sollte zur Übernahme eines Gastgewerbebetriebs durch die Familie des Gemeinschuldners dienen. Nachdem der Kredit notleidend geworden sei, habe der Gemeinschuldner die Haftung anerkannt und Zahlung zugesagt. Auch habe die Klägerin gegen den Gemeinschuldner einen Zahlungsbefehl über einen Teilbetrag von S 30.000 erwirkt und sei der zugesprochene Betrag bezahlt worden. Im November 1997 sei es zwischen dem Gemeinschuldner und der Klägerin zu einem Prämienvergleich gekommen, auf Grund dessen der Gemeinschuldner bis zur Konkurseröffnung regelmäßig Zahlungen geleistet habe. Der Gemeinschuldner habe somit die von ihm übernommene Haftung nachträglich zumindest konkludent genehmigt.
Der Beklagte wendete dagegen ein, dass die Fertigung des Kreditvertrages durch ihn zwar von seinem Vater und gesetzlichen Vertreter genehmigt worden sei, nicht jedoch vom Pflegschaftsgericht. Im Zeitpunkt der Unterfertigung habe der Minderjährige nicht über ein Einkommen verfügt, das es ihm ermöglicht hätte, die Haftung für den Kredit zu übernehmen. Seine Verpflichtungserklärung sei daher rechtsunwirksam. Es werde auch die Sittenwidrigkeit des Rechtsgeschäfts eingewendet, weil es sich vorliegendenfalls um die Interzession eines mittellosen Angehörigen gehandelt habe, die arglistig unter Umgehung des gesetzlichen Genehmigungserfordernisses von der Klägerin erwirkt worden sei. Auch die Verpfändungserklärung sei pflegschaftsbehördlich nicht genehmigt worden und daher unwirksam. Die Forderung sei beim Hauptschuldner uneinbringlich, eine Bürgschaft des Beklagten sei für die Gläubigerin wirtschaftlich sinnlos gewesen. Es habe kein eigenwirtschaftliches Interesse des Interzedenten an der Kreditgewährung bestanden.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab. Es traf die eingangs wiedergegebenen Feststellungen und führte zur rechtlichen Beurteilung aus, das Klagebegehren könne nur auf den in der Anmeldung der Forderung angegebenen Rechtsgrund, somit die Kreditgewährung, gestützt werden, nicht jedoch auf die behauptete nachträgliche Anerkennung der Haftung. Zwischen gesetzlichem Vertreter und Minderjährigem habe eine Interessenkollision bestanden, weshalb ein Kollisionskurator zu bestellen gewesen wäre. Der gegenständliche Kreditvertrag sei daher schon deshalb rechtsunwirksam, weil der Minderjährige nicht wirksam vertreten gewesen sei. Zudem habe die Kreditrate fast 100 % des Monatseinkommens des Minderjährigen betragen, sodass keinesfalls von einer Maßnahme des ordentlichen Wirtschaftsbetriebs gesprochen werden könne, weshalb gemäß § 154 Abs 3 ABGB die Zustimmung des anderen Elternteils und die Genehmigung des Pflegschaftsgerichts erforderlich gewesen wäre. Auch aus diesem Grunde sei der Vertrag nicht wirksam zustande gekommen.
Das Gericht zweiter Instanz gab der dagegen erhobenen Berufung der Klägerin nicht Folge, sprach aus, dass der Wert des Entscheidungsgegenstandes S 52.000 übersteige und erklärte die ordentliche Revision für zulässig. Das Berufungsgericht ergänzte die sonst von ihm übernommenen erstinstanzlichen Feststellungen auf Grund der in der Berufungsverhandlung einvernehmlich verlesenen Aussage des Gemeinschuldners dahin, dass dieser mit Schreiben der Klägerin vom 14. 3. 1996 eine Kopie des Kreditvertrags zugesandt erhalten habe. Zur Rechtsrüge führte das Gericht zweiter Instanz aus, dass eine Diskrepanz zwischen dem Rechtsgrund der angemeldeten und der klagsweise geltend gemachten Forderung nicht zu sehen sei, weil die schwebende Unwirksamkeit eines von einem mündigen Minderjährigen abgeschlossenen Geschäfts durch nachträgliche Genehmigung beseitigt werde. Der Kreditvertrag habe grundsätzlich den Interessen der Eltern des Gemeinschuldners gedient. Unabhängig, in welcher Funktion dieser den Kreditvertrag unterfertigt habe, wäre für ihn gemäß § 271 ABGB ein Kollisionskurator zu bestellen gewesen. Infolge dieses Mangels sowie der fehlenden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung sei der Kreditvertrag nicht rechtswirksam zustande gekommen, habe jedoch nach Erreichen der Volljährigkeit durch den Gemeinschuldner genehmigt werden können. Die nachträgliche Genehmigung könne auch konkludent erklärt werden. Eine derartige schlüssige Genehmigung des Vertrages auf Grund der geleisteten Zahlungen sei im Hinblick auf die Höhe der Forderung in Verbindung mit dem passiven Verhalten des Gemeinschuldners nicht anzunehmen, zumal gerade bei Verträgen zwischen Banken und Kunden auf Grund der Schriftlichkeit der Vereinbarung in der österreichischen Bankpraxis ein strenger Maßstab bei der Prüfung der Frage, ob eine Handlung eindeutig in eine bestimmte Richtung zu verstehen sei, angelegt werden müsse. In der teilweisen Rückzahlung könne daher bei Anlegung des Maßstabes des § 863 ABGB eine Genehmigung des Kreditvertrages nicht gesehen werden. Selbst wenn man aber ein entsprechendes konkludentes Verhalten unterstellen wollte, wäre die in keinem Verhältnis zur finanziellen Leistungsfähigkeit des Haftenden stehende Verpflichtungserklärung sittenwidrig und daher der Kreditvertrag gemäß § 879 ABGB unwirksam.
Die dagegen erhobene Revision der Klägerin ist nicht berechtigt.
Rechtliche Beurteilung
Der Gemeinschuldner war im Zeitpunkt der Übernahme der Haftung für den ausschließlich seinen Eltern zugute gekommenen Kredit rund 18 1/2 Jahre alt und damit minderjährig. In Anbetracht der Kreditsumme von S 460.000 sowie der nahezu seinem monatlichen Nettoeinkommen von S 10.000 entsprechenden Rückzahlungsrate kann diese Vermögensangelegenheit nicht dem ordentlichen Wirtschaftsbetrieb zugezählt werden, weshalb gemäß § 154 Abs 3 ABGB zur Rechtswirksamkeit die Zustimmung des zweiten Elternteils sowie die Genehmigung des Gerichtes erforderlich gewesen wäre (vgl den ähnlich gelagerten Fall 8 Ob 181/98w). Auch kann nicht fraglich sein, dass die Interessen des als gesetzlicher Vertreter einschreitenden Vaters mit jenen des Minderjährigen sowohl formell als auch materiell kollidierten, sodass ein besonderer Kurator gemäß § 271 ABGB zu bestellen gewesen wäre. Der aufgenommene Kredit diente zumindest überwiegend der Rückzahlung von Verbindlichkeiten der Eltern und lag damit in hohem Maße im Interesse des gesetzlichen Vertreters, während der dem damals minderjährigen Gemeinschuldner aufgebürdeten Haftung keine erkennbaren Vorteile für diesen gegenüberstanden. Dem Revisionswerber ist zuzugestehen, dass mangels Bestellung eines Kollisionskurators der Minderjährige im Zeitpunkt der Fertigung des Kreditvertrages nicht wirksam vertreten war, sodass der Vertretungshandlung des Vaters zivilrechtlich keine Gültigkeit zukam. Nicht gefolgt kann dem Revisionswerber jedoch insoweit werden, als das somit unwirksame Rechtsgeschäft durch den eigenberechtigt Gewordenen nicht saniert werden könnte. Sämtliche vorliegenden von der Unwirksamkeit des Rechtsgeschäftes bzw der Nichtigkeit von Prozesshandlungen ausgehende Entscheidungen bezogen sich nämlich auf Verfahren, die noch während andauernder Minderjährigkeit des unwirksam Vertretenen angestrengt wurden, sodass kein Anlass bestand, auf die Sanierungsmöglichkeit nach eingetretener Volljährigkeit einzugehen (siehe: SZ 54/20; SZ 64/145; 1 Ob 571/95; 10 ObS 5/95; 10 ObS 2168/96p). Wenngleich Rechtsprechung, was nach Eintritt der Volljährigkeit rechtens sei - soweit überblickbar - nicht vorliegt, ist sich die Lehre darin einig, dass auch ein mangels Bestellung eines besonderen Kurators gemäß § 271 ABGB unwirksames Rechtsgeschäft durch den volljährig Gewordenen genehmigt werden kann (Pichler in Rummel ABGB2 §§ 271, 272 Rz 8; Knell, Die Kuratoren im österreichischen Recht, 44; Gschnitzer in Klang2 IV/1, 90). Tatsächlich ist nicht erkennbar, wieso der Verpflichtete zwar in den ebenfalls die Unwirksamkeit der gesetzlichen Vertretung betreffenden Fällen der mangelnden Zustimmung des zweiten Elternteils sowie der mangelnden pflegschaftsgerichtlichen Genehmigung nach Eintritt der Volljährigkeit den Zustand schwebender Rechtsunwirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrags beenden könnte (EFSlg 51.238; 3 Ob 625/85; 3 Ob 615/89; WoBl 1993, 181; 8 Ob 181/98w), dies jedoch nicht für den Fall der unterbliebenen Bestellung eines Kollisionskurators gelten sollte. Es ist daher auch im letztgenannten Fall die Sanierungsmöglichkeit durch den volljährig Gewordenen zu bejahen.
Nach ständiger Rechtsprechung kann diese Genehmigung auch stillschweigend erfolgen, wobei jedoch gemäß § 863 Abs 1 ABGB mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalls kein vernünftiger Grund, an einer entsprechenden Willensäußerung zu zweifeln, übrig bleiben darf (SZ 51/30; 7 Ob 2425/96k; 1 Ob 31/98k). Die Klägerin beruft sich zur Untermauerung ihrer Rechtsansicht, der Gemeinschuldner habe den Kreditvertrag nachträglich dadurch genehmigt, dass er nach den Feststellungen ein oder zwei Raten persönlich bezahlte und mit der Klägerin wegen des Kredits Kontakt aufnahm, auf die Entscheidung 1 Ob 31/98k, in welcher aus Anlass der Zurückweisung einer außerordentlichen Revision ausgesprochen wurde, die Tatsache, dass die Beklagte nach Erlangung der Volljährigkeit in einem Zeitraum von einem Jahr und vier Monaten S 30.000 zurückgezahlt sowie dass sie um Prolongation und Reduktion der Raten ersucht habe, lasse nur den Schluss der Genehmigung des Vertrages zu. Abgesehen davon, dass - soweit dies mangels vollständiger Sachverhaltswiedergabe beurteilt werden kann - die in der genannten Entscheidung wiedergegebenen Tätigkeiten wesentlich intensiver als jene des hier beklagten Gemeinschuldners erscheinen, bedürfte es doch der Klärung der Frage, inwieweit in der unter der Androhung der Fälligstellung des gesamten Kreditbetrags geleisteten Zahlung von ein oder zwei Raten tatsächlich ein konstitutives Anerkenntnis in dem Sinne zu verstehen ist, dass dem Verhalten des Gemeinschuldners ein bestimmter Rechtsgestaltungswille entnommen werden könnte. Dies gilt auch für die spärlichen Kontakte des Klägers mit der Beklagten, wobei rein passivem Verhalten mangels entsprechender Äußerungspflicht kein Erklärungswert beizumessen wäre (8 Ob 181/98w).
Diesbezüglich sind jedoch weitere Feststellungen entbehrlich, weil - wie bereits das Berufungsgericht zutreffend darstellte - die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner jedenfalls als sittenwidrig zu qualifizieren ist. Wie der Oberste Gerichtshof in seiner Leitentscheidung SZ 68/64 ausführlich dargelegt hat, kann selbst bei volljährigen Familienangehörigen ohne jedes oder jedenfalls ohne zulängliches Einkommen und Vermögen das grobe Missverhältnis zwischen dem Verpflichtungsumfang und den gegenwärtig und künftig zu erwartenden Einkommens- und Vermögensverhältnissen des gutstehenden Angehörigen, die bei lebensnaher Sicht der Dinge erwarten lassen, dass dieser die übernommene Verpflichtung nie oder doch nur unter ganz besonders günstigen Bedingungen vollständig erfüllen kann, die abgegebene Haftungserklärung dann sittenwidrig sein, wenn der Angehörige aus Geschäftsunerfahrenheit ohne wesentliches Eigeninteresse am Zustandekommen des Vertrags gehandelt hat. Solche Umstände können der Gläubigerbank dann zur Last fallen, wenn sie diese kannte oder hätte kennen müssen. An dieser Rechtsprechung hat der Oberste Gerichtshof in zahlreichen Entscheidungen (RIS-Justiz RS0048300; zuletzt: 9 Ob 132/99y) festgehalten und sieht sich auch der erkennende Senat nicht veranlasst, davon abzugehen. Beachtet man nun, dass der Klägerin schon auf Grund des mit dem Gemeinschuldner bereits bestehenden Kreditverhältnisses die näheren Umstände, insbesondere auch dessen relativ geringes Einkommen, bekannt sein mussten sowie dass die Klägerin selbst ein Interesse an der Umschuldung hatte und daher wusste, dass rund S 345.000 für die Abdeckung früherer Kredite der Eltern des Gemeinschuldners Verwendung finden sollten, und dass ihr bei ordnungsgemäßem Vorgehen der Verwendungszweck des bar ausgezahlten Betrages ebensowenig verborgen bleiben konnte wie die schlechte finanzielle Situation der Eltern des Gemeinschuldners, dann ist die Haftungsübernahme durch den Gemeinschuldner im Sinne des Vorliegens eines Ausbeutungstatbestandes jedenfalls bedenklich. Vollends zu missbilligen ist sie aber in Anbetracht der Tatsache der Minderjährigkeit, wobei die bewusste Umgehung der gesetzlichen Bestimmungen über die Einbindung des Pflegschaftsgerichts, deren Kenntnis einer Bank jedenfalls zuzusinnen ist, die Ausnutzung der geschäftlichen Unerfahrenheit geradezu indiziert. Die dagegen von der Klägerin vorgebrachten Argumente vermögen nicht zu überzeugen. Warum ein Lehrling, der bis dahin nicht einmal die Lehrabschlussprüfung abgelegt hat, über besondere geschäftliche Kenntnisse verfügen soll, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig kann davon gesprochen werden, dass der Gemeinschuldner, weil er allenfalls noch von seinen Eltern verpflegt wurde und bei diesen wohnte, über ausreichendes Eigeneinkommen verfügte, übersieht doch die Klägerin, dass er bei ihr selbst eine weitere nicht unbeträchtliche Kreditverbindlichkeit hatte. Schließlich kann auch keine Rede davon sein, die Kreditgewährung sei im Interesse des Gemeinschuldners gelegen, weil - wie bereits mehrfach betont - der Großteil des Geldes zur Abdeckung früherer Verbindlichkeiten seiner Eltern diente. Sollte der dem Vater ausgehändigte vergleichsweise relativ geringe Bargeldbetrag zur teilweisen Finanzierung der Ablöse des von den Eltern des Gemeinschuldners gepachteten Gastlokals gedient haben, so ist im Verfahren kein Umstand hervorgekommen, wonach die dort durch wenige Monate vom Gemeinschuldner unentgeltlich ausgeübte Tätigkeit die Annahme eines berücksichtigungswürdigen Eigeninteresses an der Darlehensgewährung begründen könnte. Die vom Gemeinschuldner abgegebene Haftungserklärung ist daher nichtig im Sinn des § 879 Abs 1 ABGB, sodass der Klägerin die behauptete Forderung nicht zusteht.
Der Revision ist ein Erfolg zu versagen.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 50, 41 ZPO.
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