OGH 3Ob246/03b; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 1Ob165/08h; 1Ob129/13x; 7Ob216/13k; 4Ob88/25g (RS0118836)

OGH3Ob246/03b; 1Ob200/05a; 7Ob84/06p; 1Ob165/08h; 1Ob129/13x; 7Ob216/13k; 4Ob88/25g11.9.2025

Rechtssatz

Bei der Ausmessung des Unterhalts nach § 68a EheG ist in einem ersten Schritt zu fragen, welchen monatlichen Betrag die Klägerin zur Deckung ihres Lebensbedarfs benötigt. Danach ist eine Kontrollrechnung anzustellen, ob dieser Betrag zwischen dem Unterhaltsanspruch nach § 68 EheG und dem nach § 66 EheG, somit in der Größenordnung zwischen 15 % und 33 % des Nettoeinkommens des Unterhaltspflichtigen liegt und welche finanziellen Mittel dem Unterhaltsverpflichteten zur angemessenen Befriedigung seiner eigenen Bedürfnisse verbleiben. Bei Vorliegen von schwerwiegenden Gründen im Sinn des § 68a Abs 3 EheG ist der auf diese Art ermittelte Unterhalt entsprechend zu mindern.

Prozent

 

Normen

EheG §68a

3 Ob 246/03bOGH25.03.2004
1 Ob 200/05aOGH13.12.2005

Beisatz: Bei der Unterhaltsbemessung nach § 68a EheG kann nicht davon ausgegangen werden, der bei aufrechter Ehe bestandene - hohe - Lebensstandard müsse unverändert aufrecht erhalten werden. Dieser Unterhalt soll sich - anders als jener nach § 94 ABGB und § 66 EheG - eben nicht an den Lebensverhältnissen der (vormaligen) Ehegatten und an dem danach angemessenen Unterhalt orientieren. (T1)

7 Ob 84/06pOGH31.05.2006

Auch; Beisatz: Die Bemessungsgrundlage für die Kontrollrechnung ist, da der Unterhaltsberechtigte nicht an einer Einkommenserhöhung des Unterhaltspflichtigen teilhaben soll, das valorisierte Einkommen des Unterhaltspflichtigen im Zeitpunkt der Auflösung der ehelichen Gemeinschaft. (T2)

1 Ob 165/08hOGH16.09.2008

Vgl auch; Beisatz: Der Unterhaltsanspruch nach § 68a EheG hat insbesondere nicht den Zweck, den unterhaltsberechtigten Ehegatten an den Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben zu lassen, sondern soll nur den konkreten „Lebensbedarf" des Unterhaltsberechtigten abdecken. Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung dieses Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG kein Unterhaltsanspruch. (T3)

1 Ob 129/13xOGH18.07.2013

Auch

7 Ob 216/13kOGH11.12.2013
4 Ob 88/25gOGH11.09.2025

Beisatz: Der „Lebensbedarf“ iSd § 68a EheG kann nicht mit der Summe der individuellen monatlichen Aufwendungen gleichgesetzt werden. (T4)<br/>Beisatz: Bezieht der Unterhaltsberechtigte eigenes Einkommen oder Sozialhilfeleistungen, wie etwa Wohn- und Mietzinsbeihilfen oder Heizungspauschalen, muss er sich diese zudem anrechnen lassen (es sei denn, dem Sozialhilfeträger wären vom Gesetzgeber Ersatzansprüche eingeräumt oder es wäre eine Legalzession normiert worden). (T5)<br/>Beisatz wie T3 nur: Reicht das Eigeneinkommen des potenziell Unterhaltsberechtigten zur Abdeckung des Bedarfs aus, besteht nach § 68a EheG sohin kein Unterhaltsanspruch. (T6)

Dokumentnummer

JJR_20040325_OGH0002_0030OB00246_03B0000_001

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