OGH 8Ob181/98w

OGH8Ob181/98w26.11.1998

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Petrag als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Langer, Dr. Rohrer, Dr. Adamovic und Dr. Spenling als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ehrentraud B*****, vertreten durch Dr. Gerald Kreuzberger, Rechtsanwalt in Graz, wider die beklagte Partei Vladimir B*****, vertreten durch Dr. Wilfried Stenitzer, Rechtsanwalt in Leibnitz, wegen S 300.000,- s. A. infolge außerordentlicher Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichtes Graz als Berufungsgericht vom 30. April 1998, GZ 2 R 48/98s-25, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die geltend gemachte Aktenwidrigkeit und Mangelhaftigkeit liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO).

Es ist unstrittig, daß der Beklagte im Zeitpunkt des Eingehens der Wechselbürgschaft 16 Jahre alt war. Die Übernahme der Haftung für die Rückzahlung eines Darlehens von S 300.000,- durch einen Minderjährigen, der als Lehrling monatlich S 1.300,- verdient, stellt eine Vermögensangelegenheit dar, die nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehört und die daher gemäß § 154 Abs 3 ABGB zur Rechtswirksamkeit neben der Zustimmung der Eltern (hier wohl eines Kollisionskurators) auch der Genehmigung des Gerichts bedarf. Der Mangel der erforderlichen Genehmigungen macht den Vertrag nicht rechtsunwirksam, sodaß der Verpflichtete nach Eintritt der Volljährigkeit den Zustand schwebender Rechtsunwirksamkeit durch Genehmigung im Sinne der Vollwirksamkeit oder durch Nichtgenehmigung im Sinne der Wirkungslosigkeit des Vertrags beenden kann (EFSlg. 51.238; 3 Ob 625/85; 3 Ob 615/89; WoBl 1993, 181). Die Genehmigung kann auch stillschweigend erfolgen, wobei jedoch gemäß § 863 Abs 1 ABGB mit Überlegung aller Umstände des Einzelfalls kein vernünftiger Grund an einer entsprechenden Willensäußerung zu zweifeln übrig bleiben darf (SZ 51/30; 7 Ob 2425/96k; 1 Ob 31/98k). Auch nach den vom Erstgericht getroffenen Feststellungen sind derartige eine Genehmigung indizierende Umstände nicht ersichtlich, weil für den Beklagten keine Pflicht, sich zu äußern, bestand und er bei einem zweiten Gespräch ohnedies erklärte, seine Haftung prüfen zu wollen.

Das offenbar den Rechtsgrund der Bereicherung (vgl SZ 60/119) ansprechende Vorbringen der Revisionswerberin, der Darlehensbetrag sei auch zum Erwerb von Go-Karts für den Beklagten verwendet worden, wird in der Revision erstmalig erhoben und ist daher unbeachtlich.

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