OGH 5Ob705/81; 1Ob583/86 (RS0057020)

OGH5Ob705/81; 1Ob583/8618.12.2023

Rechtssatz

Jede körperliche Misshandlung steht außerhalb des Rahmens, in dem Reaktionshandlungen auf vorangegangenes ehewidriges Verhalten des anderen Ehegatten im Zusammenleben normal gesitteter Eheleute noch verständlich und entschuldbar sein können und nicht als schwere Eheverfehlungen zu werten wären.

Normen

EheG §49 Satz2 E

5 Ob 705/81OGH15.09.1981
1 Ob 583/86OGH25.06.1986

Vgl

8 Ob 510/87OGH12.02.1987

Vgl

3 Ob 652/86OGH27.05.1987

Auch

3 Ob 520/90OGH18.04.1990
8 Ob 559/90OGH10.05.1990

Vgl; Beisatz: Hier: Bluterguss am Oberarm. (T1)

9 Ob 33/03yOGH09.07.2003

Beisatz: Seit dem Eherechts-Änderungsgesetz (EheRÄG) 1999, BGBl I 1999/125, ist im neu eingefügten Satz 2 des § 49 EheG ausdrücklich die Zufügung körperlicher Gewalt als schwere Eheverfehlung angeführt. Bei ihr kommt es (anders als beim ebenfalls genannten "schweren" seelischen Leid) auf die Schwere der Beeinträchtigung grundsätzlich nicht an. Die besondere Hervorhebung körperlicher Gewaltakte im Gesetzeswortlaut bedeutet, dass der Gesetzgeber in dieser Hinsicht einen objektiven, also insbesondere einen von der persönlichen Lebenssituation der Ehegatten unabhängigen Maßstab an das Verhalten der Ehegatten anlegen wollte. Jegliche Gewalt soll in Ehe und Familie prinzipiell verpönt sein. Das gewalttätige Verhalten eines Ehegatten kann daher auch nicht als bloß „milieubedingte Entgleisung" entschuldigt werden. (T2)<br/>Veröff: SZ 2003/83

2 Ob 192/10iOGH17.02.2011

Auch

7 Ob 229/12wOGH23.01.2013

Auch

6 Ob 149/13zOGH24.10.2013

Beis wie T2; Beisatz: Aufgrund des besonderen Unwerts dieser Eheverfehlungen kann auch nicht erfolgreich eingewendet werden, dass diese dem „normalen Zustand“ der Beziehung entsprechen. (T3)

4 Ob 208/18vOGH26.02.2019
6 Ob 99/20gOGH17.12.2020

Beis wie T2

9 Ob 65/23hOGH18.12.2023

Beisatz wie T2<br/>Beisatz: Hier: tätliche Übergriffe, die zu einstweiliger Verfügung gemäß § 382b Z 2 sowie § 382c Z2 und Z3 EO führten, wobei mehrfach gegen das Kontaktverbot verstoßen wurde. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19810915_OGH0002_0050OB00705_8100000_001