European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2016:0070OB00073.16K.0525.000
Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei ist schuldig, der zweitbeklagten Partei die mit 833,88 EUR (darin enthalten 138,98 EUR an USt) bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Die erstbeklagte Partei hat die Kosten ihrer Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung:
Das Berufungsgericht begründete die nachträgliche Zulassung der ordentlichen Revision damit, dass nicht auszuschließen sei, dass ihm bei der Beurteilung des Feststellungsinteresses im Zusammenhang mit einem möglichen zukünftigen Schaden eine zu korrigierende Fehlbeurteilung unterlaufen sei.
Rechtliche Beurteilung
Entgegen dem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden (§ 508a Abs 1 ZPO) – Ausspruch des Berufungsgerichts ist die Revision mangels Vorliegens einer erheblichen Rechtsfrage unzulässig. Die Entscheidung kann sich auf die Ausführung der Zurückweisungsgründe beschränken (§ 510 Abs 3 ZPO):
1. Gestützt darauf, dass er entgegen seinen Erwartungen keine Eigentumswohnung, sondern bloß einen Miteigentumsanteil an einer Liegenschaft erworben habe, macht der Kläger gegen die erstbeklagte Maklerin und den zweitbeklagten Rechtsanwalt die im Revisionsverfahren nur noch maßgebliche Feststellung der Solidarhaftung für einen zukünftigen Schadenseintritt infolge eines jeweils unterlaufenen, näher dargestellten und für sich allein kausalen Aufklärungsfehlers geltend. Zukünftige Schäden seien nicht auszuschließen, weil der Kläger bei ordnungsgemäßer Aufklärung den Kaufvertrag nicht oder zumindest nicht in dieser Form (ohne Übernahme der Kosten für die Wohnungseigentumsbegründung durch die Verkäuferin) abgeschlossen hätte. In seiner Revision wendet er sich gegen die Verneinung des Vorliegens eines Feststellungsinteresses durch das Berufungsgericht.
2. Das Vorliegen des Feststellungsinteresses ist nach ständiger Rechtsprechung Voraussetzung für die Begründetheit des Feststellungsanspruchs (RIS‑Justiz RS0039177). Es fehlt, wenn der Kläger seinen Anspruch bereits zur Gänze mit Leistungsklage geltend machen kann (RIS‑Justiz RS0038817; vgl auch RS0038934). Bereits im Feststellungsprozess ist der Kausalzusammenhang zwischen einer Vertragsverletzung und dem (potentiell) schädigenden Ereignis zu prüfen (2 Ob 277/08m = RIS‑Justiz RS0111722 [T2], RS0038915 [T2]). Ein Feststellungsinteresse wird dann bejaht, wenn die Möglichkeit offen bleibt, dass das schädigende Ereignis den Eintritt eines künftigen Schadens verursachen könnte, sohin ein künftiger Schadenseintritt nicht mit Sicherheit (oder mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit) auszuschließen ist (RIS‑Justiz RS0038976, RS0038865, RS0039018).
3. Der Makler haftet bei Verletzung von Informationspflichten nur für den Vertrauensschaden, nicht aber für das positive Erfüllungsinteresse (RIS‑Justiz RS0016377 [T4]). Gleiches gilt für eine unrichtige (unterbliebene) Beratung (Aufklärung) des Rechtsanwalts (RIS‑Justiz RS0022706 [T7], RS0023549 [T28], RS0038682 [T16], RS0112203 [T7]). Es ist die Vermögensdifferenz zu ersetzen, die bei pflichtgemäßer Beratung nicht eingetreten wäre (8 Ob 17/15f mwN, 5 Ob 43/02p); dafür trifft den Geschädigten die Beweislast (RIS‑Justiz RS0022900 [T5, T11], RS0022700).
4. Der Kläger hat nicht darlegen können, dass ein von den Beklagten zu ersetzender Vertrauensschaden in der Zukunft eintreten könnte, dessen Ersatz er nicht bereits mit Leistungsklage begehren könnte. Er übergeht, dass die Kosten der Wohnungseigentumsbegründung selbst kein Vertrauensschaden sind, weil diese keinen Vermögensnachteil darstellen, der durch die unrichtige Aufklärung über die Eigenschaft des Kaufgegenstands entstanden ist, sondern einen, der mit der Beschaffenheit des Kaufobjekts verbunden und damit Nichterfüllungsschaden ist (vgl 5 Ob 43/02p; RIS‑Justiz RS0016421). Sofern der Kläger Ansprüche aus Vertragsaufhebung oder Preisminderung/Vertragsanpassung hätte, besteht schon deshalb kein Feststellungsinteresse, weil er bereits Leistungsklage erheben könnte. Die Möglichkeit des Eintritts anderer Schäden wurde vom Kläger nicht behauptet und ist auch nicht erkennbar. Auf die Frage der Haftung des Zweitbeklagten kommt es damit nicht mehr an.
5. Eine Rechtsfrage der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO stellt sich insgesamt nicht; die Entscheidung des Berufungsgerichts hält sich im Rahmen der Judikatur. Die Revision ist damit unzulässig und zurückzuweisen.
6. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 41, 50 ZPO. Nur der Zweitbeklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen. Der bereits in erster Instanz ausgesprochene Kostenvorbehalt nach § 52 Abs 1 ZPO erfasst nur die vom Prozesserfolg in der Hauptsache abhängigen Kosten und steht der Kostenentscheidung im Zwischenstreit über die Zulässigkeit der Revision nicht entgegen (RIS‑Justiz RS0129365).
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