Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen (§ 510 Abs 3 ZPO).
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Die angefochtene Entscheidung, wonach das Verhalten des Klägers (Widerbeklagten), der die Beklagte wiederholt grundlos beschimpfte, sich in besonders beleidigender Form über ihr Aussehen im Zusammenhang mit einer Neurodermitiserkrankung äußerte, sie mehrmals körperlich misshandelte und mehrfach bei nichtigen Anlässen „ausrastete", das alleinige Verschulden an der Zerrüttung der Ehe begründet, während ein einmaliges ehewidriges Verhalten der Beklagten (Widerklägerin), nämlich das Einschlagen des Seitenfensters des PKW des Klägers, um an ihre vom Kläger dort eingesperrte Handtasche zu gelangen, als entschuldbare Reaktionshandlung auf das Verhalten des Klägers zu werten sei, bewegt sich im Rahmen der ständigen Rechtsprechung zu §§ 49, 60 EheG (vgl EF 38.672; 60.137; 33.942;
43.619; RIS-Justiz RS0056787; RS0057020; RS0057325; RS0057487;
RS0056424, RS0056369, 9 Ob 33/03x uva).
Auch die vom Revisionswerber aufgeworfene Frage, ob bereits verziehene Eheverfehlungen über den Umweg des § 59 ZPO noch als Scheidungsgründe geltend gemacht werden können, stellt sich nicht als Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO dar. Vielmehr entspricht es ständiger Rechtsprechung, dass auch verziehene Eheverfehlungen zur Unterstützung einer, auf andere Eheverfehlungen begründeten Scheidungsklage geltend gemacht werden können, sofern wenigstens eine als Scheidungsgrund geltend gemachte nicht verjährte und nicht verziehene Eheverfehlung vorliegt (RIS-Justiz RS0057314; RS0043434; RS0056907 ua).
Ein Mangel des erstgerichtlichen Verfahrens, der in der Berufung nicht beanstandet wurde, kann in der Revision nicht mehr geltend gemacht werden (SZ 23/352; RIS-Justiz RS0043111), umso weniger vermag daher die Rüge eines derartigen Verfahrensfehlers in der ao Revision eine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung zu begründen. Der Revisionsgrund der Aktenwidrigkeit kann nicht als Ersatz für eine im Revisionsverfahren generell unzulässige Beweisrüge herangezogen werden (10 ObS 339/02d, 10 ObS 147/03w; 8 Ob 141/03y ua). Umso weniger ist die Behauptung einer derartigen Aktenwidrigkeit geeignet, eine Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO aufzuzeigen.
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