Spruch:
1. Die Revision der beklagten Partei wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
2. Der Revision der klagenden Partei wird nicht Folge gegeben.
Text
Entscheidungsgründe:
Die Ehe der Streitteile wurde aus gleichteiligem Verschulden geschieden.
Am Tag der Eheschließung vereinbarten die Parteien mit Notariatsakt vom 4. 7. 1980 unter anderem für den Fall der Scheidung aus welchen Gründen immer einen wechselseitigen Unterhaltsverzicht auch für den Fall der Not oder geänderter Verhältnisse.
Die am 20. 2. 1958 geborene Klägerin absolvierte nach Volks- und Hauptschule eine dreijährige Fachschule für wirtschaftliche Frauenberufe, bevor sie im Herbst 1977 in einer Hausverwaltung arbeitete. Diese Tätigkeit gab sie 1982 auf (sie gebar 1982 und 1985 ihre Kinder), bevor sie dann 1986/87 bis 1992 als geringfügig Beschäftigte im Unternehmen des Beklagten Buchhaltungstätigkeiten verrichtete. Sie hatte die Handkasse zu führen und jährlich anfallende 150 bis 200 Belege in ein Kassenbuch einzutragen. Die Klägerin verrichtete alle Arbeiten, die in einem Büro anzufallen pflegen, insbesondere jene, die ihr der Beklagte auftrug. Sie arbeitete von unterschiedlicher Dauer, zeitweise halbtags, mitunter auch ganztags. Ab 1989 war sie Ordinationshelferin. 1992 entließ sie der Beklagte, in dessen Unternehmen sie bis dahin zwecks Erwerbs von Versicherungsjahren seit 1983 gemeldet war. Nach einem kurzen Arbeitsverhältnis als Ordinationshilfe bezog sie noch ein halbes Jahr Arbeitslosengeld. Seit Wegfall der Unterstützung ist die Klägerin ohne eigenes Einkommen. Sie unternahm keinen Versuch mehr, einen anderen Arbeitsplatz zu finden, weil sie dazu weder psychisch noch physisch in der Lage war. Zumindest in den ersten Jahren des Ehescheidungsverfahrens litt die Klägerin an einer psychisch-geistigen Erkrankung, die 1995 sogar zur Einleitung eines Sachwalterschaftsverfahrens führte, welches nach Zustandsbesserung mit Beschluss vom 23. 1. 1996 eingestellt wurde. Die Klägerin nahm ca 80 kg ab und wiegt nun rund 55 kg. Sie ist gesundheitlich nicht in der Lage, einer beruflichen Tätigkeit nachzugehen. Ihr fehlt jegliche aktuelle Aus- und Weiterbildung; insbesondere hat sie keine EDV-Kenntnisse. Das rund 10 Jahre währende Scheidungsverfahren wirkte sich negativ auf die körperliche und psychische Verfassung der Beklagten aus. Sie ist auf Grund ihres Zustands am Arbeitsmarkt nicht vermittelbar. Sie führte bis zur Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft durch den Beklagten im Jänner 1993 ohne Hilfskräfte den gemeinsamen Haushalt und betreute die gemeinsamen Kinder. Sie war während der Ehe und ist nun auch nach der Scheidung auf die Unterhaltsbeiträge des Beklagten angewiesen. Sie wird von ihren Eltern finanziell unterstützt. Ein Sozialhilfeantrag wurde im Jahr 2003 im Hinblick auf die Unterhaltsverpflichtungen des Beklagten abgewiesen. Der monatliche Unterhaltsbedarf der Klägerin beträgt rund 1.500 EUR. Das monatliche Einkommen des Beklagten betrug im Zeitraum 1991 bis 1993 monatlich rund EUR 3.270; unter Berücksichtigung der Geldwertentwicklung seit Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft entspricht dies jetzt EUR 3.908.
Die Klägerin begehrt - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - Unterhalt nach Rechtskraft des Scheidungsurteiles nach § 68a EheG. Sie sei während aufrechter Ehe nicht berufstätig gewesen, habe den Haushalt geführt, zwei Kinder großgezogen und im Erwerb des Beklagten mitgearbeitet. Aufgrund ihres Alters, ihres Gesundheitszustandes und der aktuellen Lage auf dem Arbeitsmarkt sei sie nicht mehr vermittelbar und außerstande, sich selbst zu erhalten. Sie sei auf den Unterhalt des Beklagten angewiesen, da sie ansonsten der Not preisgegeben wäre. Als Bemessungsgrundlage sei das derzeitige Einkommen des Beklagten heranzuziehen.
Der Beklagte beantragt die Klagsabweisung - soweit dies hier von Bedeutung ist - mit der (erst in der letzten Tagsatzung zur mündlichen Streitverhandlung vor Schluss der Verhandlung zur Fällung des Teilurteils erhobenen) Begründung, dass die Klägerin wirksam auf Unterhalt verzichtet habe.
Das Erstgericht verpflichtete den Beklagten mit Teilurteil, ab Rechtskraft des Teilurteiles für die Dauer von zwei Jahren der Beklagten monatlich EUR 1.000 an monatlichen Unterhalt zu bezahlen. Das Mehrbegehren von EUR 1.633,64 wies es ab. Es vertrat - soweit dies für das Revisionsverfahren von Bedeutung ist - die Rechtsauffassung, dass der Unterhaltsverzicht der Klägerin aufgrund des Zuschnitts und der Dauer der Ehe der Streitteile unter Bedachtnahme auf ihren Gesundheitszustand und ihre Einkommenslosigkeit als den guten Sitten widersprechend nichtig sei, was auch die Klägerin im erstinstanzlichen Verfahren eingewandt habe. Es bejahte, der Entscheidung des Obersten Gerichtshofes im Provisiorialverfahren 7 Ob 2/04a folgend, die Voraussetzungen für den verschuldensunabhängigen Unterhalt gemäß § 68a EheG. Der festgestellte monatliche Lebensbedarf der Klägerin von rund EUR 1.500 stelle die Unterhaltsobergrenze dar. Als Berechnungsgrundlage sei vom Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Aufhebung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen. Auf die spätere Einkommenssteigerung sei über die Geldwertentwicklung hinaus kein Bedacht zu nehmen, weil das Ehescheidungsverfahren weitere acht Jahre dauerte und die Klägerin während dieses Zeitraums an einer allfälligen positiven Einkommensentwicklung des Beklagten nicht mitgewirkt habe. Gehe man vom durchschnittlich an die Geldwertentwicklung angepassten monatlichen Einkommen des Beklagten von EUR 3.908 aus und lege man den im Provisorialverfahren ermittelten Prozentsatz von 22,5 % zugrunde, ergebe dies einen Unterhaltsbetrag von EUR 880, der den Lebensbedarf der Klägerin nur teilweise decke. Unterhalt sei aber nach der ständigen Judikatur nicht zu berechnen, sondern in Abwägung der Gesamtumstände zu bemessen. Dies bedeute, dass in diesem Einzelfall ein Unterhalt von monatlich EUR 1.000, sohin ein solcher von 25,6 %, zu leisten sei.
Das Berufungsgericht gab den Berufungen beider Parteien nicht Folge. Es vertrat die Rechtsansicht, dass das Vorbringen der Klägerin in erster Instanz als Einwand der Sittenwidrigkeit des Unterhaltsverzichtes zu werten sei. Der tatsächliche Lebensbedarf der Klägerin sei nicht zur Gänze gedeckt, sodass dem Grundsatz einer Teilnichtigkeit des Unterhaltsverzichtes ohnedies Rechnung getragen worden sei. Im Übrigen teilte das Berufungsgericht die Rechtsansicht des Erstgerichtes, dass der Klägerin der tatsächlich ermittelte Lebensbedarf nicht hätte zugesprochen werden können, weil dies 39,15 % der Bemessungsgrundlage entsprochen hätte, sohin mehr als 33 % der Bemessungsgrundlage. Auch für die Kontrollrechnung sei das Einkommen des Unterhaltspflichtigen zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft maßgebend. Die Teilnahme an wesentlich besseren Verhältnissen des Unterhaltspflichtigen, die sich erst (lange) nach Auflösung der ehelichen Lebensgemeinschaft und ohne Zutun des Unterhaltsberechtigten ergeben hätten, widerspräche der Konzeption des § 68a EheG.
Das Berufungsgericht sprach aus, dass die ordentliche Revision zulässig sei, weil oberstgerichtliche Judikatur zur Frage fehle, welche Bemessungsgrundlage für die Vornahme der Kontrollrechnung in den Fällen des § 68a EheG heranzuziehen sei.
Dagegen richten sich die Revisionen der Klägerin und des Beklagten, jeweils mit einem Abänderungs-, in eventu Aufhebungsantrag.
Die Parteien beantragen, den Revisionen des Gegners jeweils nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Zur Revision des Beklagten:
Die Revision ist mangels Geltendmachung einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig.
Der Beurteilung, wie ein bestimmtes Vorbringen zu verstehen ist, kommt grundsätzlich keine über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung zu (RIS-Justiz RS0042828).
Die Frage, ob Sittenwidrigkeit vorliegt, hängt stets von den Umständen des Einzelfalls ab, sodass keine erhebliche Rechtsfrage gegeben ist, sofern dem Berufungsgericht nicht eine auffallende Fehlbeurteilung unterlaufen wäre (7 Ob 98/05w mwN). Der Verzicht auf die Umstandsklausel ist grundsätzlich zulässig und wirksam. Das Beharren auf diesen Verzicht kann aber sittenwidrig sein, wenn etwa ohne Berücksichtigung der nachfolgenden Umstände dem Unterhaltspflichtigen die Existenzgrundlage entzogen wäre (RIS-Justiz RS0016554). Die Rechtsansicht der Vorinstanzen, dass Sittenwidrigkeit zu bejahen sei, da die bei Vertragsabschluss berufstätige Klägerin nach der gemeinsam vorgenommenen Lebensgestaltung der Ehegatten in aufrechter Ehe keiner sie annähernd erhaltenden Berufstätigkeit nachging, sondern sich um den Haushalt und die Erziehung der gemeinsamen Kinder kümmerte, hält sich im Rahmen der dargelegten Judikatur. Die Beurteilung, dass das Beharren auf der Umstandsklausel in dem Fall, in dem die Änderungen der Verhältnisse gemeinsam beschlossen wurden und die Klägerin nach dem Willen beider Ehegatten nach rund zwei Jahren Ehe nicht mehr selbsterhaltungsfähig sein, sondern primär für den Haushalt und die Kinder sorgen soll, sittenwidrig ist, ist im Einzelfall nicht zu beanstanden. Ein Verzicht auf Unterhalt auch unter gemeinsam beschlossenen geänderten Verhältnissen wäre schon wegen der krass ungleichen Einkommenssituation der Ehepartner und der Existenzgefährdung der Klägerin nichtig. Die Klägerin hat daher wegen der geänderten Verhältnisse Anspruch auf den gesetzlichen Unterhalt.
Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 40, 50 ZPO. Die Revisionsbeantwortung der Klägerin weist nicht auf die Unzulässigkeit des Rechtsmitttels hin und war daher nicht zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig.
Zur Revision der Klägerin:
Der Oberste Gerichtshof hat zu den Voraussetzungen des verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG bereits im Provisorialverfahren zu 7 Ob 2/04a Stellung genommen. Im Revisionsverfahren ist die Frage strittig, ob der Kontrollrechnung das Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der Lebensgemeinschaft oder jenes, das er in den Unterhaltszeiträumen tatsächlich erzielte, zugrundezulegen ist.
Mit dem Unterhalt nach § 68a EheG wurde eine neue Unterhaltskategorie eingeführt. Mit dem Lebensbedarf des Unterhaltspflichtigen als Orientierungsgröße bestimmt sich die Unterhaltshöhe nicht mehr nach der Lebensstellung des Berechtigten innerhalb der Ehe, sondern allein nach seiner eigenen eheunabhängigen Lebensstellung, dies allerdings auch nur insofern, als diese unterhalb des ehelichen Lebensstandards bleibt (RV 1653 BlgNR XX. GP, 25). Zur Lösung der hier aufgeworfenen Rechtsfrage finden sich in den Materialien keine näheren Hinweise.
Der Oberste Gerichtshof hat bereits unter Auseinandersetzung mit den unterschiedlichen Lehrmeinungen ausgesprochen, dass der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG nach dem konkreten Bedarf des Unterhaltsberechtigten in einem Zwischenbereich der nach der bisherigen Rechtsprechung geltenden Prozentsätze nach § 68 EheG (Billigkeitsunterhalt) und § 66 EheG (Unterhalt bei mindestens überwiegendem Verschulden des unterhaltspflichtigen Ehegatten an der Zerrüttung der Ehe) von 15 % bis 33 % des Einkommens des Unterhaltspflichtigen auszumitteln ist, wobei der angemessene Unterhalt nach § 66 EheG tunlichst nicht erreicht werden soll (4 Ob 278/02i, 7 Ob 61/03a, 3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a; RIS-Justiz RS0118836). Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann damit nicht davon ausgegangen werden, dass der bei aufrechter Ehe bestandene Lebensstandard unverändert aufrecht erhalten werden muss, weil sich dieser Unterhalt, anders als nach § 94 ABGB und § 66 EheG, eben nicht auch an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und den danach angemessenen Unterhalt orientieren soll, sondern - deutschem Recht folgend - bloß am Lebensbedarf des unterhaltsberechtigten vormaligen Ehegatten (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Vorab ist also zu klären, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfes benötigt, danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG liegt und welche finanziellen Mitteln dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben (3 Ob 246/03b, 1 Ob 200/05a). Auch wenn dazu nicht ausdrücklich Stellung genommen wurde, so ergibt sich bereits aus diesen Ausführungen, dass eben der Ehegatte an den ( seit der Aufhebung der Ehegemeinschaft verbesserten) Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen über seinen eigenen Bedarf hinaus nicht teilhaben soll.
Hopf/Stabentheiner, Das Eherechts-Änderungsgesetz 1999 in ÖJZ 1999, 865, vertreten ausdrücklich die Ansicht, das der nach § 68a EheG Alimentationsberechtigte nach der Konzeption dieses Anspruches nicht an einer Steigerung der Lebensverhältnisse des unterhaltspflichtigen Expartners nach dem Scheitern der Ehe teilhaben soll, weshalb vom - allenfalls nach Verbraucherpreisindex valorisierten - Nettoeinkommen des Verpflichteten zum Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft auszugehen sei. Dieses Konzept der Unterhaltsbestimmung erkennt auch Deixler-Hübner in „Grundfragen des neuen verschuldensunabhängigen Unterhaltsanspruches nach § 68a EheG" in ÖJZ 2000, 714. Der Unterhaltsberechtigte soll nicht an den (gestiegenen) Lebensverhältnissen teilhaben. Zankl in Schwimann, Praxiskommentar3, § 68a EheG, Rz 12 vertritt ebenfalls die Auffassung, dass der Unterhaltsberechtigte bei Einkommenssteigerungen nicht mit partizipiere.
Die Kontrollrechnung hat sich also zwar an dem Zwischenbereich der Unterhaltsansprüche nach § 68 EheG und nach dem § 66 EheG zu orientieren, damit sind aber nur die nach diesen Bestimmungen entwickelten Prozentsätze gemeint. Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung muss aber, da eben der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte (die Berücksichtigung der Geldentwertung erscheint sachgerecht) Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft sein. Den Vorinstanzen ist bei ihren Entscheidungen kein Rechtsirrtum unterlaufen. Der zu ermittelnde Prozentsatz bildete im Revisionsverfahren keinen Streitpunkt. Die Frage, wie bei einer Einkommensminderung des Unterhaltspflichtigen seit Auflösung der ehelichen Gemeinschaft vorzugehen ist, stellt sich hier nicht.
Weiters bekämpft die Klägerin die Festsetzung eines Lebensbedarfes durch das Erstgericht in der Höhe von EUR 1.530. Sie wendet sich damit nicht gegen die Anwendung des § 273 Abs 1 ZPO, sondern gegen die Festsetzung des konkreten Betrages. Grundsätzlich ist die Bemessung nach § 273 ZPO selbst als rechtliche Beurteilung reversibel (10 Ob 110/05g; RIS-Justiz RS0111576, RS0040322). Den Rahmen bilden allerdings die von den Tatsacheninstanzen getroffenen Feststellungen (10 Ob 110/05g). Die Unrichtigkeit der rechtlichen Beurteilung legt die Klägerin im Übrigen auch gar nicht dar, sodass darauf nicht weiter eingegangen werden kann.
Soweit die Revision pauschal auf die Berufungsausführungen verweist, ist sie nicht gesetzmäßig ausgeführt, da es nicht zulässig ist, sich bei der Ausführung einer Revision mit dem Hinweis auf einen anderen Schriftsatz zu begnügen (RIS-Justiz RS0043616, RS0043579).
Es ist daher das angefochtene Berufungsurteil zu bestätigen.
Die Kostenentscheidung entfällt, da der Beklagte in der Revisionsbeantwortung keine Kosten verzeichnete.
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